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Beschluss

1 V 1055/24

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2024:0726.1V1055.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Streitig ist die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (igL) von Kfz in den Jahren 2020 bis 2022 (Streitjahre). 1. Der Antragsteller, geb. am XX.XX.XXXX, betreibt seit XXXX unter dem Firmennamen Firma 1 in der a Straße 1, Stadt A (Deutschland), einen einzelunternehmerischen (...) (Handelsregister des Amtsgerichts --AG-- Stadt Z HRX XXXXX). Er verkauft ganz überwiegend gebrauchte, deutsche Marken-Kfz der Kompakt-, Mittel- und oberen Mittelklasse an Abnehmer im EU-Ausland. Der Antragsteller gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erklärt seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 2. Für die Streitjahre errechnete er folgende Umsatzsteuer in seinen Jahreserklärungen: Jahr 2020 2021 2022 Umsatzsteuer - XXX Euro - XXX Euro - XXX Euro igL XXX Euro XXX Euro XXX Euro Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Umsatzsteuererklärungen zunächst zu. 3. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 01.08.2023 wird der Antragsteller wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 2020 bis 2022 geprüft (…). Vorausgegangen waren eine Umsatzsteuernachschau (…) und eine Umsatzsteuersonderprüfung (…). Die Betriebsprüfung (Bp) ist noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Bp wurden Kfz-Lieferungen an die folgenden Firmen in Mitteleuropa und Südeuropa näher überprüft: Firmenname Abkürzung Sitz USt-IdNr. Firma 2 Firma 2 Stadt B, b Straße 2, Mitteleuropa XXXXX1 Firma 3 Firma 3 Stadt B, b Straße 2, Mitteleuropa XXXXX2 Firma 4 Firma 4 Stadt B, c Straße 3, Mitteleuropa XXXXX3 Firma 5 Firma 5 Stadt C, d Straße 4, Südeuropa XXXXX4 Die Prüferin hat den Zwischenbericht vom 16.01.2024 erstellt (…). Darin ist die Bp der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der vom Antragsteller deklarierten igL an die genannten Firmen nicht gegeben seien (…). Im Einzelnen: Empfänger Lieferzeitraum Gültigkeit der USt-IdNr. Entgelt Firma 2 11.08.2020 bis 08.01.2021 06.09.2019 bis 08.04.2021 XXX Euro Firma 3 25.01.2021 bis 24.09.2021 07.02.2014 bis 24.09.2021 XXX Euro Firma 4 04.10.2021 bis 25.05.2022 21.05.2021 bis 21.09.2022 XXX Euro Firma 5 09.04.2021 bis 07.05.2021 09.04.2021 bis 07.05 2021 XXX Euro Summe XXX Euro Tz. 15 Der Antragsteller verkaufe gebrauchte Kfz an verschiedene Abnehmer im EU-Ausland. Darunter befänden sich regelmäßig Firmen, die im Ausland nachweislich nicht auffindbar seien und sich ihren steuerlichen Verpflichtungen entzögen (Tz. 15 des Zwischenberichts). Tz. 15.1 zu igL an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 (Mitteleuropa) Der Antragsteller habe im Prüfungszeitraum steuerfreie igL i.H.v. XXX Euro an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 angegeben. Die vorgeblichen Verkäufe an diese Firmen seien zeitlich jeweils unmittelbar im Anschluss aufeinander erfolgt. Die Lieferzeiträume hätten sich in keinem Fall überschnitten. Nur die Verkäufe an die Firma 5 seien parallel zu den Verkäufen an die Firma 3 erfolgt. Bei den drei Firmen handle es sich nach Auskunft der mitteleuropäischen Behörden um Scheinunternehmen. In keinem Fall habe eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit festgestellt werden können. Die Firmen seien für die mitteleuropäischen Behörden nicht erreichbar. Geschäftsführer von Firma 2, Firma 3 und Firma 4 sei jeweils ein Herr D, geb. am XX.XX.XXXX in Stadt E. Er sei südosteuropäischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in Mitteleuropa. Die Firmen kämen ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nach. Sie erklärten insbesondere keine innergemeinschaftlichen Erwerbe (igE) und hätten keine Zusammenfassenden Meldungen (ZM) abgegeben. Die Firmen Firma 2 und Firma 3 seien unter derselben Anschrift erfasst. An dem angegebenen Sitz (Stadt B, b Straße 2) seien sie nicht aufzufinden. Dort befinde sich lediglich ein unbewohnbares, baufälliges Bauernhaus (…). Anschreiben der mitteleuropäischen Behörden an Firma 2 und Firma 3 hätten nicht zugestellt werden können. Die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der Firma 2 sei deshalb zum 08.04.2021 und die der Firma 3 zum 24.09.2021 begrenzt worden. Die Firma 3 habe bis zum 30.11.2020 mit Süßigkeiten, Käse und chemischen Erzeugnissen gehandelt (…). Als Hauptaktivität der Firma 2 sei ein gemischter Großhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren angegeben. Insgesamt betrage die Summe aller bekannten Kfz-Lieferungen deutscher Unternehmen (nicht nur des Antragstellers) an die Firma 2 im Zeitraum von Juli 2020 bis April 2021 XXX Euro. Von der Anschrift der Firma 2 und Firma 3 sei die Firma 4 ca. 1 km entfernt in der c Straße 3, Stadt B registriert. Dort sei ebenfalls keine Firma aufzufinden und es sei niemand erreichbar gewesen. Die Prüfung der mitteleuropäischen Behörden habe ergeben, dass die Firma 4 nicht am gemeldeten Sitz ansässig sei. Es hätten keine Käufe und Verkäufe festgestellt werden können. Die Gültigkeit der USt-IdNr. der Firma 4 sei deshalb zum 21.09.2022 begrenzt worden. Die vorgeblichen Verkäufe an die Firma 4 seien zeitlich unmittelbar im Anschluss an den Zeitpunkt der Begrenzung der USt-IdNr. der Firma 3 erfolgt. Die Firma 4 gebe den Kfz-Handel, Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation, Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren und die Vermittlung von Arbeitskräften als Gegenstand des Unternehmens an. Laut den Ergebnissen einer Abfrage an das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS (European Car and Driving License Information System) seien die angeblich an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 gelieferten Kfz nicht in Mitteleuropa zugelassen und somit offensichtlich nicht nach Mitteleuropa verbracht, sondern fast ausnahmslos in Südosteuropa zugelassen worden. Die Kfz seien daher nicht im Rahmen der jeweiligen Lieferung in die Stadt B/Mitteleuropa gelangt. Der jeweilige tatsächliche Bestimmungsort sei nicht bekannt. Auf welchem Weg und im Rahmen welcher Lieferungen die Fahrzeuge an die Halter in Südosteuropa gelangt seien, liege im Dunkeln. Diese Erkenntnisse hätten auch Auswirkungen auf die vorgelegten Nachweise: Als Bestimmungsort der Lieferungen sei in den Gelangensbestätigungen jeweils "Mitteleuropa Stadt B" angegeben. Da die Kfz nachweislich nicht an diesen Ort verbracht worden seien, sei belegmäßig der falsche Bestimmungsort vermerkt. Zudem solle der Geschäftsführer von Firma 2, Firma 3 und Firma 4, Herr D, nach den Angaben des Antragstellers persönlich zur Abholung aller Kfz in Stadt A (Deutschland) gewesen sein. Das sei zweifelhaft, da z.B. bei den am 25.01.2021 übergebenen Modell 1 (…), Modell 2 (…) und Modell 3 (…) Herr D mit Datum vom 28.01.2021 den Erhalt der Kfz in Stadt B/Mitteleuropa bestätigt habe. Gleichzeitig solle er am 28.01.2021 das Modell 4 (…) in der Stadt A (Deutschland) in Empfang genommen haben. Zudem sei widersprüchlich, dass einerseits Herr D die Kfz persönlich in der Stadt A (Deutschland) abgeholt haben solle und andererseits die Kfz vom Antragsteller auf verschiedene Fahrer südosteuropäischer Staatsbürgerschaft mit Ausfuhrkennzeichen zugelassen worden seien. Falls letztere die Kfz abgeholt hätten --was der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 21.03.2024 behaupte (...)