Urteil
III R 14/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen ist für die Frage des Verbrauchs der Erstausbildung darauf abzustellen, ob der erste Abschluss integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist.
• Ein zwischenzeitlich aufzunehmendes mindestens einjähriges Berufstätigsein schafft regelmäßig eine Zäsur, die einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte ausschließt.
• Eine vorläufige Immatrikulation trotz Nichterfüllens der berufspraktischen Voraussetzung begründet nicht von sich aus, dass die nachfolgende Ausbildung eine noch zur Erstausbildung gehörende Fortsetzung darstellt.
Entscheidungsgründe
Erstausbildungstatbestand bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten und Zäsur durch Berufstätigkeit • Bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen ist für die Frage des Verbrauchs der Erstausbildung darauf abzustellen, ob der erste Abschluss integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist. • Ein zwischenzeitlich aufzunehmendes mindestens einjähriges Berufstätigsein schafft regelmäßig eine Zäsur, die einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte ausschließt. • Eine vorläufige Immatrikulation trotz Nichterfüllens der berufspraktischen Voraussetzung begründet nicht von sich aus, dass die nachfolgende Ausbildung eine noch zur Erstausbildung gehörende Fortsetzung darstellt. Der Kläger ist Vater seiner 1991 geborenen Tochter J. J schloss im Januar 2014 eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen ab und arbeitete anschließend bei Klinik M. Im Mai 2014 bewarb sie sich für ein Studium, begann aber erst im September 2014 berufsbegleitend ein Studium zum Betriebswirt (VWA) und reduzierte ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich. Für das VWA-Studium ist üblicherweise eine einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung; J wurde ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert. Die Familienkasse setzte das Kindergeld ab Juli 2014 wegen Abschlusses der Erstausbildung ab. Das FG wies die Klage ab; der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und berief sich auf BFH-Rechtsprechung zu einheitlicher Erstausbildung. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Kindergeld richtet sich nach §§ 62, 63, 32 Abs.4 EStG; nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist für mehraktige Ausbildungen auf die Frage abzustellen, ob der erste Abschluss integraler Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist. • Erstauffassung des FG bestätigt: J hatte mit Abschluss der kaufmännischen Ausbildung eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen; das folgende Studium ist eine nachfolgende Ausbildung, jedenfalls weil die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrug (§ 32 Abs.4 Satz2 EStG). • Zäsur durch Berufstätigkeit: Da das VWA-Studium regelmäßig eine einjährige Berufspraxis voraussetzt, begründet die zwischenzeitliche Berufstätigkeit eine objektive Zäsur, die den notwendigen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte verhindert. • Ausnahmeregelung irrelevant: Die vorläufige Immatrikulation trotz fehlender einjähriger Berufstätigkeit ändert nichts an der objektiven Beurteilung, ob die beiden Ausbildungsabschnitte einheitlich sind. • Fehlende Anhaltspunkte für einheitliches Ziel: Objektive Beweisanzeichen zeigten nicht, dass J bereits mit dem ersten Abschluss die Fortsetzung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anstrebte; die Bewerbung für das Studium erfolgte erst während der Berufstätigkeit. • Kein Widerspruch zu früherer BFH-Entscheidung: Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von Fällen, in denen eine Fortsetzung der Ausbildung erkennbar integraler Bestandteil war. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; das Kindergeld für die Tochter ab Juli 2014 ist zu Recht versagt worden, weil mit dem Abschluss der kaufmännischen Ausbildung die erstmalige Berufsausbildung beendet war und das anschließende Studium als Zweitausbildung anzusehen ist. Entscheidender Grund ist die zwischenzeitige Berufstätigkeit und die damit verbundene Zäsur, die den notwendigen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte verhindert. Die vorläufige Immatrikulation und die nachträgliche Bewerbung für das Studium ändern nichts an dieser Beurteilung. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.