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Urteil

6 Sa 122/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0709.6SA122.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenem Versicherungsvertrag zu zahlen, §§ 1a Abs 1a, 26a BetrVG.(Rn.55) 2. Zur Nichtanwendbarkeit eines Tarifvertrags im Einzelfall mit der Folge, dass der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs 1a BetrVG nicht abbedungen wurde.(Rn.59)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz 11 Ca 2471/22 - vom 11. April 2023 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zum zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenem Versicherungsvertrag zu zahlen, §§ 1a Abs 1a, 26a BetrVG.(Rn.55) 2. Zur Nichtanwendbarkeit eines Tarifvertrags im Einzelfall mit der Folge, dass der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs 1a BetrVG nicht abbedungen wurde.(Rn.59) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz 11 Ca 2471/22 - vom 11. April 2023 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zum zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 28. April 2023 mit am 24. Mai 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von der Beklagten beginnend ab 01. Januar 2022 gemäß § 1a Abs. 1a BetrVG die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses verlangen zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000, in Höhe eines vom Kläger verlangten Betrags von derzeit 32,22 Euro monatlich. Ein Ausschluss des dem Kläger kraft gesetzlicher Regelung zustehenden Anspruchs ergibt sich nicht daraus, dass diese durch die Bestimmungen des DRK-TV Entgeltumwandlung nach §§ 19 Abs. 1, 2 BetrAVG ausgeschlossen wäre. Zwischen den Parteien findet der DRK-TV Entgeltumwandlung bereits keine Anwendung. Die Berufung unterlag der Zurückweisung, allerdings nach angezeigter Auslegung des Klageantrages mit der klarstellenden Maßgabe festzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. 1. Der Klageantrag ist zulässig, bedurfte jedoch der Auslegung. 1.1. Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). 1.2. Hiervon ausgehend, war das Begehren des Klägers - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 22, zitiert nach juris) - dahingehen zu verstehen, dass er keine Klage auf (künftige) Leistung erheben wollte, sondern von Anfang an die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich. Dies hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 ausdrücklich klargestellt und mitgeteilt, nicht in erster Linie an einem Leistungstitel interessiert zu sein. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257, 258 ZPO waren vom Kläger nicht dargelegt, da der Anspruch auf Entgeltumwandlung ersichtlich von einer Gegenleistung abhängig ist. Gleichermaßen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zulässig wäre, weil die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte werde sich einer rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42 f., aaO). Auch hat der Kläger nicht angegeben, unter welchen einzelnen Voraussetzungen die Beklagte in der Zukunft zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist und diese auch nicht in den Antrag aufgenommen. Da nicht anzunehmen ist, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will (vgl. BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 12, zitiert nach juris) und die mit dem Antrag angestrebte Klärung, ob die Beklagte zur Zahlung des streitigen Arbeitgeberzuschusses verpflichtet ist, durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Feststellungsklage erreicht werden kann, war der Antrag wie erfolgt auszulegen. 1.3. Auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die Feststellungsklage ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Kläger begehrten Feststellung kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang insbesondere der zukünftigen Pflichten geklärt werden. Dass die Beklagte einer gerichtlichen Feststellung nicht Folge leisten will, trägt sie nicht vor. Für ein solches zukünftiges Verhalten fehlt es auch an Anhaltspunkten. Aufgrund der Befriedungsfunktion eines Feststellungsurteils ist der Kläger auch nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben (vgl. BAG 06. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 16; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). 2. Der Kläger kann die begehrte Feststellung auch in der Sache verlangen. Die Beklagte ist seit 01. Januar 2022 verpflichtet, an den Kläger einen Arbeitgeberzuschuss zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenem Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto monatlich. 