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Urteil

2 AZR 73/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag des Arbeitnehmers kann ein Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sein, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Kündigungsgründe allein eine Kündigung rechtfertigten. • Für die Beurteilung eines Auflösungsgrundes kommt es auf die Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an; das Berufungsgericht muss alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigen. • Ein vorsätzlich falscher Vortrag im Kündigungsschutzprozess kann das Vertrauen des Arbeitgebers derart zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist; es genügt, wenn der falsche Vortrag entscheidungserheblich hätte sein können. • Bei der Prüfung der Geeignetheit eines Auflösungsgrundes ist zu differenzieren zwischen dem Pflichtenkreis, auf den sich die ursprüngliche Kündigung stützte, und einem prozessualen Fehlverhalten des Arbeitnehmers; beides kann gesondert die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen.
Entscheidungsgründe
Auflösungsgrund durch bewusst falschen Prozessvortrag möglich • Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag des Arbeitnehmers kann ein Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sein, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Kündigungsgründe allein eine Kündigung rechtfertigten. • Für die Beurteilung eines Auflösungsgrundes kommt es auf die Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an; das Berufungsgericht muss alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigen. • Ein vorsätzlich falscher Vortrag im Kündigungsschutzprozess kann das Vertrauen des Arbeitgebers derart zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist; es genügt, wenn der falsche Vortrag entscheidungserheblich hätte sein können. • Bei der Prüfung der Geeignetheit eines Auflösungsgrundes ist zu differenzieren zwischen dem Pflichtenkreis, auf den sich die ursprüngliche Kündigung stützte, und einem prozessualen Fehlverhalten des Arbeitnehmers; beides kann gesondert die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen. Der Kläger war bei der Beklagten in der Nachtschicht einer Batterieformation eingesetzt, in der erhebliche Brand‑ und Explosionsgefahren bestehen. Die Produktionsabläufe werden am PC überwacht; Pausen sollten versetzt genommen und Rauchen war verboten. Der externe Wachdienst beobachtete, dass der Kläger und ein Kollege offenbar gleichzeitig Pause machten; beim Eintreffen des Produktionsleiters saß der Kläger mit Kopfhörern vor einem Bildschirm und gab an, ein Problem zu lösen; es roch nach Zigarettenrauch. Die Beklagte kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich; die Vorinstanzen machten die Kündigungen zum überwiegenden Teil für unwirksam und verneinten die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung. Im Berufungsverfahren beantragte die Beklagte zudem die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungszahlung und machte insbesondere geltend, der Kläger habe im Prozess bewusst unwahr über den Hergang und über eine vorgefundene Zigarettenschachtel vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht wies den Auflösungsantrag ab; das BAG hob dieses Urteil auf und verwies zurück. • Revisionsrechtliche Überprüfung: Das BAG prüft nur, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG verkannt oder nicht vollständig berücksichtigt hat. • Auflösungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG betreffen persönliche Verhältnisse, Leistung, Eignung oder Verhalten und sind nach der Lage bei Schluss der Tatsacheninstanz zu bewerten. • Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag kann unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB berühren und als Auflösungsgrund geeignet sein. • Es ist unerheblich, ob die falsche Aussage für das Gericht letztlich entscheidungserheblich war; ausreichend ist, dass sie dies hätte sein können; auch ein untauglicher Versuch eines Prozessbetrugs kann das Vertrauen irreparabel zerstören. • Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, Schutzbehauptungen des Klägers in Bezug auf die ursprünglichen Kündigungsvorwürfe seien per se weniger schwerwiegend oder nur dann relevant, wenn ihre Unwahrheit offenkundig war. • Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger sowohl hinsichtlich des behaupteten Voralarms als auch zur Existenz einer Zigarettenschachtel bewusst falsch ausgesagt habe; das Berufungsgericht hätte diesen Vorwürfen nachgehen und notfalls Beweis erheben müssen. • Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe bewusst falsch vorgetragen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine den Betriebszwecken dienliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch möglich ist; dies wird regelmäßig zu verneinen sein. • Bei Annahme eines Auflösungsgrundes sind mögliche vermindernde Umstände zu prüfen; umgekehrt kann ein erhebliches Auflösungsverschulden abfindungsmindernd berücksichtigt werden (§ 10 KSchG). • Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen (§§ 562, 563 ZPO). Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das den Auflösungsantrag abgewiesen hatte, wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellte klar, dass vorsätzlich falscher Prozessvortrag des Arbeitnehmers einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG darstellen kann und das Berufungsgericht diesen Vorwurf hätte gründlich prüfen müssen, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme. Es bleibt offen, ob die Beklagte im Ergebnis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann; dies ist nun vom Landesarbeitsgericht unter Beachtung der vom BAG entwickelten Grundsätze zu entscheiden. Bei Feststellung eines bewussten Falschvortrags kann eine Auflösung naheliegen und eine Abfindung entsprechend abfindungsmindernd zu bemessen sein.