OffeneUrteileSuche
Urteil

V R 46/10

BFH, Entscheidung vom

16mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a UStG nur steuerfrei, wenn die Nachweispflichten des § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig erfüllt sind. • Fehlen formell erforderliche Nachweisangaben (insbesondere Rechnung mit Hinweis auf Steuerfreiheit oder Verbringungserklärung gegenüber dem Lieferer), kann die Steuerfreiheit versagt werden, auch wenn Zweifel an der Identität des Abnehmers nicht festgestellt sind. • Der Schutz des gutgläubigen Unternehmers nach § 6a Abs.4 Satz1 UStG greift nur, wenn die formellen Nachweispflichten erfüllt sind; eine qualifizierte Bestätigungsabfrage ersetzt fehlende Belegnachweise nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlender formeller Belegnachweis verhindert Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung • Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a UStG nur steuerfrei, wenn die Nachweispflichten des § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig erfüllt sind. • Fehlen formell erforderliche Nachweisangaben (insbesondere Rechnung mit Hinweis auf Steuerfreiheit oder Verbringungserklärung gegenüber dem Lieferer), kann die Steuerfreiheit versagt werden, auch wenn Zweifel an der Identität des Abnehmers nicht festgestellt sind. • Der Schutz des gutgläubigen Unternehmers nach § 6a Abs.4 Satz1 UStG greift nur, wenn die formellen Nachweispflichten erfüllt sind; eine qualifizierte Bestätigungsabfrage ersetzt fehlende Belegnachweise nicht. Ein deutscher Autohändler lieferte am 6. Dezember 2005 dreizehn gebrauchte Pkw an die in Italien angesiedelte angebliche Abnehmerin P.R. Die Rechnung wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch nicht den gesetzlich geforderten Hinweis auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung; Bevollmächtigungs- und Verbringungsunterlagen lagen in unterschiedlicher Form vor. Der Abholer F, Sohn der P.R., holte die Fahrzeuge ab und bezahlte bar; er unterzeichnete eine Erklärung auf Briefpapier der Firma R, die nicht ausdrücklich den Lieferer nannte. Das Finanzamt stellte nach Ermittlungen der italienischen Behörden und einer Umsatzsteuerprüfung fest, dass P.R. offenbar keinen Fahrzeughandel betrieb, und versagte die Steuerfreiheit; das Finanzgericht gab dem Händler statt. Der BFH prüfte die Nachweispflichten und die Möglichkeit objektiver Nachweise bzw. des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs.4 UStG. • Rechtsgrundlagen sind § 6a UStG sowie § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§17a ff. UStDV; unionsrechtlich relevant ist Art.28c der 6. Richtlinie 77/388/EWG und die Rechtsprechung des EuGH. • Der Unternehmer hat die Nachweispflichten des §17a Abs.2 UStDV nicht erfüllt: es fehlt eine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit nach §14/14a UStG, sodass der Belegnachweis gemäß §17a Abs.2 Nr.1 UStDV nicht erbracht ist. • Auch der im Abholfall erforderliche Verbringungsnachweis (§17a Abs.2 Nr.4 UStDV) fehlt, weil die Erklärung des Abholers gegenüber einer anderen Firma abgegeben wurde und nicht eindeutig den Liefervorgang dem Kläger zuordnet. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann der Unternehmer mangels formeller Nachweise zwar objektiv die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachweisen; hier ergibt sich aus den Feststellungen des FG (italienische Behörde, Inlandstätigkeit des Beauftragten, Inlandzulassungen einzelner Fahrzeuge) jedoch nicht objektiv, dass die Voraussetzungen vorliegen. • Der Vertrauensschutz des §6a Abs.4 Satz1 UStG greift nicht, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die formellen Nachweispflichten ihrer Art nach erfüllt werden; fehlende formale Belege können nicht durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage ersetzt werden. • Angesichts der mehrfachen Unvollständigkeit des Belegnachweises traf den Kläger die Verpflichtung, weitere zumutbare Maßnahmen zur Sicherung der Nachweisführung zu ergreifen; dies hat er nicht in vollem Umfang getan. • Folge: Die Lieferung ist nicht steuerfrei; das FG-Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Lieferung der Fahrzeuge ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, weil der Kläger die formellen Nachweispflichten nach § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§17a ff. UStDV nicht erfüllt hat. Weder lag eine Rechnung mit dem gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit vor, noch bestand ein gegenüber dem Kläger abgegebener eindeutiger Verbringungsnachweis. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-Id-Nr. ersetzt diese fehlenden Belege nicht. Damit steht dem Kläger auch der Vertrauensschutz des §6a Abs.4 Satz1 UStG nicht zu, sodass die Umsatzsteuerpflicht der Lieferung festzusetzen war.