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Beschluss

III B 25/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Kindergeldberechtigten richtet sich der Vorrang nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nach der Haushaltsaufnahme; diese ist bei Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit Betreuungs- und Erziehungsverhältnis zu beurteilen. • Ein im Ausland vorhandener Wohnsitz oder die Entfernung zum Studienort schließen eine Haushaltsaufnahme nicht generell aus. • Die Frage der Vereinbarkeit der Vorrangregelung mit Unionsrecht begründet ohne neue Gesichtspunkte keinen Zulassungsgrund für die Revision; divergierende EuGH-Rechtsprechung ist nicht substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Vorrang beim Kindergeld: Haushaltsaufnahme entscheidet, Auslandswohnsitz allein nicht ausschließend • Bei mehreren Kindergeldberechtigten richtet sich der Vorrang nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nach der Haushaltsaufnahme; diese ist bei Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit Betreuungs- und Erziehungsverhältnis zu beurteilen. • Ein im Ausland vorhandener Wohnsitz oder die Entfernung zum Studienort schließen eine Haushaltsaufnahme nicht generell aus. • Die Frage der Vereinbarkeit der Vorrangregelung mit Unionsrecht begründet ohne neue Gesichtspunkte keinen Zulassungsgrund für die Revision; divergierende EuGH-Rechtsprechung ist nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre Tochter T (geb. 1984) für September 2006 bis April 2007. Die Eltern haben sich 2002 getrennt; T studierte seit November 2002 in Griechenland und bewohnte dort eine von der Klägerin gehörende Wohnung gemeinsam mit einer Schwester. Die Klägerin lebte in Deutschland in wechselnden Wohnungen; T hielt sich dort zeitweise für einzelne Tage im Jahr auf. Die Familienkasse setzte zunächst Kindergeld für die Klägerin fest, hob dies jedoch ab September 2006 auf und erkannte den Vater als vorrangig kindergeldberechtigt an. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, T habe den Haushalt der Klägerin nicht aufgenommen; die Aufenthalte hätten Besuchscharakter gehabt. Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision mit dem Vorbringen, die Anwendung des Haushaltsaufnahmekriteriums verstoße gegen Unionsrecht und behindere die Freizügigkeit von Studierenden. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Zulassung der Revision wird versagt (§ 116 Abs. 5 FGO). • Gesetzliche Regelung: § 64 EStG bestimmt bei mehreren Berechtigten das Obhutsprinzip zugunsten desjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die Vorrangbestimmung berücksichtigt daneben die Höhe der Barunterhaltsleistungen. • Rechtliche Auslegung des Begriffs Haushaltsaufnahme: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit begründetem Betreuungs- und Erziehungsverhältnis voraus; erforderlich sind örtlich gebundenes Zusammenleben sowie materielle (Versorgung, Unterhalt) und immaterielle (Fürsorge, Betreuung) Elemente. • Vorübergehende auswärtige Unterbringung zum Studium unterbricht die Haushaltszugehörigkeit nicht regelmäßig; es bedarf besonderer Umstände, die auf eine dauerhafte Trennung schließen lassen. Der zeitliche Umfang der Aufenthalte bei den Eltern ist wichtig für die Abgrenzung. • Das Vorhandensein eines Wohnsitzes im Ausland oder die Entfernung zum Studienort sind für sich genommen kein Ausschlusskriterium für eine Haushaltsaufnahme; die Regelung gilt gleichermaßen für deutsche und sonstige EU-Berechtigte und begründet daher keine verbotene Diskriminierung nach Art. 18 AEUV. • Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Fortbildung des Rechts durch den BFH rechtfertigen würden, und keine substantiierten divergierenden abstrakten Rechtssätze dargelegt, die eine Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen könnten. • Mangels konkreter Auslegungszweifel des Unionsrechts besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH; die vorgebrachten EuGH-Entscheidungen betreffen nicht die Vorrangbestimmung nach § 64 EStG. • Folgerung: Die Rechtslage lässt sich mit den gesetzlichen Regelungen und bestehender BFH-Rechtsprechung beantworten; daher keine Zulassung zur Revision. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH bestätigt, dass bei mehreren Kindergeldberechtigten das Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich ist und die Haushaltsaufnahme nach bisherigen BFH-Kriterien zu beurteilen ist. Ein im Ausland belegter Wohnsitz des Kindes oder die Entfernung zum Studienort führen nicht automatisch zum Ausschluss einer Haushaltsaufnahme. Die Klägerin hat weder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen noch überzeugend dargelegt, dass die BFH-Rechtsprechung in unvereinbarem Widerspruch zum Unionsrecht stünde; daher besteht kein Zulassungsgrund zur Revision. Das Ergebnis bedeutet, dass der Vater vorrangig als Kindergeldberechtigter anzusehen bleibt, weil die Voraussetzungen für eine Haushaltsaufnahme durch die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht ausreichend nachgewiesen wurden.