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V ZR 231/86

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Februar 1988 V ZR 231/86 BGB § 168 Widerruflichkeit einer unwiderruflich erteilten Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Beklagten die Unangemessenheit des von ihm gebotenen KaufPreises bewuBt war. Hierzu enthalt das Berufungsurteil jedoch keine tatsachlichen Feststellungen・ II. In einer Hilfsbegrondung fohrt das Berufungsgericht aus, die Klage mosse auch dann als unbegrondet abgewiesen werden, wenn man die Reservierungsvereinbarung als goltig ansehe; denn der Klager habe nicht nachgewiesen, daB ihm durch den Nichterwerb der Wohnung ein Schaden entstanden sei. Auch dieser Teil der EntscheidungsgrQnde ist nicht rechtsfehlerfrei. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, auf den objektiven Wert der Wohnung komme es nicht an. Wenn die Wohnung objektiv mehr wert war a ls der 陶ufpreis, hatte der Erwerb zu einer ぬrmehrung des ぬr・ m6gens des Klagers gefohrt, und zwar auch dann, wenn er nicht in der Lage gewesen ware, die Wohnung an die Zeugin D. weiterzuverauBern; daB ihm die Erwerbsm6glichkeit entging, stellt daher auf jeden Fall einen Verm6gensnachteil dar. 2. BGB§168 (Widerruflichkeit einer unwiderruflich Vollmacht) a) Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht, der keine Kausal・ vereinbarung zugrunde liegt, ist frei widerruflich. b) Die vom Treuhandeigentumer dem Treugeberunwiderruflich erteilte Vollmacht zur Verwaltung, Ver谷uBerung und Be・ lastung des Treuguts (hier: Teileigentum) kann in der Regel dann widerrufen werden, wenn die der Vollmacht zugrundeliegende Abrede nur Belastungen erlaubt, der 予eugeber aber die Sache verkauft (Abgrenzung zu BGH Urt. v. 20. Marz 1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588 )・ BGH, Urteil vom 26.2.1988 一 V ZR 231186 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte verkaufte dem Klager durch notarielien ぬrtrag vom 22. Marz 1984 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstock in S. mit dem zugehorigen Sondereigentum an einem Laden i m ErdgeschoB des Hauses. Gleichzeitig wurde die Auflassung beurkundet. Der Eigentumswechsel Ist im Grundbuch eingetragen. Nach§2 des ぬrtrages betrug der Kaufpreis 610.000 DM. Der Klager verpflichtete sich, bis zur H6he dieses Betrages als Mitschuldner 一,,kumulative bestarkende Schuldobernahmel‘一 die durch Grundschulden gesicherten Forderungen der Volksbank 一 Raiffeisenbank S. zu tilgen; for den Fall eines geringeren als des mit 610.000 DM (nebst Zinsen ab 22. Marz 1984) angenommenen Forderungsstandes sollte der Klager den Differenzbetrag nach Beendigung des Schuldverhaltnisses mit der Bank an den Beklagten zahlen In einer weiteren notariellen Urkunde vom 22. Marz 1984 bevollmachtigte der Klager den Beklagten unwiderruflich und unter Befreiung von dem ぬrbot des§181 BGB zur ぬrwaltung,ぬrauBerung und Belastung des Teileigentums. Diese Vollmacht widerrief der Klager durch notariell beurkundete Erklarung vom 8. Juli 1985. Er forderte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 10. Juli 1985 den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auf. Beide Erklarungen sind dem Beklagten spatestens am 16. Juli 1985 zugegangen. Am gleichen 私ge verkaufte der Beklagte durch notariellen ぬrtrag, erganzt durch beurkundete Erklarungen vom 19. und 21. August 1985, das Teileigentum im Namen des Klagers an Jorgen Seh. und lieB es diesem auf. