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Urteil

I R 43/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte aus Leibrentenversicherungen können bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen nach §49 Abs.1 Nr.7 EStG 2002 steuerpflichtig sein, wenn keine DBA-Regelung greift. • Ein Finanzgericht darf nur über rechtshängige Streitgegenstände entscheiden; durch Bekanntgabe von Jahressteuerbescheiden während eines Verfahrens werden nicht automatisch Folgejahre in den anhängigen Streit einbezogen. • Wechselt nach Klageerhebung die örtliche oder sachliche Zuständigkeit kraft Organisations- oder Rechtsverordnung, kann ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintreten, der die Beteiligung der ursprünglich beklagten Behörde am Verfahren beendet.
Entscheidungsgründe
Verfahrenserfordernis, Zuständigkeitswechsel und Nicht-Erstreckung auf Folgejahre • Einkünfte aus Leibrentenversicherungen können bei im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen nach §49 Abs.1 Nr.7 EStG 2002 steuerpflichtig sein, wenn keine DBA-Regelung greift. • Ein Finanzgericht darf nur über rechtshängige Streitgegenstände entscheiden; durch Bekanntgabe von Jahressteuerbescheiden während eines Verfahrens werden nicht automatisch Folgejahre in den anhängigen Streit einbezogen. • Wechselt nach Klageerhebung die örtliche oder sachliche Zuständigkeit kraft Organisations- oder Rechtsverordnung, kann ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintreten, der die Beteiligung der ursprünglich beklagten Behörde am Verfahren beendet. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, lebt seit 1993 im Ausland und erhielt aus inländischen Leibrentenversicherungen Rentenzahlungen. Er reichte für 2005 eine Steuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger ein und hielt die Zahlungen für nicht steuerpflichtig; diese Praxis setzte er fort. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer für 2005/2006 sowie Vorauszahlungen für 2007 ff. fest und erfasste die Renten mit dem Ertragsanteil als inländische Einkünfte nach §49 Abs.1 Nr.7 EStG 2002. Das Finanzgericht wies die Klage ab; während des Verfahrens wurden weitere Jahresbescheide bekanntgegeben. Nach Erlass einer Zuständigkeitsverordnung wurde die Zuständigkeit für diese Fälle einem anderen Finanzamt zugewiesen; die Finanzämter schlossen eine Zuständigkeitsvereinbarung. Der Kläger rügt materielle Rechtsverletzung und wendet sich mit Revision gegen das Urteil. • Die Revision für die Einkommensteuerfestsetzung 2012 ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil diesen Streitgegenstand nicht erfasst und ein späterer Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsstreit nicht automatisch auf Folgejahre erstreckt (§124 Abs.2 AO, §68 FGO). • Das Finanzgericht hat verfahrensfehlerhaft über nicht rechtshängige Streitjahre (2008–2010/2011 ff.) entschieden; nach §66 FGO darf nur über rechtshängige Sachen entschieden werden. Ein bloßer Klageantrag und die Bekanntgabe von Bescheiden rechtfertigen keine nachträgliche Ausweitung des Streitgegenstands; es fehlt an einer wirksamen Zustimmung des Finanzamts zu einer Sprungklage (§45 Abs.1 FGO, §67 i.V.m. §43 FGO). • Die Vorinstanz hat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht beachtet: Wegen der Einführung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (§19 Abs.6 AO i.V.m. EStZustV) und der damit verbundenen sachlichen Zuständigkeitsübertragung trat ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (§155 FGO i.V.m. §§239 ff. ZPO). • Die vom Kläger ursprünglich gegen das klagende Finanzamt gerichtete Klage war zwar formell richtig, doch nach dem zuständigkeitsbedingten Beteiligtenwechsel hätte die nun sachlich zuständige Behörde als Beteiligter am Verfahren gelten müssen; das FG durfte die Entscheidung nicht gegen die bisherige Behörde treffen. • Der vorgebrachte Verfahrensmangel ist prozessual zu beachten und führt zur Aufhebung des Urteils; die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO). • Die Kostenentscheidung beruht auf §143 Abs.2 FGO. Die Revision ist teilweise unzulässig (Einkommensteuer 2012) und im Übrigen begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft über nicht rechtshängige Folgejahre entschieden und einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel infolge Zuständigkeitsänderung nicht berücksichtigt hat. Das Verfahren ist nun von der sachlich zuständigen Behörde fortzusetzen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt gemäß §143 Abs.2 FGO.