--, seien die Belegnachweise auch aus diesem Grund unzutreffend, da dort nur Herr D als Empfänger/Abholer aufgeführt sei. Gleichzeitig hätte der Antragsteller dann weder die persönlichen Angaben zu den Fahrern noch deren Beziehung zu den Firmen Firma 2, Firma 3 und Firma 4 in der Buchhaltung aufgezeichnet. Auch sei unklar, ob die Kfz befördert oder versendet worden und ob die Fahrer ggf. im Versendungsfall ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen seien. Die Unklarheiten in der Beleglage gingen zu Lasten des Antragstellers. Die in § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geforderten Angaben seien zwar in den Gelangensbestätigungen formell vollständig aufgeführt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könnten die vorgelegten Unterlagen dennoch nicht als Nachweis anerkannt werden. Außerdem enthielten die Gelangensbestätigungen sowohl Angaben für den Versendungs- als auch für den Abholungsfall. Gemäß den bei einzelnen Kfz-Abholungen vorgelegten Führerscheinkopien sowie den vorlegten Rechnungen und Kaufverträgen habe zwar Herr D als Geschäftsführer der Firma 2, Firma 3 und Firma 4 die Kaufverträge unterzeichnet. Trotzdem sei zweifelhaft, ob er die Kfz nicht in anderer Funktion gekauft habe, da die genannten Firmen wirtschaftlich inaktiv gewesen seien. Daher sei zweifelhaft, ob in den Gelangensbestätigungen überhaupt Name und Anschrift der tatsächlichen Abnehmer aufgezeichnet worden seien. Dies bestärke die Bp darin, dass die Aufzeichnungen zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet in sich widersprüchlich seien. Zudem sei der Buchnachweis zum Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers nicht geführt worden (§ 17d Abs. 2 Nr. 3 UStDV). Außerdem müsse eine Rechnung bei einer igL nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, um den Belegnachweis nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV zu erbringen. Zwar enthielten die vorgelegten Rechnungen ("Rechnung und Kaufvertrag"; …) die jeweilige Bestätigung der Käuferfirma, dass sie "das oben beschriebene Fahrzeug als innergemeinschaftliche umsatzsteuerfreie Lieferung nach § 4 Abs. 1b i.V.m. § 6 UStG erhalten" habe. Dies genüge aber den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG nicht. Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung müsse es sich um eine Aussage des Rechnungsausstellers handeln und nicht um eine Bestätigung des Rechnungsempfängers. Zudem sei die Steuerbefreiung der igL in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (einen "§ 4 Abs. 1b UStG" gebe es nicht) und § 6a UStG ("§ 6 UStG" regele die Ausfuhrlieferung und nicht die igL) normiert, weshalb die Bestätigungen auch inhaltlich unzutreffend seien. Da der Antragsteller seinen formellen Nachweispflichten nicht nachgekommen sei, könne ihm kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gewährt werden. Zudem habe er nicht die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Umsatzsteuer erhöhe sich durch die Aberkennung der Steuerbefreiung in den Streitjahren um insgesamt XXX Euro: 2020 2021 2022 igL - XXX Euro - XXX Euro - XXX Euro Umsätze 19% -- XXX Euro XXX Euro Umsätze 16% XXX Euro -- -- Umsatzsteuer XXX Euro XXX Euro XXX Euro Summe XXX Euro Tz. 15.2 zu igL an Firma 5 (Südeuropa) Die Firma 5 handle mit Kfz und Motorrädern. In 2021 habe der Antragsteller vorgeblich Kfz für insgesamt XXX Euro an die Firma 5 verkauft und als steuerfreie igL bezeichnet (Modell 5 am 09.04., Modell 6 am 29.04. und Modell 7 am 07.05.2021; …). Nach Auskunft der südeuropäischen Behörden sei die Firma 5 seit 2018 nicht mehr wirtschaftlich tätig. Sie sei an der angegebenen Geschäftsanschrift d Straße 4, Stadt C, nicht aufzufinden. Sie habe zudem keine Mietverträge abgeschlossen und sei nicht Eigentümerin der vorgeblich betrieblichen Räumlichkeiten. Es gebe dort keinen Strom; es sei lediglich eine Mobiltelefonverbindung aktiviert. Das Unternehmen sei daher ab 20.05.2021 zum Missing Trader erklärt worden (...). Die Firma 5 komme ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nach. Sie habe keine igE erklärt und keine ZM abgegeben. Die Gültigkeit der USt-IdNr. sei deshalb zum 24.05.2021 begrenzt worden. In den vorgelegten Abholaufträgen bzw. Einkaufsberechtigungen, unterschrieben von der Geschäftsführerin der Firma 5, Frau F, habe sie unterschiedliche Abholer beauftragt. Diese sollten die Fahrzeuge bei dem Antragsteller einkaufen und abholen. Die Rechnungen und Kaufverträge seien von den bevollmächtigten Abholern unterzeichnet worden. Trotzdem sei zweifelhaft, ob Frau F die Kfz für die Firma 5 und nicht in anderer Funktion eingekauft habe, da die Firma 5 nach den Feststellungen der südeuropäischen Behörden seit 2018 nicht mehr wirtschaftlich aktiv gewesen sei. Laut den Ergebnissen der Abfrage an EUCARIS seien die Kfz nicht in Südeuropa zugelassen und somit offensichtlich nicht nach Südeuropa verbracht worden. Vielmehr seien einzelne Kfz für einen befristeten Zeitraum in Deutschland und anschließend in Land 1/Südwesteuropa, Südosteuropa oder in Land 2/Südwesteuropa zugelassen worden. Als Bestimmungsort der Kfz sei zwar in den Gelangensbestätigungen jeweils "Südeuropa Stadt C" vermerkt. Da die Kfz aber nachweislich nicht an diesen Ort verbracht worden seien, sei der falsche Bestimmungsort vermerkt. Damit werde nicht den Vorgaben von § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 17d Abs. 2 Nr. 9 UStDV entsprochen. Für die Vertrauensschutzvorschrift des § 6a Abs. 4 UStG lägen die Voraussetzungen in zweifacher Hinsicht nicht vor: So habe der Antragsteller bereits den buch- und belegmäßigen Nachweis der Steuerbefreiung nicht erbracht. Die Rechnung enthalte --genauso wie bei den Lieferungen an Firma 2, Firma 3 und Firma 4-- keinen eindeutigen Hinweis auf die Steuerfreiheit der igL i.S. von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Die bloße Bestätigung der Käuferfirma, das jeweilige Kfz als igL erhalten zu haben, reiche nicht aus. Außerdem seien die Gelangensbestätigungen inhaltlich unzutreffend, so dass deren Beweiswert erschüttert sei. Zwar entsprächen sie im Erscheinungsbild dem Muster der Anlage 1 zu Abschn. 6a.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Die vorgelegten Gelangensbestätigungen seien von dem Antragsteller vorausgefüllt worden und enthielten jeweils den Namen und die Anschrift der Firma 5, d Straße 4, Stadt C, sowie die Angabe des vorgeblichen Bestimmungsorts. Wie bereits zum Sachverhaltskomplex der igL an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 dargelegt, seien diese Angaben aber offensichtlich unzutreffend. Außerdem enthielten die Gelangensbestätigungen Angaben sowohl zum Versendungs- als auch zum Abholungsfall und seien zudem in sich widersprüchlich. Der Antragsteller habe die Kfz an verschiedene von der Firma 5 bevollmächtigte Fahrer übergeben. Die Fahrer, die mit den Kfz das Firmengelände in Stadt A (Deutschland) verlassen hätten, seien in der Buchhaltung des Antragstellers aber nicht aufgezeichnet worden. Auch der Buchnachweis sei nicht erbracht. So sei zweifelhaft, ob Name und Anschrift des tatsächlichen Abnehmers aufgezeichnet worden seien. Jedenfalls sei der falsche Bestimmungsort eintragen worden. Buchnachweise zum Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers fehlten (§ 17d Abs. 2 Nr. 1, 3, 8 und 9 UStDV). Nach alledem sei weder der Buch- noch der Belegnachweis erbracht worden. Da der Antragsteller seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen sei, bestehe für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG somit kein Raum. Selbst wenn über die Gewährung von Vertrauensschutz zu entscheiden wäre, könne ihm dieser nicht gewährt werden, da sein Handeln nicht den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen habe, denn unter der Geschäftsadresse sei die Firma 5 nicht aufzufinden gewesen. Hätte der Antragsteller eine Abfrage der Anschrift in Google Maps bzw. Google Street View durchgeführt, hätte er zumindest erkennen können, dass hier ein Hochhaus stehe und ein Autohandel nicht erkennbar sei (...). Der Antragsteller hätte sodann die vermeintliche Abnehmerin darauf ansprechen können und klären müssen, wo sich der tatsächliche Unternehmenssitz befinde. Da die Firma 5 die igE nicht erklärt habe und sich die gelieferten Kfz nach den Ergebnissen der EUCARIS-Abfrage auch nicht in Südeuropa befänden, stehe auch nicht objektiv fest, dass die Kfz aufgrund der jeweiligen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Abnehmer i.S. des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gelangt seien. Die Lieferungen seien deshalb wie folgt der Umsatzsteuer zu unterwerfen: 2021 igL - XXX Euro Umsätze 19% XXX Euro Umsatzsteuer XXX Euro 4. Mit Änderungsbescheiden vom 09.02.2024 folgte das FA der Bp und setzte folgende Umsatzsteuerbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (...): 2020 2021 2022 USt lt. Bescheid - XXX Euro - XXX Euro - XXX Euro USt lt. Erklärung - XXX Euro - XXX Euro - XXX Euro vorliegend nicht streitige frühere Änderung - XXX Euro Mehrsteuern XXX Euro XXX Euro XXX Euro Nachzahlungszinsen XXX Euro XXX Euro -- Summe Mehrsteuern XXX Euro Summe Zinsen XXX Euro 5. Mit Schreiben vom 13.02.2024 (hinsichtlich Umsatzsteuer 2021 und 2022) und 15.02.2024 (hinsichtlich Umsatzsteuer 2020) legte der Antragsteller Einspruch ein (...). Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zudem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung (AdV), bis der Sachverhalt geklärt sei. Er könne im Übrigen die Mehrsteuern nicht auf einmal bezahlen. Durch die zu erwartende Vollstreckung werde seine wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht, so dass eine unbillige Härte vorliege. Insbesondere durch zu erwartende Vollstreckungsmaßnahmen des FA, wie z.B. einer Kontopfändung, könne er seinen Betrieb nicht mehr aufrechterhalten, da er dann seine laufenden Kosten nicht mehr decken könne (…). 6. Mit zwei taggleichen Verfügungen vom 12.03.2024 lehnte das FA die Gewährung von AdV ab (...). Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die Feststellungen des Bp-Zwischenberichts vom 16.01.2024. Zudem führte es aus, dass der Nachweis einer unbilligen Härte nicht erbracht worden sei. Hieran seien hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müsse der Steuerpflichtige, wenn er sich auf eine unbillige Härte berufe, seine wirtschaftliche Lage schildern und glaubhaft machen. Dies setze die Vorlage eines vollständigen Vermögensverzeichnisses voraus. Im AdV-Antrag habe der Antragsteller aber keine näheren Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Nach Kenntnis des FA sei er Eigentümer sowohl der Wohnung Nr. X, e Straße 5 in Stadt A (Deutschland) (Ladungsanschrift) als auch der Wohnung Nr. X, f Straße 6 in Stadt G (Deutschland). Drohende wirtschaftliche Nachteile seien in einer Gesamtschau daher nicht ersichtlich. 7. Gegen die Ablehnung der AdV legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.03.2024 Einspruch ein (...). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide. Dem FA lägen im Hinblick auf die streitigen Lieferungen sämtliche relevanten Unterlagen vor. Die tatsächlichen Abnehmer der Kfz --die einzelnen ausländischen Gesellschaften Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5-- seien regelmäßig durch ihre Geschäftsführer vertreten worden und für den Antragsteller aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung zweifelsfrei erkennbar gewesen. Dies sei auch entsprechend dokumentiert worden. Er habe die Existenz der Firmen abgefragt, sich Ausweiskopien verlegen lassen und die jeweilige USt-IdNr. auf Gültigkeit überprüft. Auch an den von den Abnehmern angegebenen Bestimmungsorten hätten für ihn keine begründeten Zweifel bestanden. Die Gelangensbestätigungen seien ebenso wenig widersprüchlich, nachdem weitestgehend die amtlichen Vorlagen verwendet worden seien. Auch wenn hier gegebenenfalls Erforderliches nicht gestrichen oder gekennzeichnet worden sei, entsprächen die Gelangensbestätigungen den gesetzlichen Anforderungen. Soweit gegebenenfalls hinsichtlich einzelner Lieferungen für das FA Widersprüche in Zusammenhang mit der Abholung der Kfz bestünden, seien hierzu bereits Ausführungen gemacht worden. Um diese Widersprüche weiter aufzuklären, würden nunmehr zusätzliche Unterlagen beim Landratsamt angefordert (diese liegen dem Senat nicht vor). Dem Antragsteller sei jedenfalls Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren. Im Nachhinein gewonnene Erkenntnisse des FA dürften nicht zum Nachteil des Antragstellers verwendet werden. Genau über diesen Erkenntnisgewinn habe er im Zeitpunkt der Lieferung nämlich (ex ante) nicht verfügt. Soweit das FA die Durchführung einzelner Lieferungen anzweifele, trage es die Feststellungslast. Wenn im Zusammenhang mit den Lieferungen von Kfz am 25.01.2021 bzw. 28.01.2021 die Abholung durch Herr D bezweifelt werde, stehe dies nicht im Widerspruch dazu, da "Fahrzeuge auftragsgemäß von verschiedenen Fahrern abgeholt wurden" (...). Für den Antragsteller bestünden dabei keine Unklarheiten. Nur weil die Gelangensbestätigungen nach Auffassung des FA nicht als Nachweis i.S. des § 17b UStDV geeignet seien, könne nicht die Steuerfreiheit der Lieferungen versagt werden. Der Antragsteller frage sich zudem, wie er bei der Abholung der Kfz durch vermeintliche südosteuropäische Staatsbürger habe erkennen können sollen, dass die Kfz tatsächlich nicht nach Mitteleuropa, sondern überwiegend nach Südosteuropa gelangt seien. Aus seiner