V ZR 218/77
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. April 1979 V ZR 218/77 BGB §§ 883, 315; GBO § 28 Bestimmungsrecht einer Vertragspartei zu übereignender Teilfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tion der Beurkundung an, bei der daher geringere Maßstäbe anzulegen seien. Es bleibt zu hoffen, daß der BGH Gelegenheit erhält, sich mit der ausführlich begründeten Meinung Großfelds auseinanderzusetzen. Das Formproblem ist jedoch nur eines, wenn auch das den Notar in der derzeitigen Diskussion am meisten interessierende Problem im Bereich des internationalen . Gesellschaftsrechts. Großfeld behandelt die ganze Spannweite dieses komplizierten und von heftigen Auseinandersetzungen gekennzeichneten Rechtsgebietes mit Übersicht und profunder Sachkenntnis - und das in stets klarer leicht verständlicher Diktion! Er plädiert für eine möglichst einheitliche Anknüpfung aller gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte (Innen- und Außenverhältnis); diese Anknüpfung sieht er im Gesellschaftsstatut. In brillanter Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen entscheidet er sich für die Sitztheorie, d. h. dafür, daß das Gesellschaftsstatut sich nach dem tatsächlichen Verwältungssitz der Gesellschaft richtet; nur diese Anknüpfung könne die im Bereich des Gesellschaftsrechtes so wichtigen öffentlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Interessen ausreichend sichern. Vom Mitbestimmungsrecht über die internationale Sitzverlegung, internationales Konzernrecht (Multis) bis hin zur Enteignung, überall findet der Benutzer prägnante Erläuterungen und praktische Lösungen. Das Werk Großfelds ist Pflichtlektüre für jeden, der mit diesem Rechtsgebiet befaßt ist. Schließlich ist innerhalb der 12. Auflage eine Neubearbeitung des Mietrechtes (§ 535-580 a) von Emmerich und Sonnenschein erschienen, die im Gegensatz zur Erstbearbeitung auch das 2.Wohnraumkündigungsschutzgesetz enthält. Die Bearbeitung ist nunmehr identisch mit dem als Sonderband im gleichen Verlag erschienenen „Mietrecht" (lediglich der Stand der Bearbeitung differiert unwesentlich: Januar bzw. März 1981). Inhaltlich sind wiederum Literatur und Rechtsprechung vorbildlich verarbeitet, viele Fragen sind neu oder wesentlich vertieft behandelt, z. B. der Einfluß des AGB-Gesetzes auf die Formularverträge (Vorbem. § 535 Rdnrn. 147 b ff.), Heizungsprobleme samt Kosten und Abrechnung (die Heizkostenverordnung vom 1. 3.1981 ist bereits durchgehend berücksichtigt, § 535 Rdnrn. 77 ff.), Schönheitsreparaturen (§ 535 Rdnrn. 143 a ff.). Es bleibt zu hoffen, daß nunmehr die Lücke im „Familienrecht" in der nächsten Zeit geschlossen wird. Daß man sie mit Ungeduld erwartet, ist ein gutes Zeichen. Notar Dr. Hartmut Schöner, Bad Brückenau IV. . Rechtsprechungen auf den übergebenen Teilstücken je ein Wohngebäude errichten zu dürfen. „Falls innerhalb von 10_Jahren" vom Vertragsschluß an gerechnet „die Baugenehmigung nicht erteilt ist, gelten die Bedingung als nicht eingetreten und die Übergabeverträge als nicht geschlossen bzw. unwirksam." Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurden in den Übergabeverträgen zugunsten der Kläger Auflassungsvormerkungen bewilligt. Dementsprechend wurden am 14. Mai 1965 im Grundbuch zugunsten des Klägers zu 1 eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eines Grundstücksteils in: der Größe von rund 700 m2 nach Maßgabe der Eintragungsbewilligung vom 27. April 1965" und am 28. Juni 1966 zugunsten der Kläger zu 2 und 3 eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung von je einem Grundstücksteil in der Größe mit je rund 600 m2 mit unter sich gleichem Rang nach Maßgabe der Eintragungsbewilligung vom 16. Mai 1966" eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 20. Juni 1966 hat die Mutter der Parteien dem Beklagten das genannte Hofgut zu Alleineigentum übertragen. In dem Vertrag ist bestimmt, daß der Beklagte je 2500,— DM an jedes seiner Geschwister zahlen müsse, falls sie „wider Erwarten auf den ihnen von der- Mutter bereits übergebenen Bauplätzen mangels Erteilung einer Baugenehmigung nicht bauen können, und sie die ihnen überlassenen Grundstücke wieder auf den heutigen Übergeber oder dessen Erben zurückübereignen." Der Beklagte wurde am 19. August 1966 als Eigentümer des Hofguts im Grundbuch eingetragen. Nach Vermessung der Teilgrundstücke erklärten die Mutter der Parteien und die Kläger am 15. April 1975 unter Bezugnahme auf die Übergabeverträge die notarielle Bewilligung zur Grundstücksteilung gemäß den Veränderungsnachweisen des Staatlichen Vermessungsamts vom 13. September 1973 und 9. April 1975 sowie die Auflassung der entsprechenden Teilgrundstücke. Danach sollten übergeben: in der Größe von rund 600 mz`; der Kläger zu 3 „ein an das oben der Tochter Elisabeth B. überlassene Teilstück anschließendes Teilstück a) Flurstück Nr. 48/1 mit 5,87 Ar und Flurstück Nr. 48/4 mit 1,13 Ar an in der Größe von ebenfalls 600 m2". Bezüglich der beiden letztAugust A.; genannten Grundstücke wurde ferner festgelegt (§ 1 letzter Absatz b) Flurstück-Nr. 4812 mit 5,06 Ar und Flurstück Nr. 48/103 mit 94 m2 an des Vertrages vom 16. Mai 1966): Elisabeth B.; ,An der Ostseite des Grundstücks verläuft eine Wasserleitung. Die c) Flurstück Nr. 48/3 mit 5,07 Ar und Flurstück Nr. 48/104 mit 93 m2 an für die übergebenen Teilstücke neu zu bildende Grenze muß ein Franz A. Meter von dieser Wasserleitung entfernt verlaufen, und zwar gegen Osten." Mit der Klage begehren die Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Beide Übergabeverträge wurden unter der aufschiebenden Bedin- Grundstücksteilung und zu ihrer (der Kläger) Eintragung als Eigengung geschlossen, daß die Übernehmer die Genehmigung erhalten, tümer der aufgelassenen Teilgrundstücke. A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 883, 315; GBO § 28 (Bestimmungsrecht einer Vertragspartei zu übereignender Teilfläche) 1. Die nähere Bestimmung der Vertragsleistung kann auch bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften einem der Vertragsschließenden überlassen werden. 2. Ein in dieser Form bestehender Anspruch auf Überlassung eines Grundstücksteils kann durch eine Vormerkung abgesichert werden. (Leitsätze nicht amtlich) BGH, Urteil vom-27.4.1979 — V ZR 218/77 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger verlangen vom Beklagten Zustimmung zu einer Grundstücksteilung und zur Eigentumsumschreibung. Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter hatte als Eigentümerin eines geschlossenen Hofgutes durch notarielle Verträge vom 27. April 1965 und vom 16. Mai 1966 den Klägern noch nicht vermessene Teilgrundstücke des zum Hofgut gehörenden Grundstücks Lagebuch Nr. 48 übergeben. Es sollten erhalten: der Kläger zu 1 „ein Teilstück in der Größe von rund 700 m2, und zwar ein Stück am Gemeindeweg, anschließend in nördlicher Richtung an die Jungpflanzung"; die Klägerin zu 2 „ein an das durch Übergabevertrag vom 27. April 1965 dem Sohne August A. übergebene Teilstück anschließendes Teilstück am Gemeindeweg MittBayNot 1981 Heft 6 233 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten wurde festgestellt, daß dieser verpflichtet ist, nach Durchführung der Grundstücksteilung der Eintragung der Kläger als Eigentümer der aufgelassenen Teilgrundstücke zuzustimmen. Im übrigen hatte die Revision keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht bejaht eine Verpflichtung des Beklagten, der Grundstücksteilung zuzustimmen. Als Rechtsgrundlage für .das Klagebegehren kommt — wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat — nur § 888 Abs. 1 BGB i.V. m. § 883 Abs. 2 BGB in Betracht. Entscheidend für den Streit der Parteien ist dabei zunächst, was als Gegenstand der Auflassungsvormerkungen vereinbart und in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das ist im Wege der Auslegung - zu ermitteln, wobei das Revisionsgericht nicht an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden ist, sondern die Grundbucheintragungen frei würdigen und selbständig auslegen kann ( BGHZ 37, 147 , 148). Es muß dabei auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und den in Bezug genommenen Bewilligungen für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, während außerhalb dieser Urkunde liegende Umstände nur dann mit herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für Dritte ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 21. Dezember 1973 = WM 1974, 535 ; vom 30. Oktober 1970 = DNotZ 1971, 95 m.w.N.). Das Berufungsgericht meint (im Zusammenhang mit der Prüfung der Formwirksamkeit der Übergabeverträge), die Bestimmung der Vertragsleistung, hier die nähere Umgrenzung des zu übergebenden Geländes, könne auch einer der vertragsschließenden Parteien ( § 315 BGB ) oder einem Dritten ( § 317 BGB ), z.B. einer Behörde, überlassen werden. Es sei davon auszugehen, daß sich der Umfang der in den Verträgen nicht festgelegten Grundstücksgrenzen „nach der Baugenehmigung bestimmen" solle. Unter Auslegung der Grundbucheintragungen folgert das Berufungsgericht, daß die in den Auflassungsvormerkungen bezeichneten Teilstücke und die in den Veränderungsnachweisen vom 13. September 1973 und vom 9. April 1975 aufgeführten Flurstücke „identisch" seien. Dieser Versuch einer „Identitätskontrolle" gibt zu Mißverständnissen Anlaß. Mit dem Berufungsgericht versteht der Senat die einschlägige Eintragungsbewilligung aus ihrem Zusammenhang heraus und- unter Verwertung des angegebenen Zwecks (Verschaffung von Baugrundstücken für die Kläger) dahin, daß sie ein Bestimmungsrecht ausweisen, welches im Rahmen der vertraglichen Umschreibung und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens ausgeübt werden durfte. Allerdings stand dieses Bestimmungsrecht nicht — wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint — der Baugenehmigungsbehörde zu, sondern es war nach Sachlage zwischen den Parteien des Übergabevertrages für die Kläger vorgesehen. Mit dieser Maßgabe hatten die eingetragenen Vormerkungen einen zulässigen Inhalt (vgl. BayObLGZ 1973, 309 , 312 = DNotZ 1974, 174 ; BGBRGRK, 12. Aufl. § 883 Rdnr. 64; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 883 Rdnr. 21; Palandt, BGB 38. Aufl. § 883 Anm. 3d aa; Stumpp, Rpfleger 1973, 389 ). Die richterliche Prüfung kann dann nicht darauf zielen, ob die oben erwähnte „Identität" vorliegt, sondern es kann nur darum gehen, ob sich die in_ den Teilungserklärungen und der Auflassung vorgenommene Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch die Kläger mit der Beschreibung in den Bewilligungsunterlagen, nämlich den Verträgen vom 27. April 1965 und vom 15. Mai 1966, deckt. Dies zieht