Beschluss
4 ABR 73/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erstmaliger Eingruppierung nach TV AWO NRW sind mangels Entgeltordnung die Vergütungs- und Tätigkeitsmerkmale des BMT-AW II/TV TM AWO heranzuziehen (§16 TV-Ü AWO NRW).
• Die Tätigkeit einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer Tagespflegeeinrichtung ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang mit dem Arbeitsergebnis Aktivierung und Betreuung demenzkranker Pflegebedürftiger; notwendige grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Handlungen sind Zusammenhangstätigkeiten (§22 BMT-AW II).
• Eine Qualifikation nach §4 Betreuungskräfte-RL stellt eine "für die Tätigkeit förderliche Ausbildung" i.S.d. VergGr. VIII Fallgr. 2 TV TM AWO dar; der Tarifbegriff der Ausbildung verlangt keine Mindestdauer oder Abschlussprüfung.
• Die Arbeitnehmerin ist nicht der Entgeltgruppe 2 TV AWO NRW zuzuordnen; ihre Tätigkeit erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgr. 2 TV TM AWO und ist daher in Entgeltgruppe 3 TV AWO NRW einzugruppieren.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Betreuungsassistenten: Qualifikation nach Betreuungskräfte‑RL begründet VergGr. VIII Fallgr. 2 • Bei erstmaliger Eingruppierung nach TV AWO NRW sind mangels Entgeltordnung die Vergütungs- und Tätigkeitsmerkmale des BMT-AW II/TV TM AWO heranzuziehen (§16 TV-Ü AWO NRW). • Die Tätigkeit einer zusätzlichen Betreuungskraft in einer Tagespflegeeinrichtung ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang mit dem Arbeitsergebnis Aktivierung und Betreuung demenzkranker Pflegebedürftiger; notwendige grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Handlungen sind Zusammenhangstätigkeiten (§22 BMT-AW II). • Eine Qualifikation nach §4 Betreuungskräfte-RL stellt eine "für die Tätigkeit förderliche Ausbildung" i.S.d. VergGr. VIII Fallgr. 2 TV TM AWO dar; der Tarifbegriff der Ausbildung verlangt keine Mindestdauer oder Abschlussprüfung. • Die Arbeitnehmerin ist nicht der Entgeltgruppe 2 TV AWO NRW zuzuordnen; ihre Tätigkeit erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgr. 2 TV TM AWO und ist daher in Entgeltgruppe 3 TV AWO NRW einzugruppieren. Arbeitgeber (AWO-Kreisverband) wollte Frau W ab 19.05.2015 als Betreuungsassistentin (10 Wochenstunden) eingruppieren und meldete EG 2/Stufe 1 an. Frau W verfügt über einen Abschluss als Diätassistentin und die Qualifikation nach §4 Betreuungskräfte‑RL. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach aber der Eingruppierung und forderte Zuordnung zu VergGr. VIII Fallgr. 2 (Entgeltgruppe 3). Der Arbeitgeber beantragte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in EG 2; der Betriebsrat wehrte sich. Arbeitsgericht gab Arbeitgeber Recht, Landesarbeitsgericht wies Antrag zurück. Streitpunkt war, welches tarifliche Tätigkeitsmerkmal auf die Tätigkeit in einer teilstationären Tagespflege anzuwenden ist und ob die Betreuungskräfte‑Qualifikation eine "förderliche Ausbildung" im tariflichen Sinn ist. • Zulässigkeit: Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG ist zulässig, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige erstmalige Eingruppierung handelt und der Betriebsrat seine Zustimmung wirksam verweigert hat. • Anwendbares Recht: Mangels Entgeltordnung des TV AWO NRW ist gemäß §16 TV‑Ü AWO NRW auf die Vergütungs‑ und Tätigkeitsmerkmale des BMT‑AW II und des TV TM AWO zurückzugreifen. • Arbeitsvorgang und Bewertungsmaßstab: Nach §22 BMT‑AW II ist der Arbeitsvorgang maßgeblich; die Tätigkeit der Arbeitnehmerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem Ergebnis der Aktivierung und Betreuung demenzkranker Pflegebedürftiger; notwendige grundpflegerische/hauswirtschaftliche Handlungen sind Zusammenhangstätigkeiten. • Abgrenzung zu Abschnitten des TV TM AWO: Tätigkeiten in einer teilstationären Tagespflege sind nicht "ambulant" im Sinne von Teil I Abschnitt B Unterabschn. 2; daher scheidet VergGr. IXa (Ambulante Dienste) aus. • Zuordnung zur VergGr. VIII Fallgr. 2: Die Tätigkeit entspricht einer Helfer‑Tätigkeit im Sozial‑ und Erziehungsdienst, da sie einfache, ergänzende Betreuungsaufgaben umfasst (Malen, Basteln, Bewegungsangebote, Begleitung, Vorlesen u.ä.). • Ausbildungsbegriff und Förderlichkeit: Der Tarifbegriff der für die Tätigkeit förderlichen Ausbildung verlangt keine bestimmte Mindestdauer oder Abschlussprüfung; maßgeblich ist eine geordnete Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten von einigem Gewicht. • Qualifikation nach Betreuungskräfte‑RL: Die modulare Qualifikation (mind. 160 Unterrichtsstunden plus Praktikum) ist eine geordnete, inhaltlich gewichtige Ausbildung und somit förderlich im Sinne des Tätigkeitsmerkmals; deshalb ist die Arbeitnehmerin als Helferin mit förderlicher Ausbildung zu qualifizieren. • Ergebnis der Eingruppierung: Wegen der Erfüllung der Voraussetzungen der VergGr. VIII Fallgr. 2 führt die Zuordnung nach Anlage 2 des TV‑Ü zur Entgeltgruppe 3 TV AWO NRW; eine Eingruppierung in EG 2 war daher tariffremd und unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 abgewiesen, weil die Tätigkeit der Arbeitnehmerin W nach den maßgeblichen Vergütungs‑ und Tätigkeitsmerkmalen des TV TM AWO der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 entspricht. Die Qualifikation nach §4 Betreuungskräfte‑RL erfüllt die tarifliche Voraussetzung einer für die Tätigkeit förderlichen Ausbildung und begründet damit die Einordnung als Angestellte als Helferin im Sozial‑ und Erziehungsdienst. Folglich führt die korrekte tarifliche Zuordnung zu Entgeltgruppe 3 TV AWO NRW; eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 wäre tarifwidrig. Damit bleibt die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung wirksam, der Antrag auf Zustimmungsersetzung des Arbeitgebers ist unbegründet.