Sicht habe er --der Antragsteller-- alles Notwendige getan. Das Vorgehen des FA möge den Vorgaben der Oberfinanzdirektion (OFD) Stadt H, den Verwaltungsbeschlüssen auf Bund-Länder-Ebene und der Tatsache geschuldet sein, dass der Fiskus dringend Geld benötige. Ungeachtet dessen stehe aber fest, dass vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide bestünden. Allein in Zusammenhang mit der Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer von über XXX Euro ergebe sich außerdem, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben werde. Wenngleich er derzeit noch nicht sämtliche Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt habe, ergebe sich dennoch aus den bisherigen Darlegungen und Begründungen, welche Konsequenzen die Vollstreckung der Umsatzsteuerbescheide für ihn haben werde. Hier würden auch allgemeine Ausführungen des FA in Form von Textbausteinen nicht helfen, die Voraussetzungen der unbilligen Härte abzulehnen. Die Folgen der Vollstreckung seien von ihm beispielhaft, glaubhaft und plausibel dargelegt. Soweit auf den genannten Eigentumswohnungen "gegebenenfalls noch Belastungen in Form von Grundschulden in Zusammenhang mit laufenden Finanzierungen" bestünden, drohten ersichtlich weitere Härten und auch wirtschaftliche Nachteile. Eine unbillige Härte könne deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Antragsteller werde kurzfristig Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen (diese Auskunft liegt dem Senat nicht vor). 8. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2024 wurde der Einspruch gegen die Ablehnung der AdV als unbegründet zurückgewiesen (...). Sämtliche Fahrzeugverkäufe an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 seien bar bezahlt worden. Dies ergebe sich aus Belegen, auf denen "Gesamtbetrag bar erhalten" angekreuzt worden sei. Die als "Rechnung und Kaufvertrag" bezeichneten Unterlagen seien vom Antragsteller oder von seinem beauftragten Arbeitnehmer, Herr J, und von Herr D unterschrieben worden. Eine Überprüfung der Barverkäufe habe ergeben, dass bei ca. einem Drittel der getätigten Verkäufe die Wareneinkaufspreise höher gewesen seien als die beim Weiterverkauf erzielten Erlöse. Unter Berücksichtigung aller Verkäufe an Firma 2, Firma 3 und Firma 4 ergebe sich ein Verlust. Nach einer Stellungnahme des FA per E-Mail vom 10.07.2024 mit einer Aufstellung (...) ergibt sich hierzu: Firma Gewinn aus Lieferbeziehung Firma 3 - XXX Euro Firma 4 - XXX Euro Firma 2 - XXX Euro Summe - XXX Euro Eine besondere Sorgfaltspflicht habe auch deshalb bestanden, weil sowohl Herr D als auch alle Fahrer, auf die der Antragsteller die Kfz habe zulassen lassen, keinen Wohnsitz in Mitteleuropa gehabt hätten. Dieser Umstand hätte den Antragsteller dazu bewegen müssen, Nachforschungen über die Unternehmen anzustellen, z.B. eine Abfrage in Google Maps und Recherchen über einen Internetauftritt von Firma 2, Firma 3 und Firma 4. Diese Nachforschungen hätten den Verdacht bestätigt, dass an den vermeintlichen Sitzen der Abnehmer kein Kfz-Handel betrieben worden sei (Fotos Firma 2 und Firma 3 sowie Firma 4, …). Bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit Firma 3 und Firma 4 komme hinzu, dass der Antragsteller diese eingegangen sei, nachdem er zuvor bereits Kfz-Lieferungen an Firma 2 erbracht gehabt habe, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr D gewesen sei, und die ihren Geschäftssitz unter der gleichen Anschrift bzw. am gleichen Ort wie die Nachfolgefirmen (Firma 3 und Firma 4) angegeben hätten. Die Geschäftsbeziehung mit Firma 3 sei auch kurz vor der Beschränkung der Gültigkeit der USt-ldNr. der Firma 2 durch die mitteleuropäischen Behörden aufgenommen worden. Der Antragsteller habe nicht einmal die Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Firma 3 mit demselben Geschäftsführer zum Anlass genommen, weitere Nachforschungen anzustellen. Gleiches gelte für die Geschäftsbeziehung mit der Firma 4, die erst ab dem Zeitpunkt der Beschränkung der USt-IdNr. der Firma 3 aufgenommen worden sei. 9. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche AdV gestellt (…). Wiederholend führt er aus, dass ihm aufgrund der gültigen USt-IdNr. der Abnehmer keine Unregelmäßigkeiten oder ein Missbrauch aufgefallen sei. Auch aufgrund der beim Gebrauchtwagenhandel durchaus üblichen Barzahlung ergäben sich keine erhöhten Sorgfaltsanforderungen. Hinzu komme, dass bei den Lieferungen an die Firma 5 der Kaufpreis überwiesen worden sei. Exemplarisch für die Vielzahl an Lieferungen zeige sich anhand der Unterlagen für die Lieferung eines Modell 6 am 27.05.2021 zum Nettopreis von XXX Euro, dass das Kfz mit Kaufvertrag vom 31.03.2021 zum Preis von XXX Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer eingekauft worden sei. Im Weiteren ergebe sich aus dem als "Rechnung und Kaufvertrag" bezeichneten Dokument, dass sämtliche Rechnungsvoraussetzungen erfüllt seien; auch der Hinweis auf eine steuerfreie igL gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Ein Verbringensnachweis, die Passkopien des Geschäftsführers, eine Bestätigung der USt-IdNr. und eine Gelangensbestätigung lägen ebenfalls vor (...). Er lege zudem die Nachweise für zwei weitere Kfz-Lieferungen an Firma 3 vor (Modell 8 am 19.03.2021 und Modell 2 am 25.01.2021), die ebenfalls die Ordnungsmäßigkeit des Buch- und Belegnachweises bestätigten (...). Soweit das FA hinsichtlich der Lieferung des Modell 2 am 25.01.2021 (…) darauf hinweise, dass es widersprüchlich sei, dass Herr D bei Ausstellung der Gelangensbestätigung für dieses Kfz (am 28.01.2021 in Mitteleuropa) zeitgleich --ebenfalls am 28.01.2021-- ein weiteres Fahrzeug, einen Modell 4 (…), in Stadt A (Deutschland) übernommen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Im Übrigen begründeten die Ausführungen des FA zu den ungarischen Firmen, wie z.B. des jeweiligen Zeitpunkts der Betriebsgründung und des Wohnsitzes von Herr D außerhalb Mitteleuropas, keine erhöhten Sorgfaltspflichten des Antragstellers. Auch benötige ein Kfz-Händler weder einen Internetauftritt noch einen festen Ort, um sein Unternehmen zu betreiben. Deshalb hätten auch weitere Nachforschungen des Antragstellers --so sie denn durchgeführt worden wären-- keine Auffälligkeiten ergeben. Soweit das FA ausführe, dass mit den gehandelten Kfz überwiegend Verluste erzielt worden seien, sei dies allein der Standzeit der Kfz geschuldet, und nicht dem Umstand, dass der Antragsteller sich mit diesen Umsätzen an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt habe. 10. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer und Zinsen für 2020 bis 2022 vom 09.02.2024 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 11. Das FA ist dem Antrag entgegengetreten. Hinsichtlich der Geschäftsabwicklung der Verkäufe an Herr D habe Herr J (Fahrzeugverkäufer des Antragstellers) ausgeführt, dass die Kfz jeweils telefonisch bestellt worden seien (...). In der gemeinsamen Besprechung am 28.11.2023 habe der Antragsteller zudem gesagt, dass Herr D "noch immer" unter einer deutschen Telefonnummer anrufen und nach Kfz zum Ankauf fragen würde. Bezüglich der Verkäufe an Firma 5 habe Herr J gegenüber dem Prüfer ebenfalls eine deutsche Handynummer genannt, über die die Verkäufe abgewickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung ergebe sich aber die Notwendigkeit eigener persönlicher Nachforschungen des leistenden Unternehmers, wenn die Geschäftsanbahnung und -abwicklung mit den Abnehmern im Ausland ausschließlich über eine Telefon-, Handy- oder Faxnummer erfolge, die nicht aus dem Land stamme, in dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibe. In diesem Fall müsse der liefernde Unternehmer bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch den Kontakt über den (angeblichen) ausländischen Geschäftssitz suchen, um die sich aufdrängenden Zweifel an der ausländischen Ansässigkeit des Abnehmers auszuräumen. Zudem sei beim Handel mit hochpreisigen Kfz geklärt, dass der Steuerpflichtige zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet sei, Informationen über seine Abnehmer zusammenzutragen und diese auf ihre Aktualität zu prüfen. Der Antragsteller handle zwar nicht mit hochpreisigen Fahrzeugen, jedoch tätige er in großem Umfang Fahrzeugverkäufe gegen Barzahlung. Bei Barverkäufen bestehe generell ein hohes Steuerausfallrisiko. Selbst wenn es sich bei den Firmen Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5 um die tatsächlichen Abnehmer und bei den Bestimmungsorten laut den Gelangensbestätigungen um die tatsächlichen Bestimmungsorte der Kfz handle --und somit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. 6a UStG vorlägen-- wäre die Steuerbefreiung nach § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen. Sofern der Unternehmer gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteilige, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, sei die Steuerbefreiung zu versagen. Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, insbesondere eine Umsatzsteuerhinterziehung, entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar seien, müsse der Unternehmer weitergehende Maßnahmen ergreifen (z.B. Auskünfte einholen) und dies auch dokumentieren. Komme der Unternehmer dem nicht nach oder könne er vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen und gehe er die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führe diese fort, sei von einem Wissen oder Wissenmüssen des Unternehmers auszugehen. Keine Voraussetzung für die Versagung der Steuerfreiheit sei, dass sich der Unternehmer selbst aktiv an der Umsatzsteuerhinterziehung beteilige, Lieferbeziehungen und Abnehmer verschleiere oder einen Steuervorteil oder wirtschaftlichen Vorteil erlange. Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5 hätten die gelieferten Kfz weder als igE noch deren Weiterverkäufe als steuerpflichtige Umsätze erklärt und somit eine Steuerhinterziehung begangen. Bei Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten hätte er auch erkennen können und somit wissen müssen, dass es sich bei den Abnehmerfirmen um Missing Trader handle und er sich mit den Kfz-Lieferungen an einem Umsatzsteuerbetrug beteilige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten (Bp-, USt- und Rb-Akte sowie LO Belege) und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2020 bis 2022 vom 09.02.2024. Die Vollziehung der Bescheide hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. 1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, ebenfalls gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2022 - VIII B 64/22, BFH/NV 2023, 165, Rz 12, und vom 26.09.2023 – V B 23/22, BFH/NV 2023, 1475, Rz 20). Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (BFH-Beschluss vom 15.04.2020 - IV B 9/20, BFH/NV 2020, 919, Rz 25). Ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 28.11.1974 - V B 52/73, BStBl II 1975, 239, Rz 8). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Es muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH-Beschluss vom 29.04.1992 - XI S 19/91, BFH/NV 1992, 641, Rz 17; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 69 Rz 160 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen bei der Prüfung nicht abschließend entschieden zu werden. Andererseits muss die Prüfung soweit reichen, bis feststeht, ob gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen (BFH-Urteil vom 04.05.1977 - I R 162/76 und I R 163/76, BStBl II 1977, 765, Rz 16). Für eigene Ermittlungen des Gerichts besteht nur ein sehr begrenzter Raum, denn das Gebot der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 FGO gilt aufgrund der Natur des Aussetzungsverfahrens nur eingeschränkt. Im Interesse einer Beschleunigung und mit Rücksicht auf die vorläufige Natur der im AdV-Verfahren zu treffenden Entscheidung tritt der sonst das finanzgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz zurück (BFH-Beschluss vom 22.11.1968 - VII B 165/67, BFHE 94, 472, Rz 29). Mithin können der Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben (BFH-Beschlüsse vom 28.07.1987 - V B 68/86, BFH/NV 1988, 198, Rz 22 f., und vom 22.11.1968 - VII B 165/67, BFHE 94, 472, Rz 29). 2. IgL sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei. a) Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG müssen dafür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 2. der Abnehmer ist a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, … 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und 4. der Abnehmer … hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Nicht erforderlich ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland vom Leistungsempfänger tatsächlich besteuert worden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Teleos vom 27.09.2007 - C-409/04, BStBl II 2009, 70, Rz 71 f.; BFH-Urteile vom 26.11.2014 - XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 62, und vom 21.01.2015 - XI R 5/13, BStBl II 2015, 724, Rz 24; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 32; Burgmaier in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 6a Rz 75 und Rz 86). Grundsätzlich trägt allein der Unternehmer die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a UStG. Die Finanzbehörde ist nicht an seiner Stelle verpflichtet, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 12.10.2018 - XI B 65/18, BFH/NV 2019, 129, Rz 9; Burgmaier in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 6a Rz 122; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 20 und Rz 56; Suabedissen in Sölch/Ringleb, UStG, Stand März 2024, § 6a Rz 108). Dabei hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne streitige igL nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 71/05, BStBl II 2009, 52, Rz 52). b) Vorliegend haben Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5 die Kfz nicht als Unternehmer für ihr Unternehmen erworben (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG). Verwendet der Erwerber --so wie vorliegend-- gegenüber dem leistenden Unternehmer seine USt-IdNr., bringt er damit zwar regelmäßig zum Ausdruck, dass er den Gegenstand als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt. Aus den Gesamtumständen können sich aber Zweifel aufdrängen (UStAE Abschn. 