die Revision in Zweifel. Sie meint, der Wortlaut der Eintragungsbewilligungen für die Vormerkungen sei klar und eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich'. Jedenfalls sei die Auslegung des Berufungsgerichts mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Bewilligungen nicht vereinbar. Hinsichtlich der für den Kläger zu 1 vorgesehenen Parzelle könne das vertraglich vorgesehene „Stück am Gemeindeweg anschließend in nördlicher Richtung an die Jungpflanzung" nicht einem 30 bis 35 Meter weiter nördlich vorgeschobenen Stück gleichgestellt werden. Die Ostgrenze der Teilstücke für die Kläger zu 2 und 3 müsse vertraglich einen Meter von der bestehenden Wasserleitung entfernt sein. Damit sei ein Verlauf der Wasserleitung innerhalb der Teilstücke (mindestens 5 Meter von der vermessenen Ostgrenze entfernt) unvereinbar. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nach den Auslegungsgrundsätzen des Senats und unter dem oben erwähnten Blickwinkel zutreffend. Die Grundbucheinträge und die maßgeblichen Bewilligungen sind auslegungsfähig. Es läßt sich mit dem Vertragsinhalt vereinbaren, daß die südliche Grenze der für den Kläger zu 1 vermessenen Parzelle nicht unmittelbar an die Jungpflanzung anschließt, sondern 30 bis 35 Meter von ihr entfernt verläuft. Der Vertragstext sieht einen unmittelbaren Anschluß an die Jungpflanzung nicht vor. Ausdrücklich erklärter Vertragszweck war die Verschaffung je eines Bauplatzes für die Kläger. Daß der Übergabevertrag an den Beklagten für den Fall der Versagung der Baugenehmigung eine gewisse finanzielle Entschädigung der Kläger vorsah, ändert daran nichts. Der Auflassungsanspruch war durch die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung aufschiebend bedingt. Unter Verwertung der vom Berufungsgericht nach Augenschein festgestellten besonderen örtlichen Verhältnisse (steile Hanglage in unmittelbarem'Anschluß an die Jungpflanzung) war deshalb für einen unbefangenen Betrachter ersichtlich, daß die Südgrenze des dem Kläger zu 1 zugedachten Trennstücks nur ungefähr festgelegt war und auch in einem gewissen Abstand zur Jungpflanzung bestimmt werden konnte. Zutreffend stellt das Berufungsgericht dabei darauf ab, daß bauliche Anlagen mit Feuerstätten von Wäldern grundsätzlich mindestens 30 Meter entfernt sein missen (§ 4 Abs. 4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg i.d. F. vom 20. Juni 1972). Für die Teilstücke der Kläger zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß deren Ostgrenze etwa 5 Meter über die bestehende Wasserleitung hinaus bestimmt werden konnte. Wie oben dargelegt, war die Nordund Südgrenze des für den Kläger zu 1 vorgesehenen Teilstücks — bedingt durch einen Abstand des Grundstücks von der Jungpflanzung — innerhalb eines gewissen -Rahmens bestimmbar, seine Ost- und Westgrenze nicht näher festgelegt. Nachdem das Teilstück der Klägerin zu 2 an das des Klägers zu 1 und das des Klägers zu 3 an das der Klägerin zu 2 anschließen sollte, konnte sich bei Einhaltung der angegebenen Grundstücksgrößen (je etwa 600 m2) allein schon daraus auch eine Verschiebung der Ost- und Westgrenzen ergeben. Darüber hinaus muß ein mit den vom Berufungsgericht festgestellten _örtlichen Verhältnissen (starke Hangneigung der Grundstücke in Richtung Osten) vertrauter Betrachter berücksichtigen, daß der erklärte Vertragszweck, nämlich die Verschaffung von Bauplätzen, eine Verschiebung der Ostgrenze über die Wasserleitung hinaus, bedinMittBayNot 1981 Heft 6 der Beklagte auf einen Abstand der Ostgrenze von einem Meter zur Wasserleitung bestehen. Unstreitig geht sein Interesse nur dahin, daß seine Wasserleitung nicht auf fremden Grund verläuft. Dem haben die Kläger Rechnung getragen, indem sie sich „für den Fall des Obsiegens in diesem Prozeß und für den Fall der endgültigen' Erteilung der Baugenehmigung" zu Gerichtsprotokoll vor dem Oberlandesgericht bindend bereit erklärt haben, „die Wasserleitung auf eigene Kosten so zu verlegen, daß sie danach außerhalb der Teilgrundstücke, aber am Rande der Grundstücksgrenze, verläuft". Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine solche Verlegung ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wasserleitung möglich. 2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht auch einen schuldrechtlichen Anspruch der Kläger auf Übereignung der streitigen Grundstücksteilflächen. Rechtsbedenkenfrei hält es die notariellen Verträge vom 27. April 1965 und vom 16. Mai 1966 für formwirksam ( § 313 BGB ). Diese enthalten zwar keine hinreichend genaue Bezeichnung der zu übereignenden Teilflächen (vgl. Urteil des Senats vom B. November 1968 WM 1968, 1394 ). Die nähere Bestimmung der Vertragsleistung, d.h. hier die genaue Umgrenzung des den Vertragsgegenstand bildenden Geländes, kann aber auch bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften einem der Vertragsschließenden ( § 315 BGB ) überlassen werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1967, V ZR 104164 = BB 1967, 1394; vom B. November 1968 a.a.O.; vom 22. Juni 1973 DNotZ 1973, 609 ; RGZ 165, 161 , 163). Das ist _hier 'geschehen (vgl. Ziff. 1). Nach der — auch durch die Revision nicht angegriffenen — tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht, ist die in den Übergabeverträgen vorgesehene aufschiebende Bedingung (Erteilung einer Baugenehmigung innerhalb von 10 Jahren) durch die am 24. März 1975 erteilten,Baugenehmigungen eingetreten. 2. BGB §§ 633, 638; VOB/B § 13; Allg. Geschäftsbedingungen (Zur subsidiären Haftung des Bauträgers) Hat sich der Bauträger formularmäßig von der eigenen fünfjährigen Gewährleistung für eine neu errichtete Eigentumswohnung durch Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten freigezeichnet, so schlägt die Schadloshaltung der Erwerber auch dann fehl, wenn der beteiligte Bauunternehmer keine Gewähr -mehr leisten muß, weil der Mangel erst nach Ablauf der für ihn gern. § 13 Nr. 4 VOB/B geltenden zweijährigen Verjährungsfrist aufgetreten ist. BGH, Urteil vom B. 10. 1981 — VII ZR 99180 Aus dem Tatbestand: Die Beklagte ließ als Bauträgerin in den Jahren 1971/1972 von der Firma H. als Generalunternehmerin eine Wohnungseigentumsanlage mit Hallenbad und Tiefgarage errichten. Im „Bauleistungsvertrag" vom 26. April 1971 ist die Geltung der VOB/B, insbesondere für die Gewährleistung, vereinbart. Im Juli 1972 wurde die Anlage von der Beklagten abgenommen. Im November 1975 ging die H. wegen Zahlungsunfähigkeit in Liquidation. Die Kläger sind die Erwerber der 40 Eigentumswohnungen. Das Gemeinschaftseigentum wurde ihnen um die Jahreswende 1972173 übergeben. Im Jahre 1976 traten, nachdem zuvor schon Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt und auch beseitigt worden waren, Feuchtigkeitsschäden an den Südfassaden und GiebelwänMittBayNot 1981 Heft 6 den sowie an Innenwänden auf. Ferner zeigten sich Mängel an der Dacheindeckung und an den Leitungsrohren im Schwimmbad. Die Beklagte lehnte die geforderte Beseitigung der'Mängel und Schäden unter Berufung auf eine vertragliche Haftungsfreizeichnung ab. Ihre Verträge mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen