Urteil
3 AZR 302/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die für Mitglieder der VKA geltenden Bestimmungen kann auch die Regelungen des VersTV-G umfassen und damit eine betriebliche Zusatzversorgung zusagen.
• Nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber verschuldensunabhängig für die Erfüllung einer zugesagten Betriebsversorgung, wenn der Durchführungsweg die zugesagte Leistung nicht erbringt.
• Tarifliche Ausschlussfristen wie § 37 Abs.1 TVöD-VKA sind eng nach ihrem Zweck auszulegen und erfassen regelmäßig keine Ansprüche auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberhaftung für nicht erfüllte tarifvertraglich zugesagte Zusatzversorgung • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die für Mitglieder der VKA geltenden Bestimmungen kann auch die Regelungen des VersTV-G umfassen und damit eine betriebliche Zusatzversorgung zusagen. • Nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber verschuldensunabhängig für die Erfüllung einer zugesagten Betriebsversorgung, wenn der Durchführungsweg die zugesagte Leistung nicht erbringt. • Tarifliche Ausschlussfristen wie § 37 Abs.1 TVöD-VKA sind eng nach ihrem Zweck auszulegen und erfassen regelmäßig keine Ansprüche auf Verschaffung einer Zusatzversorgung nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG. Der Kläger war ab 1.10.1988 bei einer gemeinnützigen GmbH (Beklagte) beschäftigt. Sein Formulararbeitsvertrag verwies in §2 auf die für Angestellte der Mitglieder der VKA geltenden Bestimmungen. Nach Tarifrecht bestanden Ansprüche auf Versicherung bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (VersTV-G 1988). Die Beklagte wurde jedoch erst zum 1.4.1991 Mitglied der Zusatzversorgungskasse (ZVK). Der Kläger erhielt seit 1.3.2011 eine von der ZVK gezahlte Betriebsrente, die wegen der späteren Aufnahme der Beklagten geringer ausfiel, als wenn die Versicherung ab 1.10.1988 bestanden hätte. Der Kläger begehrte Zahlung der Differenzbeträge ab Rentenbeginn und stellte hilfsweise Feststellungsanträge. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Der Hauptantrag ist auslegungsfähig und zulässig auch insoweit, als er wiederkehrende künftig fällige Rentenansprüche geltend macht (vgl. § 258 ZPO). • § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber verschuldensunabhängig zur Verschaffung der zugesagten Versorgung, wenn der vorgesehene Durchführungsweg die Leistung nicht erbringt. • Die Bezugnahmeklausel in §2 des Arbeitsvertrags ist als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen; ihr Wortlaut erfasst nicht nur den BAT, sondern auch ergänzende Tarifverträge wie das VersTV-G 1988, sodass die Beklagte dem Kläger ab 1.10.1988 eine Zusatzversorgung zugesagt hat. • Die Verweisung auf die geltenden Bestimmungen der VKA umfasst nicht die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einzelner Zusatzversorgungskassen; ein Vorbehalt der Zusage hinsichtlich einer bereits bestehenden Mitgliedschaft der Beklagten folgt daraus nicht. • Die Satzungsregelungen der ZVK ließen es zu, dass die Beklagte als gemeinnützige GmbH mit öffentlichen Gesellschaftern Mitglied werden konnte, was sich in der späteren Aufnahme zum 1.4.1991 niederschlug. • Der Kläger braucht sich nicht die ersparten Eigenbeiträge anzurechnen, weil Arbeitnehmerbeteiligungen an den Aufwendungen erst ab 1.1.1999 wieder eingeführt wurden; in der relevanten Zeit bis 31.3.1991 wurden die Aufwendungen von den Arbeitgebern getragen. • Ansprüche nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG sind nicht durch die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 TVöD-VKA erloschen, weil solche Fristen ihrem Zweck nach regelmäßig nicht auf Versorgungsverschaffungsansprüche anzuwenden sind. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Die Beklagte ist zur Nachzahlung einer monatlichen Differenzrente von 41,35 Euro brutto für die Zeit vom 1.3.2011 bis 31.8.2016 (insgesamt 2.729,10 Euro brutto) und zur Zahlung dieser Monatsrente ab 1.9.2016 dauerhaft verurteilt. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitsvertrag dem Kläger eine betriebliche Zusatzversorgung nach VersTV-G zugesagt hat und die Beklagte nach § 1 Abs.1 Satz3 BetrAVG für die Lücke einzustehen hat, die durch die spätere tatsächliche Aufnahme in die ZVK entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.