2.1. Die Parteien haben durch Ziff. 1 Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 27. November 2014 vereinbart, dass ein Anteil des Entgelts des Klägers (damals in Höhe von 180,00 Euro) ab 01. Januar 2015 in einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Rentenversicherung bei dem Z. Versicherungsverein aG. umgewandelt wird. Diese vertragliche Vereinbarung haben die Parteien unstreitig durchgeführt. Es handelt sich auch nicht um eine über den Anspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinausgehende freiwilligen Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 2 BetrAVG). Die Beklagte ist daher nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, 26a BetrAVG ab 01. Januar 2022 verpflichtet, 15 Prozent der Entgeltumwandlung iSd. § 1a Abs. 1 BetrAVG als Arbeitgeberzuschuss an die zugunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) abzuführen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies ist bei einer zuletzt unstreitig erfolgten Entgeltumwandlung in Höhe von 214,80 Euro in Höhe von monatlich 32,22 Euro netto der Fall. 2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht durch den DRK-TV Entgeltumwandlung abbedungen. Hierbei bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die gesetzliche Regelung durch einen vor In-Kraft-Treten von § 1a Abs. 1a BetrAVG geschlossenen Tarifvertrag, der keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss vorsieht - wie den DRK-TV Entgeltumwandlung -, überhaupt ausgeschlossen werden kann, keiner Entscheidung (offen gelassen: BAG 08. März 2022 - 3 AZR 362721 - Rn. 40; bejahend: LAG Niedersachsen 16. Oktober 2023 - 15 Sa 223/23 B - Rn. 71; verneinend: LAG Hamm 10. Januar 2024 - 4 Sa 803/23 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris). Der DRK-TV Entgeltumwandlung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits keine Anwendung. a) Zwar kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden; hierbei haben abweichenden Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. b) Vorliegend findet der als abbedingende Regelung in Betracht kommende DRK-TV Entgeltumwandlung entgegen der Auffassung der Berufung jedoch keine Anwendung. aa) Der DRK-TV Entgeltumwandlung ist nicht gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbar. Zwar ist die Beklagte Mitglied der tarifschließenden Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes eV.. Der Kläger hingegen ist Mitglied der Gewerkschaft Y. und nicht der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. bb) Die Regelungen des DRK-TV Entgeltumwandlung finden auch nicht kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der in § 2 AV vereinbarten Bezugnahmeklausel. (1) Bei den Bestimmungen des zwischen den Parteien zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 27. Dezember 2019/ 06. Januar 2020 (AV) handelt es sich bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 09. Juli 2024 nicht in Abrede gestellt. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 12. März 2024 - 3 AZR 150/23 - Rn. 21; 14. März 2023 - 3 AZR 197/22 - Rn. 25 mwN, jeweils zitiert nach juris). (3) § 2 AV umfasst nicht die Verweisung (auch) auf den TV Entgeltordnung. (3.1.) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 AV nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung. Hiervon ist auch § 30 DRK-Reformtarifvertrag umfasst, nach dem die Mitarbeiter Anspruch haben auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal - (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Eine Verweisung auf den DRK-TV Entgeltumwandlung findet sich im DRK-Reformtarifvertrag nicht. Unabhängig davon, ob der ATV oder der ATV-K in den Verweisungstarifvertrag inkorporiert sind (vgl. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 38, zitiert nach juris), enthalten beide Tarifverträge weder eigenständige Entgeltumwandlungsregelungen, noch eine Bezugnahme auf den DRK-TV Entgeltumwandlung. Damit beschränkt sich die arbeitsvertragliche Verweisung in § 2 AV nach dem eng gefassten Wortlaut der Bezugnahmeklausel allein auf den DRK-Reformtarifvertrag. Das unterscheidet die vorliegende Sachverhaltskonstellation von den Fällen, in denen sich die arbeitsvertragliche Verweisung auch auf die den ausdrücklich genannten Tarifvertrag ergänzenden oder ändernden Tarifverträge erstreckt (vgl. BAG 12. März 2024 - 3 AZR 150/23 - Rn. 23, 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 26; 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 31; jeweils zitiert nach juris). Daran, dass