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Beschluss

5 A 4699/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung kann weiter zu verstehen sein als der des Approbationsrechts. • Für die Feststellung einer kammerrechtlichen Berufstätigkeit genügt, dass Kenntnisse aus der Approbationszeit eingesetzt oder mitverwendet werden können. • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die Tätigkeiten nach dem PsychThG verneint, schließt eine weiter gefasste kammerrechtliche Berufsausübung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kammerrechtliche Berufsausübung weiter als Approbationsbegriff • Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung kann weiter zu verstehen sein als der des Approbationsrechts. • Für die Feststellung einer kammerrechtlichen Berufstätigkeit genügt, dass Kenntnisse aus der Approbationszeit eingesetzt oder mitverwendet werden können. • Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die Tätigkeiten nach dem PsychThG verneint, schließt eine weiter gefasste kammerrechtliche Berufsausübung nicht aus. Der Kläger ist Leiter einer Erziehungsberatungsstelle. Die Beklagte zog ihn für das Kalenderjahr 2002 gemäß ihrer Beitragsordnung zu einem Kammerbeitrag von 250 EUR heran, weil er im Beitragsjahr eine Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung ausgeübt haben soll. Der Kläger focht die Beitragspflicht an und verwies auf eine Arbeitgeberbescheinigung, wonach er seit 1999 keine psychotherapeutischen Tätigkeiten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Beitragspflicht. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil; das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Rechtsnatur: Der Landesgesetzgeber kann den Begriff der Berufsausübung im Kammerrecht eigenständig und weiter als im Approbationsrecht definieren. (Verweis auf ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG). • Begriffliche Auslegung: Kammerrechtliche Berufsausübung liegt vor, wenn Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird in der Beratungsstelle in großem Umfang Psychotherapie durchgeführt und ist psychotherapeutisches Wissen für die Beratung wesentlich. Als Leiter setzt der Kläger demnach Kenntnisse ein, die aus seiner Approbation stammen. • Beweiswürdigung: Die Arbeitgeberbescheinigung, die Tätigkeiten nach dem PsychThG verneint, reicht nicht, um das weiter gefasste kammerrechtliche Verständnis der Berufsausübung zu widerlegen. • Verfahrensrecht: Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, daher ist der Zulassungsantrag unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, den Kläger zu einem Kammerbeitrag von 250 EUR für 2002 heranzuziehen, bleibt damit bestehen. Das OVG bestätigt, dass das Kammerrecht einen weiter gefassten Berufsausübungsbegriff zulässt und die tatsächlichen Feststellungen zur Tätigkeit in der Beratungsstelle eine kammerrechtliche Berufstätigkeit begründen. Die Arbeitgeberbescheinigung vermag diese Bewertung nicht zu widerlegen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 250 EUR festgesetzt.