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Urteil

6 SLa 164/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0506.6SLA164.24.00
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Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Mai 2024 - 3 Ca 761/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Mai 2024 - 3 Ca 761/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung ist teilweise zulässig, soweit zulässig in der Sache jedoch nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist teilweise zulässig. 1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Juni 2024 mit am 12. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. September 2024, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). 2. Die von der Beklagten auf Klageabweisung insgesamt gerichtete und damit unbeschränkt eingelegte Berufung ist nur teilweise ordnungsgemäß begründet. 2.1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 10 mwN; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). 2.2. Hiervon ausgehend ist die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sie sich aufgrund des unbeschränkten Klageabweisungsantrags auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 15.987,98 Euro wendet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung keinerlei Vortrag gehalten, warum die vom Arbeitsgericht insoweit angeführten - ungeachtet dessen zutreffenden - Gründe, die zu ihrer Verurteilung geführt haben, unrichtig sein sollen. Damit hat die Beklagte sich bezüglich der Urlaubsabgeltung nicht mit dem angegriffenen Urteil auseinandergesetzt. Die insoweit unzulässige Berufung unterlag der Verwerfung, ohne dass dies im Tenor gesondert hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2018 - 4 Sa 79/17 - Rn. 25, zitiert nach juris). 2.3. Im Übrigen ist die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Ansprüchen aus einem Arbeitszeitkonto-Saldo richtet, zulässig. Die Beklagte setzt sich mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils hinreichend auseinander, da sie sich zum einen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts wendet, zwischen den Parteien sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart gewesen und zum anderen Gründe darlegt, aufgrund derer der vom Arbeitsgericht angenommene Saldo des Arbeitszeitkontos unzutreffend sein soll. Darauf, ob die Ausführungen in sich stimmig und rechtlich zutreffend sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine schlüssige Begründung kann nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 - 543/11 - Rn. 14, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11; LAG Rheinland-Pfalz 16. Februar 2022 - 7 Sa 307/21 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris). II. Die Berufung ist - soweit zulässig - nicht begründet. Sie unterlag der Zurückweisung. 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf den Saldo des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeitkontos von 105,10 Stunden einen Betrag in Höhe von 2.362,65 Euro brutto schuldet. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 6 bis 8 des Urteils (= Bl. 329 f. d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu den nachfolgenden Ergänzungen. 1.1. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, zitiert nach juris) und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Begehrt der Arbeitnehmer die Abgeltung eines Zeitguthabens, macht er den Vergütungsanspruch für vorgeleistete Arbeit geltend (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - Rn. 66; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - 20, mwN, zitiert nach juris). Die regelmäßigen Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto stellen nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von der Buchung erhält, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Der Arbeitgeber stellt jedoch mit der vorbehaltlosen Ausweisung von Guthabenstunden in einem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto dessen Saldo streitlos. Er bringt damit regelmäßig zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden tatsächlich und mit seiner Billigung geleistet wurden. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des Arbeitnehmers ergebenden Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Trägt der Arbeitgeber hingegen nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der im Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesene Saldo als zugestanden (vgl. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - 23, mwN, aaO). 1.