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Beschluss

I B 18/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen vorliegen, wenn gewichtige Gründe die Unentschiedenheit in Rechts- oder entscheidungserheblicher Tatsachenfragen aufzeigen (§ 69 FGO). • Ergibt die Aktenlage noch erhebliche Unklarheiten zu Tat- und Rechtsfragen, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Kann ein schädlicher Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres erfolgt sein, ist nach der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn gegebenenfalls mit bisherigen Verlustvorträgen zu verrechnen (§ 8c KStG). • Bei AdV-Anträgen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ist ein berechtigtes Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu prüfen; bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann dies das Überwiegen individueller Interessen begründen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei möglicher Teilverrechnung von Verlustvorträgen nach schädlichem Anteilserwerb • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen vorliegen, wenn gewichtige Gründe die Unentschiedenheit in Rechts- oder entscheidungserheblicher Tatsachenfragen aufzeigen (§ 69 FGO). • Ergibt die Aktenlage noch erhebliche Unklarheiten zu Tat- und Rechtsfragen, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Kann ein schädlicher Beteiligungserwerb während des Wirtschaftsjahres erfolgt sein, ist nach der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn gegebenenfalls mit bisherigen Verlustvorträgen zu verrechnen (§ 8c KStG). • Bei AdV-Anträgen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ist ein berechtigtes Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu prüfen; bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann dies das Überwiegen individueller Interessen begründen. Die Antragstellerin, eine Bauträger-GmbH, übertrug 2009 im April 50 % ihrer Geschäftsanteile und im Juni diese Anteile wiederum an einen Dritten. Das Finanzamt kürzte bei der Veranlagung 2009 den Verlustvortrag bzw. vortragsfähigen Gewerbeverlust unter Berufung auf § 8c KStG 2002 n.F. um insgesamt 50 % bzw. weitere Kürzungen, wodurch verbleibende Verlustvorträge reduziert wurden. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen die Steuerfestsetzungen; das FG lehnte die AdV mit der Begründung ab, es fehle an einem besonderen berechtigten Interesse. Die Antragstellerin brachte vor, die Ablehnung führe zur Zahlungsunfähigkeit, da nur geringe liquide Mittel vorhanden seien und Verkauf oder Beleihung der Immobilien nicht in Aussicht stünden. Die Sache wurde dem BFH vorgelegt. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: § 69 FGO erlaubt die AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts; diese liegen bei summarischer Prüfung vor, wenn gewichtige Gründe Unentschiedenheit in Rechts- oder Tatfragen begründen. • Unzureichende Sachaufklärung: Die vorhandenen Feststellungen genügen nicht, um abschließend zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Verlustabzug zu kürzen ist; es bedarf weiterer Ermittlung insbesondere zur Höhe und zeitlichen Zuordnung der im Streitjahr erzielten Gewinne. • Rechtliche Besonderheit des § 8c KStG: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein schädlicher Beteiligungserwerb, der während des Wirtschaftsjahres erfolgte, dazu führen, dass ein bis dahin erzielter Gewinn mit bisherigen Verlustvorträgen verrechnet werden kann; dies kann die Kürzung des Verlustabzugs reduzieren oder verhindern. • Anordnung der Zurückverweisung: Mangels spruchreifer Subsumtion verweist der Senat die Sache an das Finanzgericht zurück, damit dort unter Beachtung der Rechtsprechung weitere Feststellungen getroffen werden (u.a. zum Zeitpunkt der Veräußerungen und zur wirtschaftlichen Lage). • Prüfung des besonderen Aussetzungsinteresses: Das FG hat zu prüfen, ob ein berechtigtes Aussetzungsinteresse vorliegt; insbesondere können Angaben zur drohenden Überschuldung oder zur Zahlungsunfähigkeit das Interesse der GmbH gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung überwiegen. • Abwägung öffentlicher und individueller Interessen: Bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Schwere des Eingriffs für den Steuerpflichtigen ist gegen die Auswirkungen einer AdV auf die Haushaltsführung abzuwägen. Der Senat hebt den Beschluss des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurück. Es fehlen ausreichende Feststellungen zur Höhe und zeitlichen Einordnung der im Streitjahr erzielten Gewinne, die für die Bestimmung des Umfangs einer nach § 8c KStG möglichen Verlustkürzung entscheidend sind. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die Feststellungen nachzuholen und erneut zu prüfen, ob ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin besteht, wobei insbesondere die behauptete Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslage zu würdigen sind. Erst nach dieser Sachaufklärung kann abschließend entschieden werden, ob die Vollziehung der Steuerbescheide auszusetzen ist und in welchem Umfang eine Kürzung des Verlustvortrags zu Recht erfolgte.