6a.1 Abs. 13; Suabedissen in Sölch/Ringleb, UStG, Stand März 2024, § 6a Rz 52; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 32 - jedenfalls bei hochwertigen Konsumgütern, wie z.B. Pkw). Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5 als Unternehmer gehandelt haben. Wer als Firmensitz ein unbewohntes, halb verfallenes Bauernhaus (Firma 2 und Firma 3), einen Wohnbungalow (Firma 4) oder ein Wohnhochhaus (Firma 5) angibt und dort postalisch nicht zu erreichen ist, betreibt --jedenfalls an diesen Orten-- kein Unternehmen. Die gültige USt-IdNr., die von den Abnehmern offenkundig unrechtmäßig beantragt wurde, begründet dagegen nach Auffassung des Senats keine unwiderlegbare Vermutung der Unternehmereigenschaft. Denn steht fest, dass die beleg- und buchmäßig aufgezeichnete Angabe der USt-IdNr. mangels tatsächlich fehlender Unternehmereigenschaft diese nicht bezeugen kann, entfällt deren Beweiskraft. Es kann dann nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommen (BFH-Urteil vom 10.08.2016 - V R 45/15, BStBl II 2018, 501, Rz 18). Der bloße Verweis auf eine Briefkastenanschrift --falls die Abnehmer überhaupt eine solche unterhalten haben sollten-- ist zwar zur Widerlegung des sich aus der USt-IdNr. ergebenden Nachweises der Unternehmerstellung des Abnehmers allein nicht geeignet (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz 25). Für die Anerkennung einer Briefkastenanschrift ist aber Voraussetzung, dass der vermeintliche Unternehmer unter dieser Anschrift zumindest postalisch erreichbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15, BStBl II 2018, 809, Rz 26). Dies war im Streitfall nicht gegeben. c) Zudem ist weder der Beleg- noch der Buchnachweis erbracht worden. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen der igL vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann hierfür mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung (§§ 17a ff. UStDV) bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise für die Steuerfreiheit zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Diese Nachweiserfordernisse sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerbefreiten igL nicht erfüllt sind. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht hat (BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 72/05, 422, BStBl II 2009, 55, Rz 42 ff. - Änderung der Rspr.; Burgmaier in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 6a Rz 115). aa) Die Vermutungsregelung des § 17a UStDV ist vorliegend unstreitig nicht einschlägig. Dass der Antragsteller mindestens zwei verschiedene (von unabhängigen Personen ausgestellte) Nachweisdokumente im Sinne der Vorschrift besitzt, behauptet er nicht (vgl. Burgmaier in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 6a Rz 154 ff.). bb) Besteht keine Vermutung nach § 17a Abs. 1 UStDV, hat der Unternehmer bei igL nach § 17b Abs. 1 Satz 1 UStDV durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17b Abs. 1 Satz 2 UStDV). Der Unternehmer ist in der Wahl des Belegnachweises für eine igL frei. Er kann diesen Nachweis --neben der obligatorischen Vorlage des Doppels der Rechnung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV-- entweder mit einer Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17b Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten (sog. Alternativnachweis) führen. cc) Vorliegend sucht der Antragsteller --im Ergebnis ohne Erfolg--, den Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG mit Gelangensbestätigungen zu erbringen. Demnach gilt der Nachweis einer igL nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV durch eine Bestätigung des Abnehmers als geführt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, wenn diese folgende Angaben enthält: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer …, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (§ 17b Abs. 2 Satz 4 UStDV). dd) Die dem Senat vorliegenden Belege entsprechen nicht § 17b Abs. 2 UStDV. (a) Der Antragsteller hat zwar jeweils ein Rechnungsdoppel gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV vorgelegt (...). Darin ist auch --anders als das FA meint-- ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2011 - V R 46/10, BStBl II 2011, 957, Rz 23; vom 14.11.2012 - XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596, Rz 44, und vom 22.04.2015 - XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rz 33; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 58). Es heißt in den Rechnungen zwar lediglich: "Die Käuferfirma bestätigt, dass sie das oben beschriebene Fahrzeug als innergemeinschaftliche umsatzsteuerfreie Lieferung nach § 4 Abs. lb i.V.m. § 6 UStG erhalten hat." Dies ist aber ein ausreichender Hinweis i.S. von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Denn mit der Formulierung wird der Abnehmer über das Vorliegen einer igL informiert und kann die für ihn damit verbundene Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung ableiten. Aus den vorliegenden Rechnungsdoppeln erschließt sich ohne Weiteres, dass es sich bei der jeweiligen Lieferung um eine igL handelt, die zusammen mit dem igE zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011 - V R 46/10, BStBl II 2011, 957, Rz 23; Burgmaier in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 6a Rz 166 m.w.N.). (b) Im Übrigen sind die Belege aber widersprüchlich. So hat der Antragsteller neben der jeweiligen Gelangensbestätigung einen "Verbringensnachweis" vorgelegt (…). Daher ist nach den Belegen unklar, ob die Kfz Gegenstand eines Verbringens- oder eines Liefervorgangs waren, denn Gelangensbestätigungen werden ausschließlich hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen abgegeben (vgl. § 17b Abs. 2 Satz 1 UStDV). Die gleichzeitig angefertigten Verbringensnachweise stehen dazu in Widerspruch. Ein Verbringen liegt nur dann vor, wenn sich ein Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Verwendung im Bestimmungsland weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet (§ 3 Abs. 1a UStG; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 44). Nach dem Vortrag des Antragstellers sollten die Kfz an die Abnehmer übereignet und damit geliefert werden. Der Antragsteller wollte seine Verfügungsmacht an den Fahrzeugen aufgeben und nicht behalten. Die Belege spiegeln daher nicht das wirtschaftliche Geschehen wider, so wie es der Antragsteller schildert. Auch inhaltlich widersprechen sich die Belege. Beispielhaft betrachtet der Senat die zu Kfz-Verkäufen an die Firma 3 vorgelegten Nachweise (…): Nach dem Verbringensnachweis vom 28.01.2021 hat der Geschäftsführer der Firma 3, Herr D, das Modell 4 am 28.01.2021 in Stadt A (Deutschland) persönlich