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Urteil

I R 29/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlerhafte Bilanzansätze sind nach dem formellen Bilanzenzusammenhang in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berichtigen, dessen Ergebnis noch in die Steuerveranlagung eingehen kann. • Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist nach der Bruchteilsbetrachtung bilanell in die anteiligen Wirtschaftsgüter zu transformieren; ein fehlerhafter zusammengefasster Ausweis (Spiegelbildmethode) unterfällt ebenfalls dem formellen Bilanzenzusammenhang. • Eine Klageauslegung zugunsten des Klägers kommt nur in Betracht, wenn die Prozess­erklärung mehrdeutig ist oder auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht; eindeutige Erklärungen, auch von Steuerberatern, dürfen nicht umgedeutet werden. • Ist für ein früheres Veranlagungsjahr die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen oder steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, kann die Korrektur des bilanziellen Ausweises bereits in diesem früheren Jahr zu erfolgen haben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen sein.
Entscheidungsgründe
Formeller Bilanzenzusammenhang begründet Gewinnkorrektur bei fehlerhafter GbR‑Beteiligungsbewertung • Fehlerhafte Bilanzansätze sind nach dem formellen Bilanzenzusammenhang in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs zu berichtigen, dessen Ergebnis noch in die Steuerveranlagung eingehen kann. • Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist nach der Bruchteilsbetrachtung bilanell in die anteiligen Wirtschaftsgüter zu transformieren; ein fehlerhafter zusammengefasster Ausweis (Spiegelbildmethode) unterfällt ebenfalls dem formellen Bilanzenzusammenhang. • Eine Klageauslegung zugunsten des Klägers kommt nur in Betracht, wenn die Prozess­erklärung mehrdeutig ist oder auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum beruht; eindeutige Erklärungen, auch von Steuerberatern, dürfen nicht umgedeutet werden. • Ist für ein früheres Veranlagungsjahr die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen oder steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, kann die Korrektur des bilanziellen Ausweises bereits in diesem früheren Jahr zu erfolgen haben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen sein. Die Klägerin, eine GmbH, hielt ab 1999 zunächst 94 % an der vermögensverwaltenden W‑GbR; der Gründer W hielt 6 % und sollte alleinige Zinsverpflichtungen aus einem Darlehen tragen. Die Klägerin reduzierte in ihren Jahresbilanzen den Beteiligungsansatz jeweils um 94 % der Verluste der W‑GbR, darunter Zinsaufwendungen, und zeigte das Grundstück erst 2005 in ihrer Steuerbilanz an. Nach einer Außenprüfung aktivierte das Finanzamt das Grundstück zum 31.12.2004 und erhöhte den Gewinn für 2004; spätere Einspruchsentscheidungen änderten die Beträge erneut. Die Klägerin klagte gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2003/2004 und den Gewerbesteuermessbetrag 2004 mit dem Ziel, eine geringere Gewinnermittlung zugunsten eines niedrigeren Gesamtbuchwerts des Grundstücks erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage für 2004 ab und folgte der Auffassung, dass die Klägerin durchgängig mit 94 % (ab Juni 2004 100 %) an den Werten zu beteiligen sei; die Klägerin beschränkte in der Revision ihr Begehren auf die Gewinnerhöhung aus der Bilanzkorrektur. • Die Revision ist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids 2003 begründet und insoweit an das FG zurückzuverweisen, weil nach dem formellen Bilanzenzusammenhang eine Berichtigung des fehlerhaften Bilanzansatzes bereits für die Bilanz zum 31.12.2003 vorzunehmen sein kann und die hierzu notwendigen Feststellungen fehlen. • Für das Streitjahr 2004 ist die Revision zurückzuweisen: Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Bilanzausweis der Klägerin zu berichtigen ist, weil die Klägerin ihren Beteiligungsansatz zu Unrecht um 94 % der Zinsaufwendungen gekürzt hatte und sie gegenüber der Bank nicht zur Haftung verpflichtet war; die Korrektur ist damit gewinnerhöhend. • Der formelle Bilanzenzusammenhang gilt nicht nur für klassische Wirtschaftsgüter, sondern für alle Bilanzposten; auch ein zusammengefasster Spiegelbildausweis einer Personengesellschaftsbeteiligung unterliegt diesem Grundsatz, weil die Bilanzposten materiell anteilige Aktiva und Passiva der Gesamthand wiedergeben. • Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Festsetzungsverjährung oder die fehlende Wirtschaftsguteigenschaft der GbR‑Beteiligung verhinderten eine Korrektur; die Rechtsprechung verlangt vielmehr den periodenübergreifenden Fehlerausgleich unter Wahrung verfahrensrechtlicher Schranken. • Die Auslegung der Klageanträge zugunsten einer anderen Streitgegenstandsfestlegung ist unzulässig, weil die Klageerklärung eindeutig war und keine offensichtliche Fehlbezeichnung des angefochtenen Bescheids vorlag. • Da zum Zeitpunkt der Änderung der Körpersch.-Bescheide 2004 die Festsetzungsfrist für 2003 noch nicht abgelaufen war bzw. der 2003er Bescheid unter Nachprüfvorbehalt stand, muss das FG im Rückverwiesungsentscheid prüfen, ob und in welchem Umfang ein bereits in 2003 vorzunehmender Fehlerausgleich zu einer Teilstattgabe führt und wie sich gegenläufige Effekte (Erhöhung des Bilanzgewinns 2003 versus erhöhter Verlustrücktrag aus 2004) auswirken. Die Revision wird teilweise stattgegeben: Für das Streitjahr 2004 bleibt die Klage unzulässig bzw. erfolglos, weil die Klageanträge nicht dahin auszulegen sind, dass sie auf die Feststellung der Verlustvorträge zum 31.12.2004 zielen, und weil die Vorinstanz zu Recht die Bilanzkorrektur nach dem formellen Bilanzenzusammenhang als gewinnerhöhend angenommen hat. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2003 ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, weil nach Auffassung des BFH die formelle Bilanzenzusammenhangskorrektur bereits für die auf den 31.12.2003 erstellte Bilanz vorzunehmen sein konnte und zur abschließenden Bewertung die für diesen Zeitraum maßgeblichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht vorliegen. Das Finanzgericht hat bei neuer Entscheidung zu prüfen, ob der im Voraus zu berichtigende Gewinn 2003 und der gegebenenfalls erhöhte Verlustrücktrag aus 2004 sich ausgleichen oder ob eine (Teil‑)Stattgabe der Klage geboten ist; die Kostenentscheidung verbleibt dem Finanzgericht.