enthalten insofern folgende gleichlautende Bestimmungen: „Die Übertragung erfolgt ohne Gewähr für eine bestimmte Größe und Beschaffenheit des Grundstücks und unter Ausschluß einer Haftung des Verkäufers für sichtbare und unsichtbare Mängel der Gebäude. Bis zur Übergabe steht der Verkäufer jedoch für sichtbare Mängel ein, soweit sie im Übergabeprotokoll festgehalten sind. Soweit dann noch Gewährleistungsansprüdhe des Verkäufers gegen die beteiligten Bauhandwerker, Statiker, Architekten und sonstige Unternehmer bestehen, werden diese hiermit, jedoch ohne Gewähr für den Bestand, Inhalt und Umfang, an den dies annehmenden Käufer abgetreten, soweit es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, als Gesamtgläubiger. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die einzelnen Unternehmer namentlich bekanntzugeben und ihm bei der Durchsetzung be- rechtigter Mängelansprüche die erforderlichen Unterstützungen zu leisten...." In einem von den Klägern angestrengten Beweissicherungsverfahren bestätigte ein Gutachten die gerügten Baumängel. Mit ihrer im Dezember 1978 eingereichten Klage verlangen die Kläger die Beseitigung der im einzelnen aufgeführten Baumängel und Schäden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der — angenommenen — Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe sich durch die Abtretung ihrer eigenen Gewährleistungsansprüche gegen die H. wirksam von ihrer Eigenhaftung befreit. Zwar enthalte die Vertragsklausel bei der gebotenen engen Auslegung keine völlige Freizeichnung, welche für neuerrichtete Häuser unangemessen wäre, sondern Gewährleistung durch Abtretung der Ansprüche gegen Bauhandwerker und andere am Bau Beteiligte. Mit der gebotenen Einschränkung, daß die Eigenhaftung des Veräußerers wieder auflebe, falls die Schadloshaltung des Erwerbers fehlschlage, könne die Benachteiligung des Erwerbers nicht als unangemessen betrachtet werden. Hier sei die Eigenhaftung der Beklagten jedoch nicht wieder aufgelebt. Diese Mängel seien nämlich erst zutage getreten, als die gegen die H. gerichteten zweijährigen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt gewesen seien. Der Fall, daß abgetretene Ansprüche aus rechtlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sei nicht jenen gleichzuachten, in denen die Schadloshaltung aus tatsächlichen Gründen fehlschlage. Die erst nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche in Gang gekommene Liquidation der H. sei für den Fehlschlag der Schadloshaltung nicht ursächlich geworden. Der Umstand, daß die abgetretenen Ansprüche einer kürzeren Verjährung unterlegen hätten als die gemäß § 638 BGB fünfjährige Gewährleistung der Beklagten, habe nach .Ablauf der kürzeren Gewährleistungsfrist nicht zum Wiederaufleben der Eigenhaftung der Beklagten geführt. Eine nur zeitweise wirksame Haftungsbe-freiung würde Sinn und Zweck der für zulässig zu erachtenden Freizeichnung zuwiderlaufen. Mit der Abtretung der Gewährleistungsansprüche in ihrem jeweiligen Bestand und mit dem Einstehenmüssen dafür, daß sie in diesem Rahmen auch wirtschaftlich durchsetzbar seien, habe der Veräußerer den von ihm zu fordernden angemessenen Ausgleich für seine Haftungsbefreiung gewährt. II. Das greift die Revision mit Erfolg an. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats richten sich. Ansprüche der Erwerber aus Mängeln an neuerrichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.04.1979 Aktenzeichen: V ZR 218/77 Erschienen in: MittBayNot 1981, 233-235 Normen in Titel: BGB §§ 883, 315; GBO § 28