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Urteil

OVG 4 B 21.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1112.OVG4B21.17.00
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Leitsätze
Die Gewährung eines weiteren Tages Zusatzurlaub für Beamte im Schichtdienst ab Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO) (juris: UrlV BE) ist zum Schutz älterer Beamter gerechtfertigt. Die hierin liegende Benachteiligung jüngerer Dienstkräfte verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung eines weiteren Tages Zusatzurlaub für Beamte im Schichtdienst ab Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO) (juris: UrlV BE) ist zum Schutz älterer Beamter gerechtfertigt. Die hierin liegende Benachteiligung jüngerer Dienstkräfte verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.(Rn.18) (Rn.19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 - und - 2 C 20.19 -, jeweils juris Rn. 9 ff. m.w.N.) i.V.m. einer auf die ablehnenden Bescheide bezogenen Anfechtungsklage statthaft. Es ist unschädlich, dass sich die Klage auf Zusatzurlaub aus den Jahren 2011 bis 2014 bezieht. Ein Beamter kann die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung für eine in der Vergangenheit liegende Zeit auch dann noch beseitigen lassen, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 23. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Tag Freistellung vom Dienst pro Jahr wegen des in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Schichtdienstes. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zusatzurlaub für Schichtdienst ist § 12a EUrlVO. Nach § 12a Abs. 1 bis 3 EUrlVO stehen Beamten, die ihren Dienst nach bestimmten, im Einzelnen näher beschriebenen Dienstplangestaltungen verrichten, abhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitstage oder Nachtdienststunden ein bis vier Arbeitstage Zusatzurlaub zu. Vom Urlaubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub gemäß § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Polizeivollzugsbeamte, die im 12- und 24-Stunden-Schichtdienst arbeiten oder im Rahmen von Einsatzplänen bedarfsorientiert Nachtdienst leisten, erhalten Zusatzurlaub gemäß § 12b EUrlVO. Der Kläger war in den Jahren 2011 bis 2014 weder im 12- oder 24-Stunden-Schichtdienst noch im bedarfsorientierten Nachtdienst eingesetzt. Vielmehr verrichtete er seinen Dienst überwiegend im Regeldienst, d.h. als Schichtdienst im Früh-, Spät- und Nachtdienst gemäß dem jeweiligen Tourenplan. Hierfür stand ihm jährlich ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 12a EUrlVO zu, der ihm auch gewährt wurde mit Ausnahme des weiteren Urlaubstages nach § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO, weil er damals das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus einem Verstoß der Regelung in § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, der durch eine Anpassung des Umfangs des Zusatzurlaubs „nach oben“ zu beseitigen wäre (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 27 ff., vom 15. November 2016 - 9 AZR 534/15 - juris Rn. 29 f., vom 27. April 2017- 6 AZR 119/16 - juris Rn. 44 ff. und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 48). Das Verwaltungsgericht hat § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO zutreffend am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gemessen. Die Vorschriften dieses Gesetzes, das die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umsetzt, gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte der Länder (§ 24 Nr. 1 AGG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG beziehen sich die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, zu denen der Urlaub gehört (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 12). § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO knüpft die Gewährung eines weiteren Tages Zusatzurlaub an das Lebensalter. Diese Bestimmung enthält eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung von Beamten, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben. Das ist eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beamter wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG (vgl. BAG, Urteile vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 13 ff., vom 18. Oktober 2016 - 9 AZR 123/16 - juris Rn. 15 und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 31), die nach § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich verboten ist. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Bei ihr handelt sich zwar um keine nach § 8 Abs. 1 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, weil die Erhöhung des Zusatzurlaubs in § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO nicht an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung anknüpft. Sie gilt vielmehr für alle Beamten, die unter den in § 12a Abs. 1 bis 3 EUrlVO genannten Voraussetzungen tätig sind. