Beschluss
4 B 2/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0426.4B2.19.00
60mal zitiert
26Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie sich zu dieser Zeit beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt. Eine strukturelle und nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus lag in diesem Zeitraum noch nicht vor.(Rn.23)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Antrags trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.669,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 238 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) unterliegt im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie sich zu dieser Zeit beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hielt. Eine strukturelle und nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus lag in diesem Zeitraum noch nicht vor.(Rn.23) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Antrags trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.669,25 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zur Entrichtung von Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer. Der Antragsteller betreibt einen Spirituosengroßhandel. Im Jahr 2011 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt, aufgrund derer Umsatzsteuer von ihm nachgefordert wurde. Dieser Umstand führte bilanziell für die Jahre 2005 bis 2007 zu einer Gewinnminderung und daher auch zu niedrigeren Ertragsteuern. Daraufhin änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid sowie den Gewerbesteuermessbescheid. Infolgedessen passte die Antragsgegnerin am 25.11.2011 die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 an. Aufgrund der berichtigten Gewerbesteuerbescheide erstattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller für das Jahr 2005 817,00 € Gewerbesteuer sowie 220,00 € Zinsen, für das Jahr 2006 19.646,70 € Gewerbesteuer sowie 4.214,00 € Zinsen und für das Jahr 2007 10.986,50 € Gewerbesteuer sowie 1.697,00 € Zinsen. Nachdem der Einspruch des Antragstellers gegen die Nachforderung der Umsatzsteuer erfolgreich war, erhöhte das Finanzamt die Gewinne des Antragstellers für die Jahre 2005 bis 2007 wieder und erließ erneut einen geänderten Einkommensteuerbescheid sowie einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Mit Bescheid vom 24.09.2018 setzte auch die Antragsgegnerin die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 wieder in Höhe der ursprünglichen Veranlagungen fest. Den Differenzbetrag zwischen der bereits veranlagten Gewerbesteuer und dem jetzt festgesetzten Betrag in Höhe von insgesamt 31.450,20 € zahlte der Antragsteller. Zusätzlich setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.09.2018 Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer 2005 in Höhe von 548,00 € für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 27.09.2018, zur Gewerbesteuer 2006 in Höhe von 12.250,00 € für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 27.09.2018 sowie zur Gewerbesteuer 2007 in Höhe von 6.186,00 € für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 27.09.2018 fest, fällig am 27.10.2018. Mit Schreiben vom 15.10.2018 legte der Antragsteller einen als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2018 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, die Zinsen seien unzutreffend berechnet, da gemäß des anzuwendenden § 233a Abs. 3 Satz 3 AO dem Zinsbetrag die mit Bescheid vom 25.11.2011 festgesetzten Erstattungszinsen der angefochtenen Zinsfestsetzung hinzuzusetzen seien. Infolgedessen würden sich die mit Bescheid vom 24.09.2018 festgesetzten Zinsen entsprechend mindern, zumal sie im angefochtenen Bescheid jeweils seit Ablauf der Karenzfrist berechnet seien. Da die zugrundeliegende Gewerbesteuer von diesem Zeitraum bis zu der auf dem Bescheid vom 25.11.2011 beruhenden Änderung der Antragsgegnerin und nicht dem Antragsteller zur Verfügung stand, neutralisiere die Berücksichtigung der Erstattungszinsen die „überhöhte“ Berechnung der Nachzahlungszinsen. Es widerspräche dem Sinn des § 233a AO, wenn Zinsen für Zeiträume zu entrichten seien, in denen weder der Steuerpflichtige noch der Steuergläubiger Liquiditätsvorteile hätten. Zudem widerspreche er der Zinshöhe. Mit Bescheid vom 19.10.2018 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung für die Zinsen zur Gewerbesteuer 2005 in Höhe von 212,00 €, für die Zinsen zur Gewerbesteuer 2006 in Höhe von 5.194,00 € sowie für die Zinsen zur Gewerbesteuer 2007 in Höhe von 2.901,00 € aus. Eine Aussetzung für die vor dem 01.04.2015 entstandenen Zinsen komme ihrer Ansicht nach vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18) jedoch nicht in Betracht. Die Einwände des Antragstellers zur Zinsberechnung könnten nicht nachvollzogen werden, da die Gewerbesteuer sowie die Zinsen, die der Antragsteller 2005 bis 2007 bezahlt habe, ihm aufgrund des Bescheides vom 25.11.2011 erstattet worden seien. Die mit Bescheid vom 24.09.2018 festgesetzten Nachzahlungen seien entsprechend § 233a AO zu verzinsen. Weder die 2011 erstatteten Steuerbeträge noch die deshalb festgesetzten Erstattungszinsen könnten nun noch einmal zinsmindernd berücksichtigt werden. Zudem teilte die Antragsgegnerin mit, sie beabsichtige, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, soweit sich