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Urteil

III R 20/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus. 2. NV: Die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben und allein die Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in Folge einer geänderten Rechtsauffassung zur nachträglichen Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung geführt hat.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus. 2. NV: Die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben und allein die Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in Folge einer geänderten Rechtsauffassung zur nachträglichen Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung geführt hat. II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die Streitsache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dessen Feststellungen reichen nicht aus, um darüber entscheiden zu können, ob dem Kläger Kindergeld für S zusteht. 1. Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG u.a. für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllen. Darüber hinaus dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grenzbetrag überschreiten, der sich im Jahr 2008 auf 7.680 € belief (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 2. Im Streitfall war S im gesamten Jahr als Kind zu berücksichtigen, sofern die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten haben sollten. In den Monaten Januar bis Juni 2008 sowie in den Monaten September bis Dezember 2008 wurde S für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), in den beiden Monaten Juli und August 2008 erfüllte er den Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten), möglicherweise auch den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Warten auf einen Ausbildungsplatz). 3. Die in den Monaten Juli und August 2008 ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit steht einer Berücksichtigung des S als Kind nicht entgegen. Nach dem Senatsurteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, das erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils veröffentlicht worden ist, schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese Entscheidung. 4. Das FG hat ‑‑aus seiner Sicht zu Recht‑‑ die Einkünfte und Bezüge des S nur für die streitigen Zeiträume Januar bis Juni 2008 sowie September bis Dezember 2008 ermittelt. Es wird im zweiten Rechtsgang die Einkünfte und Bezüge für das gesamte Jahr festzustellen haben, um über den Kindergeldanspruch entscheiden zu können. Der Umstand, dass der Klageantrag die beiden Monate Juli und August 2008 nicht umfasst, ändert hieran nichts. 5. Bei seiner Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, dass ‑‑bei einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags‑‑ eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Betracht kommt, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben und allein die Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in Folge einer geänderten Rechtsauffassung zur nachträglichen Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung geführt hat (Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927, III R 65/10, BFH/NV 2012, 929, und III R 67/10, BFH/NV 2012, 930). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken