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Urteil

III R 65/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung des Grenzbetrags für die Berücksichtigung eines über 18 Jahre alten Kindes sind Einkünfte aus einer zwischenzeitlichen Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen, wenn das Kind im Kalenderjahr Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. • Wenn ein Kind unmittelbar nach Abschluss einer Berufsausbildung einen Schulplatz anstrebt und sich hierfür bewirbt, kann es auch während einer Zwischenzeit der Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllen. • Eine Familienkasse kann die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld nicht mit Verweis auf § 176 AO zuungunsten des Antragstellers wegen geänderter Rechtsprechung begründen; bestehender Vertrauensschutz aus Bestandskraft greift bei Erstbescheiden nicht. • Eine nachträgliche Korrektur bereits bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 4 EStG ist nicht schon wegen einer geänderten Rechtsauffassung möglich; hierfür sind zusätzlich tatsächliche Änderungen der Einkünfte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von Erwerbseinkünften bei Prüfung des Grenzbetrags für Kindergeld • Bei Prüfung des Grenzbetrags für die Berücksichtigung eines über 18 Jahre alten Kindes sind Einkünfte aus einer zwischenzeitlichen Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen, wenn das Kind im Kalenderjahr Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. • Wenn ein Kind unmittelbar nach Abschluss einer Berufsausbildung einen Schulplatz anstrebt und sich hierfür bewirbt, kann es auch während einer Zwischenzeit der Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllen. • Eine Familienkasse kann die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld nicht mit Verweis auf § 176 AO zuungunsten des Antragstellers wegen geänderter Rechtsprechung begründen; bestehender Vertrauensschutz aus Bestandskraft greift bei Erstbescheiden nicht. • Eine nachträgliche Korrektur bereits bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 4 EStG ist nicht schon wegen einer geänderten Rechtsauffassung möglich; hierfür sind zusätzlich tatsächliche Änderungen der Einkünfte erforderlich. Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihren 1988 geborenen Sohn S für Januar/Februar und September–Dezember 2008. S schloss im Februar 2008 eine Berufsausbildung ab, war von März bis August 2008 vollzeiterwerbstätig und begann im September 2008 eine Schulausbildung an einer Fachoberschule. Die Familienkasse setzte Kindergeld zunächst bis Februar 2008 fest, hob diese Festsetzung für Januar/Februar auf und lehnte den Antrag der Klägerin für ab September 2008 ab mit der Begründung, S habe im Kalenderjahr 2008 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse reichte Revision ein mit der Rüge einer fehlerhaften Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht für über 18-Jährige bis 25 Kindergeld, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (Buchst. a) oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen/fortsetzen können (Buchst. c) und die Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. • Berufsausbildung und Wartesituation: Wer ernsthaft und nachhaltig auf sein Berufsziel hinarbeitet, befindet sich in Berufsausbildung; das Tatbestandsmerkmal Buchst. c erfasst auch Fälle, in denen ein Ausbildungs- oder Schulplatz bereits zugesagt ist, aber erst später angetreten werden kann. • Vollzeiterwerbstätigkeit und Berücksichtigung: Die Tatsache, dass das Kind in den Wartemonaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, schließt die Anwendung des Buchst. c nicht aus. Deshalb sind bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit einzubeziehen. • Anwendung auf den Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen war S im gesamten Kalenderjahr 2008 als Kind zu berücksichtigen; die Einbeziehung der Erwerbseinkünfte führte dazu, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde, sodass kein Anspruch auf Kindergeld für die streitigen Monate bestand. • Vertrauensschutz und Erstbescheid: Ein Vertrauensschutz nach § 176 AO kommt bei Erstbescheiden nicht zugunsten des Antragstellers zum Tragen; eine Änderung der Verwaltungsauffassung begründet allein keinen Anspruch auf Rückwirkung. • Bestandskraft bereits festgesetzter Monate: Die Aufhebung bereits bestandskräftiger Festsetzungen (Januar/Februar 2008) war im vorliegenden Fall verfahrensrechtlich nicht zulässig, weil sich keine tatsächlichen Änderungen der Einkünfte gegenüber der Prognose ergeben hatten; eine bloße Änderung der Rechtsauffassung genügt nicht für eine Korrektur nach § 70 Abs. 4 EStG. • Rechtsfolgen bei tatsächlicher Änderung: § 70 Abs. 4 EStG eröffnet die Korrekturmöglichkeit nur, wenn zusätzlich zur geänderten Rechtsauffassung tatsächliche Änderungen der Einkünfte vorliegen, die selbst die nachträgliche Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung ermöglicht hätten. Die Revision der Familienkasse wird in Bezug auf die Monate September bis Dezember 2008 stattgegeben; die Klage ist insoweit abzuweisen, weil die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte des Sohnes bei der Grenzbetragsprüfung einzubeziehen waren und den Jahresgrenzbetrag überschritten. Hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2008 wird die Revision zurückgewiesen; die rückwirkende Aufhebung der bereits bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung war verfahrensrechtlich unzulässig, weil keine tatsächlichen Änderungen der Einkünfte gegenüber der Prognose vorlagen. Insgesamt verliert die Klägerin für die Monate September bis Dezember 2008 ihren Anspruch wegen Überschreitung des Grenzbetrags; für Januar und Februar 2008 bleibt die ursprünglich festgesetzte Leistung dagegen bestehen.