II ZR 18/91
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Juni 1992 II ZR 18/91 AktG 1965 §§ 131 Abs. 1, 243 Abs. 1, 293 Abs. 1 u. 4, 295 Abs. 1 u. 2, 296 Abs. 2, 304 Abs. 3 S. 1 Voraussetzungen für Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu Beherrschungsvertrag; Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; Auskunftsrecht des Aktionärs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau buchunrichtigkeit (vgl. BayObLGZ 1989, 111 [= MittBayNot 1989, 307]; Meikel/Böttcher, GBO, 7. Aufl., Anh. zu § 18 GBO Rdnr.66 f.; KEHE/Ert/, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Einl. C 64; weitergehend Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdnr. 209 a, die bei Tatsachen, für die nicht der Antragsteller-die Beweislast trägt — wie für Einwendungen Im materiellen Sinne — bloße Zweifel für Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Eintragung nicht genügen lassen). Da das Grundbuchamt hier ohne Beweisaufnahme feststellen kann, daß dem Neffen die Anfechtungsberechtigung fehlt, bestehen keine Wirksamkeitsbedenken aufgrund der erklärten Anfechtung. e) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil das Testament vom 29.1.1990 mit Schreiben vom 24.7.1991 durch eine Miterbin angefochten worden wäre. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob in diesem unklaren Schreiben überhaupt eine Anfechtungserklärung zu sehen sein könnte. Dazu bestand jedoch auch keine Veranlassung, da die Miterbin in der Nachlaßsache anwaltlich vertreten war und ihr Verfahrensbevollmächtigter auch nach Zusendung des unklaren persönlichen Schreibens-nicht erklärt hat, daß dieses als Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 29.1.1990 aufzufassen sein solle. . B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 12. GmbHG § 15; BeurkG § 13 a (Zur Frage der Beurkundungspflicht einer KG Anteilsabtretung; Heilung eines nichtigen Kaufvertrages bzw. Abtretung durch nachfolgende formgültige GmbH-Anteilsabtretung) Zur Frage der Beurkundungspflicht einer KG-Anteilsabtretung. Heilung eines nichtigen Kaufvertrages bzw. Abtretung durch nachfolgende formgültige GmbH-Anteilsabtretung. (Leitsätze nicht amtlich) Beschluß des BGH vom 29.1.1992 — VIII ZR 95191 — Aus den Gründen: Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Abgabe oder Erklärung der Beteiligten, der Inhalt einer in Bezug genommenen anderen Urkunde sei ihnen bekannt, gem. § 13 a Abs.1 Satz 1 BeurkG zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Beurkundung ist (Keidel/Kuntze/ Wink! er, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, 12.Aufl., Rdnrn. 24, 25; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, Rdnr. 17; Paländt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 4, je zu § 13 a BeurkG ) und daß die Sollvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nur die Mitbeurkundung der abgegebenen Erklärung betrifft. Gleichwohl erweisen sich die Berufungsurteile im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gern. § 15 Abs.4 Satz 2.GmbHG geheilt worden. Dabei kann — der Revision folgend — unterstellt werden, daß die Veräußerung beider Gesellschaftsanteile-rechtlich untrennbar ist, mithin auch der den Kommanditanteil betreffende Kaufvertrag notarieller Beurkundung bedurfte, daß es an dieser mangels Abgabe einer Bekanntheitserklärung seitens der beklagten Ehefrau fehlt und daß dieser Mangel auch auf den den GmbH-Anteil betreffenden Kaufvertrag durchschlägt. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gern. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gern. § 15 Abs.3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Das ist MittBayNot 1992 Heft 6 hier der Fall. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgem. und vollständig beurkundet ist. Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bleibt dabei außer Betracht. Die Heilung tritt deshalb selbst dann ein, wenn formnichtiges Verpflichtungsgeschäft und formgültige Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 23.2.1983 — IV a ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a DNotZ 1984, 481 ) HachenburglZutt, GmbHG, 8.Aufl., Rdnr.65; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr.35, je zu § 15 GmbHG ; Wiesner, NJW 1984, 95 , 97 unter II 3 b), und erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19.1.1987 — II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt a. a. 0., Rdnr. 69; Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 76; Wiesner a. a. O. S. 99 unter IV 1). 13. AktG 1965 §§ 131 Abs. 1, 243 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 4, 295 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2, 304 Abs. 3 Satz 1 (Voraussetzungen für Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu Beherrschungsvertrag; Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; Auskunftsrecht des Aktionärs) a) Der Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag kann auch dann, wenn er einen Übergang des Weisungsrechts auf das beitretende Unternehmen vorsieht, grundsätzlich im Wege einer Änderung des bestehenden Beherrschungsvertrages vereinbart werden. b) Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft gern. § 295 Abs. 1 i. V. m. § 293 Abs. 1 AktG . Ein Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre nach § 295 Abs. 2 AktG oder § 296 Abs.2 AktG ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die vereinbarten Vertragsänderungen die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das bisher (allein) herrschende Unternehmen unberührt lassen und diese in dem beitretenden Unternehmen lediglich einen weiteren Schuldner für die Erfüllung ihrer Ansprüche hinzugewinnen. c) Der Änderungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jedenfalls dann keiner (neuen) Ausgleichsvereinbarung zugunsten der außenstehenden Aktionäre, wenn der bestehenbleibende bisherige Ausgleichsanspruch in der Garantie einer Festdividende besteht. d) Ungeachtet der Einheit der Hauptversammlung berechtigt eine rechtswidrige Verweigerung einer zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt begehrten Auskunft grundsätzlich nur zur Anfechtung der zu diesem Tagesordnungspunkt gefaßten Beschlüsse. e) In einer Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag beschließen soll, erstreckt sich das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf die Kapitalverhältnisse des beitretenden Unternehmens. f) Zur Kausalität bei der Verletzung von Auskunftsrechten außenstehender Aktionäre (Bestätigung der Sen.Rspr. BGHZ 107, 296 , 307 u. Urt. v. 18. Dezember 1989 — II ZR 254188, WM 1990, 140 , 143 f. = ZIP 1990, 168 , 171). BGH, Urteil vom 15.6.1992 — II ZR 18/91 —, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.06.1992 Aktenzeichen: II ZR 18/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 407 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 131 Abs. 1, 243 Abs. 1, 293 Abs. 1 u. 4, 295 Abs. 1 u. 2, 296 Abs. 2, 304 Abs. 3 S. 1