Beschluss
VIII B 139/08
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1 NV: Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, sind regelmäßig nicht wegen eines Antrag auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen. 2. NV: Neue materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die erstmals nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in einem Änderungsverfahren vorgebracht werden, müssen nicht weiter geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen liefert.
Entscheidungsgründe
1 NV: Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, sind regelmäßig nicht wegen eines Antrag auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen. 2. NV: Neue materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die erstmals nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in einem Änderungsverfahren vorgebracht werden, müssen nicht weiter geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen liefert. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren verfolgten Hauptantrags hat der Kläger schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage formuliert. Hiervon abgesehen entspricht es dem eindeutig erkennbaren Gesetzeszweck und ist deshalb nicht klärungsbedürftig, dass das Einspruchsverfahren eine grundsätzlich abschließende Prüfung im Verwaltungsverfahren bedeutet (vgl. § 348 Nr. 1 AO). Deshalb können Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, im Regelfall nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des erstmals im Antragsverfahren gestellten Hilfsantrags nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung gestellte Frage, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Ermessensnorm ist und wie gegebenenfalls diese Ermessensnorm anzuwenden ist, kann mangels Klärungsfähigkeit im Streitfall dahingestellt bleiben. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil weder die Feststellungen des Finanzgerichts noch das Vorbringen des Klägers hinreichende sachliche Anhaltspunkte für eine Teilbetriebsveräußerung im Streitjahr erkennen lassen. 2. Aus diesem Grund greifen auch die anderen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO (Rechtsfortbildung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung, Verfahrensmangel), zu deren Begründung sich der Kläger wiederum auf den nach seiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur noch nicht hinreichend geklärten Normcharakter des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO beruft, nicht durch. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken