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Beschluss

24 L 535/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0621.24L535.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4635,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4635,64 Euro festgesetzt. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller für Gewerbesteuer 2011 zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen der X. Gaststätten und Veranstaltungen GmbH i.L. – im Folgenden Primärschuldnerin – haftet. Der Antragsteller war in der Zeit vom 26. Mai 2010 bis zum 4. Februar 2014 alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Geschäftsgegenstand der Primärschuldnerin war die Durchführung von Veranstaltungen aller Art und die Führung gastronomischer Betriebe. Im alten X. am Hauptbahnhof in L. betrieb sie eine Gaststätte, in der diverse Veranstaltungen (letztmalig am 29. Januar 2014) abgehalten wurden. Als der Mietvertrag zwischen der Deutschen Bahn und der Gesellschaft nicht verlängert wurde, wurde der Geschäftsbetrieb im Februar 2014 eingestellt. Gesellschafter waren bis zum 5. März 2010 zu jeweils 50 % Herr B. M. und Herr Q. D. . Zum 5. März 2010 erwarb Frau C. L. 100 % der Geschäftsanteile. Mit Vertrag vom 4. Februar 2014 veräußerte sie die Gesellschaftsanteile für 25.000 € an Herrn O. O., der zum neuen Geschäftsführer und gemäß Handelsregistereintragung vom 24. April 2014 zum späteren Liquidator der Gesellschaft bestellt wurde. Damit stellte sich die Geschäftsführung der Primärschuldnerin ab dem 26. Mai 2010 wie folgt dar: 26. Mai 2010 bis 4. Februar 2014 Antragsteller 4. Februar 2014 bis 24. April 2014 O. B1. O1. , als Geschäftsführer Ab dem 24. April 2014 O. B1. O1. , als Liquidator Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln (75 IN 87/15) vom 1. Oktober 2015 wurde der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin vom 4. März 2015 (Eingang beim Amtsgericht Köln am 12. März 2015) mangels Masse abgelehnt. Aus dem vom Amtsgericht Köln in Auftrag gegebenen Insolvenzgutachten der Frau Dr. S. S1. ergibt sich, dass der spätere Anteilseigner und Geschäftsführer, Herr O1. , mit einem Bekannten aus Rumänien ein Im- und Exportgeschäft eröffnen wollte. Nachdem dieses Geschäft nicht zustande gekommen war, beschloss man im April 2014 die Liquidation der Gesellschaft. Seit der Übernahme durch Herrn O1. wurde der Geschäftsbetrieb nicht mehr ausgeübt und ein Geschäftskonto nicht mehr geführt. Bei der Gesellschaft lag sowohl eine Überschuldung als auch eine Zahlungsunfähigkeit vor, eine die Kosten deckende Masse war nicht vorhanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Insolvenzgutachten verwiesen. Im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung kam das für die Primärschuldnerin zuständige Finanzamt L. -Mitte im Jahr 2013 zum Ergebnis dass es sich bei dem Erwerb der 100-prozentigen Beteiligung durch Frau L. um einen sogenannten schädlichen Mantelkauf im Sinne des § 10a Satz 10 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (KStG) handele, so dass die bisher aufgelaufenen und mit Verlustfeststellungsbescheid vom 8. September 2010 zum 31. Dezember 2009 festgestellten Verlustvorträge i.H.v. 216.409 € ertrag- und gewerbesteuerrechtlich nicht weiter genutzt werden könnten. Darüber hinaus stellte die Betriebsprüfung erhebliche Mängel in der Kassenführung fest, die zur Hinzuschätzung von Sicherheitszuschlägen i.H.v. 35.000 € jeweils für die Veranlagungszeiträume 2009, 2010 und 2011 führten. Auf die Höhe der Sicherheitszuschläge hatte sich die Betriebsprüfung mit der Primärschuldnerin, die zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller als Geschäftsführer vertreten wurde, einvernehmlich verständigt. Hierdurch verminderten sich die abziehbaren Verlustvorträge in den Gewerbesteuermessbescheiden der Primärschuldnerin für 2010 und 2011 wie folgt: Jahr 2010 2011 vor Betriebsprüfung 203.582 € 73.464 € nach Betriebsprüfung 168.582 € 0,00 € Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffern 2.2 (Kassenmängel) und 2.4 (Verlustbeschränkung) des BP-Berichts vom 14. April 2013 verwiesen. Die Außenprüfung führte zu geänderten Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheiden jeweils vom 12. September 2013 für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011, mit