es sich beim DRK-TV Entgeltumwandlung um einen vom DRK-Reformtarifvertrag zu unterscheidenden Tarifvertrag handelt, auf den vorliegend nicht Bezug genommen wurde, ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gesamttextausgabe des DRK-Tarifvertragswerkes mit Stand 2004 den DRK-TV Entgeltumwandlung als "Anhang V" aufführt (vgl. Bl. 151 d. A.). (3.2.) Andere Umstände, die erkennen ließen, dass die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel über ihren Wortlaut hinaus auch den DRK-TV Entgeltumwandlung erfassen sollte, sind weder ersichtlich noch hätten solche im Vertragswortlaut Anklang gefunden. (3.2.1.) Entgegen der Ansicht der Berufung kann hierzu nicht die zwischen den Parteien geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 27. November 2014 herangezogen werden. Bereits dem Wortlaut der vom Kläger zur Akte gereichten Vereinbarung (Bl. 159 ff. d. A.) lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Vereinbarung auf der Basis des DRK-TV Entgeltumwandlung geschlossen worden wäre. Unabhängig davon, dass es sich auch bei dieser Vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln dürfte, bei deren Auslegung konkret-individuelle Begleitumstände des Vertragsschlusses nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BAG 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 33 mwN, zitiert nach juris), hat die Beklagte auch keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass die Parteien ihrer Abrede den DRK-TV Entgeltumwandlung zugrunde gelegt hätten. Auch inhaltlich lassen die Regelungen der Entgeltumwandlungsvereinbarung hierauf keinen Schluss zu, da die Vereinbarung der Parteien den Vorgaben des § 1a BetrAVG in der bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung geltenden Fassung entspricht. Im Gegensatz zum DRK-TV Entgeltumwandlung sieht die Entgeltumwandlungsvereinbarung beispielsweise in Ziff. 4 Abs. 3 Satz 3 Entgeltumwandlungsvereinbarung vor, dass der Mitarbeiter nach § 1a Abs. 4 BetrAVG (eingeführt durch Art. 8 Nr. 2 Alterseinkünftegesetz - AltEinkG vom 5. Juli 2004 BGBI I 1427 mWv 01. Januar 2005) das Recht besitzt, die Beitragszahlung aus eigenen Mitteln selbst zu übernehmen. Die ausdrückliche Verweisung auf § 1a BetrAVG spricht nicht dafür, dass der Vertrag auf der Basis des DRK-TV Entgeltumwandlung geschlossen worden ist, sondern lässt erkennen, dass die Parteien den § 1a BetrAVG umgesetzt haben. Anders als die Berufung meint, war der Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung der Beklagten auch nicht lediglich auf der Basis des DRK-TV Entgeltumwandlung möglich. Selbst wenn man mit der Beklagten annimmt, dass der DRK-Reformtarifvertrag (bzw. zuvor die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen des Vorgängertarifvertrags Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag)) in der jeweils gültigen Fassung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ausschließt, war der Beklagten der Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch ohne Rückgriff auf den DRK-TV Entgeltumwandlung rechtlich möglich. Aufgrund des in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzips konnte die Beklagte ohne weiteres mit dem Kläger eine für ihn günstigere Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 1a BetrAVG als übertarifliche (nicht jedoch iSd. § 1a Abs. 2 BetrAVG freiwillige) Leistung abschließen. Schließlich hat die Beklagte auch keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass die Parteien andere den DRK-Reformtarifvertrag (bzw. DRK-TV) ergänzenden Tarifverträge angewendet haben und daher einen Rückschluss auf die Anwendung auch des DRK-TV Entgeltumwandlung gerechtfertigt wäre. (3.2.2.) Dem Kläger ist die Berufung darauf, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht auf der Grundlage des DRK-TV Entgeltumwandlung, sondern gemäß § 1a BetrAVG abgeschlossen wurde, nicht verwehrt. Das in § 242 BGB enthaltene Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) bildet zwar eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 01. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 Rn. 28; 8. März 2022 - 3 AZR 420/21 - Rn. 46 mwN, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift korrekt angegeben, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Reformtarifvertrag bestimmt und lediglich vorgetragen, dass zwischen den Tarifvertragsparteien der DRK-TV Entgeltumwandlung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung hat sich der Kläger vom Beginn des Rechtsstreites an auf § 1a Abs. 1a BetrAVG berufen. Dass die Parteien außergerichtlich und auch erstinstanzlich ausschließlich darüber gestritten haben, ob die gesetzliche Regelung durch den vor In-Kraft-Treten von § 1a Abs. 1a BetrAVG geschlossenen DRK-TV Entgeltumwandlung, der keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss vorsieht, überhaupt ausgeschlossen werden kann, ist dem Umstand geschuldet, dass erstinstanzlich nicht aufgeklärt worden ist, aufgrund welcher Tatsachen der DRK-TV Entgeltumwandlung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Von einem treuwidrigen Verhalten des Klägers kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. cc) Anders als die Beklagte meint, kommt der DRK-TV Entgeltumwandlung auch nicht kraft betrieblicher Übung zur Anwendung. Aus den bereits dargestellten Gründen haben die Parteien durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung und ihre Umsetzung nicht den DRK-TV Entgeltumwandlung "gelebt", sondern eine Vereinbarung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 1a BetrAVG geschlossen. Raum für eine abweichende betriebliche Übung dahingehend, dass die Parteien die Vereinbarung auf Grundlage des DRK-TV Entgeltumwandlung geschlossen haben, besteht vor diesem Hintergrund nicht. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitgeberzuschuss zu der im Wege der Entgeltumwandlung an den Kläger erbrachten betrieblichen Altersvorsorge zu leisten. Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Y. ist, wurde von der Beklagten - Mitglied in der Bundestarifgemeinschaft des DRK eV. - kraft schriftlichen Zeitarbeitsvertrages vom 06. Juni 2002 (Bl. 124 ff. d. A.) als Rettungsassistent eingestellt. Kraft weiteren Zeitarbeitsvertrages vom 16./ 23. Juni 2004 (Bl. 129 ff. d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis befristet bis 30. Juni 2006 fortgeführt. Unter dem 19./ 26. Juni 2006 (Bl. 134 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag über die weitere Tätigkeit des Klägers als Rettungsassistent. Alle Arbeitsverträge enthalten unter § 2 folgende Regelung: "§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus gilt die Dienstordnung für den Rettungsdienst im DRK in der jeweils gültigen Fassung." Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes eV. und die Gewerkschaft ver.di haben am 19. November 2003 den Tarifvertrag Förderung betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes abgeschlossen (Bl. 8 ff. d. A.; im Folgenden: DRK-TV Entgeltumwandlung), welcher auszugsweise folgende Bestimmungen enthält: „§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Durch diesen Tarifvertrag werden zusätzlich zu den tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 64 DRK.TV/DRK-TVO i.V.m. ATV) die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt. (…) § 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin kann verlangen, dass von seinen/ ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine/ ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss dabei mindestens 1/160 der jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erreichen. (2) Im beiderseitigen Einvernehmen können der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin und der Arbeitgeber vereinbaren, dass ein über den Höchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehender Betrag des Entgelts des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin umgewandelt wird. § 6 Durchführungswege (1) Der Arbeitgeber kann jeden nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zulässigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Im Weiteren gilt § 1a BetrAVG in der Fassung vom 26.06.2001. (…) § 7 Inkrafttreten, Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 05.11.2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. (2) Bei Veränderungen der zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen), kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.“ Am 22. Dezember 2006 haben die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes eV. und die Gewerkschaft ver.di mit Abschluss des 27. Änderungstarifvertrags zum DRK-Tarifvertrag mit Wirkung zum 01. Januar 2007 den DRK-Reformtarifvertrag in Kraft gesetzt, wonach der DRK-Tarifvertrag vom 31. Januar 1984 seit dem 01. Januar 2007 als Reformtarifvertrag (in der jeweiligen Fassung der nachfolgenden Änderungstarifverträge) fortbesteht. § 30 DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 - durchgeschriebene Fassung - (im Folgenden: DRK-Reformtarifvertrag), regelt zur betrieblichen Altersversorgung Folgendes: „§ 30 Betriebliche Altersversorgung „Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal - (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Hat der Arbeitgeber eine andere Regelung der zusätzlichen Altersversorgung eingeführt oder führt er sie ein, so gilt ausschließlich diese." Seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien wird der Kläger zur Zusatzaltersversorgung bei der X. Zusatzversorgungskasse (XZVK) verbeitragt. Ausweislich der Verdienstabrechnung des Klägers für Dezember 2022 wurden für das Kalenderjahr 2022 von der Beklagten zuletzt Beiträge in Höhe von 3.355,47 EUR erbracht, während der Kläger Beiträge in Höhe von 495,07 EUR leistete. Unter dem 27. November 2014 schlossen die Parteien "in Abänderung des Arbeits-/ Anstellungsvertrags" eine schriftliche Vereinbarung über die Umwandlung von Entgelt in einer Rentenversicherung bei dem Z. Lebensversicherungsverein aG (Bl. 159 ff. d. A.; im Folgenden: Entgeltumwandlungsvereinbarung), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Ziff. 1 der Entgeltumwandlungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: In Umsetzung dieser Vereinbarung schloss die Beklagte unter dem 11. Dezember 2014 zugunsten des Klägers bei dem Z. Lebensversicherungsverein aG. eine Rentenversicherung ab. Zuletzt leistet der Kläger hierfür einen Beitrag von monatlich 214,80 EUR. Dieser Betrag wurde durch die Beklagte unmittelbar an den Z. Lebensversicherungsverein aG. abgeführt und von der Bruttomonatsvergütung des Klägers in Abzug gebracht. Einen Arbeitgeberzuschuss zum Umwandlungsbetrag entrichtet die Beklagte nicht. Unter dem 29. Dezember 2019/ 06. Januar 2020 (Bl. 139 ff. d. A.) schlossen die Parteien anlässlich einer Tätigkeitsänderung des Klägers, der mit Wirkung zum 01. Dezember 2019 als Notfallsanitäter im mobilen Rettungsdienst beschäftigt wird, einen geänderten Arbeitsvertrag (im Folgenden: AV), dessen § 2 wie folgt lautet: "§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus gilt die Dienstordnung für den Rettungsdienst im DRK in der jeweils gültigen Fassung." Der Kläger, der Vergütung nach Entgeltgruppe 9c DRK-Reformtarifvertrag erhält, erzielt einen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich erstmals mit E-Mail vom 02. Juni 2022 auf, einen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zur im Wege der Entgeltumwandlung erbrachten betrieblichen Altersversorgung zu leisten. Die Beklagte wies die Forderung mit E-Mail vom Folgetag unter Verweis auf die fehlende Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß dem DRK-TV Entgeltumwandlung zurück. Nach weiterer erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2022 hat der Kläger am 25. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht Koblenz Zahlungsklage erhoben gerichtet auf die Abführung eines Arbeitgeberzuschusses der Beklagten zu seinen Gunsten beginnend ab 01. Januar 2022, die der Beklagten am 28. Oktober 2022 zugestellt worden ist. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der verfolgte Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu der durch die Beklagte zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ergebe sich mit Wirkung vom 01. Januar 2022 aus § 1a Abs. 1a BetrAVG, auch wenn der DRK-TV Entgeltumwandlung keinen Arbeitgeberzuschuss vorsehe. Für die Vertragsparteien habe nach dem 01. Januar 2019 ein Bedürfnis bestanden, auf die neue Regelung zu reagieren. Nach dieser könne von einer tariflichen Öffnungsklausel nicht mehr ausgegangen werden, da der DRK-TV Entgeltumwandlung Jahre vor Inkrafttreten der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung abgeschlossen worden sei und eine zum Nachteil des Arbeitnehmers wirkende Abweichung von der späteren Gesetzeslage nicht treffen könne. Da damit keine abweichende Regelung getroffen worden sei, entstehe der Anspruch für die Zeit nach dem 01. Januar 2022 unmittelbar aus dem Gesetz. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab Januar 2022 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von 32,37 EUR netto betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Versicherung bei der Z. Lebensversicherung a. G. mit der Versicherungsnummer 000000000 an diese zugunsten des Klägers nachzuzahlen und zukünftig monatlich einzuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, durch den DRK-Reformtarifvertrag und den DRK-TV Entgeltumwandlung lägen abschließende tarifvertragliche Regelungen vor. Dort sei keine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung vorgesehen. Infolge dieser insgesamt abschließenden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung sei