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos zwischen den Parteien und in Bezug auf das Vorliegen eines abzugeltenden Arbeitszeitsaldos nachgekommen ist, während es der Beklagten nicht gelungen ist, darzulegen, warum der Saldo unzutreffend sein soll. An dieser Situation hat sich - auch wenn mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Verspätungstatbestandes gemäß § 67 ArbGG der Sachvortrag der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers vollumfänglich zu berücksichtigen war - im Berufungsverfahren nichts geändert. a) Die Parteien haben - anders als die Beklagte meint - ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2023 (Bl. 85 ff. d. A. ArbG) Unterlagen zu einem von der Beklagten für ihn geführten und ihm jeweils ausgehändigten, ausdrücklich so bezeichneten "Stunden/Urlaubskonto" zur Akte gereicht, welches für jeden Monat in Summe die geleistete Arbeitszeit (Gesamt-Stunden), die vergütete Arbeitszeit (abgerechnete Stunden), die sich daraus ergebende Differenz (Arbeitszeit-Konto) sowie den Stand des fortlaufend aktualisierten Arbeitszeitkontos nach Einrechnung der Arbeitsstundendifferenz aus dem aktuellen Monat (Gesamt Arbeitszeit Konto) ausweist. Unstreitig konnte der Kläger dort ausgewiesene Arbeitsstunden abfeiern bzw. erhielt diese ausgezahlt. Die Beklagte hat ebenfalls nicht in Abrede gestellt, dass in Zeiten mit weniger Arbeitsanfall im Winter die im Sommer angefallenen Überstunden abgebaut werden konnten. Wie dem Arbeitsgericht erschloss sich auch der Berufungskammer nicht, aus welchen Gründen vor diesem Hintergrund kein Arbeitszeitkonto zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart gewesen sein sollte. Allein die Tatsache, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, rechtfertigt angesichts der offensichtlich vorliegenden Bedienung eines Arbeitszeitkontos keine Zweifel an dessen Vereinbarung. Sollte die Beklagte in der Vergangenheit die von ihren Mitarbeitern angegebenen Arbeitsstunden nicht überprüft haben und ihr diese Praxis nunmehr unangemessen erscheinen, ändert dies am mit dem Kläger vereinbarten Arbeitszeitkonto nichts. b) Mit der vorbehaltlosen Ausweisung der Guthabenstunden im zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitszeitkonto hat die Beklagte dessen Saldo streitlos gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsstunden tatsächlich und mit ihrer Billigung geleistet wurden. Es ist der Beklagten nicht gelungen, im Nachhinein im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sein soll. Soweit die Beklagte einen solchen Umstand darin sieht, dass der Kläger Arbeitszeiten teilweise handschriftlich erfasst oder geändert hat, vermag die Berufungskammer diese Auffassung bereits deshalb nicht zu teilen, weil die Beklagte dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten ist, handschriftliche Änderungen hätten jahrzehntelanger gelebter Praxis entsprochen, nachdem teilweise minderwertige Stempelkarten lesbare Stempel bzw. Stempel im richtigen Feld nicht ermöglicht und die Zeiten hätten nachgetragen werden müssen, die Karten zur Monatsmitte von der Sekretärin ausgerechnet worden und verspätet ins Stempelfach zurückgelangt seien oder aber der Geschäftsführer der Beklagten die Mitarbeiter unmittelbar nach dem Mittagessen sofort - teils außerhalb des Geländes - zur Arbeit mitgenommen habe mit dem Satz "Kannst die Zeit nachtragen, ist jetzt wichtig." Wenn jedoch handschriftliche Eintragungen - von der Beklagten nicht bestritten - den Mitarbeitern erlaubt waren, können solche Eintragungen allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht begründen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Beklagte bemängelt, der Kläger habe zweimal "Kommen" und "Gehen" am Tag oder aber in Randzeiten gestempelt. Da der Kläger seine Zeit unstreitig frei einteilen konnte, die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dass der Kläger sich zu Pausen ausstempeln konnte und es ihm auch nicht untersagt war, auch Arbeiten in Randzeiten zu verrichten, können solche Stempelungen nicht belegen, dass der Saldo der Arbeitsstunden falsch ist, ohne dass die Beklagte anderweitige konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, warum dies der Fall sein soll. Dass schlecht lesbare Zeiten - wie vom Kläger vorgetragen - dadurch zustande kamen, dass Stempelkarten von schlechter Qualität beim Einführen in die Stempeluhr geknickt wurden und falsch abgestempelt haben, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - vom Arbeitsgericht richtig entschieden - verpflichtet ist, dem Kläger im Arbeitszeitkonto festgehaltene 105,10 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von unstreitig 22,48 Euro brutto, insgesamt 2.362,65 Euro brutto, abzugelten. 2. Dem Kläger steht auch ein Vergütungsbetrag in Höhe von 1.478,92 Euro brutto an Vergütung bzw. Urlaubsentgelt für die Monate Juni und Juli 2023 zu, den das Arbeitsgericht ihm über seinen erstinstanzlichen Antrag hinausgehend und damit entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugesprochen hat. 2.1. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden (vgl. BAG 04. Juli 2024 - 6 AZR 206/23 - Rn. 14, zitiert nach juris). Ein derartiger Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BAG 11. Dezember 2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 37, zitiert nach juris) und kann dadurch geheilt werden, dass die klagende Partei sich den Klagegrund zu eigen macht (vgl. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 22, zitiert nach juris). 