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist aber nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums des Verordnungsgebers den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG genannten Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen. Die Mittel sind nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Beamten zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG, Urteile vom 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - juris Rn. 22, vom 18. Oktober 2016 - 9 AZR 123/16 - juris Rn. 19 und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 35). § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert unter anderem das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG, Urteile vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 20, vom 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - juris Rn. 22 und vom 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - juris Rn. 34). Dazu können zusätzliche Urlaubstage in Abhängigkeit vom Lebensalter gehören, wenn mit zunehmendem Alter ein erhöhtes Erholungsbedürfnis entsteht (vgl. BAG, Urteile vom 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - juris Rn. 34 und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 37, jeweils m.w.N.). In der Erholungsurlaubsverordnung ist das mit der Staffelung des Zusatzurlaubs nach dem Lebensalter verfolgte Ziel nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich auch nicht aus der Begründung bei Erlass der Vorschrift (vgl. Abghs-Drs. 9/958 S. 3 f.). Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss allerdings nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können Anhaltspunkte abgeleitet werden, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung gerichtlich zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - juris Rn. 35 m.w.N.). Das Motiv des besonderen Schutzes älterer Beschäftigter (bzw. Beamter) kann vermutet werden, wenn eine Regelung getroffen wurde, die an ein höheres Lebensalter anknüpft (vgl. BAG, Urteile vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 19, 23, vom 15. November 2016 - 9 AZR 534/15 - juris Rn. 22 f. und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 39 f.). Schon der Inhalt der Regelung, nach der eine Erhöhung des Zusatzurlaubs erst bei Vollendung des 50. Lebensjahres vorgesehen ist, spricht dafür, dass § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO den Schutz älterer Beamter bezweckt (vgl. auch BAG, Urteile vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - juris Rn. 33 und vom 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - juris Rn. 41). Auch wenn sich weder § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG selbst noch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG eine genaue Grenze entnehmen lässt, ab welchem Lebensalter eine Person zu den Älteren zählt, ist diese an der Zielsetzung auszurichten (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 20). An das Alter anknüpfende unterschiedliche Regelungen sind danach erlaubt, um die berufliche Eingliederung von älteren Beschäftigten zu fördern oder ihren Schutz innerhalb des bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sicherzustellen. Einen gesundheitspolitischen Zweck verfolgt § 6 Abs. 3 Satz 2 ArbZG, nach dem in Nachtarbeit Beschäftigten ab Vollendung des 50. Lebensjahres eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung in Abständen von einem Jahr zusteht, vor Vollendung des 50. Lebensjahres nur im Abstand von drei Jahren. Das Bundesarbeitsgericht zog in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - (juris Rn. 20) entsprechend dem Rechtsgedanken des damals geltenden § 417 Abs. 1 SGB III ebenfalls eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter im Sinne von § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht (siehe auch BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - juris Rn. 33; vgl. ferner BAG, Urteil vom 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - juris Rn. 44 zum „herkömmlichen Verständnis“). Letztlich stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass sich die streitige Regelung auf Ältere im Sinne von § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG bezieht, und zwar ausschließlich. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Denn in jener begründete das Gericht die Annahme einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung wegen des Alters damit, dass sich die durch die Urlaubsstaffel begünstigte Beschäftigtengruppe nicht ausnahmslos aus älteren Beschäftigten zusammensetzte, vielmehr räumte jene Urlaubsregelung schon ab dem 30. Lebensjahr drei weitere Urlaubstage ein und gewährte letztmalig ab Vollendung des 40. Lebensjahres nur einen weiteren Urlaubstag (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend spricht hingegen alles dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Zubilligung eines zusätzlichen Urlaubstages (nur) für über 50-Jährige deren höherem Erholungsbedürfnis und ihrer längeren Regenerationszeit Rechnung tragen und damit dem Gesundheitsschutz dienen wollte. Ein anderes Motiv für die Differenzierung zwischen über und unter 50-jährigen Beamten ist kaum denkbar (vgl. auch LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 685/13 - juris Rn. 72). Der Beklagte hat den besonderen Schutz älterer Beamter als Motiv für die Regelung in § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO angeführt. Auf wiederholte Nachfrage des Polizeipräsidenten in Berlin zur Frage der Altersdiskriminierung wegen der Staffelung des Zusatzurlaubs führte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in ihrem Schreiben vom 24. März 2014 aus, dass die Erhöhung des Zusatzurlaubs um einen Tag dem Umstand Rechnung trage, dass Wechselschichtdienste für ältere Dienstkräfte belastender seien als für jüngere. Jenes Schreiben bietet die Erklärung dafür, weshalb der Verordnungsgeber diese Zusatzurlaubsregelung im August 2014 trotz gleichzeitiger Abschaffung des nach dem Lebensalter gestaffelten Erholungsurlaubs nicht änderte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vom Landesgesetzgeber verfolgte Zielrichtung der Norm entscheidend, weil § 12a EUrlVO Landesrecht ist. Die Annahme eines altersbedingt gesteigerten Erholungsbedürfnisses bei den über 50 Jährigen ist nicht zu beanstanden. Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, generell ein erhöhtes Urlaubsbedürfnis und eine längeren Regenerationszeit haben. Die Abnahme körperlicher Fähigkeiten, die auch altersbedingt sein kann, bedeutet nicht, dass diese unabhängig vom Berufsbild zu einem in bestimmtem Umfang erhöhten Erholungsbedürfnis führt, das zudem an bestimmten Altersstufen festgemacht werden könnte. Gerade ältere Bedienstete können über besondere Stärken, insbesondere über fachliche Erfahrung aufgrund langjähriger Tätigkeit verfügen, die sie für bestimmte anspruchsvolle Aufgaben in besonderem Maße geeignet machen (vgl. BAG, Urteile vom 12. April 2016 - 9 AZR 659/14 - juris Rn. 26, vom 18. Oktober 2016 - 9 AZR 123/16 - juris Rn. 24 und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber bei körperlich belastenden Berufen bzw. Tätigkeiten. Bei diesen begegnet die Annahme eines Erfahrungssatzes dahingehend, dass das Erholungsbedürfnis im höheren Alter steigt, keinen Bedenken (so BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - juris Rn. 26 m.w.N.). Hiermit steht § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO im Einklang. Denn diese Regelung sieht eine Erhöhung des Zusatzurlaubs nicht generell vor, sondern nur bei Schichtdienst. Diese Art von Dienst ist mit besonderen Belastungen verbunden. Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus, die insbesondere beim Wechselschichtdienst mit erheblichen Nachtschichtanteilen erfahrungsgemäß zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und sich besonders nachteilig auf die Lebensgestaltung auswirkt. Es kann als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten, dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise Magen-Darm-Erkrankungen, vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlaf- und Leistungsstörungen zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73/10 - juris Rn. 21 m.w.N.; siehe auch BT-Drucks. 8/4415, S. 4; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung, Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis, 2. Aufl. 2017, S. 30). Ein rechtzeitiger Ausgleich von Arbeitszeitbelastungen und ausreichende Erholungszeiten sind zwar für alle Altersgruppen wichtig. Mit dem Alter verändert sich jedoch die Belastbarkeit der Beschäftigten. Insbesondere erhöht sich bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten der Bedarf an Erholungs- und Regenerationszeiten mit zunehmendem Alter. Die meisten Studienergebnisse zeigen, dass die gesundheitliche Toleranz für Schichtarbeit mit dem Alter sinkt und die negativen Auswirkungen von Schichtarbeit mit dem Alter zunehmen (siehe hierzu Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung, Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis, 2. Aufl. 2017, S. 30). Dies rechtfertigt die Annahme eines erhöhten Erholungsbedürfnisses bei älteren Bediensteten, die Schichtdienst leisten (vgl. auch BAG, Urteile vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - juris Rn. 25, vom 15. November 2016 - 9 AZR 534/15 - juris Rn. 25 und vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 161/18 - juris Rn. 42). Die Erhöhung des Zusatzurlaubs um einen Arbeitstag ist geeignet, den in § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG beschriebenen Zweck zu fördern, weil damit dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beamter Rechnung getragen wird (vgl. auch Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung, Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis, 