Urteil
12 K 1322/21
Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2023:1108.12K1322.21.00
15Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein im Ausland geborenes Kind begründet nur dann einen Inlandswohnsitz, wenn es zeitnah zur Geburt in die Inlandswohnung gebracht wird (vgl. Literatur).(Rn.54)
2. Auch ein im Jahr 2020 in Amerika geborenes Kind, dessen Eltern sich nicht nur vorübergehend in Amerika aufgehalten haben, hat neben seinem Wohnsitz in Amerika keinen von den Eltern abgeleiteten weiteren Wohnsitz im Inland begründet, wenn es nach der Geburt nicht zeitnah in die Wohnung der Eltern in Deutschland verbracht wurde (hier: kein Kindergeldanspruch für die Monate Dezember 2020 bis Ende Mai 2021 wegen § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).(Rn.52)
(Rn.55)
3. Entscheidend sind diesbezüglich die tatsächlichen Umstände. Nicht realisierte Alternativsachverhalte bleiben unberücksichtigt. Mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehende Einschränkungen bzw. Reisebeschränkungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.(Rn.55)
(Rn.56)
4. Es ist - bezogen auf den Streitzeitraum - nicht zu prüfen, ob der Kindergeld-Antragsteller auch einen Wohnsitz im Inland hatte, wenn die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits daran scheitert, dass das Kind keinen Wohnsitz im Inland hatte, und die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG daran scheitert, dass der Kindergeld-Antragsteller von keiner inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für sein Tätigwerden in Amerika einen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen hat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).(Rn.75)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Ausland geborenes Kind begründet nur dann einen Inlandswohnsitz, wenn es zeitnah zur Geburt in die Inlandswohnung gebracht wird (vgl. Literatur).(Rn.54) 2. Auch ein im Jahr 2020 in Amerika geborenes Kind, dessen Eltern sich nicht nur vorübergehend in Amerika aufgehalten haben, hat neben seinem Wohnsitz in Amerika keinen von den Eltern abgeleiteten weiteren Wohnsitz im Inland begründet, wenn es nach der Geburt nicht zeitnah in die Wohnung der Eltern in Deutschland verbracht wurde (hier: kein Kindergeldanspruch für die Monate Dezember 2020 bis Ende Mai 2021 wegen § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).(Rn.52) (Rn.55) 3. Entscheidend sind diesbezüglich die tatsächlichen Umstände. Nicht realisierte Alternativsachverhalte bleiben unberücksichtigt. Mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehende Einschränkungen bzw. Reisebeschränkungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.(Rn.55) (Rn.56) 4. Es ist - bezogen auf den Streitzeitraum - nicht zu prüfen, ob der Kindergeld-Antragsteller auch einen Wohnsitz im Inland hatte, wenn die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits daran scheitert, dass das Kind keinen Wohnsitz im Inland hatte, und die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG daran scheitert, dass der Kindergeld-Antragsteller von keiner inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für sein Tätigwerden in Amerika einen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen hat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).(Rn.75) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid vom 13.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kindergeld für das Kind A ab Dezember 2020 bis Mai 2021, beschränkt auf das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2013 - III R 23/13, BFH/NV 2014, 404; BFH-Urteil vom 22.12.2011 - III R 41/07, BStBl. II 2012, 681) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. a. Der Beginn des Regelungszeitraums ergibt sich aus dem Bescheid vom 13.04.2021. Der Regelungszeitraum endet mit der am 03.05.2021 erfolgten Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2021 (§§ 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 3 AO; BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98, BStBl. II 2003, 898). b. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld für das Kind A liegen im Streitzeitraum nicht vor. Der Kläger ist zwar deutscher Staatsangehöriger und hat seine Identifikationsnummer mitgeteilt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies reicht jedoch für einen Anspruch auf Kindergeld für das Kind A – unstreitig ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) – nicht aus. Erforderlich ist entweder ein Wohnsitz des Kinds im Inland oder dass das Kind im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lebt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Satz 6 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des (i.d.S.) § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Im Streitzeitraum hatte jedoch das Kind A im Inland keinen Wohnsitz (aa.). Das Kind A hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Streitzeitraum im Inland (bb.) Der Kläger war auch kein Berechtigter i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG (cc.). aa. Das Kind A hatte im Streitzeitraum keinen Wohnsitz im Inland tatsächlich inne. Ob an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für jede Person – insbesondere auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern – gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 7. April 2011 - III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Deshalb ist auch die Frage, ob ein Kind einen Wohnsitz begründet oder beibehalten hat, ausschließlich nach den tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auch ein Kind begründet deshalb erst dann einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Minderjährige Kinder teilen zwar grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO innehaben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2001 – VI B 123/00, BeckRS 2001, 25000247). Minderjährige Kinder teilen aber nicht stets –gleichsam automatisch– sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2009 – III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; vom 27. August 2010 – III B 30/09, BFH/NV 2010, 2272; BFH-Urteil vom 7. April 2011 - III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten (§ 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, so dass der Wohnsitz von Kind und Eltern durchaus auseinanderfallen kann. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes als Ausprägung des Territorialitätsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgemäß (so z.B. BFH-Urteil vom 07.04.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 10.04.2013 – I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909). (1) Gemessen an diesen Maßstäben hat das in Amerika geborene Kind A, das sich tatsächlich mit dem Kläger als Kindsvater und der Kindsmutter in Amerika aufgehalten hat, dort seinen Wohnsitz mit seinen Eltern im Streitzeitraum innegehabt. Diesen im Ausland befindlichen gemeinsamen Familienwohnsitz leitete das Kind von seinen Eltern ab. Dieser stellte den gemeinsamen Familienwohnsitz dar. (2) Neben diesem Wohnsitz in Amerika begründete das Kind A im Streitzeitraum keinen von den Eltern abgeleiteten weiteren Wohnsitz im Inland. (a) Die Begründung eines weiteren Wohnsitzes im Inland setzt voraus, dass sich das Kind auch tatsächlich im Inland aufgehalten hat. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1978 – VI R 195/75, BStBl. II 1978, 372). In diesem Sinne führte der BFH mit Urteil vom 7. April 2011 - III R 77/09 (BFH/NV 2011, 1351) u.a. aus: „Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln“. Der „bloße Wille des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht entscheidend“. „Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur kurzfristig nicht aufsuchen, kann es dort (zunächst) auch keinen eigenen Wohnsitz begründen“. Danach begründet das im Ausland geborene Kind nur dann einen Inlandswohnsitz, wenn es zeitnah zur Geburt in die Inlandswohnung gebracht wird (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 321. Lieferung 10/2023, § 63 EStG Rn. 19). Das Kind A hat sich jedoch im Streitzeitraum bis einschließlich Mai 2021 nicht tatsächlich im Inland aufgehalten. Das Kind wurde nach der Geburt am XX.XX.2020 nicht bis Ende Mai 2021 und damit nicht zeitnah in die Wohnung in B (Deutschland) ins Inland verbracht. Das tatsächliche erstmalige Verbringen ins Inland nach Abflug nach Amerika am XX.08.2021 ist weder zeitnah noch wirkt dieser Umstand auf den Streitzeitraum