Urteil
11 Sa 1180/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0916.11SA1180.14.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags sowie die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen. Die Klägerin ist seit dem Juli 2009 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K tätig. Sie besitzt die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG, 3 ff. LuftSiSchulV). Im „B A C C “ (BACC) findet seit dem01. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hierbei werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde (PWK-Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2014 (Bl. 234 ff. d. A.) der Klage hinsichtlich der Vergütung von Arbeitsunterbrechungen nebst Zuschlägen im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Lohnzuschläge als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihr am 02.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.12.2014 zugestellte Urteil am 18.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 29.01.2015 begründet. Die Klägerin verfolgt die Ansprüche wegen der Lohnzuschläge weiter und hält an ihrer Rechtsansicht fest, wonach ihr auf Grund ihrer Tätigkeit im Bereich der Personal- und Warenkontrolle der Anspruch auf Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 des LTV NRW 2013 zustehe. Jedenfalls gelte dies für die Zeiten, wo sie nach § 8 LuftSiG eingesetzt worden sei. Im Übrigen verteidigt sie die arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Vergütungspflicht der Arbeitszeitunterbrechungen. Soweit das Arbeitsgericht die Klage unter Berücksichtigung der Zeitangaben der Beklagten abgewiesen habe, bedürfe die Entscheidung der Korrektur, da die überreichten Übersichten teilweise unseriös seien. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.792,48 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.547,60 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.08.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013); 3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 – 10 Ca 9333/13 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 28,85 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2014 zu bezahlen (Breaks am 23.08.2013, 18.03.2014, 19.03.2014 und 21.05.2014); 5. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 zu dem Aktenzeichen 10 Ca 9333/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte begehrt Abweisung der Klage, soweit das Arbeitsgericht ihr wegen der Breakstunden stattgegeben hat. Sie habe sich in den Zeiten der Arbeitsunterbrechung nicht in Annahmeverzug befunden. Der PWK-Zuschlag stehe Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.12.2014, 13.01.2015, 28.01.2015, 30.01.2015 und 15.09.2015, die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, weil sie jeweils nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft sind und innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden sind. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, der Berufung der Klägerin blieb der Erfolg versagt. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte mangels Arbeitsangebot keinen Anspruch auf Bezahlung der sog. Breakstunden nebst Zuschlägen für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juni 2014 (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 1 AZR 642/13 -; BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 886/12 -). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei der Ausgestaltung der Pausenregelung in der BV 2011 wirksam ausgeübt worden. Selbst wenn die Beklagte nicht für alle von ihr angeordneten Arbeitsunterbrechungen die sich aus § 9 BV 2011 ergebenden Vorgaben beachtet haben sollte, führt ein etwaiges betriebsverfassungswidriges Verhalten der Beklagten als solches nicht zu einem Vergütungsanspruch des Klägers aus § 615 Satz 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB. Die bloße Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats begründet noch keinen Anspruch auf Vergütung der Pausen. Ein solcher Anspruch kann sich - da der Kläger in den Pausen weder gearbeitet noch sich zur Arbeit bereitgehalten hat - nur aus § 615 Satz 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB ergeben und hätte ein entsprechendes Angebot der Arbeitsleistung erfordert, welches nicht vorliegt. Dafür reichen das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme nicht aus. Denn daraus wird für den Arbeitgeber nicht deutlich, dass der Arbeitnehmer auch dann arbeiten möchte, wenn er tatsächlich nicht arbeitet, sondern die angeordnete Pause nimmt. Die Klägerin hätte gegen die angeordneten Arbeitsunterbrechungen zumindest protestieren und damit seine Arbeitsleistung für die Zeit der genommenen Pausen wörtlich anbieten müssen. Das ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, dass sie - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen als dem von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt einlegen und/oder keine Zusatzpause nehmen möchte. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziffer 2.1. LTV NRW 2013. Sie hat nicht hinreichend dargetan, in welchem konkreten Umfang sie im BACC in der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt wurde. a) Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag i. H. v. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenständen erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 518/14-; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 573/14 - BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR –832/14 -). b) Folglich erfüllte die Klägerin durch ihre Tätigkeiten in der bloßen Fluggastkontrolle nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Sie hat nicht konkret dargetan, zu welchen Zeiten sie Personal und Waren im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit kontrolliert hat. Der allgemeine Hinweis auf einen Einsatz in der Mischkontrolle ersetzt nicht den notwendigen hinreichenden Tatsachenvortrag (vgl.: BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 524/14 -; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR – 573/14 - BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR –832/14 -). Aus Sicht der Kammer lässt sich eine zuschlagspflichtige Tätigkeit für Zeiten am BACC deshalb nicht bejahen, weil nach dem Sachvortrag der Parteien nicht erkennbar ist, dass während der Einsatzzeiten überhaupt eine Personal- und Warenkontrolle stattgefunden hat, denn der Lohnzuschlag knüpft an eine Erschwernis oder erhöhte Verantwortung an (anders nunmehr BAG, Urt. v. 11.11.2015 – 10 AZR 469/14 -, wonach es bereits ausreichend ist, dass in dem Einsatzbereich der Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen müsse, entsprechende Kontrolle durchführen zu müssen). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.