2.2. Vorliegend hat der Kläger erstinstanzlich einen Betrag an Urlaubsabgeltung in Höhe von 18.873,36 Euro brutto, sowie einen Betrag an Überstundenvergütung in Höhe von 6.183,79 Euro brutto zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Beträge aus den Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2023 hat der Kläger nicht eingeklagt. Da das Arbeitsgericht in seine Gesamtberechnung Urlaubsabgeltung (15.987,98 Euro brutto) und Überstundenabgeltung (2.362,65 Euro brutto) (gesamt: 18.350,63 Euro) zu den Ansprüchen auf Vergütung und Urlaubentgelt für Juni 2023 (6.491,10 Euro brutto) und Urlaubsentgelt für Juli 2023 (5.260,98 Euro brutto) addiert und vom sich nach seiner Rechnung insgesamt ergebenden Betrag (30.102,56 Euro brutto) die von der Beklagten geleisteten Beträge für Juni und Juli 2023 (10.181,64 Euro brutto) abgezogen hat, hat es dem Kläger 19.829,55 Euro brutto zugesprochen und damit nicht nur einen Betrag in Höhe von 18.350,63 Euro brutto (Arbeitszeitkonto: 2.362,65 Euro brutto + Urlaubsabgeltung 15.987,98 Euro brutto), sondern darüberhinausgehend einen Betrag in Höhe von 1.478,92 Euro brutto an Vergütung bzw. Urlaubsentgelt für Juni und Juli 2023, den der Kläger nicht eingeklagte hatte. Dieser im Rahmen der zulässigen Berufung von Amts wegen zu berücksichtigende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO wurde dadurch geheilt, dass sich der Kläger den weiteren Streitgegenstand durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu eigen gemacht hat. 2.3. Der ausgeurteilte Betrag steht dem Kläger zu. Gegen die nicht zu beanstandende Berechnung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf Vergütung bzw. Urlaubsentgelt für Juni 2023 und Urlaubsentgelt für Juli 2023 (vgl. Ziff. A 3. und 4. der Entscheidungsgründe) wendet sich die Beklagte nicht. Ein Verstoß gegen die Ausschlussfrist nach § 18 AV, der Ansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht ausnimmt, kommt infolge Unwirksamkeit wegen Missachtung von § 202 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. BAG 05. Juli 2022 - 9 AZR 342/21 Rn. 17 f., 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 26 ff., jeweils zitiert nach juris). B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung eines Arbeitszeitkontos und um Urlaubsabgeltung. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01. Juli 1998 bis 31. Juli 2023 als Head Greenkeeper des von der Beklagten betriebenen Golfplatzes beschäftigt, zuletzt zu einer Bruttostundenvergütung von 22,48 Euro bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. Juli 1999 (Bl. 6 ff. d. A. ArbG; im Folgenden: AV), der hinsichtlich des Urlaubs auszugsweise folgende Regelungen enthält: "§ 6 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer erhält einen Jahresurlaub von 24 Werktagen. Ab dem 30. Lebensjahr erhält er einen Jahresurlaub von 26 Werktagen. Ab dem 40. Lebensjahr erhält er einen Jahresurlaub von 28 Werktagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Urlaubsansprüche können nur bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, sofern dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Danach erlöschen sie. 2. Im Jahr des Eintritts und des Austritts erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 seines Jahresurlaubs. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Anwesenheitszeiten des Klägers im Betrieb wurden über eine Stempelkarte täglich minutengenau erfasst und von der Beklagten in ein "Stunden/Urlaubskonto" eingepflegt. Dieses wurde für den Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2002 geführt und wies für jeden Monat in Summe die geleistete Arbeitszeit (Gesamt-Stunden), die vergütete Arbeitszeit (abgerechnete Stunden), die sich daraus ergebende Differenz (Arbeitszeit-Konto), sowie den Stand des fortlaufend aktualisierten Arbeitszeitkontos nach Einrechnung der Arbeitsstundendifferenz aus dem aktuellen Monat (Gesamt Arbeitszeit Konto) aus. Das Konto weist hinsichtlich des Urlaubs den Anspruch für das betreffende Jahr, die vom Kläger genommenen Urlaubstage, sowie den sich nach Verrechnung mit dem aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub insgesamt ergebenden restlichen Anspruch auf Urlaub. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 23. Juni 2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 31. Juli 2023. Mit Kurznachricht vom gleichen Tag teilte er der Beklagten Folgendes mit: "Ich werde aufgrund der vielen Urlaubstage und der Überstunden meine Arbeit im Unternehmen schnellstmöglich beenden. Bin ab Sonntag sowieso regulär in Urlaub. Vernünftigerweise ist es für alle Seiten das Beste, wenn ich dann ab Mittwoch bereits nicht mehr aus dem Urlaub zurückkehre. Werde deshalb am morgigen Samstag meinen Arbeitsplatz räumen und die Verantwortung für die Platzpflege am Samstag Mittag abgeben. Werde mich Samstag noch kurz beim Vorstand des Clubs per Schreiben verabschieden." In der Folgezeit erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit. Der Kläger, dem bereits im März und April 2023 jeweils ein Urlaubstag gewährt worden war, hatte am 26. und 27. Juni 2023 Urlaub. Inwieweit ihm darüber hinaus Urlaub gewährt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte rechnete ausweislich der Angaben zum jeweiligen Resturlaub für Juni 5 Urlaubstage (26. - 30.06.) (Bl. 15 d. A. ArbG) und für Juli 21 Urlaubstage (01. - 31.07.) (Bl. 16 d. A. ArbG) ab, vergütet jeweils mit 8 Stunden pro Tag unter Zugrundelegung des Stundenlohns des Klägers in Höhe von 22,48 Euro brutto, ohne die Beträge in der Lohnabrechnung als Urlaubsentgelt zu bezeichnen. Das Stundenkonto des Klägers (vgl. Bl. 13 d. A. ArbG) wies zum 31. Mai 2023 einen Saldo von 105,10 Plusstunden aus, für Juni 2023 214,80 geleistete Arbeitsstunden, 40 Urlaubsstunden, sowie 8 