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Urteil

5 K 144/17.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0623.5K144.17.DA.00
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Leitsätze
1. Ob ein Elternteil als alleinerziehend im Sinne des UVG anzugehen ist, ist anhand einer Gesamtschau zu bestimmen. 2. Unterhalt im Sinne des UVG meint lediglich Barunterhalt.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Elternteil als alleinerziehend im Sinne des UVG anzugehen ist, ist anhand einer Gesamtschau zu bestimmen. 2. Unterhalt im Sinne des UVG meint lediglich Barunterhalt. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann infolge der Zustimmung beider Beteiligter durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Klagebegehren nach § 88 VwGO ist die Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen über den Zeitpunkt des Einstellungsbescheides vom 1. September 2016 hinaus. Dies kann mit der Anfechtung des Bescheids vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 erreicht werden. Durch die erfolgreiche Anfechtung dieses Bescheids würde der durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 25. November 2014 festgestellte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab dem Einstellungsbescheid bis zur Neubewilligung ab dem 1. August 2017 wiederaufleben (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018 – OVG 6 B 9.17 –, juris Rn. 15). Auch ist die Klägerin zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter in eigenem Namen nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar steht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausweislich § 1 Abs. 1 UVG dem Kind und nicht dem alleinerziehenden Elternteil zu, womit grundsätzlich die Rechte der im streitgegenständlichen Zeitraum etwaig unterhaltsvorschussberechtigten Tochter der Klägerin und nicht die ihrer Mutter durch den Einstellungsbescheid verletzt sein könnten. Indes räumt § 9 Abs. 1 UVG dem alleinerziehenden Elternteil eine eigene Verfahrensposition ein, indem es die Zahlung des Unterhaltsvorschusses von einem Antrag des Elternteils abhängig macht. Zudem kann auch das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von der (Nicht-)Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen tangiert sein, sodass infolge dieser Erwägungen auch der alleinerziehende Elternteil eines etwaig unterhaltsvorschussberechtigten Kindes zur Anfechtung eines Bescheides, mit welchem die Fortzahlung von Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde, berechtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018 – OVG 6 B 9.17 –, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Urt. v. 23.09.1999 – 16 A 461/99 –, juris Rn. 7 ff.; Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 68 Ed. Stand: 01.03.2023, § 1 UVG Rn. 1, § 9 UVG Rn. 33 m.w.N.). Die Klage ist zudem nicht infolge einer verspäteten Klagebegründung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO unzulässig. Bei der Klagebegründung handelt es sich nicht um ein Erfordernis, welches einer richterlichen Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugänglich ist, da die Klagebegründung keinen zwingenden Bestandteil der Klageschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt. Ebenfalls mangelt es vorliegend an einer entsprechenden richterlichen Fristsetzung, welche auf die Folgen des Ausschlusses gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinweisen muss (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 16). Dies taten die richterlichen Fristsetzungen im Vorfeld er Klagebegründung nicht, sodass sie lediglich richterliche Ergänzungsaufforderungen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellten. Die Klage ist begründet, da der Einstellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klagebegründung nicht aufgrund Verspätung präkludiert. So mangelt es bereits an einer hierfür nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO notwendigen gerichtlichen Aufforderungen und Fristsetzung unter Belehrung auf die Folgen verspäteten Vorbringens, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Auch für eine Anwendung der weitergehenden Norm des § 296 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO verbleibt angesichts § 86 Abs. 1, § 87b VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum mehr (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43 EL. Stand: August 2022, § 173 Rn. 222 unter Verweis auf BVerfG, NJW 1983, 2017). Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 45 Abs. 1 SGB X. Demnach darf soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Norm ist vorliegend anwendbar, da das UVG selbst keine Regelungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten enthält und insoweit die allgemeinen sozialrechtlichen Normen des SGB X zur Anwendung kommen, vgl. §§ 37, 68 Nr. 14 SGB I (von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, UnterhVG §§ 1-12a Rn. 21). Grundlegende Voraussetzung für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 25. November 2014 ist demnach dessen Rechtswidrigkeit. In Abgrenzung zu § 48 Abs. 1 SGB X ist hierfür vonnöten, dass die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts bereits von vorneherein bestand (vgl. VG München, Urt. v. 21.09.2016 – M 18 K 15.3156 –, juris Rn. 28 f.). Da die Betreuungsanteile des Kindsvaters während des Bewilligungszeitraums weitestgehend unverändert blieben und erst infolge der Fragebögen aufgedeckt wurden, liegt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X vor. Der Bewilligungsbescheid ist indes nicht rechtswidrig, da der Tochter der Klägerin ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum zustand. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Die im Jahr 2012 geborene Tochter der Klägerin hatte weder zum Zeitpunkt des Ursprungs- noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids das zwölfte Lebensjahr vollendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten lebte die Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auch nur bei der alleinerziehenden, geschiedenen Klägerin (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Ein Kind lebt im Sinne der Norm bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des UVG entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des UVG, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem UVG zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 – 5 C 20.11 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2018 – 12 E 278/18 –, juris Rn. 4). Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig – an der erzieherischen Leistung mitwirkt (OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 – 12 A 1053/14 –, juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 14.01.2013 – 12 C 12.2737 –, juris Rn. 10). Eine Alleinerziehung im vorgenannten Sinne liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in solchem Maße trägt, dass schon bei einer überschlägigen Prüfung im Sinne einer Evidenzkontrolle diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominierend in den Vordergrund tritt, die etwaigen Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dagegen lediglich als gelegentliches Mitwirken, etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten, erscheinen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018 – OVG 6 B 9.17 –, juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 14.01.2013 – 12 C 12.2737 –, juris Rn. 10). Letztlich notwendig ist stets eine umfassende Würdigung des konkreten Einzelfalls, wobei auch formale Gesichtspunkte – wie die Wertungen andere Gesetze aus dem Gebiet des Sozialrechts – besonders berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG NJW 2013, 405 Rn. 21). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ausgeschlossen wird. Dies gilt selbst unter Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Angaben aus dem letzten Fragebogen. Mit Blick auf die Wertungen anderer sozialrechtlicher Rechtsnormen kann für die Frage, ob die Klägerin durch den Umgang des Kindsvaters mit der gemeinsamen Tochter in erheblicher Weise entlastet wurde, zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit durch diesen Umgang eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen Vater und Kind begründet wurde. Eine derartige temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dann vor, wenn unverheiratete Kinder dem Haushalt eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angehören. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung nimmt das Vorliegen der Norm dann an, wenn das Kind mit gewisser Regelmäßigkeit länger als einen Tag beim anderen Elternteil wohnt und damit nicht nur sporadische Besuche vorliegen; dies ist insbesondere auch bei alle zwei Wochen erfolgten Aufenthalten des Kindes am Wochenende beim anderen Elternteil gegeben (zu alldem BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R –, juris Rn. 15 f.). Vorliegend hielt sich die gemeinsame Tochter nach den Angaben der Klägerin in den Fragebögen sowie nach ihrem Vorbringen im Klageverfahren mindestens jedes zweite Wochenende für mehr als zwölf Stunden beim Vater auf (Samstag von 9 Uhr bis Sonntag um 20 Uhr). Insoweit lag eine temporäre Bedarfsgemeinschaft in dieser Zeit vor, welche gegen die Annahme einer alleinerziehenden Stellung der Klägerin sprechen kann. Demgegenüber misst das BVerwG dem Umstand, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde, besondere Bedeutung zu. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Begriff der Aufnahme in den Haushalt ist zwar nicht deckungsgleich mit dem Begriff des „Lebens bei einem Elternteil“; er weist jedoch erhebliche Parallelen zu Letzterem auf. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BVerwG NJW 2013, 405 Rn. 21 unter Verweis auf BFH, Beschl. v. 09.12.2011 – III B 25/11 –, juris Rn. 13 f.). Dem Umstand, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Kindergeld für ihre Tochter bezog, entfaltet somit erhebliche Indizwirkung für die Annahme einer Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gestützt wird diese Annahme maßgeblich durch den Umstand, dass der Kindsvater seine Tochter – selbst wenn man die für den Beklagten günstigsten Angaben aus dem letzten Fragebogen zugrunde legt – höchstens 55 Stunden im Zeitraum von zwei Wochen (werktags von 18-20 Uhr, jedes zweite Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 20 Uhr) regelmäßig sah. Dies entspricht einem Anteil von rund 16 Prozent. Vonnöten für einen Ausschluss des Merkmals nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist aber in Anlehnung an § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG ein Anteil von mindestens 1/3 sein, um das Kind getrenntlebender Elternteile den Haushalten beider Eltern und nicht lediglich einem, dann alleinerziehenden, Elternteil zuordnen zu können (VG Würzburg, Urt. v. 17.03.2022 – W 3 K 21.759 –, juris Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch den Überblick bei VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2020 – 4 K 345/20 –, juris Rn. 32). Die regelmäßigen Umgangszeiten sind mit ca. 16 Prozent erheblich von der notwendigen Mindestmarke entfernt. Wenngleich aufgrund der beiden letztgenannten sozialrechtlichen Wertungen vieles dafürspricht, dass die Klägerin als alleinerziehend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG anzusehen ist, stützen nicht sämtliche angeführten sozialrechtlichen Normen eine derartige Annahme. Allerdings ergibt sich auch aus der infolgedessen anzustellenden Gesamtschau der seitens beider Eltern erbrachten Betreuungsleistungen keine Wesentlichkeit der Betreuungsanteile des Vaters, welche das Verneinen des Merkmals „bei einem seiner Elternteile lebt“ im Falle der Klägerin zu begründen vermögen würden. In der Gesamtschau nahm der Kindsvater nicht derart an der Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Tochter teil, als dass hierdurch dieses Tatbestandsmerkmal aufgehoben wäre. In diese Gesamtschau ist zunächst einzustellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine geringe, fußläufig in wenigen Minuten überwindbare, Entfernung zwischen den Wohnorten der Klägerin und des Kindsvaters vorlag. Dies kann darauf hindeuten, dass sich eine kurzfristige Betreuung des Kindes durch seinen Vater jederzeit leicht realisieren ließ und insoweit eine beachtliche Entlastung für die Klägerin darstellen konnte (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.01.2013 – 10 A 1607/12.Z –, juris Rn. 9 ff.). Allerdings besteht ein Unterschied zwischen der räumlichen Distanz zwischen den beiden elterlichen Wohnungen und der Konstellation, dass sich diese Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. In letzterem Fall lässt sich eine kurzfristige Übernahme der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil besonders spontan und unkompliziert bewerkstelligen. Demgegenüber muss bei außerhalb desselben Hauses befindlicher elterlicher Wohnungen das Kind für den Weg zur Wohnung des anderen Elternteils angezogen und dem Kind gegebenenfalls auch Dinge wie Wechselkleidung und Ähnliches mitgegeben werden, sofern diese Dinge nicht beim anderen Elternteil bereits vorhanden sind. Insoweit ist der bloße Umstand einer gewissen räumlichen Nähe vorliegend ambivalent zu bewerten. Weiter begründet der regelmäßige Aufenthalt der gemeinsamen Tochter an – zumindest jedem zweiten – Wochenende durchaus eine Entlastung der Klägerin, da mangels Kindertagesstätten- oder Schulbesuchs der Betreuungsaufwand am Wochenende grundsätzlich höher einzustufen ist als werktags (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 – 12 A 1053/14 –, juris Rn. 36; VG München, Urt. v. 21.09.2016 – M 18 K 15.3156 –, juris Rn. 34). Indes