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Beschluss

3 V 112/24

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2025:0414.3V112.24.00
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Leitsätze
In einem Verfahren über einen Grundsteuerwertbescheid, der nach den Vorschriften des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) ergangen ist, beläuft sich der Streitwert grundsätzlich auf das Dreifache der im Streit liegenden jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
II. 1. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Kostenansatz der zutreffende Streitwert zugrunde gelegt worden ist. a) Bei der Erinnerung handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG. Gegen die Zulässigkeit der Erinnerung bestehen keine Bedenken. Insbesondere können mit der Erinnerung im finanzgerichtlichen Verfahren auch Einwendungen gegen den in der Kostenrechnung angesetzten Streitwert erhoben werden (ständige Rspr., siehe etwa BFH, Beschluss vom 10. November 2022, XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2019, VIII E 1/19, BFH/NV 2020, 380, juris, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2013, IV E 7/13, BFH/NV 2013, 1809, juris, Rn. 4). Im vorliegenden Verfahren ist der Streitwert auch noch nicht durch einen - unanfechtbaren - Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG festgesetzt worden. b) Die Erinnerung ist unbegründet. In einem Verfahren über einen Grundsteuerwertbescheid, der nach den Vorschriften des Hamburgischen Grundsteuergesetzes ergangen ist, beläuft sich der Streitwert grundsätzlich auf das Dreifache der im Streit liegenden jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen. Wird lediglich die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids begehrt, ist der Streitwert mit 10% des sich hiernach ergebenden Betrages anzusetzen. aa) In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wendet sich der Steuerpflichtige gegen einen Grundsteuerwertbescheid, richtet sich die Bedeutung der Sache nach den grundsteuerlichen Auswirkungen. Ausgangswert für die Streitwertbestimmung ist die Differenz zwischen der Grundsteuer, die sich auf der Grundlage des festgestellten Grundsteuerwertes ergibt, und der Grundsteuer, die bei Zugrundelegung des begehrten Grundsteuerwertes festzusetzen wäre. Wird die vollständige Aufhebung (bzw. Aussetzung der Vollziehung) des Grundsteuerwertbescheids begehrt, bildet die jährliche Grundsteuer den Ausgangswert. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der festgestellte Grundsteuerwert die Höhe der Grundsteuer für mehrere Jahre bestimmt. In der Rechtsprechung zum - früher für die Grundsteuer maßgeblichen - Einheitswert ist der Streitwert überwiegend mit dem Sechsfachen der streitigen Jahressteuer angesetzt worden; dies wurde damit begründet, dass der Einheitswert gemäß § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) a.F. alle sechs Jahre festgestellt werden sollte (BFH, Urteil vom 16. Oktober 1996, II R 17/96, BFHE 181, 515, juris, Rn. 21; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2014, 8 KO 1022/12, juris, Rn. 35; s. auch Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit "Bewertungsgesetz"; diese Rspr. war allerdings realitätsfern, da die letzte Hauptfeststellung 1964 durchgeführt worden ist, vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2017, 3 K 3033/17, EFG 2017, 1204, juris, Rn. 32 f., das aber das Sechsfache des Jahreswertes gleichwohl als "angemessene Typisierung" ansieht). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes des Bundes i.V.m. § 221 Abs. 1 BewG n.F. sind die Grundsteuerwerte nunmehr alle sieben Jahre festzustellen, so dass ein Streitwert in Höhe des Siebenfachen des Jahreswertes in Betracht kommt. Allerdings regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG hiervon abweichend, dass in Hamburg keine turnusmäßige Hauptfeststellung stattfindet. Ein Rückgriff auf den in § 221 Abs. 1 BewG n.F. genannten Zeitraum ist daher nicht möglich. Der Senat hält es vielmehr für angebracht, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG das Dreifache der im Streit liegenden Jahressteuer als Streitwert anzusetzen. In den genannten Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er es für angemessen hält, in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interessen bis zum Dreifachen des Jahresbetrages bzw. bis zum Dreifachen des unmittelbar streitgegenständlichen Interesses zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG kann diese Wertung im Rahmen der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Ein niedrigerer Streitwert ist anzusetzen, wenn bereits sicher abzusehen ist, dass der streitige Grundsteuerwert wegen besonderer Umstände nur für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre Auswirkungen auf den Beteiligten haben wird. bb) Im vorliegenden Fall ist zur Berechnung des Streitwerts somit von dem Dreifachen der jährlichen Grundsteuer auszugehen (3 x € 13.270,24 = 39.810,72). Da Gegenstand des Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung war, sind 10% dieses Betrages und somit ein Streitwert von € 3.981,07 anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit unter Ziffer I.8. m.w.N.). 2. Die Entscheidung ergeht durch den Senat, da der Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 11. April 2025 auf den Senat übertragen hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG). I. Die Erinnerung betrifft den Streitwert in einem Verfahren über den Grundsteuerwert nach dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG). Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung mehrerer Bescheide über Grundsteuerwerte. Sie machte geltend, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungswidrig sei. Nachdem der erkennende Senat in einem anderen Verfahren entschieden hatte, dass das Gesetz im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist (FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2024, 3 K 176/23), nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Die jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen der angegriffenen Bescheide belaufen sich auf € 13.270,24. Am 6. Dezember 2024 erging an die Antragstellerin eine Kostenrechnung über € 105,00. Darin wurde der Streitwert mit € 3.981 angesetzt. Hierbei handelt es sich um 10% des Dreifachen der jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen. In der Streitwertberechnung wird der Ansatz des dreifachen Wertes mit einer analogen Anwendung von § 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) begründet. Die Antragstellerin hat am 17. März 2025 eine Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben. Sie macht geltend, dass der nach § 52 GKG zu ermittelnde Streitwert lediglich 10% der jährlichen Grundsteuer und somit € 1.327,02 betrage. Für eine Bemessung des Streitwerts anhand des dreifachen Wertes der jährlichen Grundsteuer gebe es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere sei § 42 Abs. 1 GKG nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und keine vergleichbare Interessenlage vorliege. Bei § 42 Abs. 1 GKG handele es sich um eine eng auszulegende Spezialvorschrift, deren Anwendungsbereich auf die darin genannten wiederkehrenden Leistungen beschränkt sei. Die Grundsteuer sei keine wiederkehrende Leistung, sondern eine wiederkehrende Ausgabe, die vom Steuerpflichtigen erbracht werde. Die Interessenlage des Steuerpflichtigen unterscheide sich grundlegend von der eines Leistungsempfängers. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat er ausgeführt, dass § 42 GKG grundsätzlich auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar sei. Außerdem werde mit dem Ansatz des dreifachen Wertes auch ein Gleichklang mit § 52 Abs. 3 GKG hergestellt.