denen die Messbeträge und die Gewerbesteuer wie folgt erhöht wurden: 2010 2011 Gewerbesteuermessbetrag vor Betriebsprüfung 0,00 € 2.635,00 € Gewerbesteuer vor Betriebsprüfung 0,00 € 12.516,00 € Gewerbesteuermessbetrag nach Betriebsprüfung 5778,00 € 6419,00 € Gewerbesteuer nach Betriebsprüfung 26.001,00 € 30.490,25 € Differenz Gewerbesteuer 26.001,00 € 17.974,25 € Im Einspruchsverfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 gewährte das Finanzamt L. -Mitte am 1. Oktober 2013 hinsichtlich der Versagung der Verlustvorträge nach § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG Aussetzung der Vollziehung. Das führte dazu, dass der Gewerbesteuermessbescheid 2010 in vollem Umfang und der Gewerbesteuermessbescheid 2011 i.H.v. 119 € (= 565 € Gewerbesteuer) von der Vollziehung ausgesetzt wurden. Den Ausschluss der Anforderung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) verfügte das Finanzamt L. -Mitte nicht. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin im Wege der Folgeaussetzung mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 den Gewerbesteuerbescheid 2010 in voller Höhe und den Gewerbesteuerbescheid 2011 i.H.v. 565 € unter der Bedingung, dass Sicherheit i.H.v. 30.379,00 € geleistet wird, von der Vollziehung aus. Zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung wird auf die Aussetzungsverfügung verwiesen. Als Begründung für die Anforderung einer Sicherheitsleistung führte die Antragsgegnerin aus, der Stadt L. sei mangels Verfahrensbeteiligung eine Würdigung der Rechtsbehelfe gegen die Gewerbesteuermessbescheide nicht möglich. Aufgrund der nicht abschätzbaren Verfahrensdauer und der Höhe der Gewerbesteuerforderungen erscheine die Durchsetzung der Steueransprüche im Falle des Unterliegens der Primärschuldnerin als gefährdet oder erschwert. Die Aussetzungsverfügung enthielt den Hinweis, dass die Vollziehungsaussetzung erst wirksam wird, wenn die Bedingung der Sicherheitsleistung erfüllt ist (§ 120 Abs. 2 Ziffer 2 AO). Die Aussetzungsverfügung blieb unangefochten, Sicherheit leistete die Primärschuldnerin nicht. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme, zur Berechnung einer etwaigen Haftungssumme und zu weiteren potentiellen Haftungsschuldner an. Die Antragsgegnerin führte darin aus, dass es nach Aktenlage andere Personen gebe, bei denen die Voraussetzungen zu Haftungsinanspruchnahme möglicherweise vorliegen könnten. Nach überschlägiger Beurteilung lägen die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme jedoch nicht vor, insbesondere auch deshalb, weil die Gesellschaft vermutlich nach dem zum 31. Dezember 2013 endete Mietvertrag keine Einnahmen mehr generiert habe. Die seit dem 16. Oktober 2013 fällige Gewerbesteuerforderung hätte jedoch beglichen werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben vom 9. Juni 2016 verwiesen. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 mit, er habe während seiner Geschäftsführertätigkeit alle Steuern und Abgaben der Primärschuldnerin gezahlt. Auch weise er „die Gewerbesteuermessbeträge aus 2010/2011 zurück“. Nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater der Gemeinschuldnerin hänge die Fälligkeit der Abgabenforderungen von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, so dass „alles noch offen sei“. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konnte die Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2010 in voller Höhe und die streitige Gewerbesteuer 2011 in Höhe eines Marginalbetrags von 0,71 € durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen aus Gewerbesteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2013 getilgt werden. Weitere Tilgungen auf die Gewerbesteuer 2011 und die steuerlichen Nebenleistungen erfolgten nicht. Aus diesem Grund nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Haftungsbescheid vom 1. September 2016 für Gewerbesteuer 2011 i.H.v. 17.408,54 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 438 € und Säumniszuschlägen (berechnet bis zum 29. Januar 2014) i.H.v. 696 € in Haftung (Gesamtsumme 18.542,54 €). Den Haftungsbetrag für die Gewerbesteuer i.H.v. 17.408,54 € berechnete die Antragsgegnerin so, als sei die Streichung der vortragsfähigen Gewerbeverluste nicht erfolgt Gewerbesteuer 2011 17.974,25 € Abzüglich „unterstellter“ Aussetzungsbetrag wegen der Verlustkürzung 565,00 € Abzüglich Teilzahlung vom 9. März 2015 0,71 € Haftungsbetrag Gewerbesteuer 2011 17.408,54 € Bei der Berechnung der Zinsen berücksichtigte die Antragsgegnerin ebenfalls den „unterstellten“ Aussetzungsbetrag. Auf diese Weise errechnete die Antragsgegnerin eine Haftungssumme, die der Gewerbesteuer bei uneingeschränkter Weiterführung der vortragsfähigen Gewerbeverluste entspricht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 1. September 2016 verwiesen. Zur Begründung des Haftungsbescheids führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe es versäumt, die festgesetzte Gewerbesteuer 2011 zum Fälligkeitstermin am 16. Oktober 2013 zu entrichten. Aus Erstattungsansprüchen von Gewerbesteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen 2013 resultiere ein Betrag in Höhe von 17.157 €, der bis auf einen Kleinstbetrag von 0,71 € mit der Gewerbesteuerforderung 2010 verrechnet worden sei. Weitere Versuche, die in Rede stehenden Forderungen beizutreiben, seien ohne Erfolg geblieben. Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am 1. Oktober 2015 mangels Masse abgelehnt worden sei, könne mit einer weiteren Realisierung der Forderungen nicht gerechnet werden. Der Antragsteller habe als gesetzlicher Vertreter die Pflicht gehabt, die Steuerschulden der Primärschuldnerin zum Fälligkeitstermin zu begleichen. Die Gesellschaft habe zum Fälligkeitszeitpunkt über ausreichende Mittel verfügt, weil deren Geschäftstätigkeit erst mit der letzten Veranstaltung am 29. Januar 2014 eingestellt worden sei. Ein Insolvenzantrag sei erst am 4. März 2015 gestellt worden. Gründe, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprächen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Zum Auswahlermessen führte die Antragsgegnerin aus, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Haftung auch bei einer anderen Person vorliegen sollten, werde diese ebenfalls in Haftung genommen. Der Haftung stehe nicht entgegen, dass gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 noch ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig sei, weil der Gewerbesteuerbescheid 2011 nicht von der Vollziehung ausgesetzt worden sei. Zu dem Haftungsbescheid existiert ein ebenfalls auf den 1. September 2016 datierender Haftungsvermerk in dem die Antragsgegnerin zu der Haftungsinanspruchnahme des seit dem 4. Februar 2014 für die Primärschuldnerin verantwortlichen Geschäftsführer O. O1. ausführt, dass wegen der Nichtzahlung der seit dem 16. Oktober 2013 fälligen Gewerbesteuern eine Pflichtverletzung in Betracht komme. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei doch festzustellen, dass die letzte Veranstaltung am 28. Januar 2014 stattgefunden habe. Danach habe die Primärschuldnerin ihre werbende Tätigkeit eingestellt und auch nicht wieder aufgenommen, so dass davon auszugehen sei, dass dieser spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Mittel zur Verfügung gestanden hätten, rückständige Verbindlichkeiten zu tilgen. Eine Pflichtverletzung wegen Nichtzahlung liege daher nicht vor. Gegen den am 8. September 2016 zugestellten Haftungsbescheid legte der Antragsteller am 21. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Gewerbesteuer 2011 beruhe darauf, dass das Finanzamt L. -Mitte die früheren Verlustvorträge im Rahmen der Außenprüfung nicht mehr berücksichtigt habe. Hierzu stehe noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, so dass das Finanzamt L. -Mitte nicht berechtigt gewesen sei, die Verlustvorträge zu kürzen. Alle anderen Steuern und Abgaben habe er korrekt abgeführt. Da die Antragsgegnerin von dem aktuellen Geschäftsführer kein Geld erhalte, suche sie in ihm nun eine haftende Person, die schon lange nichts mehr mit der Sache zu tun habe. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen im Haftungsbescheid und führt ergänzend aus, hinsichtlich der Höhe der Steuerforderungen sei sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO in Verbindung mit § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO an den wirksam bekannt gegebenen Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Köln-Mitte vom 12. September 2013 gebunden. Die nach Maßgabe des Grundlagenbescheids wirksam festgesetzte und fällige Gewerbesteuer 2011 sei mangels Sicherheitsleistung nicht von der Vollziehung ausgesetzt gewesen. Ein Verzicht auf die Gestellung einer Sicherheitsleistung wäre nur in Betracht gekommen, wenn wegen guter Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin keine Steuerausfälle zu befürchten gewesen wären oder die Gestellung einer Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Solche ermessensreduzierende Gründe hätten nicht vorgelegen. Wegen der Liquidation der Primärschuldnerin habe vielmehr ein erheblicher Sicherungsbedarf bestanden. Selbst wenn der Gewerbesteuerbescheid 2011 im Umfang des Grundlagenbescheides von der Vollziehung ausgesetzt worden wäre, hätte das nur einen Unterschiedsbetrag von 565 € ausgemacht. Genau diesen Betrag habe sie von sich aus im Haftungsbescheid nicht angesetzt. Im Rahmen der Anhörung zu der Haftungsinanspruchnahme habe der Antragsteller nichts vorgetragen, das einen Rückschluss darauf zulasse, die Primärschuldnerin habe die Abgabenforderungen bei Fälligkeit nicht leisten können. Auch habe der Antragsteller keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl er im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin gerade hierzu verpflichtet gewesen wäre. Zum Auswahlermessen enthält der Widerspruchsbescheid den Hinweis, dass die Inanspruchnahme von möglichen Haftungsschuldnern geprüft worden sei. Für die hier fraglichen Pflichtverstöße komme jedoch nur der Antragsteller als im fraglichen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 12. Januar 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Antragsgegnerin habe die Steuererstattungen der Primärschuldnerin nicht mit der Gewerbesteuer 2010 verrechnet dürfen, weil der Gewerbesteuermessbetrag 2010 in voller Höhe von der Vollziehung ausgesetzt worden sei. Eine Verrechnung habe daher mit der nur in geringem Umfang ausgesetzten Gewerbesteuer 2011 erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin habe die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide im Übrigen ermessenswidrig von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und damit im Ergebnis abgelehnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Beschluss vom 9. Mai 2012, – I B 18/12 – ausgeführt, dass die Kürzung von Verlustvorträgen verfassungsrechtlich bedenklich sei, weil sie beim Bürger zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen könne, während der öffentliche Haushalt nur in einem vergleichsweise geringem Maß betroffen sei. Damit sei höchstrichterlich mit Bindungswirkung für alle Finanzgerichte und Finanzämter entschieden, dass die Einforderung von Ertrag- und Gewerbesteuer auf Grundlage des § 8c KStG rechtswidrig sei. Deshalb könne ihm wegen der Nichtzahlung der Abgabenforderung auch kein Verschulden zur Last gelegt werden. Er habe sich über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbeträge und die Aussetzungsanträge beraten lassen und angesichts der dargestellten Rechtslage keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht in vollem Umfang gewährt werden würde. Bei dem Verschulden handele es sich um einen haftungsbegründenden Tatbestand, der von der Antragsgegnerin positiv festgestellt und nachgewiesen werden müsse. Feststellungen dazu, dass ein Fall grober Fahrlässigkeit vorgelegen habe, enthalte der angefochtene Bescheid hingegen nicht. Die Antragsgegnerin stelle vielmehr darauf ab, dass er sich nicht exkulpiert habe. Damit verdrehe die Antragsgegnerin die haftungsbegründende Norm in ihr Gegenteil. Die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sei wegen der Ermessensreduzierung auf Null rechtswidrig. Am 2. Januar 2018 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter Verweis auf seine Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids, den die Antragsgegnerin am 14. Februar 2018 mit den im Haftungs- und Widerspruchsbescheid genannten Gründen ablehnte. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (24 K 570/17) gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung vom 1. September 2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Haftungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren und trägt ergänzend vor, eine Verrechnung der Steuererstattungsansprüche mit der Gewerbesteuer 2010 sei zulässig gewesen, weil die Aussetzung der Vollziehung mangels Sicherheitsleistung nicht wirksam geworden sei. Auch fehle es nicht an einem Verschulden des Antragstellers. Im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung sei der Gewerbesteuerbescheid 2011 klar abgefasst und von einem steuerlich nicht ausgebildeten Geschäftsführer eindeutig zu verstehen gewesen. Auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Die Entscheidung betreffe § 8c Satz 1 KStG a.F., der die Übertragung von 25 bis 50 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder aber der Stimmrechte regele. Bei der Primärschuldnerin seien – wie sich aus Textziffer 2.4 des BP-Bericht ergebe – die Verlustvorträge hingegen wegen einer Übertragung von 100 % der Anteile nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG gekürzt worden. Über diese Vorschrift habe das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei einem Haftungsbescheid handelt es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auch wenn er kein Gewerbesteuerbescheid ist, enthält er die Verpflichtung, die Haftungssumme, die der Gewerbesteuerschuld und den Nebenforderungen entspricht, zu entrichten. Wegen dieser engen rechtlichen Verpflichtung unterliegt daher auch der Haftungsbescheid der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass ein gegen ihn erhobener Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 B 390/15 –, Rn. 22, juris. Die Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ebenfalls erfüllt, da die Antragsgegnerin vor Anrufung des Gerichts den Aussetzungsantrag des Antragstellers am 14. Februar 2018 abgelehnt hat. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann jedoch in diesen Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides sind anzunehmen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1989 – 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588; Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Das Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft, vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 21 L 672/07 –, Rn. 9, juris. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs richtet sich nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, a.a.O.; Beschluss vom 24. Mai 2011 – 14 B 391/11, NRWE. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller dem Grunde nach in vollem Umfang für die streitigen Gewerbesteuerschulden haftet (a.). Zudem hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen bei summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig ausgeübt (b.). Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift gilt – wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung – für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW: 1981 Seite 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. a.) Gemäß § 69 AO i. V. m. § 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (hier der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH) unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen u.a. deren steuerliche Pflichten erfüllen. Dazu gehören z.B. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Erklärungs- und Auskunftspflichten, die Pflicht zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen (§§ 140 ff. AO, §§ 238 ff. HGB, §§ 41 ff. GmbHG) sowie nach § 34 Abs. 1 AO die Pflicht zur rechtzeitigen Steuerentrichtung, Der Antragsteller war vom 26. Mai 2010 bis zum 4. Februar 2014 alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Ihm oblag daher grundsätzlich die Pflicht, für die Begleichung der festgesetzten Gewerbesteuerforderung zu sorgen. Die Gewerbesteuer für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde mit Änderungsbescheid vom 12. September 2013 um den hier vom Haftungsbescheid erfassten Betrag i.H.v. 17.408,54 € und einen weiteren Betrag in Höhe von 565,71 € (insgesamt 17.974,25 €), fällig am 16. Oktober 2013, zuzüglich Zinsen erhöht. Die Bedenken des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids teilt das Gericht jedenfalls in dem Umfang, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Haftung herangezogen hat, nicht. Auf die Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer darf sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren berufen, weil