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Beschluss

XI B 111/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ist verpflichtet, zum Termin zu erscheinen; andernfalls sind Kosten und ein Ordnungsgeld nach §82 FGO i.V.m. §381 ZPO bzw. §380 ZPO grundsätzlich zu verhängen, sofern der Zeuge sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt. • Zur Entschuldigung eines Ausbleibens bedarf es schwerwiegender Gründe; bloße Verwechslung der in der Ladung genannten Behörde rechtfertigt regelmäßig keine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Bedeutung der Sache und der Aussage, Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen; ein im Einzelfall zu hoch angesetztes Ordnungsgeld ist zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung Ordnungsgeld für unentschuldigtes Ausbleiben als Zeuge • Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ist verpflichtet, zum Termin zu erscheinen; andernfalls sind Kosten und ein Ordnungsgeld nach §82 FGO i.V.m. §381 ZPO bzw. §380 ZPO grundsätzlich zu verhängen, sofern der Zeuge sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt. • Zur Entschuldigung eines Ausbleibens bedarf es schwerwiegender Gründe; bloße Verwechslung der in der Ladung genannten Behörde rechtfertigt regelmäßig keine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Bedeutung der Sache und der Aussage, Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen; ein im Einzelfall zu hoch angesetztes Ordnungsgeld ist zu reduzieren. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 ordnungsgemäß geladen. Er erschien nicht und gab an, am Verhandlungstag fernmündlich mitgeteilt zu haben, er habe das Gerichtsgebäude in X nicht gefunden und die Ladung irrtümlich als Schreiben des Finanzamts gelesen. Die Parteien erklärten die Hauptsache im Termin für erledigt. Das Finanzgericht setzte daraufhin gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € fest. Der Beschwerdeführer rügte, sein Nichterscheinen sei entschuldigt und die Geldbuße zu hoch; das FG wies die Beschwerde ab. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Ordnungsmaßnahme und die Angemessenheit der Höhe des Ordnungsgeldes. • Pflicht und Rechtsgrundlage: Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unterliegt der Pflicht zu erscheinen; bei Ausbleiben sind Kosten und Ordnungsgeld gesetzlich vorgesehen (§82 FGO i.V.m. §381, §380 ZPO). • Ermessen zur Verhängung: Das FG war befugt, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, weil die Ladung wirksam war; ein besonderer Beweisbeschluss war nicht erforderlich, da die Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgesehen war (§82 FGO i.V.m. §377 Abs.2, §358 ZPO). • Entschuldigungsgründe: Die vom Zeugen vorgebrachte Verwechslung der Behörde begründet keinen schwerwiegenden Grund; nach ständiger Rechtsprechung sind nur schwerwiegende Gründe ausreichend, um das Ordnungsgeld zu entfallen. Eine bloße unaufmerksame Lektüre der Ladung rechtfertigt keine Aufhebung. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Für die Höhe sind insbesondere die Bedeutung der Sache und der Zeugenaussage, die Schwere des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich; das FG hatte diese Kriterien nicht hinreichend gewichtet, denn durch die Erledigung der Hauptsache entstand kein zusätzlicher Zeitaufwand. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Verschulden des Zeugen war nicht so gering, dass auf ein Ordnungsgeld verzichtet werden müsste, zugleich war der ursprünglich festgesetzte Betrag von 500 € angesichts der Umstände jedoch zu hoch; der Senat setzte das Ordnungsgeld auf 100 € herab. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Gericht bestätigt, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen rechtmäßig war, weil die Ladung wirksam war und die vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Entschuldigung darstellen. Gleichwohl war die vom Finanzgericht festgesetzte Höhe von 500 € überschießend; unter Abwägung der Bedeutung der Sache, des Verschuldens und des fehlenden zusätzlichen Zeitaufwands reduziert der Senat das Ordnungsgeld auf 100 €. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §136 Abs.1 FGO; nicht vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten gehen zu Lasten der Staatskasse.