Urteil
6 AZR 432/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 11 TVÜ‑VKA begründet keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Besitzstandszulage nach Beendigung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG.
• Die in § 11 Abs.1 Satz3 TVÜ‑VKA genannten unschädlichen Unterbrechungen sind abschließend; eine analoge Anwendung auf freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ist unzulässig.
• Die Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen Grundwehrdienst/Zivildienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 i.V.m. Art.6 GG nicht.
• Ein schriftliches Geltendmachungsschreiben genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 Abs.1 TVöD‑AT, wenn Anspruchsgrund, Zeitraum und dass der Arbeitgeber die Höhe berechnet hat, ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Besitzstandszulage nach freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst (§ 11 TVÜ‑VKA) • § 11 TVÜ‑VKA begründet keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Besitzstandszulage nach Beendigung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG. • Die in § 11 Abs.1 Satz3 TVÜ‑VKA genannten unschädlichen Unterbrechungen sind abschließend; eine analoge Anwendung auf freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ist unzulässig. • Die Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen Grundwehrdienst/Zivildienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst ist verfassungsgemäß und verletzt Art.3 i.V.m. Art.6 GG nicht. • Ein schriftliches Geltendmachungsschreiben genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 Abs.1 TVöD‑AT, wenn Anspruchsgrund, Zeitraum und dass der Arbeitgeber die Höhe berechnet hat, ersichtlich sind. Die Klägerin, seit 1986 bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt, begehrt Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ‑VKA für die Zeit November 2013 bis August 2014. Grundlage ist, dass sie im September 2005 für ihren Sohn kindergeldberechtigt war; die Zahlungen der Besitzstandszulage wurden seit August 2008 eingestellt, als ihr Sohn Grundwehrdienst und anschließend 14 Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b WPflG leistete. Ab Juli 2010 bestand die Kindergeldberechtigung erneut, doch die Beklagte nahm die Zulage nicht wieder auf. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 20.06.2014 die rückwirkende Zahlung bis August 2014; die Beklagte lehnte ab. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LAG ließ Revision zu. • Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil hält in der Sache stand. • Zur Ausschlussfrist (§ 37 Abs.1 TVöD‑AT): Das Schreiben vom 20.06.2014 erfüllte die Anforderungen, da Anspruchsgrund, Zeitraum ab Dezember 2013 bis August 2014 und die Umstände, dass die Beklagte die Höhe berechnet hatte, erkennbar waren; daher sind die für Dezember 2013 bis August 2014 erhobenen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. • Materiell besteht kein Anspruch nach § 11 TVÜ‑VKA: Wortlaut und Systematik der Regelung knüpfen den Besitzstand an die ununterbrochene materielle Kindergeldberechtigung zum Stichtag; die in § 11 Abs.1 Satz3 TVÜ‑VKA genannten unschädlichen Unterbrechungen (Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen, freiwilliges soziales/ökologisches Jahr) sind abschließend genannt. • Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung auf den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst kommt nicht in Betracht; es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, sondern eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien. • Die Differenzierung ist verfassungsrechtlich zulässig: Tarifvertragsparteien haben weitreichenden Gestaltungsspielraum; eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern von Wehrdienst- oder Zivildienstleistenden verletzt Art.3 i.V.m. Art.6 GG nicht, weil sachliche Unterschiede bestehen. • Sachliche Unterschiede sind insbesondere, dass der freiwillige zusätzliche Wehrdienst freiwillig erfolgte und dass Dienstbezüge (Wehrsold, Sachbezüge, Wehrdienstzuschläge) während dieses Dienstes regelmäßig Unterhaltsbedarf decken; damit fehlt die typisierte Bedürftigkeit, die die Ausnahmeregelung bezweckt. • Auch die unterschiedliche Behandlung des Zivildienstes ist nicht gleichheitswidrig, denn zum Zeitpunkt des Stichtags bzw. der Dienstzeiten bestanden die später eingeführten Freiwilligendienste nicht oder hatten andere rechtliche und leistungsrechtliche Voraussetzungen. • Folgerichtig konnte der Gesetzgeber bzw. die Tarifvertragsparteien den Besitzstandsschutz auf den zum Stichtag begünstigten Personenkreis beschränken und nicht an spätere leistungsrechtliche Änderungen anknüpfen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Sachlich besteht kein Anspruch auf Wiederaufnahme oder rückwirkende Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ‑VKA für die Zeit nach Beendigung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes ihres Sohnes. Zwar war die Geltendmachung der Ansprüche für Dezember 2013 bis August 2014 rechtzeitig, doch fehlt eine Anspruchsgrundlage: § 11 Abs.1 Satz3 TVÜ‑VKA listet abschließend die unschädlichen Unterbrechungen, die den Anspruch wiederaufleben lassen, und enthält den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nicht. Die tarifvertragliche Differenzierung zwischen Grundwehrdienst/Zivildienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst ist innerhalb des tariflichen Gestaltungsspielraums und mit Art.3 i.V.m. Art.6 GG vereinbar, weil sachliche Unterscheidungsmerkmale (Freiwilligkeit, unterschiedliche Versorgung/Bezüge, zum Stichtag bestehender Besitzstand) die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.