die Voraussetzungen der Drittwirkung einer Steuerfestsetzung nach § 166 AO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift hat ein Gesamtrechtsnachfolger oder eine Person, die in der Lage gewesen wäre, einen gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft sonstigen eigenen Rechts anzugreifen, eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer gegen sich gelten zu lassen. Im Streitfall war die Gewerbesteuer 2011 bis zum Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung (4. Februar 2014) gegenüber der Primärschuldnerin noch nicht unanfechtbar festgesetzt, weil der Gewerbesteuermessbescheid 2011 zu diesem Zeitpunkt noch angefochten war. Ob die Steuer zu einem späteren Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzt wurde, lässt sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten nicht entnehmen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil eine erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung erfolgte unanfechtbare Steuerfestsetzung diesem gegenüber keine Drittwirkung entfalten würde. Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich das Gericht den verfassungsmäßigen Bedenken des Antragstellers an der Erhöhung des Gewerbeertrags um die Fehlbeträge vorangegangener Jahre anschließen könnte (Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG i.V.m. § 10a Sätze 1 und 10 GewStG), vgl. zu den Bedenken: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – anhängiges Verfahren – 2 BvL 19/17 – zu der Frage, ob der inhaltsgleiche § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist –, juris; verneinend: FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. August 2017 – 2 K 245/17 –, Rn. 57, juris. Denn die Antragsgegnerin hat für die Ermittlung des Haftungsbetrags die Gewerbesteuer vorliegend unter Berücksichtigung der in den Gewerbesteuermessbescheiden und den Gewerbesteuerbescheiden 2010 und 2011 gestrichenen Verlustvorträge berechnet, so dass der Antragsteller für Gewerbesteuer, die auf diese streitigen Position entfällt, schon nicht in Haftung genommen wurde. Soweit die Gewerbesteuer auf der Erhöhung des Gewerbeertrags um Sicherheitszuschläge von 35.000 € für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wegen gravierender Buchführungsmängel basiert, bestehen hinsichtlich der Höhe der Gewerbesteuer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Hinsichtlich der Mängel in der Kassenführung, die eine Hinzuschätzung nach § 162 AO dem Grunde nach erforderlich machen, wird auf die Textziffern 2.2.1 und 2.2.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 17. Juli 2013 verwiesen. Auf die Höhe des Hinzuschätzungsbetrages hat sich die Betriebsprüfung mit dem Prozessbevollmächtigten und dem seinerzeit für die Primärschuldnerin als Geschäftsführer tätig gewesenen Antragsteller im Rahmen der Schlussbesprechung am 15. Juli 2013 einvernehmlich verständigt. Hiergegen hat der Antragsteller, der sich allein auf die Verfassungswidrigkeit der Verlustbeschränkung beruft, keine substantiierten Einwendungen erhoben. Auch das beschließende Gericht hat nach summarischer Prüfung an der Rechtmäßigkeit der Sicherheitszuschläge weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel. Auch die sonstigen Haftungsvoraussetzungen liegen vor. Die mit Bescheid vom 12. September 2013 festgesetzte und mangels Sicherheitsleistung nicht von der Vollziehung ausgesetzte Gewerbesteuer 2011 war am 16. Oktober 2013 fällig und wurde vom Antragsteller nicht beglichen. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Primärschuldnerin im Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Mittel zur Steuerbegleichung zur Verfügung gestanden hätten. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte auch nach dem Fälligkeitszeitpunkt noch fortgeführt hat. Die letzte gastronomische Veranstaltung fand am 29. Januar 2014 statt. Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde erst ein Jahr nach Einstellung der werbenden Tätigkeit am 12. März 2015 gestellt. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht und folglich auch nicht belegt, dass der Primärschuldnerin keine ausreichenden Mittel zur vollständigen Tilgung der Steuerforderungen zur Verfügung gestanden hätten. Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Schuldhaft im Sinne des § 69 i.V.m. § 191 AO handelt, wer seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Ein Vertreter handelt vorsätzlich, wenn er in Kenntnis seiner Pflichten das von ihm geforderte Handeln bewusst unterlässt oder eine Handlung vornimmt, von der er weiß, dass sie einem pflichtgemäßen Verhalten nicht entspricht. Ausreichend ist es, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht unbedingt gewollt, doch zumindest billigend in Kauf genommen wird. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich grobem Maß verletzt. Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder dass er die einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt, Jatzke in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 136. Lieferung, § 69 AO 1977, Rn. 58 und 59. Dem Antragsteller war sowohl der Bestand der Abgabenforderung als auch deren Fälligkeit bekannt. Soweit er sich exkulpierend darauf beruft, der Bestand der Forderung sei von dem Ausgang eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht abhängig gewesen, hätte das der Zahlung des Teils der Gewerbesteuer, der nicht auf der Verlustkürzung beruht, nicht entgegengestanden. Nur für diesen Teilbetrag hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in Haftung genommen. Da der Gewerbesteuerbescheid mangels Sicherheitsleistung nicht von der Vollziehung ausgesetzt und die Gewerbesteuer damit fällig war, musste der Antragsteller sie für die Primärschuldnerin begleichen. Der Antragsteller kann sich auch nicht exkulpierend darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Aussetzung der Vollziehung nicht von der Beibringung einer Sicherheitsleistung abhängig machen dürfen. Bei der Anforderung einer Sicherheitsleistung handelt es sich um eine nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO zulässige Nebenbestimmung zur Aussetzungsverfügung. Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt mit einer solchen Nebenbestimmung, wird dieser nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit diesem Inhalt wirksam. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin angeordnete Nebenbestimmung der Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen wäre, hätte sich der Antragsteller als Geschäftsführer der Primärschuldnerin gegen die Aussetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2013 zur Wehr setzen müssen. Da die zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsteller vertretene Primärschuldnerin dies unterlassen hat, kann sich der Antragsteller im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides auf diesen Einwand nicht berufen. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht exkulpierend darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Erstattungsansprüche der Primärschuldnerin aus Gewerbe- und Umsatzsteuerforderungen nicht mit der Gewerbesteuer 2010, sondern mit der Gewerbesteuer 2011 verrechnen müssen, weil der Gewerbesteuermessbetrag 2010 – anders als der Gewerbesteuermessbetrag 2011 – in voller Höhe vom Finanzamt L. -Mitte von der Vollziehung ausgesetzt worden sei. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Aufrechnung mit Umsatzsteuer- und Gewerbesteueransprüchen der Primärschuldnerin bestimmt sich nach § 226 AO. Nach dieser Vorschrift gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier gleichartiger Forderungen aufgrund der einseitigen Erklärung eines der Beteiligten. Sie hat Erfüllungswirkung. Wenn mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen vorhanden sind, kann die Finanzbehörde unter Beachtung des Willkürverbots nach sachgerechten Kriterien die Forderung bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden soll, Rüsken in Klein, Abgabenordnung, § 226 Rz. 6. Im Streitfall war sowohl die Gewerbesteuer 2010 als auch die Gewerbesteuer 2011 im Zeitpunkt der Aufrechnung in voller Höhe fällig. Die Antragsgegnerin hat sich dafür entschieden, die ältere Forderung aus 2010 gegen die Steuererstattungsansprüche aufzurechnen und damit die in § 225 Abs. 2 Satz 2 AO für freiwillige Leistungen des Steuerpflichtigen geregelte Tilgungsreihenfolge eingehalten. Nach dieser Vorschrift sind die einzelnen Schulden bei der Zahlung eines Betrages, der nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, nach ihrer Fälligkeit zu ordnen. Über diese Verrechnung ist der Antragsteller im Haftungsbescheid vom 1. September 2016 informiert worden. Die Orientierung an der für freiwillige Zahlungen gesetzlich normierten Tilgungsreihenfolge schließt einen Willkürakt auf Seiten der Antragsgegnerin aus. b.) Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, den Antragsteller für die nicht entrichteten Forderungen in Haftung zu nehmen, die gesetzlichen Grenzen des ihr in § 5 AO eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO, sind derzeit weder von dem Antragsteller dargelegt noch – nach summarischer Prüfung – sonst ersichtlich. Wegen der gerichtlichen Aufgabe zur Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Haftungsbescheid begründet werden; andernfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft. Das Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung oder eine Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei Ermessenentscheidungen ein Mangel, der als solcher den Verwaltungsakt rechtswidrig macht, vgl. Decker, in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1. Januar 2017, § 114 Rn. 10 n.w.N. Dabei müssen die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen – die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners – aus der Entscheidung erkennbar sein. Insbesondere hat die Behörde zum Ausdruck zu bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder neben oder anstelle anderer, ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen, in Anspruch nimmt (Entschließungs- und Auswahlermessen), vgl. VG München, Beschluss vom 13. März 2017 – M 10 S 17.617 –, Rn. 23, juris; BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 – 4 ZB 03.3250 – juris Rn. 14; Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand: November 2015, § 191 Rn. 36, 42. Wegen der dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, kann der Erlass eines Haftungsbescheides bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Deshalb ist das Entschließungsermessen vorliegend mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände regelmäßig ausreichend begründet, vgl. BFH, Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176. Bei der Frage, ob der Antragsteller allein oder neben anderen Personen für die streitige Gewerbesteuer als Haftender in Anspruch genommen wird, hat die Antragsgegnerin ausweislich des Anhörungsschreibens vom 9. Juni 2016 sowie des Haftungsprüfungsvermerkes vom 1. September 2016 berücksichtigt, dass der dem Antragsteller nachfolgende Geschäftsführer und spätere Liquidator der Primärschuldnerin, Herr O1. , als weiterer Haftungsschuldner in Betracht kommt und insoweit unterschiedliche Pflichtverletzungen in Erwägung gezogen. In dem Anhörungsschreiben hat die Antragsgegnerin zugleich ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Herrn O1. nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen insbesondere auch deshalb nicht vorliegen, weil die Gesellschaft vermutlich nach dem zum 31. Dezember 2013 endenden Mietvertrag keine Einnahmen mehr generiert hat. Der Aufforderung, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat demnach erkannt, dass neben dem Antragsteller auch Herr O1. mit dem im Zuge des Anteilserwerbs übernommenen und dem im Verlauf der Liquidation erzielten Vermögens der Primärschuldnerin für die streitige Gewerbesteuerschuld als Haftender in Betracht gekommen wäre. Die Antragsgegnerin hat zugleich angegeben, aus welchen Gründen es nach ihrer Auffassung nicht opportun ist, Herrn O1. als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Sofern sie die Gründe im Haftungsbescheid nicht ausreichend dargelegt haben sollte, würde es sich nicht um einen Ermessensfehler, sondern um einen Begründungsmangel handeln, der nachgeholt werden könnte. Einwände gegen die Ausübung des Auswahlermessens hat der Antragsteller im Übrigen nicht erhoben. Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) hinsichtlich der streitigen Gewerbesteuerforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in abgabenrechtlichen Eilverfahren ¼ des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zu Grunde zu legen, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – http://www.BVerwG.de/medien/streitwertkatalog.pdf. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.