Urteil
V R 9/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der der Unternehmer nach eigenem Ermessen Käufe und Verkäufe durchführt, bildet eine einheitliche wirtschaftliche Leistung.
• Solche im Inland erbrachten Vermögensverwaltungsleistungen sind nicht nach Art.135 Abs.1 Buchst. f der MwSt-Richtlinie und damit nicht nach §4 Nr.8 Buchst. e UStG steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
• Art.56 Abs.1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG erfasst neben den in Art.135 Abs.1 Buchst. a–g genannten Umsätzen auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; deutsche Vorschrift (§3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG) verstößt insoweit gegen Unionsrecht und ist nicht unionsrechtskonform auszulegen.
• Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer sind nach §3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG im Inland nicht steuerbar; Umfang dieser Leistungen bedarf weiterer Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren ist einheitliche, inländische Leistungen sind steuerpflichtig • Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der der Unternehmer nach eigenem Ermessen Käufe und Verkäufe durchführt, bildet eine einheitliche wirtschaftliche Leistung. • Solche im Inland erbrachten Vermögensverwaltungsleistungen sind nicht nach Art.135 Abs.1 Buchst. f der MwSt-Richtlinie und damit nicht nach §4 Nr.8 Buchst. e UStG steuerfrei, sondern steuerpflichtig. • Art.56 Abs.1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG erfasst neben den in Art.135 Abs.1 Buchst. a–g genannten Umsätzen auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; deutsche Vorschrift (§3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG) verstößt insoweit gegen Unionsrecht und ist nicht unionsrechtskonform auszulegen. • Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer sind nach §3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG im Inland nicht steuerbar; Umfang dieser Leistungen bedarf weiterer Feststellungen. Die Klägerin, eine Bank, verwaltete 2008 für Privatkunden Wertpapiervermögen nach ausgewählten Strategien und eigenem Ermessen, sie konnte über die Wertpapiere im Namen und für Rechnung der Anleger verfügen. Die Vergütung erfolgte als jährliche Teilpauschale (insgesamt 1,8 %), aufgeteilt in Vermögensverwaltung (1,2 %) und An-/Verkäufe (0,6 %) und umfasste auch Depotführung und Ausgabeaufschläge. Kunden erhielten vierteljährlich Berichte und konnten jederzeit kündigen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als steuerpflichtig; die Klägerin berief sich auf Steuerfreiheit nach früherer BFH-Rechtsprechung und EU-Recht. Das FG gab der Klage statt; das FA reichte Revision ein. Der BFH legte Fragen dem EuGH vor, der entschied, dass die Portfolioverwaltung eine einheitliche Leistung ist und nicht unter Art.135 Abs.1 Buchst. f/g fällt, wohl aber unter Art.56 Abs.1 Buchst. e; darauf stützt der BFH seine weitere Prüfung. • Verfahrensrechtlich ist das FG-Urteil aufzuheben, weil während des Revisionsverfahrens der Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 den streitigen Vorauszahlungsbescheid abgelöst hat; damit ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen (§126 Abs.3 Nr.2 FGO). • Materiell bestätigt der EuGH in dem vorgelegten Vorlageverfahren, dass Vermögensverwaltung durch eigenverantwortliche Kauf- und Verkaufentscheidungen aus eng verbundenen Elementen besteht und als einheitliche wirtschaftliche Leistung zu behandeln ist. • Art.135 Abs.1 Buchst. f/g der Richtlinie 2006/112/EG gewährt keine Mehrwertsteuerbefreiung für diese Form der Vermögensverwaltung; folglich greift §4 Nr.8 Buchst. e UStG nicht zugunsten der Klägerin für im Inland erbrachte Leistungen. • Art.56 Abs.1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG erfasst darüber hinaus die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; §3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG setzt diese unionsrechtliche Regelung nicht richtig um und steht deshalb im Widerspruch zum Unionsrecht. • Die Klägerin kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen; Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer sind nach unionsrechtlicher Regelung im Inland nicht steuerbar, der Umfang dieser nicht steuerbaren Umsätze ist jedoch vom FG noch festzustellen. Die Revision des Finanzamts ist überwiegend begründet; das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Für im Inland erbrachte Vermögensverwaltungsleistungen mit Wertpapieren besteht keine Steuerfreiheit; diese Leistungen sind steuerpflichtig. Gleichzeitig steht fest, dass Vermögensverwaltungsleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Privatkunden nach Unionsrecht im Inland nicht steuerbar sein können; hinsichtlich des Umfangs dieser Drittlandsumsätze sind zusätzlich konkrete Feststellungen erforderlich. Die Klägerin kann sich auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen, da §3a Abs.4 Nr.6 Buchst. a UStG der unionsrechtlichen Regelung nicht genügt.