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Urteil

XI R 23/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. • Die Steuerbefreiung für Leistungen der ambulanten Pflege nach § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. die 40%-Grenze) erfüllt sind; die nationalen Kriterien zur Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter liegen im Ermessen des Mitgliedstaats und sind mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie die 40%-Grenze nicht auf das Vorjahr stützen. • Die bloße Verpachtung eines Patientenstamms stellt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs.1a UStG dar. • Die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern ist umsatzsteuerbar; gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) berühren die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht.
Entscheidungsgründe
Ende der Organschaft bei vorläufiger Insolvenz und Anforderungen an Steuerbefreiung pflegerischer Leistungen • Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung, dass Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. • Die Steuerbefreiung für Leistungen der ambulanten Pflege nach § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. die 40%-Grenze) erfüllt sind; die nationalen Kriterien zur Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter liegen im Ermessen des Mitgliedstaats und sind mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie die 40%-Grenze nicht auf das Vorjahr stützen. • Die bloße Verpachtung eines Patientenstamms stellt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs.1a UStG dar. • Die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern ist umsatzsteuerbar; gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) berühren die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht. Der Kläger betrieb einen ambulanten Pflegedienst und gründete 2003 eine GmbH, die die 24-Stunden-Pflege übernahm. Die GmbH schloss Versorgungsverträge mit Pflege- und Krankenkassen; die 40%-Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. wurde in den Streitjahren nicht erreicht. Anfang 2006 verpachtete die GmbH einen Teil ihres Patientenstamms an W; Stamm-Mitarbeiter blieben bei der GmbH angestellt und wurden an W überlassen. Im Herbst 2006 wurde über das Vermögen der GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 fest und rechnete die GmbH im Rahmen einer Organschaft dem Kläger zu. Streitgegenstände sind: Fortbestand der Organschaft nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, Steuerfreiheit der Pflegeumsätze nach Unionsrecht bzw. § 4 Nr.16 UStG a.F., Besteuerung der Pacht und der Personalgestellung sowie das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung. • Ende der Organschaft: Die organisatorische Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers endete mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, insbesondere weil Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam waren; der Organträger kann damit die Willensbildung der Organgesellschaft nicht mehr steuern (§ 21 Abs.2 InsO, st. Rspr.). • Voraussetzungen der Steuerbefreiung: § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. entspricht Art.13 Teil A Nr.1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie (heute Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL). Die deutsche Regelung, die Anerkennung vom Vorliegen einer Mindestquote (40%) abhängig zu machen, ist unionsrechtlich zulässig; die EuGH-Rechtsprechung billigt die Möglichkeit, soziale Kriterien und Mindestgrenzen vorzusehen. Die 40%-Grenze war in den Streitjahren nicht erfüllt, daher keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. • Recht der Anerkennung: Die Festlegung, wann eine Einrichtung als "mit sozialem Charakter anerkannt" gilt, liegt im Ermessen des Mitgliedstaats; hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Kosten der Leistungen überwiegend von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden können. • Unionsrechtliche Vorlagepflicht: Vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Entscheidungen (u.a. Zimmermann, Les Jardins de Jouvence) bestanden keine verpflichtenden Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, sodass eine Vorabentscheidung nicht erforderlich war. • Besteuerung der Pacht und Geschäftsveräußerung: Die Überlassung eines Patientenstamms durch 'Verpachtung' begründet keine Übereignung von Gegenständen oder ein übertragbares Teilvermögen; damit liegt keine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs.1a UStG vor. • Personalgestellung: Die entgeltliche Überlassung von bei der GmbH angestellten Mitarbeitern an W ist umsatzsteuerbar und nicht durch Art.13 Teil A Buchst. g automatisch steuerfrei. Eine mögliche zivil- oder ordnungsrechtliche Qualifizierung als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG führt nicht zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, da das Umsatzsteuerrecht an den tatsächlichen Leistungsvorgang anknüpft. • Verfahrensfolgen: Die Revision des Finanzamts führte zur Aufhebung der Vorentscheidung; die Klage für 2005 ist abzuweisen. Für 2006 ist die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Endes der Organschaft ab Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens neu festzusetzen; die Berechnung wurde dem Finanzamt übertragen. Die Revision des Finanzamts ist teilweise erfolgreich. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben: Für 2005 wird die Klage abgewiesen; für 2006 ist die Umsatzsteuer insoweit herabzusetzen, als die Umsätze der GmbH ab Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens dem Kläger nicht mehr als Organträger zuzurechnen sind. Die organisatorische Eingliederung endete mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sodass der Kläger die Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze nach diesem Zeitpunkt nicht mehr schuldet. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.16 Buchst. e UStG a.F. kommt nicht zur Anwendung, weil die hierfür erforderliche 40%-Grenze nicht erfüllt war; die nationalen Anerkennungskriterien verstoßen insoweit nicht gegen Unionsrecht. Die als Pacht bezeichnete Übertragung des Patientenstamms stellt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs.1a UStG dar und die entgeltliche Personalgestellung ist umsatzsteuerpflichtig. Die Berechnung der endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer für 2006 wird dem Finanzamt übertragen; die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung: Kläger 95%, Finanzamt 5%.