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V ZR 269/91

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Februar 1993 V ZR 269/91 DDR-ZGB § 287; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 u. 3; EGBGB 1986 Art. 233 § 2a Behandlung "hängender" Nutzungsrechte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nichts daran zua ndern, daB die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt ist. Der hier in Rede stehende auf den Klager o bergeleitete und der Klage zugrundeliegende Rロckforderungsanspruch findet seine 旧chtliche Stotze namlich allein in der bereits erw自hnten Bestimmung des§528 BGB. Aus dieser Vorschrift kann eine Beschrankung der Herausgabepflichten gegen mehrere gleichzeitig Beschenkte auf entsprechende Anteile an allen Geschenken nicht abgeleitet werden. ・ て Dort ist nur bestimmt, daB ein Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften ober die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung auBerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten ( §528 Abs. 1 BGB ). Unter mehreren Beschenkten haftet der froher Beschenkte nur insoweit, als der spater Beschenkte nicht verpflichtet ist(§528 Abs.2 BGB). Der Anspruch auf Herausgabe des Geschen肥5 ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedorftigk&t des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind( §529 Abs. 1 BGB ). Daraus wird deutlich, daB das Gesetz den Schenkungen eines verarmten Schenkers ihre schuldrechtlichen Wirkungen nehmen will, indem es den Beschenkten zur Herausgabe verpflichtet, als hatte dieser das Geschenk ohne Rechtsgrund erlangt. Diese Herausgabepflichl ist zudem auch in bestimmter Weise eingeschrankt. Zu den allgemeinen- Grenzen des Bereicherungsanspruchs (§818 Abs.2 und 3 BGB) tritt als Obergrenze die Beschrankung auf den angemessenen Unterhaltsbedarf hinzu. Zusatzlich setzt §528 Abs.2 BGB bei mehreren nacheinander Beschenkten diese am Bedarf orientierte Obergrenze for einen froher Beschenkten noch herab. SchlieBlich soll dem Beschenkten das Geschenk nach Ablauf der 10-Jahresfrist des§529 Abs・2 BGB ohne Einschrankung erhalten bleiben・Diese gesetzliche Regelung laBt demnach eine Rangordnung erkennen, der der Gedanke zugrundeliegt, daB frロher voll・ zogene Schenkungen des inzwischen verarmten Schenkers dessen geschotzte Unterhaltsinteressen im allgemeinen weniger einschneidend beeintrachtigen als die spater erfolgten Schenkungen. Deshalb kann es bei gleichzeitig Beschenkten, um die es im vorliegenden Falle geht, eine Verminderung der Haftungsobergrenze, wie sie aus§528 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich ist, nicht geben. Zwischen gleich zeitig Beschenkten gibt es keine Rangverhaltnisse der geschilderten Art; sie haften vielmehr gieichrangig nebeneinander mit der Folge, daB dem Schenker die freie Wahl bleibt, an welchen der gleichzeitig Beschenkten er sich halten will. Das entspricht dem Wesen der Schenkung, wonach der Schenker ja auch die zu Beschenkenden frei auswahlen darf. For eine nur anteilige Haftung des Beklagten, wie sie die Berufung erstrebt,fehlt demnach die rechtliche Grundlage (vgl. BGH NJW 1991,、1824「= DNotZ 1992, 102 ]). Eine solche rechtliche Grundlage kann insbesondere auch weder aus einer entsprechenden Anwendung des§528 Abs. 2 BGB noch aus den Grundsatzen von Treu und Glauben ( §242 BGB ) hergeleitet werden・ Die Vorschrift des §528 Abs. 2 BGB hat ausdrocklich zeitlich auseinanderliegende Schenkungen zum Gegenstand und besagt somit nichts for gleichzeitig erfolgte Schenkungen. Es stellt auch keinen VerstoB gegen die Grundsatze von 丑eu und Glauben dar, wenn ein verarmter Schenkervon mehreren gleichzeitig Beschenkten nur einen in Anspruch ifimmt. Denn diese M6glichkeit steht gewissermaBen als Spiegelbild einer Schenkung mit dem Wesen der Schenkung als unentgeltlicher Zuwendung in Einklang. Hinzu kommt, daB