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt. Der Klager hat die Feststellung beantragt, daB die Vollmacht unwirksam sei, hilfsweise, daB sie seit dem 8. Juli 1985,a uBerst hilfsweise, daB sie seit dem 16. Juli 1985 nicht mehr bestehe. DarUber hinaus hat er beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der diesem ert&lten Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zuverurteilen. Er hat den Standpunkt vertreten, die Vollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig; jedenfalls aber habe er sie wirksam widerrufen, weil der Beklagte unter MiBbrauch der Vollmacht, die ihm nur zwec鵬 Beratung und ぬrtretung bei der ぬrwaltung erteilt woraen sei, mii notar!eller ur・ MittBayNot 1988 Heft 4 kunde vom 8. August 1984 Rechtsanwalt St. ein Vorkaufsrecht for einen noch zu benennenden Dritten eingeraumt habe und zur Sicherung eine Vormerkung habe eintragen lassen sowie spater das Teileigentum an Sch. verkauft habe. Demgegenober hat der Beklagte vorgetragen, die Vollmacht habe seine Rechte aus einer am 22. Marz 1984, zeitlIch vor den an diesem 私ge notariel I beurkundeten Rechtsgeschaften, geschlossenen privatschriftlichen ぬreinbarung sichern sollen. Darin sei ihm die alleinige ぬrwaltung des Teileigentums ロbertragen und die Befugnis eingeraumt worden, es for seinen Kreditbedarf mit Grundpfandrechten zu belasten; auBerdem sei beiden Parteien das Recht zum Rucktritt vom Kaufvertrag vorbehalten worden.ぬrabredeter Zweck des ぬrtragswerks sei gewesen, daB im Hinblick auf sein Ehescheidungs・ verfahren das Teileigentum nur treuhanderisch auf den Klager habe obergehen sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde verurteilt. Die Revisi6n des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gルnden: Das Berufungsgericht halt den Anspruch des Klagers auf Herausgabe der Volimachtsurkunde gemaB§175 BGB fQr begrQndet. Es laBt offen, ob das Vorbringen des Klagers oder das des Beklagten richtig ist, weil der Klager ]edenfalls nach dem vom Beklagten vorgenommenen ぬrkauf des 叱iieigentums an Sch. zum Widerruf der Vollmacht berechtigt gewesen sei・ Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Von der SchlQssigkeit des Herausgabeanspruchs ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Insoweit sind auch keine Revisionsrogen erhoben. a) Lag der Vollmacht, wie vom Klager behauptet, die ぬreinbarung zugrunde, daB ihn der Beklagte bei der ぬrwaltung des 化ileigentums beraten und gegebenenfalls vertreten solle, so ist schon fraglich, ob die Vollmacht bei einem 501chen, allein dem Interesse des Vollmachtgebers dienenden Auftragsverhaltnis Oberhaupt unter AusschluB des Widerrufsrechts erteilt werden konnte (vgl. BGH Urt. v. 13. Mai 1971, VII ZR 310169, WM 1971, 956 f.). Jedenfalls aber konnte sie aus wichtigem Grund widerrufen werden (BGH Urt. v. 12. Mai 1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009 und v. 8. Februar 1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646 , 647). Dieser lag in der ねtsache, daB der Beklagte das たileigentum des Klagers entgegen der fQr den Gebrauch der Vollmacht getroffenen Rechtsgrundabrede an Sch. verkauft hat. Zwar hat sich der Klager auf diese-n Grund erst im Rechtsstreit berufen; das genogt jedoch, weil mit dem diesbezoglichen Vorbringen konklu-・ dent ein erneuter Widerruf erklart worden ist. b) Dem Berufungsgericht ist auch in der Auffassung zu folgen, daB die Vollmacht selbst dann, wenn ihr die vom Klager behauptete Rechtsgrundabrede nicht zugrunde gelegen haben sollte, mit Recht widerrufen worden ware. Die Befugnis zum jederzeitigen Widerruf einer derartigen isolierten Vollmacht i st in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ( RGZ 62, 334 , 337; BGH Urt. v. 16. Mai 1963, VII ZR 209/61 一 unveroffentlicht; KG DN0tZ 1980, 166, 167; OLG Zweibrocken OLGZ 1985, 45 , 46; BGB-RGRKJS旭ffen 12. Aufl.§168 Rdnr. 2; Soergel/Schultze-von Lausaulx, BGB 11. Aufl.