Urteil
1 K 3050/16 Kg – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2017:0523.1K3050.16KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2016) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer „schädlichen“ Zweitausbildung). Der Kläger ist Vater der am 15.02.1997 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2016 Kindergeld erhielt. A absolvierte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 06.06.2016 abschloss. Die Tochter wurde danach in ihren Ausbildungsbetrieb mit einer Vollzeitbeschäftigung übernommen. Direkt nach der Prüfung im Juni 2016 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen R für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Ausbildungsziel dieses Schulzweiges ist der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“. Die Tochter begann neben der Vollbeschäftigung als Steuerfachangestellte ihren Schulbesuch im Schuljahr 2016/2017. Mit Antrag vom 21.06.2016 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Kindergeldes für seine Tochter A für die Zeit ab Juli 2016, weil diese sich weiterhin in einer Ausbildung zu dem von ihr angestrebten Berufsziel der Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin befinde. Diese Ausbildung setze die Ausbildung zur Steuerfachangestellten voraus. Es handele sich daher um eine mehraktige Ausbildung. Der Ausbildungsgang zur „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“ bzw. zur Bilanzbuchhalter/in stellt sich nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen wie folgt dar: Nach einem 3 ½-jährigen Besuch der Fachschule für Wirtschaft - Rechnungswesen und Steuern kann der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“ erworben werden. Voraussetzung für Teilnahme an der Abschlussprüfung sind die Fachoberschulreife, eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum/r „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“ ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum/r Bilanzbuchhalter/in oder zum/r Steuerfachwirt/in möglich. Nach § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in (Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung – BibuchhFPrV) kann zur Prüfung vor der Industrie und Handelskammer u.a. zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.06.2016 den Antrag auf Kindergeldgewährung mit der Begründung ab, die Tochter des Klägers habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Da sie gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehe, sei eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 13.07.2016 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2016 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 29.09.2016 die vorliegende Klage erhoben. Er beansprucht weiterhin Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum ab Juli 2016. Er vertritt die Auffassung, bei der Ausbildung seiner Tochter zur Steuerfachangestellten und der Weiterbildung zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin handele es sich insgesamt um eine einheitliche Ausbildung. Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 15.04.2015 vor (V R 27/14, juris). Berufsziel seiner Tochter sei von Anfang an der Beruf der Betriebswirtin bzw. der Bilanzbuchhalterin gewesen. Dieses Ziel habe sie nur über den Weg der Ausbildung zur Steuerfachangestellten und den anschließenden Besuch einer weiterführenden Schule erreichen können. Die weiterführende Ausbildung durch den Besuch der Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) sowie die angestrebten Abschlüsse zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“ bzw. zur Bilanzbuchhalterin stünden in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Daher liege sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als auch nach der für die Familienkassen ergangenen Verwaltungsanweisung eine mehraktige Erstausbildung vor. Die Berufstätigkeit der Tochter stünde einer Kindergeldgewährung also nicht entgegen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.06.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2016 für das Kind A (geb. am 15.02.1997) für die Zeit ab Juli 2016 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Tochter des Klägers befinde sich nach Abschluss ihrer ersten Ausbildung als Steuerfachangestellte in einer „schädlichen“ Zweitausbildung bzw. einer Weiterbildung. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetze (Hinweis auf das Urteil vom 04.02.2016, III R 14/15, juris). Für das Berufsziel Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin sei eine ein- bzw. dreijährige kaufmännische Berufspraxis Voraussetzung. Die (erforderliche) Berufstätigkeit der Tochter stelle eine Zäsur dar, die sowohl den sachlichen als auch den zeitlichen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfallen ließe. Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 23.05.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Ablehnungsbescheid vom 27.06.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 02.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)) Der Kläger hat für die Zeit ab Juli 2016 keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter A, denn mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten hat diese eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgeschlossen. Einem Anspruch auf Kindergeld während ihrer Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin an den Kaufmännischen Schulen Rheine bzw. zur Bilanzbuchhalterin steht die Erwerbstätigkeit in der Steuerberaterkanzlei mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Arbeitsstunden entgegen (§ 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG). 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris). Für Fallgestaltungen, bei denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 04.02.2016 seine Rechtsprechung weiter präzisiert und ausgeführt, dass dann regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung mehr vorliegen soll (III R 14/15, juris). Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lässt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Seiner Auffassung nach kann eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, gerade wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung), weder begrifflich noch teleologisch als „Berufsausbildung“ bezeichnet bzw. gewertet werden. Sie begründet vielmehr eine die Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können soll, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann. In beiden Fällen stellt die praktische Berufstätigkeit eine entsprechende Zäsur dar. Unerheblich ist aus der Sicht des Senats auch, wann sich das Kind für die weitere Ausbildungsmaßnahme anmeldet, ob unmittelbar im Anschluss an die erste (abgeschlossene) Berufsausbildung oder erst während bzw. nach Abschluss der für die Zweitausbildung notwendigen berufspraktischen Tätigkeit. Eine entsprechende Differenzierung wäre aus der Sicht des Gerichts eher zufällig und eignet sich daher nicht als rechtliches Unterscheidungskriterium. Losgelöst von der Frage, wann der Entschluss für den zweiten Ausbildungsabschnitt gefallen ist bzw. zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung für den weiteren Ausbildungsgang erfolgt ist, lässt der Einschnitt, der durch die Berufstätigkeit in dem bereits erlernten Ausbildungsberuf entsteht, den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen. Entscheidend für die Beurteilung als Zweitausbildung ist der Umstand, dass die berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist. 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze, liegt im Streitfall keine einheitliche mehraktige Ausbildungsmaßnahme mehr vor, denn Voraussetzung für den Abschluss zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“ an den Kaufmännischen Schulen Rheine (Fachschule für Wirtschaft – Rechnungswesen und Steuern) ist u.a. eine absolvierte einjährige Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf (hier: Steuerfachangestellte). Die erforderliche Berufstätigkeit lässt den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen. Es liegt vielmehr eine die berufliche Erfahrung notwendiger Weise voraussetzende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor. Dies gilt ebenso für den von der Tochter angestrebten (späteren) Abschluss zur Bilanzbuchhalterin, den sie durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erwerben kann. Nach § 3 BibuchhFPrV setzt die Zulassung zur Prüfung neben der Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren sogar eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis voraus. Da nach den genannten Grundsätzen keine mehraktige Erstausbildung vorliegt, greifen § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ein, wonach in allen Berücksichtigungstatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kein Kindergeld gewährt wird, wenn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Vollzeitbeschäftigung der Tochter schließt damit einen Kindergeldanspruch sowohl für den Übergangszeitraum im Monat Juli 2016 (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b) EStG) als auch während des Besuches der Fachschule für Wirtschaft an den Kaufmännischen Schulen R ab August 2016 aus (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) EStG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).