Beschluss
X B 133/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO zur Darlegung eines Zulassungsgrundes (§115 Abs.2 FGO) nicht genügt.
• Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine konkretisierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgestellt und im Schrifttum und der Rechtsprechung substantiiert auseinandergesetzt werden.
• Eine Divergenzrüge (§115 Abs.2 Nr.2 Alternative 2 FGO) erfordert die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidungen sowie Darlegung der Vergleichbarkeit des Sachverhalts.
• Bei Schätzungen rechtfertigt nur wirtschaftlich unmögliches oder offensichtlich realitätsfremdes Ergebnis (objektive Willkür) die Zulassung der Revision; reine Rügen materieller Rechts- oder Tatsachenwürdigung sind regelmäßig unbeachtlich.
• Bei kumulativer Urteilsbegründung müssen für jeden Traggrund Zulassungsgründe dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO zur Darlegung eines Zulassungsgrundes (§115 Abs.2 FGO) nicht genügt. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine konkretisierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgestellt und im Schrifttum und der Rechtsprechung substantiiert auseinandergesetzt werden. • Eine Divergenzrüge (§115 Abs.2 Nr.2 Alternative 2 FGO) erfordert die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidungen sowie Darlegung der Vergleichbarkeit des Sachverhalts. • Bei Schätzungen rechtfertigt nur wirtschaftlich unmögliches oder offensichtlich realitätsfremdes Ergebnis (objektive Willkür) die Zulassung der Revision; reine Rügen materieller Rechts- oder Tatsachenwürdigung sind regelmäßig unbeachtlich. • Bei kumulativer Urteilsbegründung müssen für jeden Traggrund Zulassungsgründe dargelegt werden. Der Steuerpflichtige (Kläger) rügte die Schätzung seiner Betriebseinnahmen durch das Finanzgericht, weil er die Aufzeichnungen seiner Taxieinnahmen in Form von Listen aus Schichtzetteln übertrug. Das Finanzgericht hatte die Schätzung u.a. mit der Verletzung der Aufbewahrungspflicht für Schichtzettel begründet; für 2002 stützte es die Schätzung kumulativ auch darauf, dass keine Buchführungsunterlagen vorgelegt wurden. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung, die Rechtsprechung des BFH erlaube die Übertragung der Schichtzettel in ein Kassenbuch unabhängig von den Zeitabständen der Aufbewahrung und erhebe Divergenz zu vorangegangener BFH-Rechtsprechung. Ferner rügte er Fehler bei konkreten Schätzungsgrundlagen (z. B. Tourenlängen, Kurzstrecken, Grundgebühr) und behauptete Umgang mit Prüfergebnissen aus 2006. Der BFH prüfte die Beschwerdebegründung auf die Erfordernisse des §115 ff. FGO. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht entspricht und damit kein Zulassungsgrund i.S. des §115 Abs.2 FGO hinreichend dargelegt wurde. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine konkretisierte, für die Entscheidung erhebliche abstrakte Rechtsfrage benannt werden; deren Klärungsbedürftigkeit ist substantiiert gegen die vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum darzulegen. Der Kläger hat keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage herausgearbeitet und keine substanziierten Gründe für eine weiter bestehende Streitigkeit trotz bestehender BFH-Rechtsprechung genannt. • Die vom Kläger angeführte Ansicht, Zeitabstände der Übertragung der Schichtzettel seien unerheblich, ist nicht mit der vom BFH dargestellten Rechtsprechung vereinbar; der BFH hat entschieden, dass nur die unmittelbare tägliche Übertragung den Aufbewahrungszweck erfüllt. • Auch die Divergenzrüge ist unzulänglich, weil der Kläger keine tragenden, abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils gegenüber abweichenden Rechtssätzen aus den behaupteten Divergenzentscheidungen gestellt hat und keine Vergleichbarkeit der Sachverhalte darlegt. • Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO) erfordert ebenso das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage; hiervon fehlt jede substantiiert dargelegte Grundlage. • Rügen gegen die materielle Richtigkeit der Schätzung (z. B. Fehler bei Schätzungsgrundlagen) sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig unbeachtlich; nur wirtschaftlich unmögliche oder offensichtlich realitätsfremde Schätzungsergebnisse begründen objektive Willkür und damit Zulassungsgründe. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich, schlechthin unvertretbar oder offensichtlich realitätsfremd ist; die Feststellungen des FG zeigen weitgehend nur geringfügige Abweichungen gegenüber den vom Kläger selbst ermittelten Werten. • Für das Streitjahr 2002 ist die Zulassung zusätzlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil das FG kumulativ begründet hat und der Kläger für beide Begründungsstränge keine Zulassungsgründe aufgezeigt hat. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH stellt fest, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügt und damit kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO hinreichend dargelegt wurde. Insbesondere fehlt eine konkretisierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage sowie eine substantiiert begründete Divergenzrüge; materielle Einwände gegen die Schätzung genügen nicht zur Zulassung, weil das Schätzungsergebnis nicht wirtschaftlich unmöglich oder offensichtlich realitätsfremd ist. Soweit das FG kumulativ begründet hat (insbesondere für 2002), hat der Kläger zudem zu jedem Begründungsstrang gesondert Zulassungsgründe darzulegen, was ebenfalls unterblieben ist. Aufgrund dessen bleibt es bei der Schätzung des Finanzgerichts.