relativiert der Umstand, dass die 2012 geborene Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Spätsommer 2016 bis Sommer 2017 mit vier bis fünf Jahren noch zu jung war, um in die Schule gehen zu können, die üblicherweise anzunehmende besondere Entlastungswirkung der Kindesbetreuung durch den anderen Elternteil am Wochenende. Selbiges gilt für den etwaigen Besuch einer Kindertagesstätte an den Werktagen, da ein derartiger Besuch weder vorgetragen noch Anzeichen dafür ersichtlich sind. Ferner lebte die gemeinsame Tochter zweifelsohne weit überwiegend im Haushalt der Klägerin. Der Umgang mit ihrem Vater fand entweder in der mütterlichen Wohnung oder besuchsweise beim Vater statt, wobei die Tochter hiernach zur Klägerin zurückkehrte. Gerade beim Umgang, welcher in der Wohnung der Klägerin stattfand, ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die hierdurch gewonnene freie Zeit nach ihrem Belieben nutzen konnte, sondern vielmehr in der Regel ebenfalls in der Wohnung verblieb. Zudem erfolgte eine zeitlich längere Entlastung lediglich an jedem zweiten Wochenende, sodass nur eine hälftige Entlastung von den besonders betreuungsintensiven Wochenenden vorliegend eingestellt werden kann. Letztlich erscheint auch eine Entlastung durch die Umgangszeiten insgesamt mit Blick auf mehr Freizeit für die Klägerin zweifelhaft. Da die Klägerin nach eigenem, unwidersprochenem Vortrag stets bereitstehen musste, um das Kind bei Bedarf vom Vater erneut übernehmen zu können, mindert dies die Entlastungswirkung der gesamten Kindesbetreuung durch den Vater mit Blick auf die Freizeitgestaltung der Klägerin erheblich. Sämtliches zuvor Gesagte gilt ungeachtet der Frage, ob die im letzten Fragebogen durch die Klägerin angegebenen Umgangszeiten tatsächlich in ihrer Regelmäßigkeit gelebt wurden (vgl. VG München, Urt. v. 21.09.2016 – M 18 K 15.3156 –, juris Rn. 34 a.E.). Dies wird durch die Klägerin zumindest in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im Klageverfahren relativiert. Die Klägerin brachte aber auch bereits im Verwaltungsverfahren – etwa durch ihre E-Mail vom 30. August 2016 (Bl. 40 BA) – einen anderen, unregelmäßigeren Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter vor. Angesichts des zwischenzeitlichen Versterbens des Kindsvaters werden sich diese Angaben aber nicht mehr nachträglich überprüfen lassen können. Auch erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht regelmäßig Unterhalt vom Kindsvater in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe. Es mangelt bereits an einer Unterhaltsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) UVG, da die Betreuung des Kindes durch den Kindsvater keinen derartigen Unterhalt darstellt. Der Begriff des Unterhalts wird im UVG selbst nicht definiert. Zivilrechtlich kann der Unterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB durchaus ausnahmsweise in Form von Naturalunterhalt auch durch die Kindesbetreuung, -pflege und -erziehung erbracht werden (Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1612 Rn. 18 ff.). Indes ist der Begriff des Unterhalts im Sinne des UVG enger zu verstehen als der zivilrechtliche Unterhaltsbegriff. Für den Begriff der Unterhaltszahlung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG hat das BVerwG (NJW 2005, 2027) entschieden, dass lediglich Geldleistungen an das Kind als derartige Unterhaltszahlung zu verstehen sind: „Mit der Anrechnung allein von „Unterhaltszahlungen”, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten.“ Wenngleich das BVerwG in seiner Entscheidung darauf hinwies, dass § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG enger gefasst sei als § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) UVG, gebietet es der Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung für die zuständige Behörde den Begriff des Unterhalts im gesamten Unterhaltsvorschussrecht lediglich als Barunterhalt und damit restriktiver zu verstehen als im Zivilrecht (so auch Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 68 Ed. Stand: 01.03.2023, § 1 UVG Rn. 32 f.; von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7 Aufl. 2021, UVG §§ 1-12a Rn. 10; a.A. VG Münster, Beschl. v. 04.11.2008 – 6 K 956/08 –, juris Rn. 4 wenngleich ohne Begründung). Auch vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 3 UVG auf § 2 Abs. 1 und 2 UVG Bezug nimmt ist ein Gleichlauf des Unterhaltsbegriffs beider Normen anzunehmen (Engel-Boland, in: BeckOK Sozialrecht, 68 Ed. Stand: 01.03.2023, § 1 UVG Rn. 33). Gestützt wird der Befund, dass Unterhalt im Sinne des UVG