Urteil
XI R 50/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formell bestehendes Ausbildungsverhältnis reicht nicht aus; maßgeblich ist, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
• Untersuchungs- oder Strafhaft unterbrechen die Ausbildung, wenn das betroffene Kind die Ausbildung während der Haft nicht fortsetzt.
• Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eigenes strafbares Handeln des Kindes ist die Situation nicht mit Fällen vergleichbar, in denen das Kind die Unterbrechung nicht zu vertreten hat; daher entfällt der Kindergeldanspruch.
• Ändern sich die für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben; ausgezahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld bei Ausbildungsunterbrechung infolge Haft wegen eigener Straftat • Ein formell bestehendes Ausbildungsverhältnis reicht nicht aus; maßgeblich ist, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. • Untersuchungs- oder Strafhaft unterbrechen die Ausbildung, wenn das betroffene Kind die Ausbildung während der Haft nicht fortsetzt. • Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eigenes strafbares Handeln des Kindes ist die Situation nicht mit Fällen vergleichbar, in denen das Kind die Unterbrechung nicht zu vertreten hat; daher entfällt der Kindergeldanspruch. • Ändern sich die für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben; ausgezahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern. Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren 1982 geborenen Sohn S, der seit WS 2002/03 Rechtswissenschaften studiert war. S ließ sich von WS 2003/04 bis SS 2005 beurlauben. Am 12.8.2004 wurde S wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; er saß zunächst in Untersuchungshaft, dann Strafhaft und war ab August 2005 im offenen Vollzug; die Reststrafe wurde später zur Bewährung ausgesetzt und erlassen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Juli 2003 bis September 2005 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte zu viel gezahltes Kindergeld zurück. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Ausbildung sei durch Beurlaubung und Haft unterbrochen gewesen, sodass die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin rügte Verkennung der Sachlage und zog in Revision; sie machte geltend, die Unterbrechung sei nicht von ihrem Sohn zu vertreten gewesen und er habe sich weitergebildet. • Rechtsgrundlagen: § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; § 70 Abs. 2 EStG; § 37 Abs. 2 AO. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist nicht die formale Fortdauer des Ausbildungsverhältnisses, sondern ob auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden; bei deren Fehlen tritt eine Unterbrechung ein. • Im Streitfall fehlten solche Maßnahmen, weil S wegen Beurlaubung und Haft das Studium während des streitigen Zeitraums nicht fortsetzte; daher lag eine Unterbrechung der Berufsausbildung vor und somit kein Kindergeldanspruch. • Die Ausnahme, dass Untersuchungshaft unschädlich sein kann, wenn die Unterbrechung nicht vom Betroffenen zu vertreten ist, gilt nur bei nicht zu vertretender Haftunterbrechung; hier wurde S jedoch wegen einer von ihm begangenen schwerwiegenden Straftat rechtskräftig verurteilt, weshalb der Fall nicht vergleichbar ist. • Folgerung: Die Familienkasse durfte die Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben; dem steht kein Ermessen entgegen. Ferner liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO vor. • Rechtsprechungskontext: Entscheidung steht im Einklang mit früherer BFH-Rechtsprechung und mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte, die bei Haft wegen eigener Schuld keinen Kindergeldanspruch annehmen. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts ist zu bestätigen. Für den Zeitraum Juli 2003 bis September 2005 bestand kein Anspruch der Klägerin auf Kindergeld, weil die Ausbildung ihres Sohnes durch Beurlaubung und anschließend durch Untersuchungshaft/Strafhaft unterbrochen war und die Unterbrechung auf dessen eigenes strafbares Verhalten zurückging. Die Familienkasse war daher verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben und konnte das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern. Damit hat die Familienkasse erfolgsreich geltend gemacht, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch in der streitigen Zeit nicht vorlagen.