Beschluss
VII B 23/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die der Steuerberater zu widerlegen hat.
• Die Vermutung des Vermögensverfalls kann nur durch umfassende, belegmäßige Darlegung und Nachweis aktueller Einkommens-, Vermögens- und Forderungsverhältnisse sowie gegebenenfalls Löschungsbestätigungen substantiiert widerlegt werden.
• Formelle Verfahrensrügen sind nicht begründet, wenn die Geschäftsverteilungs- und Vertretungsregelungen eingehalten wurden und das Gericht das Vorbringen in der Urteilsbegründung berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Vermögensverfall bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Anforderungen an den Widerlegungsnachweis • Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO besteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, die der Steuerberater zu widerlegen hat. • Die Vermutung des Vermögensverfalls kann nur durch umfassende, belegmäßige Darlegung und Nachweis aktueller Einkommens-, Vermögens- und Forderungsverhältnisse sowie gegebenenfalls Löschungsbestätigungen substantiiert widerlegt werden. • Formelle Verfahrensrügen sind nicht begründet, wenn die Geschäftsverteilungs- und Vertretungsregelungen eingehalten wurden und das Gericht das Vorbringen in der Urteilsbegründung berücksichtigt hat. Der Kläger ist Steuerberater; die Steuerberaterkammer widerrief seine Bestellung wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung 15 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vorlagen. Das FG ging von der hieraus folgenden Vermutung des Vermögensverfalls aus und erklärte, der Kläger habe diese Vermutung nicht widerlegt. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und beantragte die Zulassung der Revision mit den Zulassungsgründen Fortbildung des Rechts und Sicherung der Rechtsprechung sowie Verfahrensfehler. Das FG wertete die vorgelegten Unterlagen als unzureichend, insbesondere fehlten Löschungsbestätigungen und belastbare Nachweise über die Tilgung sämtlicher Forderungen; Teile des angegebenen Aktivvermögens erschienen nicht verwertbar. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt oder liegen nicht vor (§§ 115,116 FGO). • Kein Verfahrensmangel: Die Besetzung des Senats und die Vertretungsregelungen folgten dem Geschäftsverteilungsplan; das Gericht hat die vorgebrachten Schriftsätze berücksichtigt, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt (Art. 103 GG, § 96 Abs. 2 FGO). • Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ist der Steuerberater darlegungspflichtig: Er muss umfassend und belegmäßig Einkünfte, Vermögen, Forderungen und Vereinbarungen mit Gläubigern offenlegen und erforderlichenfalls Löschungsbestätigungen vorlegen; es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die Vermögenslage nachhaltig gebessert hat (vgl. Senatsrechtsprechung). • Das FG hat die Beweiswürdigung getroffen und festgestellt, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen und sein Vortrag nicht nachweisen, dass alle den Eintragungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten getilgt sind; teilweise beruhten Eintragungen weiter auf Nichtabgabe der Vermögensauskunft. An diese tatrichterliche Bewertung wäre ein Revisionssenat gebunden. • Eine weitergehende Klärung der Frage, ob die Vermutung bei nachträglicher Tilgung trotz fehlender Löschung entfallen kann, ist nicht möglich, weil das FG die Tilgung nicht nachgewiesen sah; dies schließt die Zulassung der Revision nicht. • Die Revisionseröffnung ist ferner nicht erforderlich zur Fortbildung des Rechts, weil das angefochtene Urteil der BFH-Rechtsprechung entspricht und keine grundsätzliche Rechtsfrage offen bleibt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Das FG-Urteil, mit dem die Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls abgewiesen worden war, bleibt bestehen, weil der Kläger die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht substantiiert widerlegt hat. Insbesondere fehlten nachvollziehbare, belegmäßige Nachweise über die Tilgung der zugrundeliegenden Verbindlichkeiten sowie Löschungsbestätigungen; das vorgelegte Aktivvermögen erschien zudem zum Teil unverwertbar. Verfahrensrügen und die geltend gemachte Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts überzeugen nicht, da das FG formgerecht entschieden und die einschlägigen Anforderungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung angewandt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.