Feiertagsstunden, insgesamt 262,80 Stunden. Die Beklagte rechnete für den Monat Juni 2023 (Bl. 15 d. A. ArbG) insoweit einen Betrag von (262,80 x 22,48 =) 5.907,74 Euro brutto ab. Insgesamt bezog der Kläger im Juni 2023 unter Berücksichtigung von Zuschlägen, Sachbezügen und VWL insgesamt 6.315,00 Euro brutto. Für Juli 2023 rechnete die Beklagte zugunsten des Klägers einen Betrag von ([21 x 8 h] x 22,48 Euro =) 3.776,64 Euro brutto ab (vgl. Bl. 16 d. A. ArbG). Der vom Kläger unter Berücksichtigung von Sachbezug und VWL bezogene Gesamtbetrag betrug 3.866,64 Euro brutto. Die Lohnabrechnung des Klägers für Mai 2023 (Bl. 14 d. A. ArbG) weist für das Jahr 2023 30 Urlaubstage zzgl. 65 aus dem Vorjahr übertragener Urlaubstage aus, sowie insgesamt im Jahr zwei genommene Urlaubstage und einen Resturlaubsanspruch von 93 Urlaubstagen. Die Abrechnung für Juni 2023 (Bl. 15 d. A. ArbG) weist bei 30 Urlaubstagen für 2023, 65 übertragenen Urlaubstagen aus den Vorjahr und insgesamt im Jahr sieben genommenen Urlaubstagen einen Resturlaubsanspruch von 88 Urlaubstagen aus. Die letzte dem Kläger erteilte Lohnabrechnung für Juli 2023 (Bl. 16 d. A.) endet bei unveränderten Ausgangsparametern und insgesamt 28 genommenen Urlaubstagen bei 67 Tagen Resturlaub. Das Stunden/Urlaubskonto des Klägers wies zuletzt einen Übertrag aus 2022 in Höhe von 65 Urlaubstagen und 14 Urlaubstage für 2023 aus. Eine Urlaubsabgeltungszahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Auch den Positivsaldo aus dem Stundenkonto von 105,10 Stunden galt die Beklagte dem Kläger nicht ab. Die außergerichtliche Geltendmachung von 275,08 Überstunden und 88 Resturlaubstagen mit Schreiben des nunmehrigen Klägervertreters vom 20. September 2023 (Bl. 17 f. d. A. ArbG) blieb erfolglos. Der Kläger hat am 28. September 2023 beim Arbeitsgericht Trier Zahlungsklage in Bezug auf Urlaubsabgeltung und Ausgleich des Arbeitszeitkontos erhoben. Mit Schreiben vom 15. April 2024 (Bl. 297 d. A. ArbG) hat die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Trier dem Kläger gestattet, mögliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen seines Arbeitslosengeldbezugs im Zeitraum vom 15. August bis 30. September 2024 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe für ihn ein Arbeitszeitkonto im Rechtssinne eingerichtet und dieses, wie aus den jeweiligen Monats- bzw. Jahresaufstellungen (Bl. 73 ff. d. A. ArbG, Bl. 85 ff. d. A. ArbG) ersichtlich, durchgehend geführt, da monatlich die von ihm geleisteten und mittels Stempelkarte erfassten Arbeitszeiten ohne Nachfragen oder Zweifel an der Richtigkeit in das System eingepflegt und saldiert worden seien. Im Betrieb habe die Verpflichtung bestanden, die Stempeluhr zu nutzen und die Stempelkarten in einen Kastenhalter im Aufenthaltsraum einzulegen. Dort habe sie die Beklagte entnommen und mit den hieraus ersichtlichen Zeiten die Aufstellungen für das Arbeitszeitkonto angefertigt. Da die Beklagte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit den Saldo des Arbeitszeitkontos streitlos gestellt habe, könne sie sich nun nicht darauf beschränken, seine Angaben zu den Arbeitszeiten zu bestreiten. Vielmehr habe sie konkreten Vortrag zu halten, welche seiner Angaben aus welchen Gründen unrichtig sein sollten. Daran fehle es. Sie habe seine Angaben nicht nur widerspruchslos zur Kenntnis genommen, sondern sich zu eigen gemacht, indem sie ihm die Aufstellungen jeweils ausgehändigt habe. Hilfsweise mache er geltend, dass das ihm aufgetragene Arbeitspensum nicht in der regulären Arbeitszeit zu bewältigen gewesen sei und die Beklagte konkludent Überstunden angeordnet habe. Die Beklagte habe täglich gesehen, dass er Überstunden habe leisten müssen, dies nicht unterbunden und es damit geduldet. Sie schulde ihm daher die Abgeltung von im Arbeitszeitkonto zuletzt saldierter 275,08 Überstunden, insgesamt 6.183,79 Euro brutto. Urlaub habe die Beklagte ihm lediglich am 26. und 27. Juni 2023 gewährt, danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Zum einen habe sie in den Lohnabrechnungen Urlaub stets als Urlaub ausgewiesen und nicht, wie hier, als "Stundenlohn". Diese Bezeichnung zeige vielmehr, dass sie ab dem 28. Juni sein Arbeitszeitkonto habe abbauen wollen. Daher verblieben zur Urlaubsabgeltung (95 - 1 - 1 - 5 =) 88 Tage, was einem Bruttobetrag von 18.873,36 Euro entspreche. Soweit in der Aufstellung der Beklagten im Stunden/ Urlaubskonto für 2023 lediglich ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen enthalten sei, sei in Vergessenheit geraten, dass ihm für 2023 der gesamte Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen zugestanden habe. Hilfsweise - sofern das Gericht die Auffassung vertrete, dass ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 67 Urlaubstage zugestanden hätten - könne er einen Betrag an Urlaubsabgeltung in Höhe von 14.369,49 Euro verlangen. Zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche sei er jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, obgleich Urlaubsansprüche (in Höhe von vorliegend von der Bundesagentur für Arbeit bezogener Leistungen von 2.539,41 Euro) allenfalls einen Ruhenstatbestand begründeten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.057,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen behauptet, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Stundenkonto handele es sich um Überstundenvergütungsansprüche, die der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Es fehle an Vortrag, an welchen Tagen zu welchen Zeiten und für welche Dauer er auf wessen konkrete Anordnung hin Überstunden geleistet haben wolle, oder, dass und wodurch sie entsprechende Überstunden konkludent angeordnet, geduldet oder gebilligt haben sollte. Dieser Darlegungslast sei der Kläger durch seinen bloßen Verweis auf den Endsaldo nicht nachgekommen. Auch handele es sich richtigerweise um kein Arbeitszeitkonto, da die Parteien ein solches zu keinem Zeitpunkt vereinbart hätten. Sie habe in die vom Kläger vorgelegten Monatsübersichten lediglich die von ihm angegebenen Arbeitsstunden eingepflegt, ohne dass dem jedoch ein rechtsverbindlicher Erklärungswert oder gar ein Anerkenntnis beigemessen werden könne. Die Zeiten habe der Kläger eigenmächtig erfasst. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu erfassen, ergebe sich keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Mithin habe der Kläger substantiiert vorzutragen, wann er welche Überstunden auf wessen Anordnung hin geleistet haben wolle. Daran fehle es. Sie habe ihm auch nicht Arbeit in einem Maße zugewiesen, welches nur durch Überstunden hätte bewältigt werden können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge eine bloße über die reguläre Arbeitszeit hinausreichende längere Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb nicht zur Begründung von Überstunden im Rechtssinne. Selbst wenn dem Kläger ein Ausgleich von Stunden zustehen solle, so seien dies ausweislich des Stundenkontos maximal 105,10 Stunden. Von den 95 dem Kläger zustehenden Urlaubstagen habe sie ausweislich der Lohnabrechnungen 28 regulär vergütet, da der Kläger im März und April 2023 je einen Urlaubstag in natura genommen habe, im Juni fünf Urlaubstage und im Juli 21 Urlaubstage. Sie habe dem Kläger im Anschluss an die Kündigung den gewünschten Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Auch der Urlaub aus Juni 2023 sei nicht als solcher auf der Entgeltabrechnung vermerkt worden. Ungeachtet dessen, dass es eine behauptete Freistellungserklärung nicht gegeben habe, sei sie jedenfalls nach § 3 Abs. 4 AV berechtigt gewesen, den Kläger nach dem Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub von der Arbeit freizustellen. Die Behauptung des Klägers, es habe eine Vereinbarung gegeben, das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2023 im Hinblick auf Überstunden und Erholungsurlaub fortzusetzen, werde bestritten. Schließlich bestreite sie die Aktivlegitimation des Klägers vor dem Hintergrund, dass ihr die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruchsübergang für die Zeit ab dem 01. August 2023 angezeigt habe, welcher sich auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung und Abfindung beziehe. Entsprechende Ansprüche seien daher nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 21. Mai 2024 verurteilt, an den Kläger 19.829,55 Euro brutto zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger, der jedenfalls in Ansehung der vorgelegten Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit aktiv legitimiert sei, könne den Saldo des Stundenkontos von 105,10 Stunden in Höhe von 2.362,65 Euro brutto abgegolten verlangen. Die Parteien hätten ausweislich der vom Kläger für über 20 Jahre zur Akte gereichten Unterlagen "Stunden/ Urlaubskonto" ein Arbeitszeitkonto im Sinne der Rechtsprechung geführt, bei dem eine fortlaufende Saldierung der Arbeitsstunden und Urlaubstage erkennbar sei. Die von der Beklagten an sich zutreffend wiedergegebenen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess fänden keine Anwendung, da der Kläger die Abgeltung eines positiven Arbeitszeitkontosaldos geltend mache. Der Saldo in den Stundenübersichten des Arbeitszeitkontos sei nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers jeweils vorbehaltlos ausgewiesen und ihm von der Beklagten ausgehändigt worden. Es spiele auch keine Rolle, dass das Stundenkonto auf den Arbeitszeitangaben des Klägers bzw. den Eintragungen auf der Stempelkarte basiere, da die Beklagte diese Zeitangaben nicht nur über viele Jahre hinweg widerspruchslos zur Kenntnis genommen - Gegenteiliges habe sie jedenfalls nicht ansatzweise behauptet -, sondern dem Kläger die Kontoübersichten ausgehändigt und sich damit die Angaben aus den Übersichten zu eigen gemacht habe, vergleichbar mit der Abzeichnung von Stunden durch den Arbeitgeber oder einen vertretungsberechtigten Vorgesetzten. Damit gelte der im Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesene Saldo als zugestanden. Dem Kläger seien vom 26. Juni bis 31. Juli 2023 mithin 26 Tage Urlaub (5 + 21) gewährt worden. Für den 26. und 27.06. sei dem Kläger unstreitig bereits im Vorfeld Urlaub bewilligt worden, für die übrigen Tage ergebe es sich - im Einzelnen dargestellt - aus dem Gesamtzusammenhang. Daraus resultiere, dass dem Kläger, wie von der Beklagten in der Schlussabrechnung von Juli 2023 zutreffend ausgewiesen und im Rechtsstreit eingeräumt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch (95 - 1 - 1 - 5 – 21 =) 67 Urlaubstage zur Abgeltung offen gestanden hätten, die sie - aus welchem Grunde sei der Kammer unerfindlich geblieben - nicht ausgezahlt habe. Als Referenzzeitraum seien in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 BUrlG die Bruttomonatsverdienste von Mai bis Juli 2023 zugrunde zu legen, was zu einem Abgeltungsanspruch von ([5.152,99 + 6.491,10 + 3.866,64] : 65 x 67 =) 15.987,98 Euro führe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Vergütung und Urlaubsentgelt Juni 2023 in Höhe von 6.491,10 Euro brutto, Urlaubsentgelt Juli 2023 in Höhe von 5.260,98 Euro brutto, sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 15.987,98 Euro brutto, insgesamt 30.102,56 Euro brutto. Hiervon in Abzug zu bringen seien die seitens der Beklagten für Juni und Juli geleisteten (6.315 + 3.866,64 =) 10.181,64 Euro brutto. Damit verbleibe insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von (30.102,56 - 10.181,64 =) 19.920,92 (und nicht wie infolge eines bei der Urteilsabsetzung aufgefallenen Rechenfehlers zugesprochene 19.829,55 Euro). Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass er nicht die volle Urlaubsabgeltung für 88 Tage beanspruchen könne, zuzüglich des Zeitausgleichs für 275,08 Überstunden; er habe gewissermaßen doppelt geklagt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 328 ff. d. A. ArbGG) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 12. Juni 2024 zugestellte Urteil mit Fax-Schriftsatz der die Beklagte vertretenden Arbeitgebervereinigung vom 12. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht, unterzeichnet von der Prozessbevollmächtigten Assessorin jur. Z, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung innerhalb bis 23. September 2024 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 23. September 2024 bei Gericht eingegangenem Fax-Schriftsatz nebst Anlagen vom gleichen Tag, welcher vom nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Arbeitgebervereinigung Assessor X unterzeichnet war, begründet. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten verfügten beide Prozessbevollmächtigte nicht über eine Rechtsanwaltszulassung, waren nicht als Syndikusanwälte mandatiert und erbrachten für den die Beklagte vertretenden Verband nicht als solche Rechtsdienstleistungen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2024 (Bl. 32 ff. d. A. LAG) und ihrer Schriftsätze vom 02. Januar 2025 (Bl. 191 d. A. LAG), 24. Januar 2025 (Bl. 203 f. d. A. LAG) und vom 17. April 2025 (Bl. 209 ff. d. A.) wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen hätten die Parteien kein Arbeitszeitkonto vereinbart, da die Beklagte mit den Arbeitszeitaufzeichnungen nur ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen sei, ohne diese auf Richtigkeit zu kontrollieren. Erst bei einer Überprüfung der Zeiten nach der Kündigung des Klägers sei aufgefallen, dass dieser Zeiten gestempelt habe, in denen er, dem als Greenkeeper mit uneingeschränktem Vertrauen keine konkreten Aufgaben erteilt worden seien, gerade keine Arbeitsleistung auf Weisung der Beklagten erbracht habe. Aus diesem Grund sei ihr kein Vorwurf zu machen, dass sie während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses auf die Redlichkeit ihrer Mitarbeiter vertraut habe. Es sei auch keine konkrete Arbeitszeit - abgesehen von der 40-Stunden-Woche vereinbart gewesen, da der Kläger die Arbeit je nach Notwendigkeit über den Tag verteilt frei habe verteilen können. Durch das einfache Übernehmen der vom Kläger erfassten Arbeitszeiten sei eine Billigung nicht zum Ausdruck gekommen. Selbst wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden sein sollte, sei die Billigung der Arbeitszeiten nunmehr bestritten, da Umstände gegebenen seien, die begründeten, dass die erfassten Zeiten unzutreffend seien, zum einen insbesondere deshalb, weil der Kläger Arbeitszeiten teilweise handschriftlich "erfasst" oder geändert habe. Soweit am 21. Januar 2023 die Gehen-Zeit handschriftlich auf 14.00 Uhr eingetragen sei, werde Arbeitszeit bis dahin bestritten. Es werde bestritten, dass der Kläger wie handschriftlich eingetragen am 30. Januar 2023 erst um 13.40 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen habe, weil er sich habe problemlos ausstempeln können. Offensichtlich habe der Kläger seinen Arbeitsplatz irgendwann nach 9.10 Uhr verlassen und sei erst um 14.35 Uhr wiedergekommen. Dieses Verhalten sei kein Einzelfall. Am 17. Mai 2024 sei eine nicht nachvollziehbare zweite "Kommen-Zeit" um 18.51 Uhr gestempelt und handschriftlich mit 14.50 Uhr überschrieben worden. Es sei völlig unnachvollziehbar, wenn der Kläger nach seiner Mittagspause wiedergekommen sei. Solche Vorfälle fänden sich immer wieder (Beweis Stempelkarten Februar 2023 bis Juni 2023). Auch im März 2022 sei für den 31. März eine "Kommen-Stempelung" um 7.59 Uhr vorhanden, handschriftlich 13.30 Uhr ein "Gehen" und ein erneutes "Kommen" um 14.30 Uhr und ein erneutes "Gehen" um 17. 