§168 Rdnr. 26; ルlandtiHeinrichs, BOB 47. Aufl.§168 Anm. 3 b; Flume, Allg. Teil des Borgerlichen Rechts Bd. II 3. Aufl.§53, 4; von Tuhr in Festschr. fQr 巨band 1908 5. 50; a. M. Ennecceru s/Nipperd町,Allg.肥il des Borgerlichen Rechts 15. Aufl.§186 IV 2 b; S加udinger/Dilcher, BGB 12. Aufl.§168 Rdnr. 17). Denn ohne ein der Vollmacht zugrundeliegendes Kausalverhaltnis gibt es keinen rechtfertigenden Grund, den Vollmachtgeber an 食 den einseitig erklarten AusschluB des Widerrufsrechts zu binden (vgl. Prot. 1 144 f.; KG aaO; BGB-RGRK/Steffen aaO; MonchKommlTh/ele 2. Aufl.§168 Rdnr.32). Wenn schon eine nach dem Kausalverhaltnis unwiderrufliche Vollmacht ( §168 Satz 2 BGB ) aus wichtigem Grund widerrufen werden darf (Senatsurt. v. 8. Februar 1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646 , 647 m:w. N.), muB die Befugnis zum Widerruf einer i 5011erten Vollmacht erst recht, und zwar auch ohne wichtigen Grund m6glich sein, weil es dann mangels eines der Bevollmachtigung zugrundeliegenden Rechtsverhaltnisses an einem BeurteilungsmaBstab fur die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes fehlt. 2. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Herausgabeanspruch nach§175 BGB sei auch auf der Grundlage des Sachvortrages des Beklagten gerechtfertigt. Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Beklagten als wahち der ihm unwiderruflich erteilten Vollmacht habe die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz 1984 zugrunde gelegen. Danach abeち so meint der 私trichteち sei der Beklagte ausschlieBlich zur Belastung des Teileigen-・ tums, nicht hingegen zur VerauBerung berechtigt gewesen. Der vom Beklagten behauptete Zweck der, ransaktion‘二 dem Klager das Teileigentum lediglich zu treuhanderischem Erwerb zu U bertragen, habe eine VerauBerungsbefugnis nicht unabdingbar erfordert, weil sich der 升eugeber in der Regel die Verfugungsm6glichkeit durch den im lnnenverhaltnis bestehenden Anspruch gegen den- Treuhander auf ROckUbertragung des Eigentums verschaffen k6nne. Die Vereinbarung vom 22. Marz 1984 k6nne nicht entgegen ihrem einschrankenden Wortlaut ausgelegt werden. Der Beklagte habe infolgedessen durch den Verkauf an Sch. gegen die von ihm vorgetragene Rechtsgrundabrede der Bevollmachtigung verstoBen und damit einen wichtigen Grund zum Widerruf der Vollmacht gegeben. Diese Ausfohrungen halten der Revision stand. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daB dem Beklagten bei dem von ihm behaupteten Zweck des Rechtsgeschafts 一 einer nur treuhanderischen Eigentumsobertragung 一 ein Anspruch gegen den Klager auf RUckobertragung des Teileigentums zustehen kann. Wenn der 租trichter gleichwohl die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz 1984 dahin auslegt, sie habe den Gebrauch der Vollmacht allein fUr den Zweck einer den Kreditbedarf des Beklagten sichernden Belastung des Teileigentums erlaubt, so ist das eine m6gliche Auslegung. Dies gesteht auch die Revision zu. Die RQge, das Berufungsgericht habe sich durch die Annahme, ein 升eu-geber k6nne sich in der Regel schon durch den ihm aus dem lnnenverhaltnis zustehenden Ruckobertragungsanspruch gegen den Treuhander die 肥rfogungsm6glichkeit o ber das Treugut verschaffen, in der Auslegung gebunden gefohlt, trifft nicht zu. Denn nicht allein auf diesen Gesichtspunkt stellt die Auslegung ab, sondern auch auf Wortlaut und Erklarungssinn der Vereinbarung. Eine die ぬrauBerungsbefugnis einschlieBende ぬrtragsauslegung brauchte sich hiernach dem Berufungsgericht nicht aufzudrangen. Was die Revision dazu vorbringt, liegt auf tatrichterlichem Feld. Treuhandabrede und Vollmachtsvereinbarung mossen nicht notwendig deckungsgleich sein. b) Wenn aber der Beklagte 一 