lediglich Barunterhalt umfasst, auch durch die Gesetzeshistorie. Der ursprüngliche Entwurf von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG aus dem Jahr 1979 verwies hinsichtlich des Unterhaltsbegriffs noch auf die Höhe des Regelunterhalts nach Maßgabe der §§ 1615f, 1615g BGB a.F. (vgl. BT-Drs. 8/2774, S. 4). Die genannten zivilrechtlichen Normen definierten den Regelunterhalt – welcher weitestgehend deckungsgleich mit dem heutigen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB ist – als Geldbetrag, dessen Höhe durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzen ist (vgl. Klinkhammer, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2022, § 1612a Rn. 1 ff., 38). Insoweit ging der historische Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass Unterhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG Barunterhalt meint. Hieran ändert die Streichung des Verweises auf die Vorschriften des BGB durch den Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit nichts, da die Neufassung lediglich redaktionelle Bedeutung haben sollte (BT-Drs. 8/2774, S. 4, 12). Offenbleiben kann daher, ob die Betreuungsleistungen – wenn man sie denn als Unterhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG ansehen würde – überhaupt regelmäßig erbracht wurden. Dies erscheint mit Blick auf den unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren dazu, dass sich bemüht worden sei, dass der Kindsvater die gemeinsame Tochter zwei bis drei Male pro Woche sieht, zumindest zweifelhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten in Verfahren der Jugendhilfe, zu welchen auch das Unterhaltsvorschussrecht zählt (BVerwG NVwZ 1995, 81 (82)), nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da er unterliegt. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines unterhaltsvorschussrechtlichen Einstellungsbescheids. Die Klägerin ist Mutter eines am 4. August 2012 geborenen Kindes (Bl. 2 der Behördenakte). Unter dem 7. Juli 2014 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014. Im Erstantrag gab die Klägerin an, dass sie seit dem 29. April 2006 geschieden sei, ihre Tochter seit der Geburt bei ihr lebe, sie und der Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht über das Kind besäßen und der Kindsvater seit etwa Dezember 2013 arbeitslos sei. Des Weiteren wurde im Antrag angegeben, dass der Kindsvater zum Zeitpunkt der Antragstellung unter derselben Adresse wohnhaft war wie die Klägerin (Bl. 1, 3 ff. BA). Am 25. November 2014 erging ein Bewilligungsbescheid durch den Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014. Darin wurde der Klägerin Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro monatlich bewilligt (Bl. 19 f. BA). Zum 11. August 2015 erging ein Änderungsbescheid, durch welchen die Unterhaltsvorschusszahlungen erhöht wurden (Bl. 30 BA). Seitens des Beklagten wurden der Klägerin ab dem 9. Januar 2015 etwa im halbjährlichem Rhythmus Fragebögen übersandt, welche die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist beantwortete (Bl. 23 ff. BA). Darin gab die Klägerin jeweils an, dass der Kindsvater täglich ein bis zwei Stunden Umgang mit dem Kind abwechselnd bei sich und der Mutter habe, kein Zusammenzug mit dem Kindsvater beabsichtigt sei und die Klägerin keine Unterhaltszahlungen von ihm erhalte. In diesem Zeitraum war der Kindsvater nach Angaben der Klägerin im selben Ort (Z) wie sie und das Kind wohnhaft. Zudem gab die Klägerin an, Kindergeld für ihre Tochter zu beziehen. Im letzten Fragebogen vom 2. August 2016 gab die Klägerin schließlich an, dass der Kindsvater das Kind sonntags bis freitags von 18 bis 20 Uhr sowie alle zwei Wochenenden von samstags 9 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie nach Absprache auch zusätzlich sehe (Bl. 35 f. BA). Mit Schreiben vom 22. August 2016 bat der Beklagte die Klägerin um Klarstellung ihrer Ausführungen im letzten Fragebogen. Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom 30. August 2016, dass keine festen Zeiten vereinbart worden seien, zu denen der Kindsvater seine Tochter sehe. Er versuche vielmehr, so oft wie möglich das Kind nach der Arbeit in Anwesenheit der Klägerin zu sehen. Beide Elternteile seien bemüht, dass dies mindestens zwei bis drei Male pro Woche gelinge (Bl. 39 f. BA). Am 1. September 2016 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen mit Ablauf des 31. August 2016 eingestellt wurden (Bl. 42 f. BA). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Klägerin aufgrund des Bestehens familienähnlicher Strukturen infolge des regelmäßigen Umgangs des Kindsvaters mit seiner Tochter nicht als alleinerziehend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG anzusehen sei und verwies hierzu auf eine Entscheidung des HessVGH vom 15. Januar 2013 (Az.: 10 A 1607/12 Z). Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. September 2016 zugestellt (Bl. 44 BA). Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2016, dass der Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter maximal 20 Stunden pro Woche erfolge. Übliche Umgangszeiten seien nach familiengerichtlicher Rechtsprechung aber sogar bis zu 48 Stunden pro Woche. Zudem kündigte die Bevollmächtigte die Einlegung eines Widerspruchs an. Die angekündigte Widerspruchseinlegung erfolgte am 6. Oktober 2016 (Bl. 47 f. BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016, der Klägerin über ihre Bevollmächtigte am 17. Dezember 2016 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 59 f. BA). Dies begründete er über den Ursprungsbescheid hinaus damit, dass durch die Besuche des Kindsvaters die Klägerin wesentlich entlastet werde. Unter dem 14. August 2017 beantragte die Klägerin erneut Unterhaltsvorschuss. Dies wurde ihr durch den Beklagten mit Bescheid vom 20. September 2017 ab dem 1. August 2017 bewilligt (Bl. 122 f., 140 f. BA). Der Kindsvater verstarb am 15. Februar 2021 (Bl. 394, 399 BA). Die Klägerin hat am 9. Januar 2017, tags darauf bei Gericht eingegangen, Klage erhoben (Bl. 2 f. der Akte). Zur Begründung führt sie an, dass der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des HessVGH mangels vergleichbaren Sachverhalts fehlgehe. So wohne der Kindsvater vorliegend nicht im selben Haus wie die Klägerin und ihre Tochter und entlaste sein Umgang mit dem Kind die Klägerin nicht bei einer etwaigen Berufstätigkeit in Vollzeit. Die Besuche fänden abends außerhalb regulärer Arbeitszeiten statt. Es liege ausschließlich ein Besuchsumgang im regulären, von den Familiengerichten auch als üblich erachtetem, Umfang vor und es bestünde keine räumliche Nähe zum Kindsvater. Der Umgang ihrer Tochter mit ihrem Vater begründe gar eine Mehrbelastung der Klägerin, da sie ständig bereitstehen müsse, um die Betreuung ihrer Tochter gegebenenfalls wieder übernehmen zu können. Auch habe ein regelmäßiger, täglicher Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter nur für kurze Zeit stattgefunden. Bei den Angaben in den Fragebögen habe es sich nur um Durchschnittswerte gehandelt; es habe aber keine regelmäßigen Besuche gegeben, sondern die Besuche seien nach den Bedürfnissen des Vaters erfolgt. Er sehe seit langem das Kind nunmehr lediglich alle zwei Wochen am Wochenende. Letztlich würden die Besuche auch keine Unterhaltsleistung darstellen, da der Vater das Kind nicht über das Maß normalen Umgangs in seinen Haushalt aufgenommen habe und er auch keine Erziehungsarbeit leiste. Es handle sich ausschließlich um Umgang. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über den Verweis auf den Einstellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hinaus führt der Beklagte zur Begründung an, dass der regelmäßige Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter eine nicht unwesentliche Entlastung der Klägerin bei Erziehung und Pflege des Kindes darstelle. Daher liege keine Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 UVG (gemeint war wohl Nr. 2) vor, da für einen Ausschluss dieses Tatbestandsmerkmals nicht eine gleichmäßige Aufteilung der Erziehung und Pflege des Kindes in Form eines Wechselmodelles nötig sei, sondern auch eine Beteiligung des anderen Elternteils in wesentlichem Umfang ausreiche. Auch erbringe der Kindsvater durch die persönliche Betreuung des Kindes regelmäßig Betreuungsunterhalt, womit eine weitere Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG ausgeschlossen sei. Die erneute Bewilligung und Auszahlung von Unterhaltsvorschuss ab dem 1. August 2017 stelle keine Nachzahlung für den Zeitraum ab der Einstellung der vorigen Unterhaltsvorschussleistungen, sondern eine neue Bewilligung infolge der erneuten Antragstellung durch die Klägerin dar. Letztlich rügt der Beklagte eine Verspätung der Klagebegründung, welche erst sieben Monate nach Erhebung der Klage erfolgt sei (Bl. 37 ff., 57 f. d.A.). Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlungen zugestimmt; die Klägerin mit Schriftsätzen vom 19. und 20. Juni 2023, der Beklagte mit Schriftsätzen vom 8. August 2017 sowie vom 4. Mai 2023. Dem Gericht haben die Gerichtsakte sowie die Behördenakte vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.