der aus §528 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtliche R0ckforderungsanspruch des verarmten Schenkers maBgeblich von der Unterhaltsbedorftigkeit des Schenkers gepragt ist. Deshalb mossen die Interessen des in Anspruch genommenen Beschenkten gegenober den Interessen des verarmten Schenkers an einer effektiven Sicherung seines angemessenen Unterhalts zurUcktreten (vgl. BGH a.a.O.). Die effektive Sicherung des angemessenen Unterhalts des Schenkers ware aber beeintrachtigt, wenn er 一 entgegen dem Wortlaut des §528 Abs. 1 Satz 1 BGB 一 darauf verwiesen ware, etwa gleichzeitig Beschenkte nur anteilig in Anspruch nehmen zu k6nnen. Die Feststellung noch vorhandener und somit herauszugebender Bereicherungen ist namlich mitunter schwierig und im ProzeB vielfach 一 beispielsweise bei anderen als Geldgeschenken 一 nur mit gr6Berem 一 auch zeitlichen 一 Aufwand zu treffen. Derartige Schwierigkeiten sind geeignet, dem aus§528 BGB ersichtlichen Recht des verarmten Schenkers auf Bedarfsdeckung aus den Geschenken einen Teil seiner Effektivitat zu nehmen. .=Der Klager ist nicht Inhaber des etwaigen Rockforderungsanspruchs, auf dessen Abtretung der Beklagte Wert legt. Dieser Anspruch steht vielmehr den Eltern des Beklagten zu. Aller Vor・ aussicht nach bedorfte es eines umfangreichen und zeitraubenden Verwaltungserfahrens, einen solchen Anspruch gem.§90 BSHG auf den Klager Oberzuleiten, nachdem ihn der Klager selbst nicht als gegeben angesehen und das unstreitig dem Anspruchsgegner, namlich dem Bruder des Beklagten auch mitgeteilt hat. Derartige Erschwerungen der Durchsetzung des Klaganspruchs sind mit dem unterhaltssichernden Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Von einem treuwidrigen Vorgehen des Klagers kann daher keine Rede sein. Dem laBt sich nicht entgegenhalten, der Beklagte werde durch die alleinige Inanspruchnahme durch den Klager unangemessen benachteiligt, weil er von seinem gleichzeitig beschenkten Bruder keinen Ausgleich verlangen k6nne. Denn die Frage, ob eine solche Ausgleichspflicht besteht oder nicht ist gleichfalls nicht ohne weiteres und insbeson・dere auch nicht ohne umfangreiche Erweiterung des ProzeB・ stoffes in dem einen oder anderen Sinne eindeutig zu beantworten. Sie muB daher in dem hier allein maBgeblichen Rechtsverhaltnis zwischen den Parteien unbeachtet bleiben. 9. DDR-ZGB§287; VermG§1 Abs. 1 Buchst. c,§3 Abs. 3,§4 Abs.2 und 3; EGBGB 1986 Art. 233§2 a (Behandlung,, h言ngende戸 Nutzungsrechte) 1. Ein Nutzungsrecht zur Erilchtung und pers6nlichen Nutzung eines Eigenheimes konnte, wenn die hierfUr nach§287 ZGB erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, auch nicht aufgrund der sozialen Wirk lichkeit in der ehemaligen DDR entstehen. 2. Das Verm6ciensciesetz schlieBt in Fallen ..h首naender" N utzungsrecnte (Daullcfle Nutzung von じ「uncistucken mit Billigung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR ohne BegrUnd山g eines Nutzungsrechtes nach§287 ZGB) an beschlagnahmten Grundstocken zivilrechtliche 282 MittBayNot 1993 Heft 5 Ansproche des Eigentomers gegen den Nutzer nicht aus; gegenober solchen AnsprUchen kann sich der Nutzer jedoch auf ein einstweiliges Recht zum Besitz nach dem durch das Zweite ぬrm6gensrechts含nderungs・ gesetz geschaffenen Moratorium (Art 233, §2 a EGBGB ) berufen. 3. Die linterlassungspflicht des ぬrfogungsberechtigten nach§3 Abs.3 VermG kann jedenfalls nicht auf solche tatsachlichen MaBnahmen ausgedehnt werden, die das RUckobertragungsinteresse des Berechtigten nicht rtigstellung eines beeintrachtigen (hier: endgUltige 臼 bei Inkrafttreten des Verm6gensgesetzes am 29. 9. 1990 bereits weitgehend he円estellten Bauwerks). BGH, Urteil vom 19.2.1993 一 v ZR 269/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: ×Die Klager sind Erben ihrer im Grundbuch von Potsdam-N. als EigenB リ tomer des Grundst0cks Potsdam・ G.