Beschluss
3 L 1063/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:1216.3L1063.14.NW.0A
16Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG handelt es sich um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. (Rn.57)
2. Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt. (Rn.72)
3. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers rechtfertigen.(Rn.73)
4. Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten eines Taxiunternehmers werden durch die Führung und Vorlage von Schichtzetteln, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, erfüllt.
(Rn.74)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG handelt es sich um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. (Rn.57) 2. Die Genehmigungsbehörde darf trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob ein Taxiunternehmer die Buchführungspflicht erfüllt. (Rn.72) 3. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV können schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers rechtfertigen.(Rn.73) 4. Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten eines Taxiunternehmers werden durch die Führung und Vorlage von Schichtzetteln, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt, erfüllt. (Rn.74) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt. I. Dem Antragsteller wurden im Jahr 2012 von der Antragsgegnerin fünf Taxenkonzessionen mit den Ordnungsnummern 65 bis 69 erteilt. Am 7. Juli 2014 beantragte er die Verlängerung für den Verkehr mit Taxen gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – und fügte seinem Antrag folgende Unterlagen bei: - Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) - Bescheinigung der Stadt Mannheim vom 1. Juli 2014 darüber, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt wurde (inkl. Quittung). - Bescheinigung der Stadt Mannheim vom 1. Juli 2014 darüber, dass ein Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gestellt wurde (inkl. Quittung). - Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ludwigshafen vom Juli 2014. - Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen der IHK Rhein-Neckar vom 9. April 2009 - Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vom 18. Juni 2014 - Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 18. Juni 2014 - Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 18. Juni 2014 - Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Ludwigshafen vom 18. Juni 2014 - Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Mannheim-Neckarstadt vom 18. Juni 2014 - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkämmerei Mannheim vom 18. Juni 2014 Am 7. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis ein, aus denen keine Eintragungen hervorgingen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wurde der Antragsteller aufgefordert, Angaben über die im Unternehmen eingesetzten Fahrer und den Umfang von deren Tätigkeit nachzureichen. Ebenso wurden für die eingesetzten Fahrzeuge eine Kopie der Zulassungsbescheinigungen Teil l sowie eine Kopie der aktuellen HU inklusive BOKraft-Abnahme (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft –) angefordert. Es wurde weiter die Anzahl der Fahrzeuge, welche an anderen Betriebsstätten eingesetzt werden, erfragt. Am 25. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Verbands des V… Rheinhessen-Pfalz (vrp) ein, in dem dieser mitteilte, gegen die erneute Erteilung der beantragten Genehmigungen bestünden erhebliche Bedenken. Rückmeldungen bei der Geschäftsstelle des vrp, sowohl von Mitbewerbern als auch von Kunden, würden Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass der Antragsteller derzeit seiner sich aus den Taxigenehmigungen ergebenden Betriebspflicht vollumfänglich für alle fünf Fahrzeuge nachkomme. Untermauert würden die Bedenken dadurch, dass – schenke man den Informationen, welche an die Geschäftsstelle herangetragen würden, Glauben – der Antragsteller bereits derzeit schon über kein ausreichendes Fahrpersonal verfüge, um die ihn für die fünf Fahrzeuge treffende Betriebspflicht zu gewährleisten. Es werde diesbezüglich um Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde gebeten. Am 21. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin die angeforderte Aufstellung des Antragstellers der in seinem Betrieb eingesetzten Fahrer per Fax ein, danach wurden 13 namentlich aufgezählte Fahrer beschäftigt. Am gleichen Tag wurden die angeforderten Zulassungsbescheinigungen, die Nachweise der aktuellen HU/AU inklusive BOKraft-Abnahme sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Knappschaft-Bahn-See vorgelegt. Als Bescheinigung über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge hatte der Antragsteller ein Schreiben der AOK R.-S. vom 18. Juni 2014 vorgelegt, in welcher bescheinigt wird, dass er dort derzeit drei Arbeitnehmer angemeldet habe. Aus der von der AOK R.-N. ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass dort derzeit keine Mitarbeiter gemeldet sind. Auf dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 an den Antragsteller wurde handschriftlich vermerkt „Unterlagen ordnungsgemäß nachgereicht – Vollständig und entscheidungsfähig entgegengenommen“, wobei das Wort „entscheidungsfähig“ durchgestrichen ist. Die Antragsgegnerin forderte sodann den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2014, welches ihm am gleichen Tag persönlich übergeben wurde, auf, für die übrigen Arbeitnehmer entsprechende Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger, bei denen diese angemeldet seien, vorzulegen. Der Antragsteller legte am 28. Juli 2014 einen Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt sowie eine überarbeitete Fahrerliste, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Minijob-Zentrale vom 11. und 14. Juli 2014 vor. Die angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger wurden am 29. Juli 2014 eingereicht. Um die von dem vrp geäußerten Bedenken prüfen zu können, bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2014 den Antragsteller um Vorlage der Schichtzettel betreffend die eingesetzten Fahrzeuge (Ordnungsnummern 65 bis 69) für den Zeitraum 1. Januar bis 15. August 2014, bis spätestens 27. August 2014. Am 19. August 2014 übergab der Antragsteller der Antragsgegnerin laut deren Angaben einen kleinen Karton mit einer Blattsammlung und teilte hierzu mit, es handele sich dabei um die Schichtzettel, die er so ablegen würde. Bei den vorgelegten Unterlagen handelte es sich laut Aufdruck um Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler. Nach Sichtung der Unterlagen sah die Antragsgegnerin weiteren Klärungsbedarf, weil viele Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler eine hohe Anzahl an „SF-Fahrten" aufwiesen. Telefonisch teilte der Antragsteller auf Nachfrage mit, dies seien Sonderfahrten gewesen, die zu einem späteren Zeitpunkt über die Taxizentrale abgerechnet würden. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Vorlage von Kopien der entsprechenden Rechnungen der Taxizentrale, um die als Sonderfahrten (SF) gekennzeichneten Fahrten mit den Belegen abgleichen zu können. Da die Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler zwar jeweils einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sind, jedoch je Fahrzeug stets die gleiche Fahrernummer vergeben worden war, konnte die Antragsgegnerin nicht nachvollziehen, wie mit diesen Unterlagen eine ordnungsgemäße Abrechnung und Betriebsführung möglich sein solle. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, die von den einzelnen Taxifahrern ausgefüllten Schichtzettel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. August 2014 vorzulegen, also Unterlagen mit deren Hilfe der Unternehmer mit den Fahrern und der Taxizentrale abrechne. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Antragsteller am 21. August 2014 vor und führte aus, bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich nicht um Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler, sondern um Schichtzettel. Andere Unterlagen als diese vorgelegten Auszüge gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung. Abgezeichnet würden die Zettel nicht. Dies müsse er auch nicht tun. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, den „Schichtzetteln" sei nicht zu entnehmen, welcher Fahrer das Fahrzeug geführt habe, teilte der Antragsteller mit, eine solche Kennzeichnung sei nicht erforderlich. Seine Fahrer dürften keine Änderungen am Taxameter vornehmen. Die Antragsgegnerin erklärte dem Antragsteller daraufhin, das eingesetzte System ermögliche neben der Angabe der Wagennummer die Angabe der jeweiligen Fahrernummer. Diese könne programmiert werden, ohne dass dann die einzelnen Fahrer selbst etwas programmieren müssten. Der Antragsteller hielt eine solche Verfahrensweise für nicht erforderlich. Was die ungeordneten „Schichtzettel" in dem Karton betreffe, führte er an, es gebe schließlich keine Verpflichtung, diese chronologisch abzulegen. Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten: Nachdem der Antragsteller bezüglich der vielen Sonderfahrten in einem Telefonat am 20. August 2014 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt gehabt habe, es würde sich dabei ausschließlich um Rechnungsfahrten handeln, welche über die Taxizentrale abgerechnet würden, habe er im Rahmen der Vorsprache am 21. August 2014 erklärt, nicht alle „SF-Fahrten" seien Rechnungsfahrten. Es könnten schließlich auch Fahrten sein, bei denen die Sitzfläche durch Gegenstände belegt gewesen sei. Mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 wurde die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen vom 7. Juli 2014 bis einschließlich 30. November 2014 ausgesetzt, da aufgrund personeller Engpässe und weiterer notwendiger Überprüfungsmaßnahmen die Prüfung der Unterlagen noch nicht abgeschlossen werden könne. Die Taxengenehmigungen wurden – wie bereits zuvor nach der Antragstellung – nochmals, und jetzt bis zum 30. November 2014, verlängert, damit der Antragsteller seinen Betrieb weiter betreiben könne. Gegen diesen Zwischenbescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. November 2014 widerrief nach § 25 PBefG die Antragsgegnerin die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG – Ordnungsnummern 65 bis 69 – (Nr. 1 und 2 des Bescheids). Der Widerruf der nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt geltenden Genehmigungen erfolge nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG aus folgenden Gründen: Gemäß § 21 PBefG sei der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Vorgenannte Rechtsvorschrift regele nicht konkret, wie viele Stunden und an wie vielen Tagen ein Fahrzeug eingesetzt werden müsse, damit die Betriebspflicht als erfüllt angesehen werden könne. Im Rahmen der Überprüfung seien alle Fahrten vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Mai 2014 berücksichtigt worden. Die Fahrten ab 1. Juni 2014 seien nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt mit der Taxizentrale noch nicht abgerechnet gewesen sei. Nach Prüfung des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Mai 2014 anhand der vorgelegten Unterlagen sei festzuhalten, dass im untersuchten Zeitraum die Fahrzeuge des Betroffenen insgesamt - 138 Tage gar nicht genutzt, - 68 Tage für nur einen einzigen Beförderungsauftrag und - 57 Tage für nur zwei Beförderungsaufträge eingesetzt gewesen seien. Wie der Antragsteller selbst mehrfach ausgeführt habe, würden in seinem Unternehmen keine weiteren Unterlagen (wie z.B. Abrechnungs- oder Schichtzettel der Fahrer) geführt. Trotz kritischer Nachfragen seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass noch weitere Fahrten erfolgt seien, da sonst entsprechende nachvollziehbare Nachweise darüber vom Betroffenen vorgelegt worden wären. Schichtpläne oder sonstige Nachweise (mit Angaben über eingesetzte Fahrer, Schichtbeginn/-ende, etc.), welche belegen könnten, dass die Fahrzeuge an den entsprechenden Taxiständen bereitgehalten worden seien, jedoch keine Beförderungsaufträge erhalten hätten, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es stehe damit für sie – die Antragsgegnerin – fest, dass der Antragsteller seiner Betriebspflicht nicht im erforderlichen Maß nachgekommen sei. Hinzukomme Folgendes: Nach § 54a Abs. 1 S. 3 PBefG hätten der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. Er habe nach Aufforderung lediglich eine Kiste mit unsortierten Zetteln zur Verfügung gestellt; die Zettel seien von ihr – der Antragsgegnerin – chronologisch und anhand der Ordnungsnummern der Taxen sortiert worden. Das Personenbeförderungsgesetz schreibe zwar keine chronologische Ordnung z. B. der Schichtzettel vor, jedoch sei bei einem ordnungsgemäß geführten Betrieb davon auszugehen, dass ein Unternehmer, allein um selbst die Vorgänge in seinem Unternehmen nachvollziehen zu können, ein gewisses Maß an Ordnung halte. Bei einem Unternehmer, der nicht in der Lage sei, einfachste buchhalterische Unterlagen zu führen, so dass diese ohne weitere Nacharbeit nachvollzogen werden könnten, bestünden ernsthafte Zweifel, dass dieser einen Betrieb dieser Größenordnung dauerhaft ordnungsgemäß führen könne. Die Leistungsfähigkeit aufgrund der unternehmerischen