Urteil
11 Sa 598/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0916.11SA598.15.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 1 Ca 7560/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 1 Ca 7560/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags. Der Kläger war seit dem März 2002 bis 31.1.2014 bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K tätig. Zum 01.01.2015 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen. Im „B “ (B ) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hierbei werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde (PWK-Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2015 (Bl. 59 ff. d.A.) die Klage u.a. hinsichtlich der geltend gemachten PWK-Zuschläge als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihm am 09.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.09.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger hält an seiner Rechtsansicht fest, wonach ihm auf Grund seiner Tätigkeit im Bereich der Personal- und Warenkontrolle der Anspruch auf Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 des LTV NRW 2013 zustehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 1 Ca 7560/14 – die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger1.680,-- € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.01.2015 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.06.2014 bis 31.12.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013). Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen; Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsauführungen. Der PWK-Zuschlag stehe Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.06.2015 und 06.07.2015, die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft ist und innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde. II. Der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziffer 2.1. LTV NRW 2013. Er hat weder dargetan, ob und in welchem konkreten Umfang er im B in der Personen- und Warenkontrolle eingesetzt wurde noch dass er über die notwendige Qualifikation nach § 8 LuftSiG verfügt. 1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten i.S.v. § 5 LuftSiG handelt oder um Luftsicherheitskontrollkräfte i.S.v. §§ 8, 9 LuftSiG. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 518/14 –; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 524/14 –; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 573/14 –; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 832/14 –). 2. Folglich erfüllte der Kläger durch seine Tätigkeiten in der bloßen Fluggastkontrolle nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Er hat nicht konkret dargetan, zu welchen Zeiten er Personal und Waren im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit kontrolliert hat. Der allgemeine Hinweis auf einen Einsatz in der Mischkontrolle ersetzt nicht den notwendigen hinreichenden Tatsachenvortrag (vgl.: BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 524/14 –; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 573/14 –; BAG Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 832/14 –). Darüber hinaus mangelt es ihm an der notwendigen persönlichen Schulungsqualifikation. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.