der Widerspruch gegen die Zinshöhe richte, bis eines der deshalb beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 12.11.2018 mahnte die Antragsgegnerin die festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer 2005 und 2007 jeweils in voller Höhe ohne Berücksichtigung der vorher gewährten teilweisen Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 10.12.2018 mahnte die Antragsgegnerin die nicht ausgesetzten Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer 2006. Der Antragsteller hat am 16.01.2019 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, gegen die Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von monatlich 0,5 % bestünden erhebliche verfassungsrechtliche und daher eine Aussetzung rechtfertigende Bedenken. Der Zinssatz überschreite angesichts der bereits im Jahr 2011 eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße und sei daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zudem verstoße die Zinshöhe gegen das Übermaßverbot und sei somit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Dies gelte nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2018 (Az.: VIII B 15/18) auch für den Zeitraum ab 2012. Die verfassungsrechtlichen Zweifel bestünden aber auch im Hinblick auf den Zeitraum Dezember 2011. Da derzeit unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2237/14 eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat nach dem 31.12.2009 anhängig sei, sei für diesen Zeitraum die Vollziehung auszusetzen. Weil nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Widerspruchsverfahren ruhe, könne der Antragsteller nicht gleichzeitig Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.02.2019 die Vollziehung der Zinsfestsetzungen auch für die Zeiträume ab dem 01.04.2012 ausgesetzt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.10.2018 gegen die Festsetzung der Zinsen zur Gewerbesteuer 2005 bis 2007 gem. Bescheid über Gewerbesteuer vom 24.09.2018, Kassenzeichen x in Gestalt des Bescheides vom 19.10.2018 und des Bescheides vom 04.02.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, soweit eine Aussetzung der Vollziehung auch für solche Zinsansprüche beantragt wird, die vor dem 01.04.2012 entstanden sind. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung für den Zeitraum vor dem 01.04.2012. Der Zinslauf beginne vorliegend jeweils am 1. April der Jahre 2005, 2006 sowie 2007. Da die Finanzkrise, deren Folge die Veränderung des Zinsniveaus war, erst im Jahre 2008 stattgefunden habe und es danach mehrerer Jahre bedurft habe, bis es tatsächlich zu einer strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus gekommen sei, stehe es außer Frage, dass es in diesen Jahren noch nicht zu einer solchen Verfestigung gekommen sein könne. Allein aus dem Umstand, dass bezüglich der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sei, ergebe sich nicht, dass von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung auszugehen sei. Ebenfalls ergebe sich aus der Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt wurde, nicht, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden dürfe. Die Vorschrift des § 363 AO finde auf die Gewerbesteuer als Realsteuer aufgrund eines fehlenden Verweises in § 1 Abs. 2 AO keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO mit den sich nach dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen durch Beschluss einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist insbesondere statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller sein Antragsziel nicht auf einem einfacheren Weg erreichen kann. Er hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 15.10.2018 den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 19.10.2018 betreffend den noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 abgelehnt. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der angegriffenen Entscheidung nicht überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. std. Rspr. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.07.1981 – 8 C 83.81 –, juris). Nach ständiger Rechtsprechung können ernstliche Zweifel auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (BVerfG, Urteil vom 21.02.1961 – 1 BvR 314/60 –, juris; BFH, Beschluss vom 05.03.2001 – IX B 90/00 –, juris; Beschluss vom 22.12.2003 – IX B 177/02 –, juris; Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 –, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Durchführung der gebotenen summarischen Prüfung ist der Erfolg der Klage weniger wahrscheinlich als deren Misserfolg. Der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinssatz begegnet für den streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Zinsfestsetzung beruht auf § 233a AO i. V. m. §§ 238, 239 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung finden. Gemäß § 233a Abs. 1, Abs. 3 AO ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Gewerbesteuer einerseits sowie den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen andererseits zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nach §§ 18, 14 Satz 2 GewStG entsteht die Gewerbesteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Festsetzung vorgenommen wird. Der Zinslauf endet gemäß § 233a Abs. 2 Satz 3 AO mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO für jeden vollen Monat 0,5 %. Unter Erfüllung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin Nachzahlungszinsen für die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 festgesetzt. Die angegriffene Festsetzung der Nachzahlungszinsen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 – 2 BvL 37/91 –, juris, Rn. 46; Beschluss vom 04.12.2002 – 2 BvR 400/98 –, juris, Rn. 51). Zu vergleichen sind hier die zinszahlungspflichtigen mit den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern. Steuerschuldner dürfen durch die Heranziehung zur Zahlung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht ohne hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund unterschiedlich behandelt werden (VG Schwerin, Urteil vom 24.08.2016 – 6 A 1223/13 –, juris, Rn. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 – 1 BvR 905/00 –, juris, Rn. 58; Beschluss vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04 –, juris, Rn. 83). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1969 – 2 BvR 555/67 –, juris, Rn. 26; Beschluss vom 16.03.2005 – 2 BvL 7/00 –, juris, Rn. 70). Vorstehende Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 (– 1 BvR 2539/07 –, juris, Rn. 15 ff.) ausgeführt. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die angegriffene Festsetzung der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat nach §§ 233a Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die mit dieser typisierten Festsetzung der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern fehlt es nicht an einem hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund. Mit der Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Insoweit beruht die Vorschrift auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4; vgl. ferner BFH, Urteil vom 19.03.1997 – I R 7/96 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 30.10.2001 – X B 147/01 –, juris, Rn. 10). Die Verzinsung nach § 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO soll damit auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zwischen Lohnsteuerzahlern und veranlagten (selbstständigen) Einkommensteuerpflichtigen, dienen. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht auch den Umstand, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, als relevanten Sachgrund qualifiziert, der gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen spricht. Bei einer Überzahlung durch den Steuerpflichtigen hat der Staat diesem neben der Erstattung ebenfalls den entstandenen potentiellen Zins- und Liquiditätsnachteil in der pauschalierten Höhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu ersetzen, unabhängig davon, in welcher Höhe dem Berechtigten tatsächlich Zinsen entgangen sind. Dies ist gerade dann von Bedeutung, wenn sich der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner Liquidität die erforderlichen Mittel gegebenenfalls anderweitig leihen musste (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2539/07 –, juris, Rn. 21 ff.). Die vom Antragsteller angegriffene Festsetzung der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO führt auch nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. Der Steuerpflichtige darf bei der Heranziehung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden. Bei der Verzinsung handelt es sich nicht um eine steuerliche Sanktion. Vielmehr soll nur der potentielle Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 (BVerfG, a. a. O., juris, Rn. 29) ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den Zinssatz in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO typisierend auf 0,5 % pro Monat festgelegt hat, damit der konkrete Zinsvorteil oder –nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden muss. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des § 247 BGB würde wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 13). In vielen Fällen sei eine solche Ermittlung gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,5 % pro Monat begegnet auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Zinsniveaus in den vergangenen Jahren für den streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 hielt sich im Zinszeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen. So lagen z. B. die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und § 288 Abs. 2 BGB a. F. unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes für den streitgegenständlichen Zeitraum bei mindestens 5,12 % bzw. 8,12 % (bei einem Basiszinssatz in Höhe von 0,12 % u. a. ab dem 01.07.2009) und bei maximal 8,32 % bzw. 11,32 % (bei einem Basiszinssatz in Höhe von 3,32 % ab dem 01.01.2008) und damit jedenfalls insgesamt nicht bzw. nicht wesentlich unter dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass für die Verzinsungszeiträume November 2004 bis März 2011 (BFH, Urteil vom 01.07.2014 – IX R 31/13 –, juris), Juni 2008 bis Dezember 2011 (BFH, Urteil vom 14.04.2015 – IX R 5/14 –, juris) bzw. August 2006 bis Januar 2012 (BFH, Beschluss vom 21.10.2015 – V B 36/15 –, juris) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bestehen, insbesondere weil sie sich beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält. Die Kammer schließt sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum den Ausführungen des Bundesfinanzhofes an. Im streitgegenständlichen Verfahren läuft der Verzinsungszeitraum zwar über den Januar 2012 hinaus bis zum 31.03.2012. Dass sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse im Laufe dieses kurzen Zeitraums derart gravierend geändert hätten, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO anders als durch die o. g. Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Kammer vertretene Auffassung wird auch durch zwei weitere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 19.02.2016 – X S 38/15 (PKH) –, juris; BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 10/16 –, juris) gestützt. In jenen ist dieser zum Ergebnis gekommen, dass die Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum bis 2013 bzw. für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (so auch das VG Schwerin, Urteil vom 24.08.2016 – 6 A 1223/13 – juris, für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2013). Bei der Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist es unerheblich, dass nicht Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, sondern sowohl Aussetzungszinsen zur Einkommens- bzw. Umsatzsteuer als auch Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer streitgegenständlich waren. Denn sowohl Aussetzungszinsen nach § 237 AO als auch Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO werden nach Maßgabe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt (BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 – juris, Rn. 21). Die Auffassung der Kammer widerspricht auch nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 25.04.2018 (BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 –, juris), da in diesem ein späterer Zeitraum streitgegenständlich war. Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes hat entschieden, dass der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum zwischen dem 01.04.2015 und dem 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegne, da er angesichts der zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität für diesen Zeitraum in erheblichem Maße überschritten habe (BFH, a. a. O., juris, Rn. 18). Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat der 8. Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass sich diese schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Zinshöhe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch auf den vorangegangenen Zeitraum ab 2012 erstrecken (BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 –, juris). Dort war der Verzinsungszeitraum November 2012 bis September 2016 streitgegenständlich. Soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren rechnerische Bedenken gegen die Zinsfestsetzung geltend gemacht hat, hat er diese im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht näher ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt eine Minderung der mit Bescheid vom 24.09.2018 festgesetzten Nachzahlungszinsen durch eine Berücksichtigung der mit Bescheiden vom 25.11.2011 festgesetzten Erstattungszinsen nicht in Betracht. Dies folgt insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 233a Abs. 3 Satz 3 AO. Die Vollziehung des Zinsbescheides der Antragsgegnerin in seiner letzten Fassung vom 04.02.2019 hat auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO zur Folge. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, also z.B. die Zahlung zur Insolvenz oder sonst zur Existenzvernichtung führen würde (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2004 – 2 MB 20/04 –, juris, Rn. 8). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Unabhängig von einem etwaigen Ruhen des Widerspruchsverfahrens ist die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin möglich, da bisher weder die Vollziehung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt noch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragsgegnerin diese Kosten aufzuerlegen, da der Antragsteller nach dem bisherigen Sach- und Streitstand insoweit mit seinem Antrag erfolgreich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2018 (– VIII B 15/18 –, juris) durch ihre Aussetzungsentscheidung vom 04.02.2019, in der sie die Vollziehung für den Zeitraum ab dem 01.04.2012 ausgesetzt hat, Rechnung getragen, und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2019 – 4 B 1/19 –). Die Kammer hat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 – 3 C 50/04 –, juris, Rn. 31 ff.) folgend eine Kostentrennung zwischen dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil einerseits und dem streitig entschiedenen Teil andererseits ausgeworfen. Nur so kann der Wertung des § 158 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen werden, wonach die Kostenentscheidung unanfechtbar ist, wenn eine Sachentscheidung – wie vorliegend bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils – nicht ergangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz wegen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrunde legt (hier ¼ von 10.677 € = 2.669,25 €). Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten hat auf die Streitwertfestsetzung keinen Einfluss; maßgebend für die Wertberechnung bleibt gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 52 Rn. 2; BeckOK KostR/Schindler, 25. Ed. 1.3.2019, GKG § 40 Rn. 13)