Urteil
III R 67/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Jahreshöchstgrenze nach § 32 Abs.4 EStG sind auch Einkünfte aus einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit in den Monaten einzubeziehen, in denen das Kind mangels Ausbildungsplatzes als in Ausbildung zu berücksichtigendes Kind gilt.
• Die Familienkasse kann eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung nicht allein wegen einer nachträglichen Änderung der Verwaltungsauffassung zu den einzubeziehenden Einkünften rückwirkend nach § 70 Abs.4 EStG aufheben; hiervon sind nur solche Monate betroffen, für die die geänderte Rechtsauffassung bereits bei Aufhebung anzuwenden ist.
• Eine rückwirkende Aufhebung nach § 70 Abs.4 EStG ist nur möglich, wenn zusätzlich zu einer geänderten Rechtsauffassung tatsächliche, bei Erlass der Prognoseentscheidung nicht erkennbare Änderungen der Einkünfte vorliegen, die für sich genommen zur Überschreitung des Grenzbetrags führen würden.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von Erwerbseinkünften bei Jahresgrenzbetrag für Kindergeld • Bei der Prüfung der Jahreshöchstgrenze nach § 32 Abs.4 EStG sind auch Einkünfte aus einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit in den Monaten einzubeziehen, in denen das Kind mangels Ausbildungsplatzes als in Ausbildung zu berücksichtigendes Kind gilt. • Die Familienkasse kann eine bestandskräftige Kindergeldfestsetzung nicht allein wegen einer nachträglichen Änderung der Verwaltungsauffassung zu den einzubeziehenden Einkünften rückwirkend nach § 70 Abs.4 EStG aufheben; hiervon sind nur solche Monate betroffen, für die die geänderte Rechtsauffassung bereits bei Aufhebung anzuwenden ist. • Eine rückwirkende Aufhebung nach § 70 Abs.4 EStG ist nur möglich, wenn zusätzlich zu einer geänderten Rechtsauffassung tatsächliche, bei Erlass der Prognoseentscheidung nicht erkennbare Änderungen der Einkünfte vorliegen, die für sich genommen zur Überschreitung des Grenzbetrags führen würden. Der Kläger erhielt für seine 1984 geborene Tochter T fortlaufend Kindergeld. T schloss im April 2008 das Studium ab und beantragte die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; aufgrund von Wartezeiten nahm sie ab Juni 2008 eine vorübergehende Erwerbstätigkeit auf. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 23. Juli 2008 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 unter Bezug auf § 70 Abs.4 EStG auf und forderte bereits gezahltes Kindergeld zurück. T begann im Dezember 2008 das Referendariat; sie erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus einer Nebentätigkeit und aus der Erwerbstätigkeit von Juni bis November sowie eine Vorauszahlung im Dezember. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers für Januar bis Mai und Dezember 2008 statt. Die Familienkasse revidierte mit der Begründung, die Verwaltungsauffassung zur Einbeziehung der Erwerbseinkünfte habe zu einer anderen Beurteilung geführt. • Rechtliche Grundlagen sind § 62, § 63 und § 32 Abs.4 EStG sowie die verfahrensrechtlichen Vorschriften der FGO und § 70 EStG. • Ein Kind ist nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen/fortsetzen kann; hierzu gehört auch der Fall, dass ein zugesagter Ausbildungsplatz aus organisatorischen Gründen später angetreten wird. • Die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 umfasst Fälle, in denen das Berufsziel noch nicht erreicht ist und sich das Kind ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; Wartesituationen mit zugesagtem, aber später antretem Pflichtplatz fallen unter Nr.2 Buchst. c. • Die Tatsache, dass das Kind in den Monaten, in denen es mangels Ausbildungsplatzes zu berücksichtigen ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, schließt die Berücksichtigung nicht aus; daher sind diese Erwerbseinkünfte bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags einzubeziehen. • Aufgrund der verbindlichen Feststellungen des FG überschritten die Einkünfte der T im Kalenderjahr 2008 den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro, sodass für das Jahr 2008 kein Kindergeldanspruch bestand. • Verfahrensrechtlich war die rückwirkende Aufhebung der bereits bestandskräftigen Festsetzungen für Januar bis Mai 2008 nicht zulässig, weil sich keine tatsächlichen Änderungen der Einkünfte gegenüber der Prognose ergeben hatten und allein eine geänderte Verwaltungsauffassung nach § 70 Abs.4 EStG eine solche Korrektur nicht rechtfertigt. • § 70 Abs.3 EStG erlaubt nur die Aufhebung einzelner Monate, soweit die geänderte Rechtsauffassung dort zur Aufhebung führt; eine weitergehende rückwirkende Korrektur setzt zusätzlich unvorhersehbare tatsächliche Änderungen der Einkünfte voraus, die das Ergebnis selbstständig beeinflusst hätten. Die Revision der Familienkasse war nur für Dezember 2008 begründet; das Urteil des FG wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Monate Januar bis Mai 2008 weist der BFH die Revision als unbegründet zurück: die Familienkasse durfte die bestandskräftigen Festsetzungen nicht rückwirkend aufheben, weil keine tatsächlichen Änderungen der Einkünfte vorlagen und eine bloße Änderung der Verwaltungsauffassung nach § 70 Abs.4 EStG hierfür nicht ausreicht. Insgesamt stand dem Kläger für das Jahr 2008 kein Anspruch auf Kindergeld zu, weil die Einkünfte der Tochter das nach § 32 Abs.4 EStG maßgebliche Jahresgrenzen überschritten; dies gilt insb. wegen Einbeziehung der Erwerbseinkünfte aus den Monaten, in denen sie mangels Ausbildungsplatzes als in Ausbildung berücksichtigt war.