2. Aufl. 2017, S. 28). Zwar wäre eine altersgerechte Arbeitsgestaltung auch in anderer Weise denkbar, etwa - wie vom Kläger vorgetragen - durch eine altersabhängige Reduzierung der Nachtschichten oder eine Verlängerung der Pausenzeiten innerhalb des Schichtdienstes. Der Verordnungsgeber verfügt aber bei der Wahl des Mittels zur Erreichung eines legitimen Ziels über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - juris Rn. 68, vom 21. Juli 2011 - C-159/10 - juris Rn. 61 und vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. - juris Rn. 46). Der Kläger kann nicht mit dem Argument gehört werden, die Gewährung eines weiteren Zusatztages sei ungeeignet, einen altersbedingt erhöhten Erholungsbedarf auszugleichen, weil die Beamten diesen Urlaubstag nicht zeitnah nach einem geleisteten Schichtdienst in Anspruch nehmen müssen, sondern auch ansparen und nach einem längeren Zeitraum in Anspruch nehmen können. Denn dadurch wird den Beamten ermöglicht, über den für sie angemessenen Ausgleich selbst zu entscheiden. Abgesehen davon ist die Geeignetheit nicht deshalb zu verneinen, weil ein gestiegener Erholungsbedarf unter Umständen nicht vollständig, sondern nur partiell ausgeglichen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - juris Rn. 34). Die in § 12a Abs. 7 Satz 2 EUrlVO getroffene Regelung ist ferner erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Mildere Mittel, die in gleicher Weise den Schutz älterer Beamter verwirklichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die von dem Kläger vorgeschlagene individuelle Dienstplangestaltung, nach der die Dienstschichten und Pausen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Dienstkräfte jeweils unterschiedlich zu bemessen sind, ist nicht gleichermaßen geeignet, weil sie kaum praktikabel wäre und zu einer unangemessenen Belastung des Beklagten führen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 - Rn. 65 f.). Die konkret gewählte Anknüpfung des weiteren Tages Zusatzurlaubs an die Vollendung des 50. Lebensjahres ist nicht zu beanstanden, auch wenn das Erholungsbedürfnis mit höherem Alter - abhängig von persönlichen Entwicklungen - individuell verschieden steigen mag. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Lebensalter eher und besser geeignet wäre, dem gesetzlichen Ziel zu genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 27/82 - juris Rn. 33). Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Normgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 BvR 290/10 - juris Rn. 35 m.w.N.). Die sich aus der formalen Anknüpfung an die Vollendung des 50. Lebensjahres in Grenzfällen unvermeidlich ergebenden Härten sind - ähnlich wie bei Stichtagsregelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 32, jeweils m.w.N.) - hinzunehmen, weil sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 27/82 - juris Rn. 33 m.w.N.). Die maßvolle Privilegierung der älteren Beamten - an der die Beamten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nicht teilhaben können - hält sich in einem vernünftigen Rahmen und beeinträchtigt die Interessen der nicht privilegierten, jüngeren Dienstkräfte nicht übermäßig. Sie geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Die Ungleichbehandlung ist nur geringfügig, weil nach § 12a Abs. 1 bis 3 EUrlVO sämtlichen schicht- oder nachtdienstleistenden Beamten abhängig von der Anzahl der geleisteten Schichtarbeitstage oder Nachtdienststunden ein Anspruch auf ein bis vier Arbeitstage Zusatzurlaub zusteht, der sich für die über 50-Jährigen lediglich um einen Tag erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Gewährung eines weiteren Tages Zusatzurlaub pro Jahr für geleisteten Schichtdienst in den Jahren 2011 bis 2014. Der 1968 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten und seit Dezember 2005 Polizeihauptkommissar. In den Jahren 2011 bis 2014 leistete er seinen Dienst überwiegend im Regeldienst, d.h. als Schichtdienst im Früh-, Spät- und Nachtdienst gemäß dem jeweiligen Tourenplan. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 beantragte er beim Polizeipräsidenten in Berlin, ihm neben den bereits erhaltenen vier Tagen Zusatzurlaub einen weiteren Tag ab dem Jahr 2011 zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - (juris), nach der die Staffelung des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Es stelle gleichfalls eine Altersdiskriminierung dar, dass sich für Beamte ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Anspruch auf Zusatzurlaub bei gleicher Anzahl an geleisteten Nachtdienststunden um einen Tag erhöhe. Nachdem der Polizeipräsident in Berlin wegen geplanter Änderungen der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) und Absprachen mit der obersten Dienstbehörde über den Antrag des Klägers zunächst nicht entschieden hatte, lehnte er den Antrag