30 Uhr. Für den 13. März 2022 finde sich nur ein "Gehen" um 13.42 Uhr. Am 28. Juni 2022 finde sich ein "Kommen" und "Gehen" um 7.12 Uhr und um 14.04 Uhr, ein weiteres "Kommen" und "Gehen" um 17.58 Uhr, welches handschriftlich mit 20.40 Uhr überschrieben worden sei. Auch im Jahr 2021 lasse sich diese Vorgehensweise erkennen, zum Beispiel am 21. September 2021 (Gestempelte "Kommen"-Zeit um 7.39 Uhr, drei handschriftliche (genannte) Eintragungen für "Gehen" und erneutes "Kommen" und "Gehen". Am 25. September 2021 sei die eigentlich nicht mehr lesbare Stempelzeit handschriftlich überschrieben. Der Kläger habe jeweils unproblematisch stempeln können, habe dies nicht getan, deshalb würden die Zeiten bestritten. Ein weiterer Umstand, der die unzutreffenden Zeiten begründe, sei, dass der Kläger häufig außerhalb der bei der Beklagten üblichen Arbeitszeiten gearbeitet haben wolle (vgl. exemplarisch genannten Arbeitszeiten aus Juni 2023, auch März, April, Mai 2023). Es sei nicht ersichtlich, was der Kläger zu diesen Zeiten allein habe für Arbeiten verrichten müssen. Regelmäßige Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto stellten keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern nur Wissenserklärungen dar. Sie habe Umstände dafür dargelegt, dass der Saldo unzutreffend sei. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast müsse dann der Arbeitnehmer darlegen, wann er Arbeit verrichtet habe. Ihr Vortrag sei nicht als verspätet zurückzuweisen. Sie habe ab ihrem ersten Schriftsatz bestritten, dass der Kläger die von ihm erfassten Überstunden tatsächlich geleistet habe. Es sei unerheblich, ob auch andere Mitarbeiter der Beklagten an verschiedenen Anlässen ihre Stempelkarten handschriftlich abgeändert hätten oder nicht, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger hätte nach Hause schicken können, wenn er ihn nach Ende der regelmäßigen Arbeitszeit noch auf dem Golfplatz gesehen hätte oder nicht, ob der Kläger Arbeiten im Forst des Geschäftsführers der Beklagten verrichtet habe oder nicht, ob der Kläger auch in Privatobjekten des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt gewesen sei oder nicht, ob er für diesen einzelne Fahrten ausgeführt habe oder nicht oder ob die Stempelkarten - seien sie von minderer Qualität oder nicht - Mitte des Monats von der Sekretärin der Beklagten abgeholt worden seien. All dies entbinde den Kläger nicht davon, im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast konkret dahingehend vorzutragen, wann er die Arbeit tatsächlich erbracht habe. Dies habe der Kläger nicht getan. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Mai 2024, Az.: 3 Ca 761/23, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 20. November 2024 (Bl. 80 ff. d. A. LAG) und seiner Schriftsätze vom 20. Dezember 2024 (Bl. 176 f. d. A. LAG), vom 08. Januar 2024 (Bl. 194 ff. d. A. LAG) und vom 30. April 2024 (Bl. 217 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die nunmehrigen Einwendungen der Beklagten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis seien als verspätet zu rügen. Die Berufung habe ausschließlich den Anspruch auf Abgeltung des Arbeitszeitkontos in Höhe von 105,10 Plusstunden, mithin einen Betrag in Höhe von 2.362,65 Euro zum Gegenstand. Er sei vom 01. Juli 1998 bis 31. Juli 2023 aufopferungsvoll als Head Greenkeeper beschäftigt gewesen und die fehlende Bereitschaft der Beklagten, die Forderungen auszugleichen, bedauerlich. Die Beklagte habe durch die jahrelange Handhabung des Stundenkontos vorbehaltlos und unwidersprochen Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto ausgewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass diese Stunden tatsächlich und mit ihrer Billigung geleistet worden seien. Jedwedes konkrete auf bestimmte Tage und/oder Arbeitszeiten bezogene Bestreiten habe erstinstanzlich gefehlt. Auch jetzt würden lediglich Mutmaßungen und Vorhaltungen ins Blaue hinein geäußert, die jeglicher Grundlage entbehrten. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Stunden niemals verifiziert habe, zu deren Aufzeichnung zu Beginn keine Verpflichtung bestanden habe. Das von der Beklagten als Arbeitszeitkonto deklarierte Instrument sei auch in der Vergangenheit zum Tragen gekommen, um die in den Sommermonaten erbrachten Überstunden im Winter abzubauen. Er verwahre sich insgesamt gegen die - ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - erhobene Behauptung, irgendwie geartete nicht geleistete Stunden eingepflegt zu haben. Er sei auch nicht willens zu akzeptieren, dass er mit Unwahrheiten überzogen werde, die diskreditierenden Charakter aufwiesen. Das Tätigkeitsprofil eines Head Greenkeepers werde in aller Kürze dargestellt. Head Greenkeeper sei der Bereichsleiter des wichtigsten Teils einer Golfanlage und repräsentiere den Golfplatz nach außen. Er setze Managementmethoden mit seinem Fachwissen und entsprechender Mitarbeiterführung um. Wichtig sei neben fundierter Fachkenntnis die Fähigkeit zur Präsentation und Argumentation, mit dem Ziel einer engen Zusammenarbeit mit Clubvorstand und Management und der Darstellung in der Öffentlichkeit. Auf der betrieblichen Seite sei eine enge Zusammenarbeit mit dem Clubvorstand und dem gesamten Management der Golfanlage erforderlich. Er beherrsche alle fachspezifischen Zusammenhänge entsprechend der Fortbildungsabschlüsse, das Wissen über Golfplatzart, Flächenbedarf, Bodenarten, Konstruktionstypen, Wasserführung, den Umgang mit Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen, Planumsetzung, Designkriterien, Landschaftsgestaltung und -bau, die Maschinenkunde, Beratung, Argumentation und Zusammenarbeit mit