Schlechtleistung könne nicht auf Dauer als gewährleistet angesehen werden. Im vorliegenden Fall lasse dies nur zwei Schlüsse zu: Entweder seien die Unterlagen absichtlich ungeordnet in einer Kiste vorgelegt worden, um der Verwaltungsbehörde die Überprüfung zu erschweren oder der Antragsteller sei nicht in der Lage ordentliche, nachvollziehbare Unterlagen zu führen. Dies wiederum lasse Zweifel an der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes aufkommen. Auch aufgrund dieser bestehenden Zweifel sei der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Darüber hinaus liege ein seit dem 12. August 2013 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen (Az. 5170 Js 9805/13; Bl. 113ff. VA) vor, laut dem der Antragsteller wider besseres Wissen der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen mitgeteilt hatte, dass W.T. als Fahrer eine Verkehrszuwiderhandlung begangen habe (innerhalb geschlossener Ortschaft wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten), um den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs (J.T.) vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen zu bewahren. Ein Taxiunternehmer habe ein besonders hohes Maß an Verantwortung, was die Auswahl der in seinem Unternehmen eingesetzten Fahrer angehe. Decke er nun, aus welchen Gründen auch immer, eine Person, welche aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen mit fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, durch eine Falschaussage, sei davon auszugehen, dass er nicht über diese besondere Verantwortung verfüge. Zur Beurteilung der Eignung eines Unternehmers sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ihm unmittelbar Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen anvertraut seien. Durch eine derartige Falschaussage könnten Rückschlüsse auf seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gezogen werden. Die Genehmigung sei daher nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Frankenthal mitgeteilt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sei gemäß § 153 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt worden. Der Antragsteller habe gemeinsam mit einem weiteren Unternehmer im Rahmen einer städtischen Veranstaltung die Taxisituation in Ludwigshafen betreffend ein Tonbandgerät mit der Absicht installiert, die Veranstaltung aufzuzeichnen. Es sei aber davon auszugehen gewesen, dass die Aufnahmen nur getätigt worden seien, um die eigenen Interessen der beiden Unternehmer zu wahren, da diese als Antragsteller für Taxikonzessionen Interesse an dem vorgestellten Gutachten gehabt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, die Aufnahmen für anderweitige Zwecke zu verwenden. Es stehe nach dieser Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal fest, dass der Antragsteller die Aufnahmen gemacht habe. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO komme nicht einem Freispruch gleich. Ein derartiges Verhalten lasse ebenfalls Rückschlüsse auf die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zu. Der Betroffene sei zur Wahrung seiner eigenen Interessen bereit, unlautere Methoden anzuwenden und dies ohne Rücksicht darauf, ob er sich noch in einem rechtlichen Rahmen bewege. Aus den vorgenannten Gründen müssten die aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehenden Genehmigungen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG widerrufen werden. Ein Ermessen bestehe nicht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei gemäß § 80 Abs.2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anzuordnen, weil dies im öffentlichen Interesse liege. Das Interesse der Öffentlichkeit, dass nur zuverlässige Personen eine Genehmigung zum Verkehr mit Taxen innehätten, überwiege das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung seines Betriebes. Da der Widerruf der Genehmigungen frühestens mit Ablauf der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO unanfechtbar werde und der Unternehmer darüber hinaus die Möglichkeit habe aufgrund des § 80 Abs. 1 VwGO durch fristgerechte Erhebung der Anfechtungsklage den baldigen Eintritt der Rechtskraft und damit die baldige Vollstreckbarkeit der Verfügung zu verhindern, könnten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf weiterhin Personen durch das unzuverlässige Taxiunternehmen transportiert werden. Ein etwaiges Interesse des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin einen gewerblichen Betrieb zur Personenbeförderung zu führen, sei mit dem öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30. November 2014 Widerspruch erhoben. Am 2. Dezember 2014 hat er bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt. Der Antrag sei begründet, da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 offensichtlich rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Bereits die Anordnung des Sofortvollzuges begegne formellen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts sei für die Begründung des Interesses am Sofortvollzug notwendig, dass die Behörde „den auch von Verfassung wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung sich vor Augen führt und sie veranlassen soll, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert" (VG Neustadt, Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13 –). Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit setze hierbei denknotwendig voraus, dass diese deutlich erkennen lasse, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen habe, d. h. welches besondere öffentliche Interesse nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung spreche und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass das Vollzuginteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiege. Dies setze nach Auffassung des Antragstellers voraus, dass dem Erfordernis der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung für den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzuges eine Prüfung der Richtigkeit der Begründung nachvollziehbar innewohnen müsse. Die Antragsgegnerin unterstelle in der Begründung einzig formelhaft die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ohne im Entferntesten hierauf näher einzugehen. Dies sei nicht ausreichend. Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller könne entgegen der Unterstellungen der Antragsgegnerin keine Verletzung der Betriebspflicht vorgehalten werden. Sämtliche diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin seien selbst im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht haltbar. Dies allein deshalb, da die Regelung des § 21 PBefG zwar eine Legaldefinition dieser Pflicht enthalte, aber keinerlei zeitliche Vorgaben normiere. Dies sei dem jeweiligen Verordnungsgeber vorbehalten, der in Ludwigshafen jedoch insbesondere im Rahmen der Taxiordnung aus dem Jahr 1965 hiervon überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe die Betriebspflicht „allein in der Bereitstellung zur sofortigen Ausführung von Beförderungsaufträgen" und zwar auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Dem entspreche der Antragsteller in jeder Hinsicht und zwar auch ohne die von der Antragsgegnerin erfolgte Kontrolle der Schichtzettel, die lediglich zu falschen Schlussfolgerungen und Ergebnissen führe. Die Antragsgegnerin sei sich offensichtlich nicht darüber im Klaren, welche Bedeutung die von ihr fälschlicherweise als „Schichtkontrollzähler“ bezeichneten Unterlagen überhaupt hätten. Denn vom Grundsatz her müssten diese Unterlagen nicht zwingend geführt werden und zur Überprüfung vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, Az.: X B 133/11 BFH/NV 2013, S. 341). Zu den diesbezüglichen Einwendungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens fehle jegliche Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid. Insbesondere obliege es auch nicht der Antragsgegnerin die Anforderungen der Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe zu bestimmen. Die Mindestanforderungen, wie der Bundesfinanzhof diese definiere, würden zu jeder Zeit vom Antragsteller erfüllt. Insbesondere sei es offensichtlich rechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin meine, ihr stehe bei der Beurteilung der Frage der Erfüllung der Betriebspflicht ein Ermessen zu, das sie dazu befähige, dies als nicht angemessen erfüllt anzusehen. Dies sei aber offenkundig nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Antragstellers mit strafrechtlichen Verfehlungen begründe, seien die von ihr dargelegten Sachverhalte offenkundig nicht ausreichend. Die Frage der Zuverlässigkeit sei in § 1 PBZugV gesetzlich geregelt. Daraus ergebe sich insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die normierten Tatbestände ein Ermessen ausüben könne. Nach der Vorschrift des allein hier in Betracht kommenden Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr.1 PBZugV sei die Zuverlässigkeit des Unternehmers zu verneinen „bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts". Maßgebend für diese Beurteilung sei das Strafmaß. Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 30 Tagessätzen sei dies offensichtlich nicht anzunehmen. Die erwähnte Verurteilung habe allenfalls Bagatellcharakter. Hierzu sei zudem darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin in einem anderen Fall bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu zwei Jahren auf Bewährung in der Vergangenheit keinen Anlass zum Einschreiten bei dem betreffenden Unternehmen gesehen habe. Völlig rechtswidrig und dies in einem besonders offenkundigen Maße seien jedoch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Frankenthal geführt habe. Hier lägen noch nicht einmal ansatzweise die Tatbestandsmerkmale der Berufszugangsverordnung vor, einmal völlig außer Acht gelassen, dass durch die Antragsgegnerin eindeutig die Unschuldsvermutung des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – in eklatanter Weise außer Kraft gesetzt werde. Das insoweit von der Antragsgegnerin begründete „Unzuverlässigkeitsurteil" leide daher offensichtlich an schwerwiegenden Rechtsmängeln und könne daher ihre Widerrufsverfügung nicht begründen. Hier sei zu fragen, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht gar die Grenze der Willkür überschreiten würden und strafrechtlich relevant seien. Jedenfalls ergebe sich offensichtlich, dass die Widerrufsverfügung keinen Bestand haben könne, da diese offenkundig nicht von § 25 PBefG gedeckt sei. Das Interesse des Antragstellers überwiege jegliches Vollzugsinteresse, zumal aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion dem Antragssteller Bestandschutz zukomme und dieser erhebliche Investitionen in Fahrzeuge getätigt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und eine beigefügte ausführliche Stellungnahme des zuständigen Bereichs Straßenverkehr der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. November 2014, mit dem die Antragsgegnerin fünf Taxigenehmigungen widerrufen hat, hat keinen Erfolg (1.). Der Antragsteller kann aber auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihm fünf zeitlich begrenzte Taxigenehmigungen zu erteilen (2.) 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden (a.). Der Bescheid ist materiell rechtmäßig (b.). a. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung des Sofortvollzugs des angefochtenen Bescheids hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Personenbeförderungsrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Beförderung von Personen durch ein unzuverlässiges Taxiunternehmen zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Leben, Gesundheit und Eigentum dieser Personen) führen kann, die es schnellstmöglich abzuwenden gilt. Die in dem Bescheid vom 28. November 2014 enthaltene und unter I. wiedergegebene Begründung für den angeordneten Sofortvollzug genügt nach diesen Maßstäben den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. b. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids nicht zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je geringer die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 7 ER 300/92 –, NVwZ 1993, 266). Bei Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein solcher massiver Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 Grundgesetz – GG – gewährleistete Berufsfreiheit des Betroffenen nur unter strengen Voraussetzungen und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Das Gericht prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 GG in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist; maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris). Im vorliegenden Fall stellt sich der angefochtene Bescheid vom 28. November 2014 unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden Verwaltungsakte und des Vortrags des Antragstellers in diesem Verfahren als offensichtlich rechtmäßig dar. Der angefochtene Bescheid ist auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Widerrufen werden kann aber nur eine bestehende Taxigenehmigung. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids am 28. November 2014 aber nicht im Besitz widerrufsfähiger Genehmigungen. Auf seine Anträge vom 7. Juli 2014 wurden die begehrten Taxigenehmigungen nicht ausdrücklich erteilt. Es bestehen aber auch nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen keine kraft der Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einem Taxi als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4). Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. hierzu insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120). Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris). Die Vollständigkeit der zur Entscheidung über die gestellten Anträge benötigten und von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen hat die Antragsgegnerin schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung erfolgte nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen in der Verwaltungsakte, auf die der Antragsteller in der Antragsschrift ausdrücklich verweist, nicht am 7. Juli, sondern erst am 21. Juli 2014. Denn ein entsprechender handschriftlicher Vermerk findet sich auf einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014, auf dem sich der Antragsteller anlässlich der Abgabe von noch angeforderten Unterlagen bei der Antragsgegnerin am 21. Juli 2014 die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu seinen Anträgen hat bestätigen lassen (s. Bl. 63f. VA). Damit wurde die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 PBefG am 21. Juli 2014 in Lauf gesetzt. Diese Entscheidungsfrist wäre dann am 21. Oktober 2014 abgelaufen, es sei denn, sie wäre zuvor nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert worden. Letzteres war der Fall. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen. Vorliegend erging am 15. Oktober 2014 ein Zwischenbescheid, der die Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin bis einschließlich 30. November 2014 verlängerte, womit auch die Höchstdauer der Entscheidungsfrist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG) nicht überschritten wurde. Zwar hat der Antragsteller diesen Zwischenbescheid mit Widerspruch angefochten, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Fristverlängerung ist trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 42 a, Rn. 28), jedenfalls aber – da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO vorliegt – kein anfechtbarer Verwaltungsakt (so Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 2/04, § 15 PBefG, Rn. 20). Der Widerspruch des Antragstellers hiergegen hat deshalb keine aufschiebende Wirkung. Vor Ablauf dieser bis zum 30. November 2014 verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den angefochtenen Bescheid, der am 28. November 2014 per Telefax zugestellt wurde. Die Genehmigungsfiktion ist damit nicht eingetreten. Zwar können dann, da keine Genehmigungen existieren, auch keine Genehmigungen widerrufen werden. Der Widerrufsbescheid kann jedoch nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 47 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass keine Taxigenehmigungen als erteilt gelten, umgedeutet werden, der nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ist. Existieren keine Taxigenehmigungen, so kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. November 2014 begehren, um weiterhin im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Personen befördern zu dürfen. 2. Um dem Antragsteller entsprechend dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten Umfang Rechtsschutz zu gewähren, legt die Kammer nach den obigen Ausführungen das Antragsbegehren des Antragstellers nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahin aus, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zeitlich begrenzte endgültige Taxigenehmigungen zu erteilen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier die Verpflichtung zur Erteilung von fünf Taxikonzessionen – ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz möglich, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Antragsteller hat die besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen unzumutbarer Nachteile ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab hat allerdings auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Genehmigungen aus § 15 Abs. 4 PBefG Rücksicht zu nehmen. § 15 Abs. 4 PBefG will unter anderem verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 9 PBefG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Dies ist vorliegend nach den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen nicht der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Zuverlässigkeit des Unternehmers werden durch die auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassene Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) konkretisiert. Vorliegend hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Taxigenehmigungen, weil Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG belegen, wobei es sich bei dem Begriff der „Unzuverlässigkeit“ um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Ob das Urteil der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im gegenwärtigen Zeitpunkt darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller seine Betriebspflicht (a.) oder seine Anzeigepflicht (b.) nicht erfüllt hat, lässt die Kammer offen. Jedenfalls ergibt sich die Unzuverlässigkeit daraus, dass der Antragsteller seine Buchführungspflichten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht erfüllt hat (c.), und zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit folgen daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat (d.). a. Von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht kann derzeit nicht ausgegangen werden. Die Betriebspflicht nach § 21 PBefG soll sicherstellen, dass zeitlich und räumlich ein dem Verkehrsbedürfnis entsprechendes Angebot an Fahrzeugen tatsächlich zur Verfügung steht. Das Bereitstellen eines Taxis auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist gemäß § 47 Abs. 1 PBefG ein wesentliches Merkmal des Taxiverkehrs. Das Personenbeförderungsgesetz konkretisiert diese Betriebspflicht allerdings nicht, sondern räumt in § 47 Abs. 3 PBefG der Landesregierung die Befugnis ein, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. In Rheinland-Pfalz wurde diese Befugnis durch § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 13. Februar 1996 (GVBl. S. 115) auf die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers in jüngster Vergangenheit, nämlich im Jahr 2013, Gebrauch gemacht. Nach der im Amtsblatt für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein Nr. 27/2013 vom 17. April 2013 bekanntgegebenen „Taxiordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein“, nach deren § 10 Satz 2 die Verordnung vom 15. August 1965 zeitgleich aufgehoben wurde, ist die Betriebspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Stadt Ludwigshafen in § 2 wie folgt geregelt: „1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden verpflichtet. 2. Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Genehmigungsbehörde ist jederzeit berechtigt entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 PBefG allgemein oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form den Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht zu verlangen.“ Ob der Antragsteller unter Zugrundelegung dieser in der aktuellen Taxiordnung der Antragsgegnerin definierten Betriebspflicht, seine fünf Taxis im Pflichtfahrgebiet der Stadt Ludwigshafen an den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen (s. § 3 Taxiordnung der Antragsgegnerin vom 10. April 2013) bereitzustellen, genügt hat, oder ob die von der Antragsgegnerin anhand der Ausdrucke aus den in den Taxis des Antragstellers installierten Taxametern ermittelten Ausfallzeiten bereits eine Verletzung dieser Pflicht – ohne weitere Aufklärung – belegen, kann hier dahinstehen. b. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung verletzt hat, wofür allerdings die ermittelten Einsatztage der Taxis sprechen. Denn im von der Antragsgegnerin überprüften Zeitraum wurden die Taxis des Antragstellers mehrfach laut der vorliegenden Schicht-Kontrollzähler an vier oder mehr aufeinander folgenden Tagen nicht eingesetzt: Taxi mit der Ordnungsnummer 65: vom 02. – 05.01., 25. – 28.01., 30.05. – 03.06. und vom 07.07. – 10.07. 2014; Taxi mit der Ordnungsnummer 66: 03. – 09.01., 11. – 14.01., 18. – 21.01., 29.01. – 02.02, 18.04. – 21.04., 29.04. – 04.05., 31.05. – 04.06., 02. – 06.07. und 15.07. – 19.07.; Taxi mit der Ordnungsnummer 67: 08. – 12.01., 24. – 04.02., 03. – 06.05., 27. – 30.05., 28.06. – 02.07. und 08. – 21.07.; Taxi mit der Ordnungsnummer 68: 05. – 10.04. und vom 09. – 12.05.; Taxi mit der Ordnungsnummer 69: 03. – 06.01., 24. – 28.01., 01. – 06.02., 16. – 19.02., 10. – 13.03., 08. – 11.04. und vom 14. – 19.04.2014. Eine Anzeige dieser Ausfallzeiten durch den Antragsteller unterblieb. c. Entscheidend spricht hier für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist und wohl auch in Zukunft nicht nachkommen würde. In § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Diese haben deshalb nicht allein das Finanzamt zu interessieren, insoweit setzt das Personenbeförderungsrecht keine Verurteilung voraus (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBZugV). Zweifel an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bestehen aufgrund der sich aus den Erklärungen des Antragstellers ergebenden Buchführung, die ohne Schichtzettel der beschäftigten Fahrer erfolgt. Denn der Antragsteller hat nicht nur gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt, sondern hat auch in der Antragsschrift vom 2. Dezember 2014 (s. S. 5) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25. Oktober 2012 – X B 133/11) ausgeführt, solche Unterlagen müssten nicht zwingend geführt werden und könnten demzufolge nicht zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Führung und Vorlage derartiger Belege ist gesetzlich geboten, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – sind von Unternehmen, die – wie der Antragsteller – mehrere Fahrer beschäftigen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 22 UStG i. V. m. §§ 63 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – müssen die Aufzeichnungen dabei so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dieser Vorgabe wird durch „Schichtzettel“ genügt, aus denen sich der Name des jeweiligen Fahrers, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge und der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge entnehmen lässt (so BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 33). Der Antragsteller führt unstreitig Schichtzettel mit einem solchen Inhalt nicht. Nach der auch von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – X B 133/11 – (juris, Rn.9 m.w.Nachw.) genügen im Bereich des Taxigewerbes – als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen – die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht. Durch diese Erleichterung wird – so der Bundesfinanzhof – den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen. Die Aufbewahrung – vorausgesetzt wird also die Führung – der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnung ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wurde. Die Buchführung des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Schichtzettel existieren in seinem Betrieb nicht. Nach den Angaben des Antragstellers werden nicht täglich je Fahrzeug die einzelnen Bareinnahmen erfasst und abgerechnet unter Angaben zu Tachoständen, Fahrpreisen, Total- und Besetztkilometern. Er hat vielmehr nur wöchentlich mit den Taxifahrern anhand der Ausdrucke aus den Schicht-Kontrollzählern abgerechnet. Diese Ausdrucke, die nur einige der in Schichtzettel aufzunehmenden Angaben enthalten, entsprechen nicht den Anforderungen, die die dargestellte finanzgerichtliche Rechtsprechung an Schichtzettel stellt. Es fehlen so z. B. Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr, Einnahmen aus Krankenfahrten. Die auf den Ausdrucken „Schicht-Kontrollzähler“ mit „SF“ gekennzeichneten Fahrten konnten so teilweise nicht nachvollzogen werden; ordnungsgemäß ausgefüllte Schichtzettel hätten hier zur Aufklärung beitragen können. Der Antragsteller unterhält auch keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch hätte übernommen werden können. Denn Tagesabrechnungen nimmt er nach seinem Vorbringen nicht vor. Die Einnahmen des Antragstellers setzen sich vielmehr aus den wöchentlichen Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen, die erst in ihrer Summe das jeweilige Wochenergebnis des Betriebs ergeben. Damit genügt der Antragsteller nicht den von dem Bundesfinanzhof für das Taxigewerbe anerkannten erleichterten Anforderungen der Buchführung. Denn die Aufbewahrung der Schichtzettel, die also geführt werden müssen, im Taxigewerbe als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nach dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerade nur entbehrlich, wenn deren Inhalt täglich sowie unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Eine derartige Buchführung findet nach den vorliegenden Erkenntnissen in dem Betrieb des Antragstellers indessen nicht statt. Dieser Missachtung der Pflichten nach §§ 145 ff. Abgabenordnung – AO – lässt sich nicht entgegen halten, dass Verstöße gegen Buchführungspflichten