Urteil
9 AZR 534/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Staffelung des Jahresurlaubs nach Alter (hier: 28 Tage bis Vollendung des 50. Lebensjahres, 30 Tage danach) stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar, wenn sie nicht durch legitime Ziele und angemessene Mittel im Sinne des AGG gerechtfertigt ist.
• Kommt eine Altersdifferenzierung nach § 10 AGG in Betracht, trägt der Arbeitgeber oder die Tarifvertragspartei die Darlegungslast für das legitime Ziel sowie für die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Mittel.
• Ist die tarifliche Altersstaffelung wegen Altersdiskriminierung unwirksam, ist die Benachteiligung durch eine Anpassung „nach oben" zu beseitigen; der höhergestufte Anspruch gilt auch für die Vergangenheit, sofern der Arbeitgeber Verweigerung erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksame tarifliche Altersstaffelung des Urlaubs; Anpassung nach oben • Eine tarifliche Staffelung des Jahresurlaubs nach Alter (hier: 28 Tage bis Vollendung des 50. Lebensjahres, 30 Tage danach) stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar, wenn sie nicht durch legitime Ziele und angemessene Mittel im Sinne des AGG gerechtfertigt ist. • Kommt eine Altersdifferenzierung nach § 10 AGG in Betracht, trägt der Arbeitgeber oder die Tarifvertragspartei die Darlegungslast für das legitime Ziel sowie für die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Mittel. • Ist die tarifliche Altersstaffelung wegen Altersdiskriminierung unwirksam, ist die Benachteiligung durch eine Anpassung „nach oben" zu beseitigen; der höhergestufte Anspruch gilt auch für die Vergangenheit, sofern der Arbeitgeber Verweigerung erklärt hat. Die Klägerin, seit 2005 als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Vollzeit beschäftigt und tarifgebunden an den MTV Damp, begehrt Feststellung, dass ihr für 2014 zwei weitere Urlaubstage und künftig jährlich zwei zusätzliche Urlaubstage über 28 Tage zustehen. Der MTV Damp regelt in § 22 Ziff.2 eine Urlaubsdauer von 28 Arbeitstagen, ab Vollendung des 50. Lebensjahres 30. In 2012 und 2013 gewährte die Arbeitgeberin 30 Tage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; seit 2014 gewährt sie nur noch 28 Tage. Die Gewerkschaft machte für 2014 insgesamt 30 Tage geltend; die Arbeitgeberseite lehnte ab. Die Klägerin rügt eine unzulässige Altersdiskriminierung und klagt auf Feststellung und Ersatzurlaub für 2014. • Die tarifliche Staffelung knüpft unmittelbar an das Lebensalter an und begründet eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs.1 AGG. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 AGG verfolgt wird oder dass die Maßnahme geeignet und erforderlich ist. Pauschale Hinweise auf erhöhtes Erholungsbedürfnis Älterer und allgemeine Krankenstatistiken genügen nicht der Darlegungslast. • Eine nach § 8 AGG gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen liegt nicht vor, weil die Regelung alle Arbeitnehmer erfasst und nicht nach Tätigkeitsprofilen differenziert. • Sofern ein legitimes Ziel angenommen würde (z.B. Schutz älterer Beschäftigter), sind die gewählten Mittel nicht geeignet, weil die Altersgrenze und die Gruppenbildung nicht mit konkreten, für alle betroffenen Beschäftigten nachvollziehbaren Tatsachen untermauert sind. • Folge der Unwirksamkeit nach § 7 Abs.2 AGG ist die Anpassung des Urlaubsanspruchs „nach oben": Maßgebliche Referenzstufe ist die tarifliche Stufe ab Vollendung des 50. Lebensjahres, weshalb auch jüngeren Arbeitnehmern künftig 30 Tage zustehen. • Für 2014 stehen der Klägerin zwei Ersatzurlaubstage zu, weil sie Anspruch auf 30 Tage hatte und die Arbeitgeberin mit erklärter Verweigerung in Verzug geriet; der Resturlaub war nicht wegen Übertragungsgründen zum Jahresende erloschen. • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 ZPO. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus 2014 noch zwei Ersatzurlaubstage zustehen und dass ihr künftig jährlich 30 statt 28 Urlaubstage zustehen. Die tarifliche Altersstaffelung ist wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3, 7, 8, 10 AGG unwirksam; eine Anpassung nach oben ist zur Beseitigung der Diskriminierung erforderlich. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.