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Urteil

2 AZR 3/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ersatzloser Stilllegung des deutschen Betriebs begründet der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG. • Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die eine Änderung der Tätigkeit und eine Anpassung der Vergütung an Ortsniveau ohne Änderungskündigung vorsieht, ist nach §§ 307, 308 BGB unwirksam. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten; § 1 Abs. 2 KSchG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Auslandstätigkeiten. • Die Erklärung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass vorher Versetzungsangebote gemacht oder Abmahnungen erteilt wurden, sofern hieraus kein Verzicht auf die Kündigung folgt. • Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung nur, wenn das Landesarbeitsgericht die Anhörung substantiiert als nicht erfolgt oder fehlerhaft festgestellt hat; hier war die Anhörung ordnungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach Stilllegung des deutschen Betriebs wirksam (Auslandsangebot nicht erforderlich) • Bei ersatzloser Stilllegung des deutschen Betriebs begründet der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG. • Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die eine Änderung der Tätigkeit und eine Anpassung der Vergütung an Ortsniveau ohne Änderungskündigung vorsieht, ist nach §§ 307, 308 BGB unwirksam. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten; § 1 Abs. 2 KSchG erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Auslandstätigkeiten. • Die Erklärung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass vorher Versetzungsangebote gemacht oder Abmahnungen erteilt wurden, sofern hieraus kein Verzicht auf die Kündigung folgt. • Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung nur, wenn das Landesarbeitsgericht die Anhörung substantiiert als nicht erfolgt oder fehlerhaft festgestellt hat; hier war die Anhörung ordnungsgemäß. Der Kläger, seit 1991 in der deutschen Zweigstelle einer türkischen Bank beschäftigt und Leiter einer Filiale, war von der Beklagten betroffen, die ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland zum 30.04.2011 einstellte. Die Beklagte wies den Kläger ab 9. Mai 2011 einer türkischen Filiale zu; der Kläger war zumindest bis 20. Mai 2011 arbeitsunfähig. Nach Abmahnungen erklärte die Beklagte am 31. Mai 2011 eine außerordentliche und hilfsweise eine ordentliche Kündigung. Der Kläger hielt die Versetzung in die Türkei für nicht ohne Änderungskündigung möglich und rügte zudem eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung; er klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das Bundesarbeitsgericht prüfte nurmehr die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. • Die ordentliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt, weil der Bedarf an Beschäftigung in Deutschland mit Stilllegung des Betriebs weggefallen ist. • Eine behauptete formularmäßige Versetzungsklausel konnte die Beklagte nicht dahin gehend berechtigen, die arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeit zu verändern; eine derartige Klausel wäre nach §§ 307, 308 BGB unwirksam oder eng auszulegen und ersetzt nicht die Änderungskündigung. • § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG verpflichtet grundsätzlich nicht, einen inländischen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einen freien Arbeitsplatz im Ausland zu verweisen; hier lag keine Betriebverlagerung vor, sondern die ersatzlose Einstellung des Betriebs. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, über die Vorgaben des KSchG hinaus aus eigenem Direktionsrecht oder wegen angeblicher Vereinbarungen dem Arbeitnehmer einen ausländischen Arbeitsplatz zuzuteilen oder eine Änderungskündigung anzubieten; insoweit sind auch § 241 Abs. 2 und § 242 BGB nicht einschlägig. • Das Verhalten der Beklagten (Versetzungsangebote, Abmahnungen) begründete keinen Verzicht auf die Erklärung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung; die Erklärung war auch nicht treuwidrig widersprüchlich. • Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse des deutschen Betriebs beendet wurden. • Die Betriebsratsanhörung war ordnungsgemäß; das Landesarbeitsgericht hat die Glaubhaftmachung der Anhörung durch Zeugenaussagen tragfähig festgestellt, sodass die Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam ist. Die Revision der Beklagten war begründet insoweit, als die Klage gegen die ordentliche Kündigung abzuweisen war. Das BAG hält die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs in Deutschland für wirksam; die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitsplatz in der Türkei anzubieten oder ihm eine Änderungskündigung zu erklären. Ebenso ist die Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß festgestellt worden. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kosten der Vorinstanzen werden anteilig verteilt. Die Klage ist damit hinsichtlich der ordentlichen Kündigung abgewiesen, weil die Stilllegung des deutschen Betriebs dringende betriebliche Erfordernisse begründet und keine Pflicht bestand, eine Auslandstätigkeit anzubieten.