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Urteil

1 K 2410/16 Kg Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2017:0523.1K2410.16KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2013 bis September 2015) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer „schädlichen“ Zweitausbildung). Der Kläger ist Vater der am 04.09.1990 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2013 Kindergeld erhielt. A absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 21.06.2013 abschloss. Direkt im Anschluss daran wechselte sie in eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb. Am 19.09.2013 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen B für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Zum 01.04.2014 wechselte die Tochter in eine andere Steuerberatungskanzlei und arbeitete dort zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die ab September 2014 auf 36 Stunden reduziert wurde. Am 20.08.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf. Mit Antrag vom 18.04.2016 beantragte der Kläger Kindergeld für seine Tochter A, weil diese sich weiterhin in ihrer Ausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte. Der Ausbildungsgang zum angestrebten Berufsziel „Steuerfachwirt/in“ stellt sich wie folgt dar: Nach einem 3 ½-jährigen Besuch der Fachschule für Wirtschaft - Rechnungswesen und Steuern kann der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“ erworben werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung sind die Fachoberschulreife, eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum/r „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in“ ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum/r Bilanzbuchhalter/in oder zum/r Steuerfachwirt/in möglich. Nach § 9 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/r Steuerfachwirt/in kann zur Prüfung zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ abgelegt hat und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.04.2016 die Kindergeldgewährung mit der Begründung ab, die Tochter habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Ihre daneben ausgeübte Berufstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden stehe einem Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 29.07.2016 die vorliegende Klage erhobenen. Er beansprucht weiterhin Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum von Juli 2013 bis September 2015. Er vertritt die Auffassung, bei der Ausbildung der Tochter zur Steuerfachangestellten und der Weiterbildung zur Steuerfachwirt/in handele es sich um eine einheitliche Ausbildung. Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor. Aus diesem Grund sei auch die von der Tochter mit über 20 Wochenstunden ausgeübte Erwerbstätigkeit für die Gewährung von Kindergeld im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unschädlich. Die Tochter habe ihr angestrebtes Berufsziel, den Abschluss zur Steuerfachwirtin, noch nicht durch Ablegen der Prüfung zur Steuerfachangestellten erreicht. Die weiterführende Ausbildung zur „Staatlich geprüfte/n Betriebswirt/in“ und „Steuerfachwirtin“ stünde in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Daher liege sowohl nach der BFH-Rechtsprechung als auch nach der Verwaltungsanweisung für die Familienkassen eine mehraktige Erstausbildung vor. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.04.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 für das Kind A (geb. am 04.09.1990) für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich September 2015 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Tochter befinde sich nach Abschluss ihrer Ausbildung als Steuerfachangestellte in einer „schädlichen“ Zweitausbildung bzw. einer Weiterbildung. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetze (Hinweis auf das Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615). Im Streitfall sei Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung als Steuerfachwirtin eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufspraxis. Die Berufstätigkeit der Tochter von über einem Jahr stelle eine Zäsur dar, die sowohl den sachlichen als auch den zeitlichen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten entfallen ließe. Einem Anspruch auf Kindergeld stünde daher ihre Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen. Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 23.05.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Ablehnungsbescheid vom 26.04.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 S. 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Kläger hat für den Streitzeitraum Juli 2013 bis September 2015 keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter A, denn mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten hat diese eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Einem Anspruch auf Kindergeld während ihrer Fortbildung zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“ an den Kaufmännischen Schulen B steht gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die Berufstätigkeit in der Steuerberaterkanzlei mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Arbeitsstunden entgegen. 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris; v. 16.06.2015, XI R 1/14, juris; v. 03.09.2015, VI R 9/15, juris; v. 04.02.2016, III R 14/15, juris). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH, Urteile v. 03.07.2014, III R 52/13, juris; v. 15.04.2015, V R 27/14, juris). Für Fallgestaltungen, bei denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 04.02.2016 seine Rechtsprechung weiter präzisiert und ausgeführt, dass dann regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung mehr vorliegen soll (III R 14/15, juris). Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lässt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Seiner Auffassung nach kann eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, gerade wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung), weder begrifflich noch teleologisch als „Berufsausbildung“ bezeichnet werden. Sie begründet vielmehr eine die Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können soll, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann. In beiden Fällen stellt die praktische Berufstätigkeit eine entsprechende Zäsur dar. Unerheblich ist aus der Sicht des Senats auch, wann sich das Kind für die weitere Ausbildungsmaßnahme anmeldet, ob unmittelbar im Anschluss an die erste (abgeschlossene) Berufsausbildung oder erst während bzw. nach Abschluss der für die Zweitausbildung notwendigen berufspraktischen Tätigkeit. Eine entsprechende Differenzierung wäre aus der Sicht des Gerichts eher zufällig und eignet sich daher nicht als rechtliches Unterscheidungskriterium. Losgelöst von der Frage, wann der Entschluss für den zweiten Ausbildungsabschnitt gefallen ist bzw. zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung für den weiteren Ausbildungsgang erfolgt ist, lässt der Einschnitt, der durch die Berufstätigkeit in dem bereits erlernten Ausbildungsberuf entsteht, den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen. Entscheidend für die Beurteilung als Zweitausbildung ist der Umstand, dass die berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist. 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze, liegt im Streitfall keine einheitliche mehraktige Ausbildungsmaßnahme vor, denn Voraussetzung für den Abschluss zur „Staatlich geprüften Betriebswirtin“ an den Kaufmännischen Schulen B (Fachschule für Wirtschaft –Rechnungswesen und Steuern) ist u.a. eine absolvierte einjährige Berufstätigkeit. Die erforderliche Berufstätigkeit lässt den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen. Es liegt vielmehr eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor. Dies gilt ebenso für den von der Tochter angestrebten (späteren) Abschluss zur Steuerfachwirtin, den sie durch eine Prüfung vor der Steuerberaterkammer erwerben kann. Nach § 9 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/r Steuerfachwirt/in setzt die Zulassung zur Prüfung neben der Abschlussprüfung zur Steuerfachangestellten sogar eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen von mindestens drei Jahren voraus. Da nach den genannten Grundsätzen keine mehraktige Erstausbildung vorliegt, greifen § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG ein, wonach in allen Berücksichtigungstatbeständen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG kein Kindergeld gewährt wird, wenn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden vorliegt (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Die Erwerbstätigkeit der Tochter schließt damit einen Kindergeldanspruch sowohl für den Zeitraum bis zum Beginn des Besuches der Fachschule für Wirtschaft an den Kaufmännischen Schulen B in der Zeit von Juli 2013 bis Juli 2014 (vgl. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b), 2c) EStG) als auch während des Besuches der Fachschule ab August 2014 aus (vgl. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a) EStG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zur gleichen Problematik ist bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Urteil des FG Saarland v. 15.02.2017, 2 K 1290/16, Az. des BFH: V R 13/17).