zurück. Das Kind A konnte daher im Streitzeitraum mangels tatsächlichem Aufenthalt und mangels zeitnahem Verbringen in die Inlandswohnung keinen Wohnsitz begründen. (b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht infolge der besonderen Umstände im Streitfall, der Corona-Pandemie mit (Ein-) Reisebeschränkungen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und nicht die Gründe für diese. Alternativsachverhalte bleiben unberücksichtigt. Es ist und kann nicht festgestellt werden, was gewesen wäre, wenn es die Corona-Pandemie nicht gegeben hätte, ob dann das Kind zeitnah nach Deutschland verbracht worden wäre und sich im Streitzeitraum tatsächlich im Inland aufgehalten hätte. Anders als im bürgerlichen Recht ist für den steuerlichen Wohnsitzbegriff die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, DStRE 2015, 145; Klein/Gersch, AO, 16. Aufl. 2022, § 8 Rn. 5, 15, 16; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz (EStG), 41. Aufl. 2022, § 62 Rn. 5-7; Schmidt/Loschelder, EStG, § 32 Rn. 80). (c) Nichts Anderes ergibt sich aus dem von der Klägerseite zitierten BFH-Urteil vom 07.04.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351. Denn der BFH führte u.a. aus, dass „über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das "Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangehörigen vermittelt werden kann“, dies jedoch „uneingeschränkt nur für das "Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes“ gelten kann. Im Streitfall hatte das Kind indes noch keinen Wohnsitz im Inland begründet, der beibehalten werden konnte. Dass der BFH auf das „Beibehalten“ des Wohnsitzes des Kindes und nicht der Eltern abstellt, ergibt sich aus Rn. 16 ff., in denen sich der BFH mit dem Wohnsitz bei Geburt eines Kindes im Ausland auseinandersetzt und zu dem Ergebnis gelangt, dass „dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt“ zugebilligt werden kann. Dies sei z.B. möglich, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald bzw. innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht hat. Im Streitfall haben sich jedoch weder die Kindsmutter lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt im Ausland noch der Kläger nur vorübergehend in Amerika aufgehalten. Beabsichtigt war von beiden ein mehr als einjähriger Aufenthalt in Amerika. (…) . Ein - wenn auch von Anfang an befristeter - Aufenthaltszeitraum der Kindseltern in Amerika von mehr als einem Jahr stellt keinen lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt dar (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 und vom 12.11.2020 – III R 6/20, BFH/NV 2021, 646). Die tatsächliche Gestaltung spricht daher dafür, dass das Kind nicht bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründet hat. Dieser Auslegung steht nicht das von der Klägerseite zitierte BFH-Urteil vom 19.03.1997 – I R 69/96, BStBl. II 1997, 447 entgegen. Nach dieser Entscheidung spricht nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO, „wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. Dies gilt dann um so mehr, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf die Dauer von zwischen drei bis acht Wochen nutzt.“ Denn im Streitfall hatte das Kind im Inland noch keine Wohnung genutzt. Nicht einmal die Kindseltern hatten vor dem Amerika - Aufenthalt die Wohnung in B (Deutschland) „als einzige ständig“ gemeinsam genutzt. (d) Dieser Auslegung steht nicht die polizeiliche Meldung entgegen. Diese ist nicht maßgebend. (e) Nicht entscheidungserheblich ist außerdem, dass unstreitig das Kind betreffende Post an die inländische Anschrift gesandt wurde. Denn die Angabe einer Postadresse reicht für einen Wohnsitz nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019 – II B 29/18, IStR 2019, 942). (f) Auch auf die steuerliche Behandlung des Klägers als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger kommt es nicht an. Ob eine Person nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst a EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist unabhängig von der Behandlung durch das zuständige Finanzamt zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2013 – III R 9/09, BStBl. II 2014, 802; BFH-Beschluss vom 15.05.2009 – III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630). Der Einkommensteuerbescheid ist nicht bindend. Es besteht keine Bindungswirkung (Brandis/Heuermann/Selder, EStG, § 62 Rn. 26). (g) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob das Kind mit der Einreise mit dem Kläger und der Kindsmutter im August 2021 einen Wohnsitz im Inland begründet hat. Denn die tatsächliche erstmalige Einreise des Kinds ins Inland erfolgte erst nach dem Streitzeitraum. Sie entfaltet keine Rückwirkung auf den Streitzeitraum. bb. Das Kind A hat sich im Streitzeitraum tatsächlich in Amerika aufgehalten. Er hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Das Kind A hat sich auch nicht stets und von Beginn an zeitlich zusammenhängend von mehr als sechs Monaten Dauer im Inland aufgehalten (vgl. § 9 Satz 2 AO). Da das Kind zu derselben Zeit nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann und sich während des gesamten Streitzeitraums in Amerika aufgehalten hat, liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). cc. Das Kind lebte auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Diese Norm nimmt Bezug auf § 1 Abs. 2 EStG. Nach § 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangehörige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die weder im Inland einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Diese Norm erfasst insbesondere als Auslandsbedienstete entsandte Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (Brandis/Heuermann/Selder, EStG, § 62 Rn. 26). Das Dienstverhältnis muss unmittelbar mit der inländischen juristischen Person abgeschlossen worden sein und der Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen worden sein, zu der das Dienstverhältnis besteht (Schmidt/Heinicke, EStG, § 1 Rn. 35; Brandis/Heuermann/Rauch, EStG, § 1 Rn. 211, 214). Diese Voraussetzungen (…) erfüllt der Kläger nicht. (1) Der Kläger bezog für seine Tätigkeit in C (Amerika) ein ...stipendium und keinen Arbeitslohn vom O in E (Deutschland). Dies schließt die Einzelrichterin aus dem Schreiben der „M“ vom XX.XX.2019 mit Bezugnahme auf den Stipendienabruf (…) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 01.04.2021, nach der der Kläger in einen ausländischen Betrieb entsandt worden war. (2) Der Kläger stand auch nicht in einem Dienstverhältnis zur „M“. Mit dieser konnte der Kläger kein Dienstverhältnis begründen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), …). (…). Die Zahlungen, das Stipendium, sind kein Arbeitslohn für eine Beschäftigung im Dienst der „M“. (…). Dort sollten dem Kläger Arbeiten zu einem konkret benannten Thema ermöglicht werden. (...). (3) (…). c. Es ist – bezogen auf den Streitzeitraum – nicht zu prüfen, ob der Kläger auch einen Wohnsitz im Inland hatte. Denn die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG scheitert bereits daran, dass das Kind A aus den genannten Gründen im Streitzeitraum keinen Wohnsitz im Inland hatte und die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG daran, dass der Kläger aus den genannten Gründen von keiner inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für sein Tätigwerden in Amerika einen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezogen hat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Bejahung eines inländischen Wohnsitzes des Klägers würde weder zur Festsetzung von Kindergeld führen noch würde dies die Beklagte über den Streitzeitraum hinaus binden und zu einer Festsetzung von Kindergeld ggf. ab August 2021 mit Einreise des Kinds A führen. d. Es kann im Streitfall auch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III, vorliegen. Für Streitigkeiten nach dem BKGG ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 15 BKGG). 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 135 Abs. 1 FGO). Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist der Vater des am XX.XX.2020 in Amerika geborenen Kinds A. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 10.04.2021 Kindergeld für das Kind A. Er gab als Anschrift „a Straße 1, B (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)“ an und erklärte, er sei in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im (...) tätig gewesen und zwar seit dem XX.XX.XXXX an der D in E (Deutschland) und seit dem XX.XX.2019 an der F (Amerika). Bei den Angaben zur Ehepartnerin nannte er seine Ehefrau, die Zeugin, G mit „Anschrift, wenn abweichend von antragstellender Person (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Staat) c Straße 3, H (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)“ und erklärte, seine Ehefrau sei bei der „XY, d Straße 4, J (Deutschland) seit: XX.XX.XXXX bis: XX.XX.XXXX“ beschäftigt gewesen. Er reichte die Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld mit Angaben der Steueridentifikationsnummern ein. Er fügte seinem Kindergeldantrag bei: ● Geburtsbescheinigung des Kinds ● Arbeitgeberbescheinigung: Der Arbeitgeber, die D in E (Deutschland), bescheinigte dem Kläger, dass dieser ohne Unterbrechung in einen ausländischen Betrieb in C, Amerika, vom XX.2019 – XX.10.2022 entsandt wurde und ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit bestehe (...). ● Meldebestätigung der Stadt B (Deutschland) vom XX.03.2021: Danach ist der am XX.XX.2020 geborene A derzeit in B (Deutschland) „mit alleiniger Wohnung gemeldet“. „Einzugsdatum: 01.01.2021“. „Anmeldedatum: XX.03.2021“. „Unter gleicher Anschrift gemeldete Familienangehörige: gesetzl. Vertreter: Kläger XX.XX.XXXX gesetzl. Vertreter: G XX.XX.XXXX c Straße 3 in H (Deutschland)“ Nach den internen Recherchen der Beklagten war der Kläger seit XX.XX.2016 in E (Deutschland) und seit XX.XX.2019 in B (Deutschland) gemeldet. Die Beklagte hielt außerdem in einem Aktenvermerk fest: „Der Antragsteller ist seit XX.XX.2019 vorauss. bis XX.10.2022 von seinem (...) AG nach Amerika entsandt (vgl. AGB - dort Sozialversicherungspflicht bescheinigt = nicht verbeamtet). Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG liegen damit nicht vor. (…). „Auf eine konkretisierende Prüfung zum Vorliegen eines Wohnsitzes des Antragstellers in Deutschland wird verzichtet, da das in Amerika geborene und lebende Kind A diesen nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG definitiv nicht teilt. - Ablehnung wegen fehlendem Wohnsitz des Kindes nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.“ In der a Straße 1, B (Deutschland) leben auch die Eltern des Klägers. Eine Flächenberechnung wurde vorgelegt. (…). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.04.2021, Postaufgabe am 15. April 2021, den Antrag auf Kindergeld für das Kind A ab dem Monat Dezember 2020 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das Kind habe weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Der Kläger legte Einspruch ein. Er führt im Wesentlichen aus, sein Kind habe einen Wohnsitz im Inland begründet. Er sei nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Beklagte lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2021 den Einspruch als unbegründet ab. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob Klage und macht im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten weiterhin einen Inlandswohnsitz. Er sei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er sei lediglich für eine klar begrenzte Dauer nach Amerika entsendet worden. Die Familie habe noch vor der Abreise nach Amerika in der a Straße 1, B (Deutschland) ihren Familienwohnsitz genommen (...). Dort werde eine voll ausgestattete Wohnung unterhalten. Die Wohnung sei für Inlandsaufenthalte gedacht und solle nach Auslaufen des …auftrages weiterhin als Familienwohnung genutzt werden. (...). Bei dem Familienwohnsitz handle es sich um den gemeinsamen Wohnsitz mit kurzen Wegen für Besuche zu den Großeltern des Kindes, so dass insofern die Kinderbetreuung gewährleistet werden könne. Diverse behördliche und verwaltungstechnische Vorgänge, die teilweise ohne die gleichzeitige Anwesenheit sowohl von Kind als auch Eltern nicht zu erledigen seien (z. B. Steuer-ID, Meldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt, Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland, Eröffnung eines Wertpapierdepots auf den Namen des Kindes) belegten u. a. einwandfrei und objektiv erkennbar das Vorhandensein von Umständen dafür, dass der innerdeutsche Familienwohnsitz vom ihm, dem Kläger, und seiner Familie nicht nur passiv beibehalten, sondern auch aktiv genutzt worden sei. So sei die komplette Familie unlängst für drei Wochen am innerdeutschen Wohnsitz gewesen. Außerdem seien von ihm und seiner Ehefrau berufliche Termine in K (Österreich) und L (Deutschland) wahrgenommen und diverse Behördengänge durchgeführt worden. Minderjährige Kinder teilten grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7.04.2011 - III R 77/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2011, 1351). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 13.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2021 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A ab Dezember 2020 bis Mai 2021 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen nicht vor. (…). (…). Die Beteiligten wurden zur Erörterung der Sach- und Rechtslage geladen. (…). Richterliche Hinweise wurden erteilt, weitere Unterlagen angefordert. Der Termin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Mit Schreiben vom XX.XX.2023 forderte die Richterin ergänzende Unterlagen an und (…) „ist beabsichtigt, den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zu übertragen (§ 6 Abs. 1 FGO).“ Der Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete im Wesentlichen, alle Familienmitglieder hätten durch eigene Schlüssel jederzeitige Verfügungsbefugnis über die Räume im Inland gehabt. Aufenthalte im Inland seien gewesen vom XX.08.2021 – XX.XX.2021, vom XX. - XX.XX.2021 und derzeit seit XX.XX.2022. An die inländische Anschrift sei Post adressiert worden – auch mit Nachsendeanträgen. Die Lebensplanung der Familie habe eine Nutzung des innerdeutschen Familienwohnsitzes zu Wohnzwecken vorgesehen, die über kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgehe. Vor dem Hintergrund der Pandemie durch SARS-CoV2 sei hierbei auf die ab Beginn des Auslandsaufenthaltes 11/2019 eingeschränkte Mobilität durch ausgesprochene internationale Reiseverbote hinzuweisen. Die Eigentumsverhältnisse sämtlicher im Besitz der Familie befindlicher Einrichtungsgegenstände (…) gehe aus einer umfänglichen, vollständigen Transparenz gewährenden Umzugs-Packliste in Kombination mit Rechnungen der Umzugsspedition YY und den begleitenden Zolldokumentationslisten hervor. (…). Zusätzliche Fotodokumentation mit erhaltenen Geo-Metadaten illustriere beispielhaft den Umfang der in die innerdeutsche Wohnung (n=60 „DE“-markierte Umzugskisten, Schreibtisch, (...)-HiFi-Anlage, (...)-Fernseher, etc.) als auch in die amerikanische Wohnung (…) verbrachten Effekten. Aus der vorliegenden Schrift- und Foto-Dokumentation gehe klar hervor, dass der überwiegende Anteil der persönlichen Gegenstände in die innerdeutsche Wohnung nach B (Deutschland) verbracht wurde (gesamt ca. 22,5 Kubikmeter vs. 2,5 Kubikmeter …). Der Kläger legte u.a. vor: (…) ● Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 für den Kläger adressiert an die Anschrift in E (Deutschland) über einen Bruttoarbeitslohn von XXX € Mit Beschluss vom 14.08.2023 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Auf Antrag des Klägers beschloss die Einzelrichterin, die Kindsmutter Frau G, a Straße 1, B (Deutschland) als Zeugin zu vernehmen. Mit Schreiben vom XX.XX.2023 wurden die Beteiligten und die Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 geladen. (…). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Teilnahme des Klägers und der Zeugin im Wege einer Videoverhandlung. Mit Beschluss vom 27.09.2023 gestattete die Einzelrichterin die Teilnahme des Klägers und der Zeugin per Videokonferenzschaltung. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Ausführungen zu § 1 Abs. 2 EStG. Er fügte bei: ● Schreiben der „M“ vom XX.XX.2019 an den Kläger (...). Dem Kläger wurde danach ein ...stipendium bewilligt. (…). ● (…). ● Einkommensteuerbescheid für 2020 für den Kläger und seine Ehefrau vom 22.07.2022 mit Adresse in B (Deutschland) Am 08.11.2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger wurde zur Sache gehört. Seine Ausführungen wurden im Protokoll zusammengefasst. Die Aussage der Zeugin G wurde auf Tonträger aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die auf Tonträger aufgenommene Aussage wurde von der Gerichtsangestellten N übertragen. Auf die Übertragung der Aussage wird Bezug genommen.