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Urteil

4 AZR 265/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale vertragliche Bezugnahme auf eine tarifliche Entgeltgruppe ist regelmäßig dynamisch zu verstehen und umfasst die tarifliche Weiterentwicklung, sofern keine Hinweise auf eine statische Bezugnahme vorliegen. • Endet eine Betriebsvereinbarung, verliert sie ihre normative Wirkung; zuvor verdrängte arbeitsvertragliche Regelungen leben wieder auf. • Ist das in den Arbeitsvertrag bezogene Tarifwerk durch Nachfolgetarife ersetzt worden und die Bezugnahme dynamisch, entsteht eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugunsten der Anwendung eines geeigneten Nachfolgetarifs zu schließen ist. • Bei Tarifsukzessionen ist der für die tatsächliche Einordnung des Arbeitgebers passende Nachfolgetarif heranzuziehen (hier: TVöD/VKA für kommunale Träger).
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme im Arbeitsvertrag; Nachfolgetarif TVöD/VKA durch ergänzende Vertragsauslegung • Eine pauschale vertragliche Bezugnahme auf eine tarifliche Entgeltgruppe ist regelmäßig dynamisch zu verstehen und umfasst die tarifliche Weiterentwicklung, sofern keine Hinweise auf eine statische Bezugnahme vorliegen. • Endet eine Betriebsvereinbarung, verliert sie ihre normative Wirkung; zuvor verdrängte arbeitsvertragliche Regelungen leben wieder auf. • Ist das in den Arbeitsvertrag bezogene Tarifwerk durch Nachfolgetarife ersetzt worden und die Bezugnahme dynamisch, entsteht eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugunsten der Anwendung eines geeigneten Nachfolgetarifs zu schließen ist. • Bei Tarifsukzessionen ist der für die tatsächliche Einordnung des Arbeitgebers passende Nachfolgetarif heranzuziehen (hier: TVöD/VKA für kommunale Träger). Die Klägerin ist seit 2001 als Pflegehelferin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag von 15.08.2001 nennt eine konkrete Vergütungsgruppe und ein Grundgehalt nach dem BAT und verweist zudem auf eine Betriebsvereinbarung von 1993. Die Betriebsvereinbarung wurde zum 31.12.2001 gekündigt. Nach Einführung des TVöD erhielt die Klägerin ihr Gehalt fortgezahlt; ab 2005 erfolgte eine Höhergruppierung nach BAT. Für November 2015 bis Mai 2016 verlangt die Klägerin Entgeltdifferenzen und die Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 3a Stufe 6 TVöD/VKA. Die Beklagte hält die arbeitsvertragliche Bezugnahme für deklaratorisch oder durch die Betriebsvereinbarung geregelt und bestreitet eine dynamische Verweisung auf Nachfolgetarife. • Die vertragliche Klausel zur Vergütung ist als formularvertragliche Regelung nach Maßgabe der AGB-Auslegung zu prüfen; sie enthält eine dynamische Verweisung auf die Eingruppierungs- und Vergütungsbestimmungen des BAT einschließlich der Tarifautomatik. • Tatsächliche Durchführung (Weitergabe tariflicher Erhöhungen, Bewährungsaufstieg, Entgeltabrechnungen bis 2010) bestätigt die dynamische Auslegung der Bezugnahme. • Die Betriebsvereinbarung 1993 hat die individualvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht verdrängt; ihre normative Wirkung endete mit ihrer Kündigung zum 31.12.2001, Nachwirkung der Betriebsvereinbarung ist insoweit nicht gegeben. • Durch die Ablösung des BAT durch TVöD/TV-L ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme inhaltlich lückenhaft geworden; die Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei nach dem hypothetischen Parteiwillen ein für den Arbeitgeber passenden Nachfolgetarif heranzuziehen ist. • Aufgrund der Tätigkeit der Beklagten als Träger kommunaler Leistungen ist als Nachfolgetarif der TVöD in der VKA-Fassung maßgeblich; nach den Überleitungsregeln (TVÜ-VKA, Kr-Anwendungstabelle, Anlage 4) ist die Klägerin Entgeltgruppe 3a Stufe 6 zuzuordnen. • Die Klägerin hat daher Anspruch auf die begehrten Entgeltdifferenzen für den Streitzeitraum; Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie nach Entgeltgruppe 3a Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle des TVöD/VKA zu vergüten, und auf Zahlung der für November 2015 bis Mai 2016 berechneten Entgeltdifferenzen in Höhe von 3.413,43 Euro brutto nebst Zinsen. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT ist dynamisch zu verstehen; nach dessen Ablösung ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung mit dem TVöD/VKA als passende Nachfolgeregelung zu schließen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.