in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allein zur Schätzung gemäß § 162 AO führen (so aber VG HH, Beschluss vom 19. März 2009 – 15 E 555/09 –, juris). Dies schließt nicht aus, darin zugleich Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu sehen, weil §§ 145 f. AO die Funktion haben, eine ordnungsgemäße Buchführung zu belegen und daher im Rahmen des Besteuerungsverfahren zu den „Mitwirkungspflichten“ gehören (so OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 46 ff.). Auch soweit der Antragsteller Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts vorgelegt hat, bedeutet dies nicht, dass Verstöße gegen Buchführungspflichten nicht vorlägen. Zwar wird vertreten, dass, sofern Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter vorgelegt werden, die aus den Buchführungsvorschriften der §§ 146 f. AO resultierenden Verpflichtungen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde gelten würden mit der Folge, dass die Genehmigungsbehörde allein eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt richten, aber nicht auf die Unzuverlässigkeit schließen dürfe (OVG HH, a.a.O., juris, Rn. 48 f.). Dabei wird indessen verkannt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfrage der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sehr hoch sind. Es müsste hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse bestehen, namentlich müssten Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden bzw. Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder die Offenbarung muss erforderlich sein zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Diese Voraussetzungen werden in Verfahren wie diesem kaum erfüllbar sein mit der Folge, dass der vom OVG HH aufgezeigte Weg kaum gangbar wäre. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV liefe vor diesem Hintergrund leer, was mit Sinn und Zweck der Vorschrift schwerlich vereinbar wäre. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigungen belegen lediglich die pünktliche Erfüllung der Steuererklärungspflichten und Steuerzahlungen sowie das Nichtvorliegen von Steuerstrafen bzw. Geldbußen wegen Steuervergehen, Insolvenzverfahren und eidesstattlichen Versicherungen. Etwaige Unstimmigkeiten lassen sich durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht erläutern, ganz zu schweigen davon, dass die nicht unrealistische Möglichkeit erheblicher unversteuerter Einnahmen bei Taxiunternehmen nur dann in der Bescheinigung des Finanzamts Niederschlag findet, wenn eine solche Steuerhinterziehung z. B. nach einer Steuerprüfung strafrechtlich geahndet wurde. Vor diesem Hintergrund darf die Genehmigungsbehörde trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz (vgl. hierzu OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 30 ff., 52 f.) der Frage nachgehen, ob die Buchführungspflicht erfüllt ist. Aus der Nichtvorlage derartiger steuerrechtlicher Unterlagen darf dann auch auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden (s. zu allem Vorstehendem VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352.11 –, juris, Rn. 13f.). Die hier vorliegende fehlende Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, wie sie der Bundesfinanzhof in seiner auch von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Rechtsprechung definiert, ist damit geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV darzutun. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren der Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht nachzugehen, obwohl sie sich aufgrund der Auslastung der einzelnen Taxis, die sich aus den Ausdrucken aus den Schicht-Kontrollzählern ergibt, aufdrängt. c. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich schließlich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 PBZugV. Nach § 1 Abs. 1 PBZugV gilt der Unternehmer dann als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Ein Regelfall des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV liegt nicht vor (aa.), allerdings dürften sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus der Anwendung des Satzes 1 des § 1 PBZugV ergeben (bb.). aa. In § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind dies insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV genügt aber nicht jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen. Vielmehr muss ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliegen. Dafür spricht die Systematik der Regelung in der Verordnung, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV in der Form von Regelbeispielen vorgibt, dass bei schweren Verstößen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. Damit bleibt die Möglichkeit unberührt, dass Verstöße unterhalb der Schwelle „schwerer Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV bei einer Gesamtwürdigung als hinreichende Anhaltpunkte dafür genügen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Die Regelbeispiele nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV erfassen demnach nicht jede Übertretung, sondern nur qualifizierte Verstöße gegen die dort genannten Bestimmungen. Denn nach dem in dieser Systematik zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung soll mit den Regelbeispielen nur aufgezeigt werden, wann „insbesondere“ von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Sie geben damit Fallkonstellationen vor, bei denen das Maß der individuellen Schuld bei dem Verstoß so schwer wiegt, dass allein wegen der Tat grundsätzlich auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu schließen ist. Dieses aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgende Verständnis der Regelung wird bestätigt durch die Begründung zu dem Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr (abgedruckt bei Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 2/00, § 1 PBZugV), in der es heißt, ob ein schwerer Verstoß vorliege, richte sich nicht ausschließlich nach dem entsprechenden Straftatbestand, sondern sei unter Einbeziehung der subjektiven Zurechnungskriterien, d. h. unter Berücksichtigung der individuell anzulastenden Schuld zu würdigen. Maßgebend sei daher das Strafmaß. In Anlehnung an diese Maßstäbe stellt die Verurteilung des Antragstellers nach § 164 Strafgesetzbuch – StGB – keine Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften dar. Nach dieser Vorschrift wird derjenige, der einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24. Mai 2013 (Az. 5170 Js 9805/13) wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Da keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und die verhängte Geldstrafe mit 30 Tagessätzen den möglichen Strafrahmen (bis 360 Tagessätze, § 40 Abs. 1 StGB) der Höhe nach bei weitem nicht ausschöpft, kann nach dem im einzelnen Fall verhängten Strafmaß von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier nicht die Rede sein. bb. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich aber aus der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV. Nach dieser Bestimmung gelten die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden könnte. Dabei müssen die Tatsachen, wie der Wortlaut der Regelung verdeutlicht, den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen. Bei der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so: BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 – 7 C 73/69 –, GewArch 1971, 67 [68] und juris). Dann liegt ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht. Der Antragsteller ist zwar nur einmal strafrechtlich verurteilt worden, allerdings betraf dies ein Verhalten, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Nachdem mit einem seiner Taxis die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten worden war, hatte er dem im Auftrag der zuständigen Bußgeldstelle tätig gewordenen städtischen Ermittlungsdienst eine Person als Fahrer im Tatzeitpunkt benannt, die tatsächlich das Kraftfahrzeug nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung in dem Strafbefehl wollte der Antragsteller mit diesem Aussageverhalten den tatsächlichen Fahrer des Pkw zum fraglichen Zeitpunkt vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der den Verkehrsverstoß begangen habende Fahrer muss demnach bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten gewesen sein. Ansonsten hätte es keinen Grund gegeben, seine Identität gegenüber einer staatlichen Stelle zu verbergen und eine andere Person als Fahrer zu benennen, die dann wegen des genannten Verkehrsverstoßes Sanktionsmaßnahmen zu gewärtigen hatte. Um den Fahrer vor fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu bewahren, hat der Antragsteller aber nicht nur den Namen des Fahrers nicht preisgegeben, sondern hat eine andere Person wider besseres Wissen eines Verkehrsverstoßes – einer Ordnungswidrigkeit – bezichtigt und damit selbst sogar eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Antragsteller hat damit die Interessen des betreffenden Taxifahrers wahren wollen, damit dieser von Sanktionen wegen seines verkehrswidrigen Verhaltens und wohl auch von schwerwiegenderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen verschont bliebe. Er hat die Interessen dieses Fahrers und somit letztlich auch eigene Interessen über die Interessen der zu befördernden Personen, die sicher nur von fahrgeeigneten Kraftfahrern befördert werden wollen und dies wohl auch beanspruchen können, sowie über die Interessen an einem sicheren Straßenverkehr gestellt. Berücksichtigt werden kann hier auch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB durch den Antragsteller, auch wenn das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 24. September 2014 (Az: 5170 Js 16806/12) nach § 153 StPO eingestellt wurde. Im Rahmen der nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglichen Vorstellung eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ihrem Zuständigkeitsbereich wurde ein Tonbandgerät in der Absicht installiert, die Besprechung aufzuzeichnen. Die Antragsgegnerin hatte unter anderem gegen den Antragsteller deswegen Strafanzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB erstattet. Nach § 201 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und andere Taxifahrer mit Verfügung vom 24. September 2014 (Az: 5170 Js 16806/12) nach § 153 StPO eingestellt, weil die Schuld des Antragstellers als gering anzusehen sei, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe und davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Weiter heißt es in der Einstellungsverfügung, die Beschuldigten hätten die Aufnahmen getätigt, um ihre eigenen Interessen zu wahren, da sie als Antragsteller für eine Taxikonzession Interesse an der Begutachtung gehabt hätten. Sie hätten nicht beabsichtigt, die Aufnahmen für anderweitige Zwecke zu verwenden. Trotz dieser Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft kann der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers herangezogen werden. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Eine Bindung an die Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig das Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewesene Verhalten zu würdigen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK liegt. Bei der Würdigung dieses Verhaltens des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Handlungsweise ausweislich der Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers stand. Der Antragsteller und die anderen Taxiunternehmer wollten mit ihrer Tat – so die Staatsanwaltschaft – allein ihre beruflichen Interessen wahren. Der Antragsteller hat sich damit im Interesse seines eigenen Betriebs über die Rechtsordnung hinweggesetzt und dafür die Verwirklichung des Straftatbestands des § 201 StGB in Kauf genommen. Die von dem Antragsteller begangenen Taten belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller seinen Interessen den Vorrang einräumt, auch wenn dies mit der Missachtung der Rechtsordnung, sogar der Strafgesetze, verbunden ist. Hierin drückt sich die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens aus, wozu auch die Einhaltung der gesetzlichen Regeln gehört. Diese Verhaltensweisen des Antragstellers begründen zur Überzeugung der Kammer zumindest Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, weil aus diesen Handlungsweisen die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers hervorgeht. Ist die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu bejahen und bestehen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, so ist jedenfalls für die Kammer nicht mit der im vorliegenden Verfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen. Sein Interesse, den Taxibetrieb im Pflichtfahrgebiet Ludwigshafen – neben seinem Betrieb in Mannheim – weiterzuführen, hat somit auch unter Würdigung seines Grundrechts aus Art. 12 GG hinter dem öffentlichen Interesse, unzuverlässige Taxiunternehmen nicht zur Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zuzulassen, zurückzutreten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Erlangung von zeitlich begrenzten Taxigenehmigungen scheidet damit aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 47.4 i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013 Heft 23, Beilage Seite 58).