Präsidium, Vorstand, Geschäftsführung, die Förderung von Teamwork und Motivationen usw. Dass er keine konkreten Arbeitsaufgaben erhalten habe, sei unzutreffend, er habe nahezu jeden Morgen, ansonsten im Laufe des Tages vom Geschäftsführer der Beklagten ganz konkrete Arbeiten zugewiesen bekommen. Eine von ihm sehr gewünschte freie Arbeitseinteilung sei gerade nicht praktiziert worden. Die Beklagte wolle nunmehr allen Ernstes behaupten, dass der Kläger nach freiem Gutdünken habe arbeiten dürfen und es sich deren Kenntnis entzogen habe, wann und wie seine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Hier erlaube man sich den Hinweis, dass das Wohnhaus des Geschäftsführers gemäß anliegenden Lichtbildaufnahmen unmittelbar anliegend sei, dh. ein Blick aus dem Fenster genüge, um zu ersehen, wann und wie der Kläger dessen Arbeitsleistung erbringe, sofern er nicht „außerhalb“ eingesetzt worden sei. Auch die Tochter des Geschäftsführers als Betreiberin der Golfplatzgastronomie habe jederzeit eine Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Welchen Zweck solle das Arbeitszeitkonto sonst gehabt haben, als den, die Stunden zu billigen? Einwendungen gegen das umfangreiche Anlagenkonvolut zu den Stundenübersichten erhebe die Beklagte erst jetzt und damit verspätet. Die Mitarbeiter seien beispielsweise auch in Privatobjekten der Beklagten eingesetzt worden. Ihm seien beispielsweise für 2020 und 2022 im einzelnen genannte Fahrten (Bl. 90 f. d. A LAG) erinnerlich. Es habe ebenfalls gelebter Praxis über Jahrzehnte entsprochen, dass dem Geschäftsführer regelmäßig beim Mittagessen etwas eingefallen sei und er den Kläger oder sonstige Mitarbeiter bereits auf dem Parkplatz bei der Rückkehr aus der Mittagspause erwartet und sofort zur Arbeit mitgenommen habe mit dem steten Satz: „Kannst die Zeit nachtragen, ist jetzt wichtig.“ Bei Arbeiten außerhalb sei man am Arbeitsort verblieben, habe die Tätigkeit fortgeführt und im Nachgang die Stunden einschließlich Pause ordnungsgemäß nachgetragen. Die Stempelkarten seien teilweise in minderwertiger Qualität gekauft worden, so dass sie im Unterbereich durch das Einführen in die Stempeluhr geknickt worden seien und falsch abgestempelt hätten. Da an der Stempeluhr der Tageszyklus von Hand habe weitergedrückt werden müssen, habe man die Zeit bei Vergessen in das falsche Feld gestempelt bzw. eine andere Zeit überstempelt, was man dann habe durchstreichen oder überschreiben müssen, da die Zahlen nicht mehr lesbar gewesen seien. Dass Zeiten von Hand aufgrund der obigen Schilderungen nachgetragen worden seien, habe jahrzehntelang gelebter Praxis entsprochen und sei vom Geschäftsführer der Beklagten akzeptiert worden. Die Stunden seien geprüft und nach dieser Prüfung (monatliche Kontrolle) ausgezahlt worden. Desweiteren seien die Stempelkarten jeweils zur Monatsmitte immer von der Sekretärin der Beklagten abgeholt und ausgerechnet worden, vermutlich zur Mitteilung der Ergebnisse an die Hausbank. An diesem Tag seien die Karten sowieso erst frühestens am späten Nachmittag zurückgekommen und niemandem innerhalb der Belegschaft sei es möglich gewesen, mittags zu stempeln, wenn die Karten zur Überprüfung im Büro befindlich gewesen seien und nicht im Stempelfach neben der Uhr gelegen hätten. Alle Mitarbeiter könnten bestätigen, dass handschriftliche Ergänzungen/Uhrzeiten aufgrund der skizzierten Umstände der Praxis entsprochen hätten und von allen Mitarbeitern in dieser Form praktiziert worden seien. Dem Kläger seien die Daten aus Januar 2023 nachvollziehbarerweise nicht mehr vollständig im Konkreten erinnerlich, aber wenn er handschriftlich 14.00 Uhr eingetragen habe, dann sei dies auch zutreffend gewesen. Auch die Arbeitszeiten betreffend 30. Januar 2024 seien zutreffend. Im Januar müsse ausdrücklich Berücksichtigung finden, dass der Kläger und die Kollegen für die Beklagte außerhalb des Golfplatzes einige Tätigkeiten hätten verrichten müssen, so dass teilweise (zB im Forst des Geschäftsführers) überhaupt gar keine Möglichkeit bestanden habe zu stempeln und selbstverständlich beklagtenseits Einverständnis mit der nachträglichen Eintragung bestanden habe. Was der Kläger „in der Zwischenzeit“ teilweise getan habe, dürfe der Beklagten bestens bekannt sein. Hier seien die Mitarbeiter zweckentfremdet worden, hätten im Forst oder in den Privathäusern oder sonstige Tätigkeiten entfaltet. Die Beklagte bestreite lediglich „ins Blaue hinein“, erstmals, verspätet, dass der Kläger angeblich jeweils zu den handschriftlich getätigten Zeiten seine Arbeit aufgenommen bzw. niedergelegt habe. Der Kläger beharre darauf, nicht gewillt zu sein, sich diskreditieren zu lassen. Er habe stets genauestens die Uhrzeiten eingetragen und sich keine einzige Sekunde/Minute zu viel aufgeschrieben. Im Übrigen habe es gewisse im einzelnen dargestellte (Bl. 98 f. d. A. LAG) Tätigkeiten gegeben, die eine Anwesenheit nahezu den ganzen Tag bis in die späten Abendstunden bedingten. Geraden an den genannten Tagen im Juni 2023 habe er diese Tätigkeiten verrichten müssen. An der Rüge der formunwirksamen Einlegung und Begründung der Berufung mangels Nutzung des beA hat der Kläger zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht länger festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.