wie hier zu unterstellen ist 一 von der Vollmacht- abredewidrig Gebrauch gemacht hat, dann ist ein wichtiger Grund zum Widerruf,gegeben. Daran andert auch der Umstand nichts, daB der Beklagte, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, nach der be168 haupteten Treuhandvereinbarung jederzeit Rロ ckobertragung des Teileigentums auf sich hatte verlangen, zudem nach Ziff. 4 der privatschriftlichen Vereinbarung vom 22. Marz 1984 auch den RDcktritt vom Kaufvertrag hatte erklaren konnen und dann zur WeiterverauBerung in der Lage gewesen ware. Denn es ist ein Unterschied, ob der Trugeber in dieserWeisevorgehen muB und dabei etwaigen GegenansprUchen des 升euhanders ausgesetzt ist oder ob er ihn durch MiBbrauch der Vollmacht von der Mitwirkung an der Rockobertragung ausschalten kann. Es ist weder festge. stellt noch hinreichend dargetan, daB hier der Vollmachts. miBbrauch den Klageri m Ergebnis nicht schlechter gestellt habe, als dieser sich bei einem Verlangen des Beklagten nach RockUbertragung des Teileigentums gestanden hatte. c) UnbegrUndet ist auch die Roge, der Klager habe die Vollmacht selbst dann, wenn ein wichtiger Grund zum Widerruf vorgelegen haben sollte, nur entziehen k6nnen, falls er zugleich das vom Beklagten behauptete Treuhandverhaltnis gekUndigt hatte. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 20. Marz 1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588 ), daB ein fremdnotziger 升euhander, der den 升eugeber umfassend zur Verwaltung, Verfogung und NutznieBung bevollmachtigt hat, diese Vollmacht nur bei gleichzeitiger KUndigung des 升euhandverhaltnisses widerrufen darf, weil beides untrennbar zusammengeh6rt. Im dortigen Fall bestand jedoch kein wichtiger Grund zum Widerruf, weil das Treuhandverhaltnis, auf dem die Bevollmachtigung beruhte, nur dem Interesse desTreugebers diente und darum der Bestand der Vollmacht an die Dauer des 升euhandverhaltnisses gebunden blieb. Hier hingegen lag der Vollmacht nach tatrichterlicher UnterStellung die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Marz 1984 zugrunde, und diese besch直nkte nach tatrichterlicher Auslegung den Gebrauch der Vollmacht auf Belastungen des Teileigentums. Somit ist hieち da der Beklagte die Voll・ macht abredewidrig ausgenutzt hat, nach dem maBgebenden Kausalverhaltnis (vgl. BGH Urt. v. 12. Mai 1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009 unter Nr. 3) ein wichtiger Grund zum Widerruf gegeben. In einem solchen Fall steht die Fortdauer des Treuhandverhaltnisses nicht dem Widerruf der Vollmacht entgegen, weil das der Kausalabrede widersprache. Es ist dann vielmehr Sache des Treugebers, also des Beklagten, die Treuhandvereinbarung zu kUndigen. Er mag auch berechtigt sein, vom Klager eine neue Vollmacht mit den sich aus der Rechtsgrundabrede ergebenden Einschrankungen zu verlangen. Das ist jedoch nicht geltend gemacht. 3. BGB§312 (Erbschaftsvertrag unter konftigen gesetzlichen Erben) a) Auch bei einem Vertrag, durch den ein,, kUnftiger gesetz・ licher Erbe" sich zur o bertragung seines kunftigen gesetzlichen Erbteils nach einem lebenden Dritten verpflichtet (Erbschaftsvertrag), kann dessen kUnftiger testamentari・ scher Erbteil mitgemeint sein. b) Der Erbschaftsvertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil der Verpflichtete den 一 gleich hohen 一 Erbteil aufgrund einer ぬrfUgung von Todes wegen erlangt (Abweichung Von RGZ 98, 330 ). BGH, Urteil vom 11.5.1988 一 IV a ZR 325/86 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MlttBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.02.1988 Aktenzeichen: V ZR 231/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 167-168 Normen in Titel: BGB § 168