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Urteil

9 AZR 398/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch aus einem Tarifvertrag auf Verschaffung einer Übergangsversorgung besteht auch dann, wenn die tarifliche Befristungsregelung, die das Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht, rechtsunwirksam ist. • Die Unwirksamkeit der tariflichen Befristung schließt den Anspruch auf Verschaffung der Versicherung nicht aus, solange nicht feststeht, dass die Versorgungslücke in jedem Fall entfällt. • Die Fortgeltungsvereinbarung (TV-Fortgeltung) und die Tarifhistorie sind bei Auslegung heranzuziehen; die ausdrückliche Fortgeltung des TV-ÜV spricht für den Erhalt des Anspruchs. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn mit der Feststellung eine sachgerechte und prozessökonomische Klärung aller Streitfragen erreicht wird. • Die Geltendmachung des Verschaffungsanspruchs ist nicht treuwidrig, wenn schutzwürdige Interessen der Gegenseite an der Leistungsverweigerung nicht überwiegen und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Versorgung behält.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Verschaffung einer Übergangsversorgung trotz unwirksamer tariflicher Befristung • Ein Anspruch aus einem Tarifvertrag auf Verschaffung einer Übergangsversorgung besteht auch dann, wenn die tarifliche Befristungsregelung, die das Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht, rechtsunwirksam ist. • Die Unwirksamkeit der tariflichen Befristung schließt den Anspruch auf Verschaffung der Versicherung nicht aus, solange nicht feststeht, dass die Versorgungslücke in jedem Fall entfällt. • Die Fortgeltungsvereinbarung (TV-Fortgeltung) und die Tarifhistorie sind bei Auslegung heranzuziehen; die ausdrückliche Fortgeltung des TV-ÜV spricht für den Erhalt des Anspruchs. • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn mit der Feststellung eine sachgerechte und prozessökonomische Klärung aller Streitfragen erreicht wird. • Die Geltendmachung des Verschaffungsanspruchs ist nicht treuwidrig, wenn schutzwürdige Interessen der Gegenseite an der Leistungsverweigerung nicht überwiegen und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Versorgung behält. Die Klägerin, seit 2005 als Flugbegleiterin beschäftigt und älter als 30 Jahre, machte Ansprüche aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der LTU (TV-ÜV) geltend. Nach TV-ÜV besteht das Recht, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine Übergangsversorgung für die Zeit von der tarifvertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Rentenbeginn zu erhalten. Die Beklagte kündigte den TV-ÜV zum 31.12.2012; zugleich trat ein TV-Fortgeltung in Kraft, der die Fortgeltung des TV-ÜV bestätigte. In den Manteltarifverträgen ist eine tarifliche Regelung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Wirksamkeit dieser tariflichen Befristung ist umstritten und nach vorheriger Rechtsprechung unwirksam. Die Klägerin verlangte die Einbeziehung in die Gruppenversicherung; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG hat die Revision der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass sie einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags hat. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die gerichtliche Feststellung eine sachgerechte und prozessökonomische Klärung aller Streitfragen ermöglicht (§256 ZPO-Grundsatz des Feststellungsinteresses). • Anspruchsgrundlage: Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag erfasst den TV-ÜV; die Klägerin erfüllt die formalen Voraussetzungen des §2 Nr.1 und §4 Nr.1 TV-ÜV (persönlicher Geltungsbereich; über 30 Jahre). • Wirkung der Unwirksamkeit der Befristung: Die Unwirksamkeit der tariflichen Befristung führt nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs auf Verschaffung der Übergangsversorgung. Erst eine tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die beabsichtigte Befristung hinaus macht die Versorgungslücke nachträglich entbehrlich; allein die rechtliche Unwirksamkeit ändert den tariflichen Versorgungszweck nicht zwingend. • Tarifauslegung und Tarifhistorie: Durch den TV-Fortgeltung und die Übernahme der Regelungen in den MTV Nr.12 haben die Tarifparteien erkennbar an der Übergangsversorgung festgehalten; es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Fortgeltung des TV-ÜV unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit steht. • Gruppenversicherungsvertrag: Der geschlossene Gruppenversicherungsvertrag knüpft die Versicherungsleistung nicht an die Wirksamkeit der tariflichen Befristung; daher besteht der Beitritts- und Verschaffungsanspruch unabhängig von deren Wirksamkeit. • Treu und Glauben: Die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin ist nicht treuwidrig (§242 BGB). Die Beklagte hat kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Leistungsverweigerung, zumal sie selbst die Fortgeltung der Regelungen vereinbart hat und nicht sicher feststeht, dass der Versicherungsschutz stets zurückzuerstatten wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin erfolgreich angenommen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal LTU einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags hat. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, weil die Anspruchsvoraussetzungen des TV-ÜV vorliegen und die Unwirksamkeit der tariflichen Befristung den Verschaffungsanspruch nicht ausschließt. Der Feststellungsantrag war zulässig und geboten, weil er eine prozessökonomische und umfassende Klärung der Rechtslage ermöglicht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel zu tragen.