erhalten (…). Gleichzeitig bestätigt er in der Gelangensbestätigung vom 01.02.2021, dieses Kfz am 28.01.2021 in Mitteleuropa erhalten zu haben (Eintragung "28.01.2021" in der Zeile "Datum des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand versendet hat"). Zudem hat er als Datum des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat, "Feb. 2021" eingetragen (…). Die zeitlichen Abläufe der Lieferung sind durch diese Belegangaben nicht eindeutig und leicht i.S. von § 17b Abs. 1 Satz 2 UStDV nachprüfbar. Aufgrund der Belegangaben ist zunächst unklar, ob der Antragsteller oder Herr D das Modell 4 befördert oder versendet hat. Sollte Herr D das Kfz selbst befördert haben, ist nach den Belegen im Weiteren nebulös, wann und vor allem wo er das jeweilige Kfz erhalten haben soll. Die Unklarheiten verstärken sich noch dadurch, dass die Kfz vom Antragsteller zum Transport stets auf rumänische Fahrer zugelassen wurden. In den Belegen sind aber keine bevollmächtigten Abholer der Kfz eingetragen. Nach der Beleglage soll vielmehr Herr D alle Kfz persönlich in Stadt A (Deutschland) abgeholt haben. Allein am 25.01.2021 will Herr D zudem drei Kfz (Modell 1, Modell 2 und Modell 3) und am 26.08.2020 sogar fünf Kfz persönlich in Stadt A (Deutschland) in Empfang genommen haben (...). Dies ist ohne nähere Erläuterungen nicht plausibel. Auch ein weiterer Vorgang wirft Fragen auf: Herr D will am 28.01.2021 drei Kfz --einen Modell 1 (…), einen Modell 2 (…) und einen Modell 3 (…) -- in Stadt B/Mitteleuropa für die Firma 3 erhalten haben. Gleichzeitig soll er am 28.01.2021 das Modell 4 (…) in der Stadt A (Deutschland) persönlich abgeholt haben. Soweit der Bevollmächtigte mit Einspruchsschreiben vom 21.03.2024 klarstellend ausführt, dass die Kfz auftragsgemäß von verschiedenen Fahrern abgeholt worden sein sollen (...), verstärkt dies eher die Zweifel an den Mängeln der Belege, da die zur Abholung Beauftragten in diesem Fall die Gelangensbestätigungen hätten unterschreiben müssen (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e, 2. Alt. UStDV). Das haben sie nicht getan. Die aufgezeigten Mängel der Belege betreffen nicht nur die Lieferungen an Firma 2, Firma 3 und Firma 4, sondern auch an Firma 5. Zwar wurden die bevollmächtigten Abholer der Firma 5 (Herr K und Herr L) in den Belegen angegeben (...). Aus dem unrichtigen Ausfüllen der Gelangensbestätigungen und der Verbringensnachweise ist aber auch hier unklar, ob die Kfz vom Antragsteller oder von Frau F (Geschäftsführerin der Firma 5) befördert oder versendet wurden. Zudem wurden der Modell 5 und der Modell 6 für Zwecke der Ausfuhr nicht auf den belegmäßig erfassten Abholer (Herr L - Südeuropäischer Staatsbürger), sondern auf Dritte (südosteuropäischer Staatsbürger) zugelassen und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem laut der Gelangensbestätigung von Firma 5 die Fahrzeuge bereits in Stadt C angekommen sein sollten. Beide Fahrzeuge wurden nicht in Südeuropa, sondern in Land 1/Südwesteuropa bzw. Südosteuropa zugelassen. Beim Verkauf des Modell 7 ist als Abholer Herr K (Land 2/ südwesteuropäischer Staatsbürger) eingetragen. Die erste Zulassung des Modell 7 im Ausland erfolgte in Land 2/ Südwesteuropa. Hier erfolgte keine Zulassung für die Ausfuhr. Bei allen Lieferungen an Firma 2, Firma 3, Firma 4 und Firma 5 bestehen zudem weitere Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Antragsteller nicht ausgeräumt hat. Der Bestimmungsort der Kfz i.S. von § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 17d Abs. 2 Nr. 9 UStDV kann nicht (wie angegeben) Stadt B/Mitteleuropa oder Stadt C/Südeuropa gewesen sein. Die Kfz wurden weder in Mitteleuropa noch in Südeuropa zugelassen. Die erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich aber nur dann aus dem für die Lieferung ausgestellten Beleg, wenn von einer Beförderung zu dem angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (BFH-Urteile vom 17.02.2011 - V R 28/10, BFHE 233, 331, Rz 29, und vom 10.08.2016 - V R 45/15, BStBl II 2018, 501, Rz 15). Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort (BFH-Urteil vom 12.05.2009 - V R 65/06, BStBl II 2010, 511, Rz 43). Ergibt sich bei einer Überprüfung der Belegangaben nach den allgemeinen Beweisregeln deren Unrichtigkeit, ist eine Lieferung vorbehaltlich besonderer Umstände grundsätzlich steuerpflichtig. Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit ist die Finanzbehörde befugt, die Steuerfreiheit zu versagen (BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 84/07, BStBl II 2010, 509, Rz 21 zu einer Ausfuhrlieferung; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 57). ee) Der Buchnachweis ist nicht erbracht. (a) Gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 UStDV muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers auch buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen --ebenso wie beim Belegnachweis-- eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein (§ 17d Abs. 1 Satz 2 UStDV). Nach § 17d Abs. 2 UStDV hat der Unternehmer hierzu Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer …, 5. den Tag der Lieferung, 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. (b) Auch hinsichtlich des Buchnachweises ist unter Anwendung dieser Maßstäbe unklar, ob eine Beförderung oder Versendung der Kfz vorliegt und wer diese durchgeführt hat. Zudem ist nicht der zutreffende Bestimmungsort der Kfz aufgezeichnet worden. Außerdem ist der Buchnachweis zum Gewerbezweig oder Beruf der Abnehmer nicht erbracht. d) Den sog. Objektivnachweis kann der Antragsteller nicht führen. Kommt der Unternehmer --so wie vorliegend-- den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen. Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 12.05.2009 - V R 65/06, BStBl II 2010, 511, Rz 45; vom 12.05.2011 - V R 46/10, BStBl II 2011, 957, Rz 14; vom 15.02.2012 - XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, Rz 14, und vom 14.11.2012 - XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596, Rz 36). Insbesondere muss zweifelsfrei feststehen, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist, damit die Verlagerung der Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelingt (BFH-Urteil vom 26.11.2014 - XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 43 f.). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BFH-Urteil vom 26.11.2014 - XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 51). Der Objektivnachweis kann im Streitfall nicht gelingen. Die Kfz wurden weder in Mitteleuropa noch in Südeuropa zugelassen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Kfz in die in den Gelangensbestätigungen aufgeführten Mitgliedsstaaten gelangt sein könnten. e) Es ist kein Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG zu gewähren. aa) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchnachweise, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nur das Vertrauen auf (materiell) unrichtige Abnehmerangaben schützt (BFH-Urteile vom 15.07.2004 - V R 1/04, BFH/NV 2005, 81, Rz 51; vom 12.05.2009 - V R 65/06, BStBl II 2010, 511, Rz 73, vom 12.05.2011 - V R 46/10, BStBl II 2011, 957, Rz 30, und vom 25.04.2013 - V R 28/11, BStBl II 2013, 656, Rz 21). bb) Im Streitfall hat der Antragsteller --wie ausgeführt-- bereits den formellen Nachweis i.S. von § 6a Abs. 3 UStG nicht erbracht, so dass ein Vertrauensschutz bereits aus diesem Grund ausscheidet. cc) Im Übrigen hat er auch nicht die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Der Maßstab ergibt sich aus § 347 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Berufs- und Gewerbezweigs und des jeweils einzelnen Geschäfts. Die Auslegung des Rechtsbegriffs deckt sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Lieferant alle Maßnahmen ergreifen muss, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen. Der Unternehmer muss "Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit" durchführen (BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 28/11, BStBl II 2013, 656, Rz 29 f.; Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 - 3 K 45/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1579, Rz 55 - bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2015 - V B 40/15, BFH/NV 2016, 439; Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 84). Bei der Beurteilung der gebotenen Sorgfalt kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse für den jeweils konkret betroffenen Umsatz an. Die Unrichtigkeit der belegmäßigen Angaben darf nicht erkennbar gewesen sein. Umstände, die erhöhte Sorgfaltspflichten nahelegen, können beispielsweise sein: Verkauf einzelner hochpreisiger Konsumgüter (z.B. Pkw, Schmuck und Uhren), Unklarheiten über die Identität und den Sitz des Abnehmers, unklare Vertretungsbefugnisse der die Ware abholenden Personen und Barverkäufe (Robisch in Bunjes, UStG, 23. Aufl., 2024, § 6a Rz 84; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand April 2024, § 6a Rz 836). Bei unklarer Sachlage darf der Lieferer nicht einfach im Vertrauen auf die Angaben des Abnehmers eine eigene weitere Aufklärung unterlassen. Folgende Umstände hätten den Antragsteller insbesondere in Bezug auf seine Geschäftsbeziehung zu Herr D zur erhöhten Sorgfalt anhalten müssen: - Die Kaufpreiszahlungen wurden ausschließlich in bar beglichen. - Der Antragsteller generierte ein hohes Umsatzvolumen mit Herr D (bis zu fünf Kfz pro Tag; in den Streitjahren i.H.v. XXX Euro). - Aus den vermeintlichen Geschäftsbeziehungen mit Firma 2, Firma 3 und Firma 4 wurden nur Verluste erwirtschaftet (insgesamt XXX Euro). - Die Kfz wurden nach Beleglage (angeblich) von Herr D persönlich abgeholt. Gleichzeitig wurden die Kfz auf südosteuropäische Personen zugelassen, welche die Kfz (ganz oder teilweise) abholten und deren Identität unbekannt ist. - Herr D ist südosteuropäischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Südosteuropa. Er hat keinen Wohnsitz in Mitteleuropa. Gleichzeitig gibt er vor, unternehmerisch in Mitteleuropa tätig zu sein. Die Geschäftsanbahnung durch Herr D erfolgte unter Verwendung einer deutschen Mobilfunknummer (vgl. zu letzterem BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 28/11, BStBl II 2013, 656, Rz 31). - Der angebliche Sitz von Firma 2, Firma 3 und Firma 4 in Stadt B/Mitteleuropa ist nur rund 19 Kilometer von der südosteuropäischen Grenze entfernt. Die Briefumschläge, mit denen die Gelangensbestätigungen an den Antragsteller versandt wurden, tragen den Poststempel von Stadt M (Mitteleuropa), das rund 6 km von der südosteuropäischen Grenze entfernt ist (…). - Die Geschäftsbeziehungen zu Firma 2, Firma 3 und Firma 4 reihen sich zeitlich aneinander. Sobald die Gültigkeit der USt-IdNr. einer dieser Firmen von den ungarischen Behörden begrenzt worden war, wickelte Herr D weitere Kfz-Lieferungen unter Nutzung einer neuen Firma ab. - Die unternehmerischen Tätigkeiten von Firma 2, Firma 3 und Firma 4 weichen stark vom Kfz-Handel ab oder sind diffus (Firma 3 bis 30.11.2020 - Handel mit Süßigkeiten, Käse und chemischen Erzeugnissen; Firma 2 - Großhandel mit Lebensmitteln und Firma 4 - Kfz-Handel, Gas-, Wasser-, Heizungs-, sowie Lüftungs- und Klimainstallation). Folgende Umstände hätten den Antragsteller in Bezug auf seine Geschäftsbeziehung zu Frau F (Firma 5) zur erhöhten Sorgfalt anhalten müssen: - Es bestand keine längere Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der angeblichen Abnehmerin. - Der Markt- und Internetauftritt war nicht nachvollziehbar. - Der Kontakt erfolgte über eine deutsche Mobilfunknummer. Vor diesem Hintergrund kann von einem Kaufmann, der so wie der Antragsteller zwar nicht mit hochpreisigen, aber doch mit preisintensiven Kfz in großem Umfang handelt, zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten erwartet werden, dass er über seine Kunden Informationen zusammenträgt und diese auf ihre Aktualität prüft. Dazu ist nicht nur die USt-IdNr. der Abnehmer zu prüfen (was der Antragsteller getan hat). Vielmehr sind auch Recherchen im Internet durchzuführen, Fax- und Telefonnummern zu hinterfragen und mit den rechnungsmäßigen Angaben abzugleichen, Handels- und Wirtschaftsauskünfte einzuholen sowie Angaben zu Geschäftsanschriften und Firmenadressen beispielsweise über Google Maps zu verifizieren. Bei Auffälligkeit des Abnehmers hat der ordentliche Kaufmann die Geschäftskontakte abzubrechen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2012 - 9 V 901/12, juris, Rz 47, und FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 - 3 K 45/14, EFG 2015, 1579, Rz 57 ff. - bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.12.2015 - V B 40/15, BFH/NV 2016, 439). Den (erhöhten) Sorgfaltsanforderungen hat der Antragsteller nicht entsprochen. 3. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide ist nicht aufgrund einer unbilligen Härte auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (BFH-Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, Rz 16; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 69 Rz 170 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller weder Umstände dargetan, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, aus denen sich eine unbillige Härte ergeben könnte. Der Antragsteller hat insbesondere nichts zu seiner gesamten Einkommens- und Vermögenssituation vorgetragen. Eine Existenzgefährdung ist nicht ersichtlich. Selbst wenn aber solche Anknüpfungspunkte vorliegen würden, wäre eine AdV zu versagen. Hat nämlich der Rechtsbehelf --wie im Streitfall-- in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, ist die AdV auf jeden Fall zu versagen (BFH-Beschlüsse vom 29.4.1992 - XI S 19/91, BFH/NV 1992, 641, Rz 31, und vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, Rz 16; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 69 Rz 172 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, da kein Beschwerdegrund i.S. des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.