mit Bescheid vom 15. April 2014 ab. Die Altersgrenze für die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages bei Schichtdienst sei weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Es handele sich um eine altersabhängige Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen, die gerechtfertigt sei, weil sie dazu diene, den Schutz älterer Dienstkräfte sicherzustellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 23. September 2014 zurück. Die vom Kläger am 22. Oktober 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 18. Oktober 2017 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe wegen des in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Schichtdienstes keinen Anspruch auf einen (weiteren) Tag Freistellung vom Dienst pro Jahr. Die Staffelung der Dauer des Zusatzurlaubs in § 12a Abs. 7 EUrlVO enthalte eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet hätten. Dies führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer Beamter wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG, die aber nach § 10 AGG gerechtfertigt sei. In der Erholungsurlaubsverordnung sei das mit der Staffelung des Zusatzurlaubs nach dem Lebensalter verfolgte Ziel zwar nicht ausdrücklich genannt. Das Motiv des besonderen Schutzes älterer Beschäftigter bzw. älterer Beamter könne jedoch vermutet werden, weil eine Regelung getroffen worden sei, die an ein höheres Lebensalter anknüpfe. Der Beklagte habe dieses Motiv wiederholt betont. Der Verordnungsgeber habe § 12a Abs. 7 EUrlVO nicht geändert, als er im August 2014 die Staffelung des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter abgeschafft habe. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er insoweit einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung gesehen habe. Es bestehe ein entsprechendes Schutzbedürfnis älterer Dienstkräfte, die Schichtdienst leisteten. Mit dem Alter verändere sich die Belastbarkeit der Beschäftigten. Insbesondere erhöhe sich bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten der Bedarf an Erholungs- und Regenerationszeiten. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit zunehmendem Alter eine abnehmende körperliche Leistungsfähigkeit bestehe und bei gleichen Belastungen längere Regenerationsphasen erforderlich seien. Die Erhöhung des Zusatzurlaubs um einen Arbeitstag sei zur Erreichung des Ziels des Schutzes älterer Beschäftigter geeignet. Zwar könnte eine altersgerechte Arbeitsgestaltung auch an anderer Stelle ansetzen. Hinsichtlich der Wahl des Mittels bestehe aber ein Ermessen des Verordnungsgebers. Die Regelung sei ferner unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers angemessen und erforderlich. Pauschalierende Regelungen seien zulässig, wenn sie sich am gegebenen Sachverhalt orientierten und damit sachlich vertretbar seien. Der Kläger hat gegen dieses am 26. Oktober 2017 zugestellte Urteil am 23. November 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er innerhalb der gewährten Fristverlängerung im Wesentlichen ausführt: Er habe einen Anspruch auf einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub nach § 12a Abs. 7 EUrlVO. Die Staffelung des Urlaubs allein nach dem Lebensalter sei eine Ungleichbehandlung, die eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Bediensteter zur Folge habe. Am legitimen Ziel von § 12a Abs. 7 EUrlVO bestünden Zweifel. Das Verwaltungsgericht stelle insoweit lediglich Vermutungen an und beziehe sich auf Schreiben des Beklagten. Ein gesetzgeberisches Ziel finde sich im Wortlaut von § 12a EUrlVO nicht wieder. Selbst wenn der Schutz von lebensälteren Kollegen als ein legitimes Ziel verfolgt werden sollte, wäre dieses nicht gerechtfertigt. Die Probleme mit Schichtdienst und damit einhergehende körperliche Befindlichkeiten wie Schlafmangel, psychische und körperliche Umstellungsprobleme träfen sowohl den lebensälteren als auch den lebensjüngeren Beschäftigten gleichermaßen. Es sei nicht belegt, dass die Erholungsbedürftigkeit mit zunehmenden Alter steige. Auch sei nicht ersichtlich, wie ein weiterer Tag Zusatzurlaub dem (unterstellten) gesteigerten Erholungsbedürfnis eines älteren Beschäftigten Rechnung tragen solle, zumal § 12a EUrlVO nicht bestimme, wann der zusätzliche Tag genommen werden müsse. Eine Verlagerung des Zusatzurlaubstages in den Jahresurlaub könne das vom Verwaltungsgericht unterstellte zusätzliche Erholungsbedürfnis schon nicht erfüllen. Dem dürften allein die Verringerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Schichtleistungen, Änderung der Intervalle oder Ausweitung der Pausenzeiten innerhalb des Schichtdienstes für ältere Beschäftigte gerecht werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 23. September 2014 zu verurteilen, ihn für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils einen Tag pro Jahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.