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Beschluss

1 ABR 37/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitigkeiten über Art, Umfang, Zeitpunkt und Adressatenkreis der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs.2 BetrVG fallen primär in die Zuständigkeit der Einigungsstelle (§ 109 BetrVG). • Begehren des Wirtschaftsausschusses auf Übermittlung von Unterlagen in einem bestimmten Dateiformat bzw. auf elektronischem Wege sind vor Anrufung der Arbeitsgerichte zunächst der Einigungsstelle vorzulegen. • Anträge, die die genannten Modalitäten zum Gegenstand haben, sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässig, wenn die Einigungsstelle nicht zuvor angerufen wurde.
Entscheidungsgründe
Einigungsstellenzuständigkeit bei Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses • Streitigkeiten über Art, Umfang, Zeitpunkt und Adressatenkreis der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs.2 BetrVG fallen primär in die Zuständigkeit der Einigungsstelle (§ 109 BetrVG). • Begehren des Wirtschaftsausschusses auf Übermittlung von Unterlagen in einem bestimmten Dateiformat bzw. auf elektronischem Wege sind vor Anrufung der Arbeitsgerichte zunächst der Einigungsstelle vorzulegen. • Anträge, die die genannten Modalitäten zum Gegenstand haben, sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässig, wenn die Einigungsstelle nicht zuvor angerufen wurde. Die Arbeitgeberin betreibt Kurier‑ und Expressdienste und unterhält aufgrund eines Tarifvertrags einen Gesamtbetriebsrat sowie einen siebenköpfigen Wirtschaftsausschuss. Die Arbeitgeberin übermittelte dem Wirtschaftsausschuss verschiedene Berichte teils als Hardcopy, teils als passwortgeschützte Excel‑Datei und stellte umfangreiche Kostenstellenberichte während der Sitzung auf drei Laptops zur Einsicht bereit. Der Gesamtbetriebsrat forderte, alle genannten Reports den Mitgliedern drei Werktage vor Sitzungen elektronisch als bearbeitbare Excel‑Dateien zu übermitteln, damit der Wirtschaftsausschuss angemessen beraten könne. Arbeitgeberin lehnte dies ab; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab. Der Gesamtbetriebsrat legte Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. • Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind hinreichend bestimmt und betreffen ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis (§§ 253 Abs.2 Nr.2, 256 Abs.1 ZPO). • Die begehrte Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Berichte in bestimmter Form, an bestimmte Adressaten und zu bestimmten Zeitpunkten betrifft die Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs.2 BetrVG. • Für Meinungsverschiedenheiten über Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses sieht § 109 BetrVG ein besonderes innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren vor; die Einigungsstelle entscheidet, wenn Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt werden. • Der Umfang der Einigungsstellenzuständigkeit umfasst nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Streitigkeiten über Zeitpunkt, Adressatenkreis und Form der Unterrichtung, weil derartige Fragen häufig inhaltsabhängige und unternehmensspezifische Belange berühren, die einer unternehmensinternen Lösung zuzuführen sind. • Weil die der Klage zugrunde liegenden Verlangen in den Anwendungsbereich des § 109 BetrVG fallen, sind die arbeitsgerichtlichen Anträge unzulässig, solange die Einigungsstelle nicht zuvor angerufen wurde. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind unzulässig, weil vor Erhebung gerichtlicher Ansprüche über die konkreten Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zunächst das in § 109 BetrVG geregelte Einigungsstellenverfahren durchzuführen ist. Damit fehlt eine erforderliche vorgängige Entscheidung der Einigungsstelle über die Art, den Umfang, den Zeitpunkt und den Adressatenkreis der Übermittlung der begehrten Unterlagen; der Gesamtbetriebsrat konnte seinen Anspruch nicht unmittelbar gerichtlich durchsetzen. Das Urteil bestätigt die Vorrangigkeit innerbetrieblicher Einigungsstellenentscheidungen bei Streitigkeiten über die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs.2 BetrVG.