der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss ausgeschlossen, da dieser durch die Tarifregelungen verdrängt sei. Dass vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG abgeschlossene, für Beschäftigte ungünstigere Tarifregelungen gültig blieben, ergebe sich sehr eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu dessen Einführung. Dass eine ältere tarifvertragliche Regelung nur insofern von § 1a Abs. 1a BetrVG abweichen könne, als sie einen geringeren oder keinen Arbeitgeberzuschuss vorsehe, verstehe sich von selbst, da auch Tarifvertragsparteien nicht hellsichtig seien. Die durch die Beklagte aufgrund von § 30 DRK-Reformtarifvertrag erbrachten Leistungen gingen im Übrigen weit über das hinaus, was der Gesetzgeber durch die Regelung zum Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG fordere. Insgesamt stelle sich der Kläger durch die Leistungen der Beklagten zur Altersvorsorge deutlich günstiger, als wenn er ausschließlich diesen Zuschuss beziehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. April 2023 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Klage sei zulässig. Der Kläger könne Zahlung des nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien bzw. nach § 1 Nr. 9 SvEV sozialversicherungsfreien Nettobetrag unmittelbar an den durch die Angabe der Versicherungsnummer hinreichend bestimmten Direktversicherer als Dritten verlangen, da der monatlich geltend gemachte Nettobetrag jeweils deutlich und der monatlichen Höchstgrenze liege. Die Klage sei auch begründet. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des vorliegend im Streitzeitraum ab dem 01. Januar 2022 unstreitig anwendbaren § 1a Abs. 1a BetrAVG lägen vor. Der DRK-TV Entgeltumwandlung regele ausdrücklich, abschließend und zwingend die Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung. Die Beklagte spare durch den tariflich zulässig gewählten Durchführungsweg der Direktversicherung auch Sozialversicherungsbeiträge. 15 % des monatlich umgewandelten Betrags von 214,80 Euro betrügen die monatlich geltend gemachte Klagesumme von 32,22 Euro netto. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte weitere Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung erbringe. § 1a Abs. 1a BetrAVG lasse sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck dahingehend auslegen, dass ein umfassender "Günstigkeitsvergleich" unter Einschluss weiterer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geboten sei. Der Anspruch des Klägers sei nicht aufgrund einer entgegenstehenden tarifvertraglichen Regelung ausgeschlossen. Die Regelung zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sei tarifdispositiv. Ein solcher Ausschluss ergebe sich nicht aus den Regelungen des zum 05. November 2003 und damit deutlich vor Geltung des § 1a Abs. 1a BetrVG in Kraft getretenen DRK-TV Entgeltumwandlung, der dahingehend auszulegen sei, dass er den Einfluss gesetzlicher Änderungen auf die tarifvertragsgemäß durchgeführte Entgeltumwandlung ausdrücklich vorsehe. § 7 Abs. 2 DRK-TV Entgeltumwandlung regele unverzügliche Beratungen über notwendige Anpassungen des Tarifvertrages. Bei Änderungen "wesentlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen" bestehe ein Sonderkündigungsrecht. Damit seien tarifvertragliche Regelungen geschaffen worden, die Reaktionsmöglichkeiten auf gesetzliche Änderungen eröffneten, so dass die tariflichen Regelungen gesetzesdispositiv seien. Beratungen und Anpassungen seien nicht nötig, wenn die tariflichen Regelungen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unbeschadet abweichender oder ergänzender gesetzlicher Regelungen im Bereich der Entgeltumwandlung gelten sollten. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, enthalte der DRK-TV Entgeltumwandlung keine Regelung zur Leistung eines Arbeitgeberzuschusses. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, dass in diesem Fall der Anspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bestehe, da aus einer Nichtregelung nicht mit Inkraft-Treten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Festlegung werde, abweichend vom Gesetz solle kein Arbeitgeberzuschuss geschuldet sein. Der betreffende Alt-Tarifvertrag sei in diesem Fall lediglich lückenhaft hinsichtlich des denkbaren Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung und die Lücke werde ohne Änderung am Alt-Tarifvertag durch § 1a Abs. 1a BetrVG geschlossen. Aufgrund der bereits dargestellten Auslegung und weil die Tarifvertragsparteien bezüglich eines Jahre nach Abschluss des Tarifvertrages neu eingeführten gesetzlichen Anspruchs keinen Regelungswillen gehabt haben könnten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der DRK-TV Entgeltumwandlung abbedungen sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit für den Rechtsanwender - nichts anderes, da vorliegend keine "ungünstigere" Regelung gegeben sei, sondern überhaupt keine. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 28 April 2023 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit am 23. Juni 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. Juni 2023 (Bl. 88 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 29. Februar 2024 (Bl. 119 ff. d. A.), 08. April 2024 (Bl. 169 ff. d. A.) und 08. Juli 2024 (Bl. 180 ff d. A.), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht verneine zu Unrecht die Frage, ob der DRK-TV Entgeltumwandlung eine Anwendbarkeit des § 1a Abs. 1a BetrAVG ausschließe. § 6 Abs. 1 Satz 2 DRK-TV Entgeltumwandlung regele, dass "im Weiteren" § 1a BetrAVG idF. vom 26. Juni 2001 gelte. Sowohl für sich betrachtet, als auch im Kontext der übrigen Bestimmungen könne die Regelung nur so verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Regelungsmacht aufgrund § 19 BetrAVG hätten vereinbaren wollen, dass § 1a BetrAVG für sie statisch und konserviert in der am 26. Juni 2001 beschlossenen Fassung gelten solle. Dies liege auch deshalb nahe, als § 1a BetrAVG tarifdisponible Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern enthalten habe und enthalte und es dem ureigensten Zweck von Tarifverträgen entspreche, Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber späteren Gesetzesänderungen gesetzesfest zu regeln, sofern diese abweichende tarifvertragliche Regelungen zuließen. Aufgrund der statischen Bezugnahme auf § 1a BetrAVG in der am 26. Juni 2001 beschlossenen Fassung in § 6 Abs. 1 Satz 2 DRK-TV Entgeltumwandlung, die § 7 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV Entgeltumwandlung vorgehe, sei es auch nicht erforderlich gewesen, Beratungen über eine Anpassung aufzunehmen. Im Übrigen seien die Regelungen des § 7 Abs. 2 DRK-TV Entgeltumwandlung klassische Schlussbestimmungen, denen für die Auslegung keine so zentrale Bedeutung zukomme. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien sei eindeutig: Im Rahmen der Entgeltumwandlung sollten die gesetzlichen Regelungen des § 1a BetrAVG idF. vom 26. Juni 2001 statisch gelten. Der Tarifvertrag schweige daher auch nicht dazu, wie nach seiner Eingehung in Kraft getretene Änderungen in § 1a BetrAVG gelten sollten. Zur Gesetzesauslegung hinsichtlich Tarifdisponibiltät sei es eine anerkannte Methode, die Ausführungen in der Gesetzesbegründung heranzuziehen. Wenn es daher in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 1a Abs. 1a BetrAVG heiße: Auch Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ungünstiger sind, bleiben gültig.", sei dies ein für die Gesetzesauslegung beachtlicher Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, wobei eine dem folgende Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG die Grenzen des Gesetzeswortlauts nicht überschreite. Zur Frage der Anwendbarkeit des DRK-TV Entgeltumwandlung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien macht die Beklagte zweitinstanzlich geltend, auch wenn die Bezugnahmeklauseln aus den Arbeitsverträgen nicht ausdrücklich auf die den DRK-Tarifvertrag bzw. den DRK-Reformtarifvertrag ergänzenden Tarifverträge Bezug nähmen, spreche manches dafür, den DRK-TV Entgeltumwandlung als Teil des Tarifwerkes zu sehen (vgl. Abdruck des DRK-TV Entgeltumwandlung in der Gesamttextausgabe des DRK-Tarifvertrages 2004 (Bl. 144 ff. d. A.)). Ohne den DRK-TV Entgeltumwandlung könnten DRK-Arbeitgeber für Beschäftigungsverhältnisse, für die der DRK-Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder vertraglicher Vereinbarung gelte, gar keine Entgeltumwandlung vereinbaren, auch nicht nach dem tarifdisponiblen § 1a BetrVG (vgl. § 19 Abs. 1, 2 BetrAVG). Dagegen stehe § 29 DRK-Reformtarifvertrag, der ausschließlich die Auszahlung der tariflichen Vergütung in Geld und nicht als Sachlohn vorsehe (insbesondere " 29 Abs. 1 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag). Eine Entgeltumwandlung in Sachzuwendung sehe der DRK-Reformtarifvertrag nicht vor, weshalb sich die Notwendigkeit zur Eingehung des DRK-TV Entgeltumwandlung ergeben habe, der inhaltlich nicht über die Regelung des § 1a BetrAVG in der bei Eingehung des DRK-TV gültigen Fassung hinausgehe. Gehe man entgegen des Vorstehenden davon aus, dass