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Beschluss

1 RVs 32/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.1RVS32.18.00
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Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine steuerliche Pflichten als Taxi-Unternehmer verletzt hat, indem er weder - wie es der grundsätzlichen Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen entspricht - jede einzelne Bareinnahme verzeichnet noch - wie es unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes ausreicht - die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den auf den Kilometerzählern und den Taxametern der einzelnen Taxen abgelesenen Daten aufbewahrt hat, und auch nicht - was deren Aufbewahrung entbehrlich machen kann - den Inhalt dieser Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführtes Kassenbuch übertragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - 1 StR 523/15 -; BFH, Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/14 -, Beschluss vom 25.10.2012 - X B 133/11 -; Urteil vom 26.02.2004 - XI R 25/02 -, jew. zit. n. juris). Nichts anderes ergibt sich aus dem mit der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 23.02.2009 an den Taxiverband Deutschland e.V., das nämlich ebenfalls auf die sich aus dem Umsatzsteuerrecht ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung der vereinnahmten Entgelte hinweist (vgl. so und zum Folgenden BFH, Beschluss vom 18.03.2015, a.a.O.). Zwar nimmt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe keine steuerrechtliche Verpflichtung für Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten, der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge oder zum Führen sogenannter Schichtzettel an. Doch auch der Bundesfinanzhof sieht solche anderen Formen der Aufzeichnung nur als Erleichterung an, die der Taxiunternehmer dann nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wenn er - anders als vorliegend - stattdessen jede einzelne Bareinnahme aufzeichnet. 2. Bei der im Übrigen rechtsfehlerfreien Bestimmung der Lohnsteuerhinterziehung in den im Urteil als lfd. Nrn. 10-22, 89-126 des Strafbefehls bezeichneten Fällen ist zwar jeweils auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Lohnsteuer in Ansatz gebracht worden (§ 4 S. 1 Solidaritätszuschlaggesetz - SolZG -), ohne zu berücksichtigen, dass dieser Zuschlag nur anfällt, wenn - was hier mangels Feststellungen zur Höhe der einzelner Löhne nicht für sämtliche Arbeitnehmer zu unterstellen ist - die jeweilige Lohnsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Kinderfreibeträge über den in § 3 Abs. 4 S. 1 SolZG aufgeführten Beträgen lag, und die Höhe des Solidaritätszuschlags zudem bis zu bestimmten Lohngrenzen zusätzlich durch § 4 S. 2 SolZG begrenzt wird. Doch kann der Senat ausschließen, dass sich dieser - für den Schuldspruch ohnehin nicht erhebliche - Umstand auf die Bemessung der jeweils mit einem Monat bemessenen Einzelstrafen für die vorgenannten 51 Taten oder bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Hinsichtlich der Einzelstrafen folgt dies schon daraus, dass das Landgericht die Unerlässlichkeit der Verhängung von Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 StGB) rechtsfehlerfrei mit der Begehung zahlreicher Einzelfälle über einen Tatzeitraum von vier Jahren, mit dem diesbezüglich verfestigten Verhaltensmuster sowie mit dem nicht unerheblichen Steuerschaden in vielen Einzelfällen begründet hat und sämtliche dieser Aspekte auch bei einem umfassenden Abzug des Solidaritätszuschlags von den festgestellten Lohnsteuerverkürzungen unvermindert tragend sind, so dass mit Sicherheit auch bei Vornahme dieses Abzugs die Einzelfreiheitsstrafen mit dem durch § 38 Abs. 2 StGB zwingend vorgegebenen Mindestmaß von einem Monat bemessen worden wären. Angesichts von 173 einmonatigen Einzelfreiheitsstrafen ist es auch ausgeschlossen, dass die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dann zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe als den vorliegend ausgeurteilten sechs Monaten gelangt wäre, wenn sie bei den Taten zu den lfd. Nrn. 10-22 des Strafbefehls lediglich Lohnsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 12.444,41 Euro (= 13.128,85 Euro : 1,055) und für die Taten zu den lfd. Nrn. 89-126 des Strafbefehls nur einen Lohnsteuerschaden in Höhe von insgesamt 34.452,75 Euro (= 36.347,65 Euro : 1,055) festgestellt hätte, zumal der vom Landgericht maßgeblich berücksichtigte Gesamtschaden noch eine Verkürzung von Umsatzsteuer für zwei Betriebe in Höhe von 3.415,15 Euro und von 17.582,48 Euro sowie die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 47.372,97 Euro und von 98.457,04 Euro umfasst.