Beschluss
12 B 1281/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0204.12B1281.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Beschwerdebegehren zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2019 und auf Einstellung der Vollstreckung hieraus gerichteten Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig sei. Das als Antrag auf (vorläufige) Weitergewährung von UVG-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2018 verstandene Begehren der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mangels Glaubhaftmachens eines Anordnungsgrundes abgelehnt, weil der Zeitraum in der Vergangenheit liege. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsanspruch ersichtlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kindesmutter im fraglichen Zeitraum "alleinerziehend" gewesen sei. So habe sie mit den Kindern und dem Kindesvater bis Ende Dezember 2018 im gleichen Haus gewohnt, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte vorausgesetzt werden könne, dass dieser durchgehend Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe. Die dagegen erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch. Soweit das Verwaltungsgericht den erstgenannten Antrag abgelehnt hat, setzt sich die Beschwerde schon nicht mit dem Kernargument auseinander, der Bescheid vom 12. März 2019 sei bestandskräftig und eine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung hergestellt werden könnte, daher unzulässig. Ausgehend davon, kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides nicht in Betracht. Soweit mit diesem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Antrag, den die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz unverändert weiterverfolgt hat, sinngemäß eine Aussetzung der Vollstreckung des bestandskräftigen Bescheides vom 12. März 2019 bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt worden ist, kann dem zwar im Ansatz nicht die Bestandskraft dieses Bescheides entgegengehalten werden, da das Verfahren nach § 44 SGB X gerade auf die Beseitigung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts zielt. Die Beschwerde hat aber auch insoweit keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht (ergänzend) darauf abgestellt hat, dass der Antragstellerin im betroffenen Gesamtzeitraum keine UVG-Leistungen zugestanden hätten. Dies zugrunde gelegt, dürfte es an den Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 SGB X fehlen. Dem tritt die Antragstellerin nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Ihre Rügen greifen nämlich in der Sache nicht durch. Die Antragstellerin rügt zunächst mit der Beschwerde (erneut), sie sei nicht die richtige Adressatin der geltend gemachten Rückforderung, da sie die UVG-Leistungen für die Kinder erhalten habe. Dem Einwand steht zum einen die Bestandskraft des Bescheides vom 12. März 2019 entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus § 5 Abs. 1 UVG ausdrücklich, dass die Rückforderung gegen den Elternteil zu richten ist, bei dem der Berechtigte lebt. Erfolglos rügt die Beschwerde ferner, dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG stehe die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich- rechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die eine entsprechende Anwendung der §§ 812 f. BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses (zwischen Unterhaltsvorschussbehörde und dem Kind als Empfänger), sondern um einen gegen die Eltern gerichteten Ersatzanspruch. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 K 3950/04 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris Rn. 29; sowie Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rn. 3; Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2016, § 50 Rn. 7 m. w. N. Weiter kann die Antragstellerin sich nicht auf eine "Selbstbindung der Verwaltung" berufen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss sind zwingend und sehen ein "Ermessen" der Behörde bei der Gewährung, das zur Selbstbindung führen könnte, nicht vor. Die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung hängt erst recht nicht von der jeweiligen Sachbearbeitung ab. Im Übrigen geht die Beschwerde auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Angaben der Antragstellerin ein, die diese ausweislich des Vermerks des Fachdienstes des Antragsgegners vom 18. Dezember 2018 zur Betreuungssituation im maßgeblichen Zeitraum gemacht hat. Danach soll der Kindesvater die Kinder seit August 2018 "beinahe täglich" betreut haben. Diese konkrete Angabe ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder mit der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 16. Juli 2019 noch mit ihrem Vortrag zum rein zeitlichen Umfang der Betreuung im maßgeblichen Zeitraum widerlegt. Nach dem auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß wiedergegebenen Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist, kommt es darauf an, ob die Kinder nach Trennung der Eltern weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut werden, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung der Kinder zur Folge hat. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 12 A 157/15 -, juris Rn. 22 m. w. N. Das ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist als ein wesentlicher Gesichtspunkt auch zu berücksichtigen, welcher Elternteil zum vorrangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Der Begriff der Aufnahme in den Haushalt ist zwar nicht deckungsgleich mit dem Begriff des "Lebens bei einem Elternteil"; er weist jedoch erhebliche Parallelen zu Letzterem auf. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. So BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, - 5 C 20.11 -, a. a. O., Rn. 21 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - III B 25/11 - juris Rn. 13 m. w. N. Das Kindergeld für beide Kinder hat im betroffenen Zeitraum nicht die Antragstellerin, sondern der Kindesvater bezogen. Insoweit waren die Kinder rechtlich (auch) seinem Haushalt zugeordnet. Zudem weist neben dem Vermerk des Antragsgegners über telefonische Angaben der Antragstellerin auch die auf Anforderung des Senats im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vereinbarung, die die Kindeseltern am 23. November 2018 getroffen haben und die vom Antragsgegner protokolliert wurde, darauf hin, dass die elterliche Sorge durchgehend gemeinsam von beiden Elternteilen wahrgenommen wurde. Diese Vereinbarung lautet u.a.: "Die Regelung des Sorgerechts soll unangetastet bleiben - Sie möchten als Eltern gemeinsam auftreten und präsent sein." Diese Formulierung spricht deutlich für die Richtigkeit der Annahme, die Kindeseltern hätten nach ihrer Trennung im Januar 2018 durchgehend die gemeinsame Betreuung im Sinne der Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder fortgeführt. Auf den rein zeitlichen Umfang der Betreuung durch den einen oder anderen Elternteil kommt es dementgegen nicht entscheidend an. Davon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgehend, hat die Antragstellerin - entgegen ihrer Rüge - die Weitergewährung und Auszahlung der UVG-Leistungen zumindest für die Monate August bis Dezember 2018 auch schuldhaft herbeigeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG), da sie diesen Umstand erst verspätet offenbart hat, obgleich das ihr bei Antragstellung ausgehändigte Merkblatt zum Bezug von UVG-Leistungen auf die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung jeglicher Änderungen hinweist, weshalb die Rückforderung berechtigt sein dürfte. Soweit der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag abgelehnt worden ist, setzt sich die Beschwerde nicht annähernd mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle insoweit am Anordnungsgrund, weil ein zurückliegender Zeitraum betroffen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.