die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln auf den DRK-Tarifvertrag bzw. DRK-Reformtarifvertrag den DRK-TV Entgeltumwandlung nicht mit einbezögen, so hätten jedenfalls die Parteien des Rechtsstreits den Tarifvertrag durch ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung angewendet und dadurch eine jahrelange Übung geschaffen. Infolgedessen sei auch der Kläger immer von einer Anwendbarkeit des DRK-TV Entgeltumwandlung ausgegangen, so zB in der Klageschrift, in der er seinen Anspruch auf § 3 DRK-TV Entgeltumwandlung stütze. § 1a BetrAVG sei vollständig tarifvertragsdisponibel, weshalb in § 29 Abs. 1 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag sehr wohl eine von § 1a BetrVG abweichende Regelung habe getroffen werden können. Ebenso könne eine jahrelange Übung zwischen den Parteien nicht bestritten werden. Soweit in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Parteien eine "Betriebsvereinbarung über Entgeltumwandlung vom 10. Januar 2006" in Bezug genommen sei, habe eine solche - auch vom Betriebsrat - im Betrieb nicht aufgefunden werden können. Ungeachtet dessen wäre eine solche Betriebsvereinbarung wegen der entgegenstehenden Regelung des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. April 2023 - 11 Ca 2471/22 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 11. Juli 2023 (Bl. 104 ff. d. A.) und seiner Schriftsätze vom 14. März 2024 (Bl. 156 ff. A.) und 02. Juli 2024 (Bl. 173 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, ihm stehe der monatliche Arbeitgeberzuschuss zu. Er mache sich die arbeitsgerichtliche Entscheidung für seine Berufungsbegründung ausdrücklich zu eigen. Die Auffassung der Beklagten zum andauernden Vorliegen einer statischen Verweisung auf § 1a BetrAVG idF. vom 26. Juni 2001 stehe im krassen Widerspruch zur Beratungspflicht der Tarifvertragsparteien bei Veränderungen der zugrundeliegenden Regelungen. Die Annahme der Beklagten, "den Schlussbestimmungen komme keine so zentrale Bedeutung zu" müsse doch verwundern, da insbesondere die Tarifvertragspartei als Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer solchen "einbetonierten" Regelung nicht zugestimmt hätte. Die Frage, ob der Arbeitgeberzuschuss iSd. § 19 BetrAVG durch tarifvertragliche Bestimmungen, die bereits vor der streitigen Regelung bestanden, habe ausgeschlossen werden können, habe das Arbeitsgericht umfassend und zutreffend gewürdigt. Zur Frage der Anwendbarkeit des DRK-TV Entgeltumwandlung macht der Kläger geltend, eine Bezugnahme auf diesen finde sich in keinem der von der Beklagten zweitinstanzlich vorgelegten Arbeitsverträge. Die Beklagte gehe indes fehl, wenn sie die Auffassung vertrete, dass ohne den DRK-TV Entgeltumwandlung eine Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge im Bereich der DRK-Arbeitgeber ausscheide, da diese Möglichkeit sich ausdrücklich durch das Gesetz (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) ergebe und nicht durch § 29 DRK-Reformtarifvertrag verneint werden könne. Der Anspruch nach § 1a BetrVG setze ausdrücklich keinen Tarifvertrag voraus, sondern führe aus, dass eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen werde. Dass vorliegend eine solche geschlossen und seit Jahren bedient werde, sei unstreitig. Es ergebe sich auch nicht aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung der Parteien, dass diese unter Berücksichtigung oder in Bezugnahme auf den DRK-TV Entgeltumwandlung geschlossen worden sei. Von einer jahrelangen Übung könne wohl nicht ausgegangen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 30. Januar 2024 hat der Kläger klargestellt, dass es ihm mit seinem Klageantrag nicht um den Erhalt eines vollstreckungsfähigen Titels, sondern von Anfang an - im Sinne einer Feststellung - um die grundsätzliche Klärung der Frage gegangen sei, dass die Beklagte seit 01. Januar 2022 verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss zu seinem anlässlich einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrag bei der Z. Lebensversicherung aG. Nr. 000000000 zu zahlen, derzeit in Höhe von 32,22 Euro netto. Der Anspruch nach § 1a BetrAVG setze auch keinen Tarifvertrag voraus, sondern führe aus, dass eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung - wie vorliegend - zwischen den Parteien geschlossen werde. Aus dieser Vereinbarung der Parteien ergebe sich auch nicht, dass sie unter Berücksichtigung oder in Bezugnahme auf den DRK-TV Entgeltumwandlung geschlossen worden sei. Von einer jahrelangen Übung könne nicht ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.