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Urteil

5 AZR 85/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begriffe „übertariflich“ und „außertariflich“ dürfen im Betrieb nicht ohne Feststellungen des konkreten Sprachgebrauchs gleichgesetzt bleiben; bei mangelnden Feststellungen ist die Sache zurückzuverweisen. • Eine unmittelbare tarifvertragliche Durchsetzung des Tarifabstands nach § 4 Abs. 1 TVG scheidet aus, wenn keine beiderseitige Tarifbindung vorliegt. • Wird ein Arbeitnehmer als außertariflich eingestuft und sind die Begriffsverwendungen synonym, begründet dies nach Maßgabe des MTV einen Anspruch auf Wahrung des tariflichen Mindestabstands, sofern aus den Vertragsbestandteilen ein garantiertes Monatsentgelt oder Jahreseinkommen hervorgeht. • Eine Zusicherung in einer Betriebsvereinbarung, die nur als schuldrechtliche Regelungsabrede mit dem Betriebsrat geschlossen wurde, begründet keinen unmittelbar durchsetzbaren individuellen Anspruch ohne Umsetzung in Einzelverträge. • Zahlungen aufgrund von Regelungsabreden mit dem Gesamtbetriebsrat oder einzelne Zahlungen an einen Arbeitnehmer begründen keine betriebliche Übung, die einen fortlaufenden Zahlungsanspruch begründen würde.
Entscheidungsgründe
Begriffsverwendung ü­bertariflich/außertariflich und Anspruch auf Wahrung des Tarifabstands • Die Begriffe „übertariflich“ und „außertariflich“ dürfen im Betrieb nicht ohne Feststellungen des konkreten Sprachgebrauchs gleichgesetzt bleiben; bei mangelnden Feststellungen ist die Sache zurückzuverweisen. • Eine unmittelbare tarifvertragliche Durchsetzung des Tarifabstands nach § 4 Abs. 1 TVG scheidet aus, wenn keine beiderseitige Tarifbindung vorliegt. • Wird ein Arbeitnehmer als außertariflich eingestuft und sind die Begriffsverwendungen synonym, begründet dies nach Maßgabe des MTV einen Anspruch auf Wahrung des tariflichen Mindestabstands, sofern aus den Vertragsbestandteilen ein garantiertes Monatsentgelt oder Jahreseinkommen hervorgeht. • Eine Zusicherung in einer Betriebsvereinbarung, die nur als schuldrechtliche Regelungsabrede mit dem Betriebsrat geschlossen wurde, begründet keinen unmittelbar durchsetzbaren individuellen Anspruch ohne Umsetzung in Einzelverträge. • Zahlungen aufgrund von Regelungsabreden mit dem Gesamtbetriebsrat oder einzelne Zahlungen an einen Arbeitnehmer begründen keine betriebliche Übung, die einen fortlaufenden Zahlungsanspruch begründen würde. Der Kläger ist seit 1985 beim Betrieb der Beklagten bzw. deren Vorgänger beschäftigt und wurde 1993 in den Führungskreis (später „ÜT-Kreis“) aufgenommen. Sein Anstellungsschreiben verweist auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen; gleichzeitig galten Betriebsvereinbarungen für außertarifliche Angestellte. Der Kläger war seit 2005 Gewerkschaftsmitglied; die Beklagte ist OT-Mitglied im Arbeitgeberverband. Bis 2009 erhielt der Kläger Vergütungen oberhalb des tariflichen Abstands; 2010–2013 leistete die Beklagte Sonderzahlungen aufgrund von Regelungsabreden mit dem Gesamtbetriebsrat; 2014 blieb eine solche Zahlung aus. Der Kläger verlangt die Nachzahlung des fehlenden Tarifabstands für 2014 in Höhe von 4.304,30 Euro. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers stattgegeben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Revision zulässig: Revisionsbegründung rügt die für das Berufungsurteil kausale Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen und genügt den Formerfordernissen. • Das Landesarbeitsgericht hat den Sachverhalt unvollständig gewürdigt und erforderliche Feststellungen zu Vertragsbestandteilen unterlassen; deshalb ist Rückverweisung geboten (§§ 562, 563 ZPO). • Kein unmittelbarer tarifvertraglicher Anspruch nach § 4 Abs. 1 TVG, weil keine beiderseitige Tarifbindung vorliegt; Kläger ist Gewerkschaftsmitglied, Beklagte nur OT-Mitglied. • Kläger könnte arbeitsvertraglich Anspruch auf Wahrung des Tarifabstands haben, wenn die Aufnahme in den ÜT-Kreis als Zusage außertariflichen Status anzusehen ist und die Begriffe im Betrieb synonym verwendet werden; hierzu fehlen aber Feststellungen. • Begriffsbestimmung: Außertarifliche Mitarbeiter sind solche, deren Vergütung oder Tätigkeit außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des einschlägigen Tarifvertrags liegt; eine entsprechende Einstufung kann arbeitsvertraglich vereinbart werden. • Der MTV (Manteltarifvertrag) schließt Arbeitnehmer aus, deren Vergütung den Höchstsatz der höchsten Entgeltgruppe um bestimmte Prozentsätze übersteigt; wenn AT-Status vereinbart ist, muss die Gehaltsgestaltung den Mindestabstand des MTV beachten. • Die BV EFA enthält eine Zusicherung zur Einhaltung des Tarifabstands gegenüber dem Betriebsrat, ist aber als schuldrechtliche Regelungsabrede nicht normativ gegenüber Arbeitnehmern und begründet ohne Umsetzung in Einzelverträge keinen individuellen Anspruch. • Betriebliche Übung wurde nicht begründet: Zahlungen erfolgten individuell oder aufgrund von Regelungsabreden mit dem Gesamtbetriebsrat und begründen somit keinen dauerhaften Rechtsanspruch. • Wird synonymer Gebrauch der Begriffe festgestellt, muss das Landesarbeitsgericht Höhe und Art der zugesagten Vergütung (monatlich oder jährlich) feststellen und für die Abstandsberechnung die IRWAZ-Umrechnung nach § 15 MTV beachten; ohne diese Feststellungen kann über Erfüllung (§ 362 BGB) nicht entschieden werden. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts München wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass es keiner Entscheidung zur materiellen Höhe des Anspruchs fällen kann, weil das Landesarbeitsgericht unvollständig festgestellt hat, ob im Betrieb die Begriffe „übertariflich“ und „außertariflich“ synonym verwendet werden und welche Vertragsbestandteile (insbesondere die Betriebsvereinbarungen) Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers sind. Ergibt die weitere Prüfung, dass die Begriffe synonym gebraucht werden und dem Kläger der AT-Status mit garantiertem Monatsentgelt oder Jahreseinkommen zugesagt wurde, kann ihm ein anspruchsbegründender Tarifabstand nach den Vorgaben des MTV zustehen; andernfalls besteht kein Anspruch für 2014. Das Landesarbeitsgericht hat zudem aufzuklären, ob Zahlungen bereits erfüllt sind und inwieweit Regelungsabreden oder betriebliche Übung bestehen, und über die Kosten der Revision zu entscheiden.