-straBe eingetragenen Eltern. Das Grundstock stand seit 1963 aufgrund§6 der, Verordnung zur Sicherung von Verm6genswerten" vom 17.7.1952 (GBI S. 615) unter vorlaufiger staatlicher ぬrwaltung der DDR., Die Klager haben d Aufhebung der ぬrwaltung nach dem ぬrm6gensgesetz beantragt Den 印klagten wurde durch Schreiben des Stadtarchitekten der Stadt 叱tsdam vom 3.5.1989 eine noch abzuvermessende Teilflache des Grundstocks,, ab 1.7.1989 zur ぬrfogung gesteIlt'1 Das Schreiben enthalt den Hinweis, daB die Beklagten nach der ぬrmessung ein Nutzungsrecht erhielten. Eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses wurde den Beklagten am 31.5.1989, die zur Wirksamkeit der Genehmigung erforderliche Zustimmung des Rats der Stadt Potsdam am 29.6.1989 erteilt. Im September 1989 begann der Beklagte mit der Errichtung des Bauwerks, das bis auf noch ausstehende Malerarbeiten fertiggestel lt ist. Die Klager haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Betreten und Bebauen des GrundstUcks zu unterlassen. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben, das Bezirksgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klager hatte Erfolg. Aus den Grnden: 1. 1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Eintragung der Eltern der Klager im Grundbuch begronde nicht die Vermutung dafoち daB diese Eigentomer des Grundstocks ge二 wesen seien. Nach§7 Abs. 1 der Grundstocksdokumentationsordnung der DDR war davon auszugehen, daB demjeni・ gen, der im Grundbuch als Eigentomer eingetragen war, das Eigentum an dem Grundstock zustand. Die Vorschrift, die fOr die Frage, wer bei dem vor dem Beitritt erfolgten Erbfall Eigentomer war, maBgeblich ist (vgl. MonchKomm-BGB/ )・、 ・, s言cker, 2.Auf 1 Einigungsvertrag Rdnr.249 begrDndete zumindest, wie der vom Berufungsgericht herangezogene §891 BGB, die ぬrmutung for die Richtigkeit der Eintragung. Der Umstand, auf den das Berufungsgericht abstellt, daB namlich die Eintragung der Eltern im Jahre 1939 erfolgt und zuvor A. R. als Eigentomer eingetragen gewesen war, berQhrt die Eigentumsvermutung zugunsten der Erblasser nicht. Mit der ゆschung der Eintragung R. als Eigentomer sprach die §891 ぬrmutung gegen das Fortbestehen seines Rechts ( Abs.2 BGB;§7 Abs. 2 Grundstロcksdokumentationsord nung). Die vom Berufungsgericht eめrterte M6glichkeit, daB berR. (oder ein Rechtsnachfolger) einen Antrag auf Rockり tragung des Eigentums nach§§1 Abs.6, 3 ぬrmG gestellt haben konnte, bliebe auf die GrundbucIvermutung ohne EinfluB. Der o ffentlich-rechtliche Anspruch des in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 Verfolgten hatte allerdings nach §3 Abs. 2 ぬrmG Vorrang vor der Anmeldung der Klager. Die Eigentumsvermutung zugunsten der Erblasser ware aber MittBayNot 1993 Heft 5 erst mit der RQckobertragung des Eigentums auf den ぬr§33 VermG) widerlegt; die Vermutung als solche folgten ( entfiele mit der Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag der Beh6rde nach§34 Abs. 2 ぬrmG oder mit der vorherigen Eintragung eines Widerspruchs.(..■) 2. Ob die vorlaufige staatliche Verwaltung des Grundstocks als,迦rm6gen von 内rsonen deutscher Staatsangeh6rigkeit, die ihren Wohnsitz oder standigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmachten besetzten Sektoren Berlins haben': der Unterlassungsklage durch die Eigentomer entgegengestanden hatte,. braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat die ぬrwaltung mit Ablauf des 31.12.1992 nach §11 a VermG i.d. F. des Zweiten Verm6gensrechtsanderungsgesetzes vom 14.7.1992 (BGBI 1 1257) geendet. 3. Den Klagern steht mithin nach Art. 233§2 EGBGB i.V.m. §1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten als St6rer ein Anspruch auf Unterlassung des Betretens des Grundstocks und der Fortsetzung des Baues zu. a) Entgegen der Auffassung desBerufungsgerichts ist der Unterlassungsanspruch nicht deshalb nach§1004 Abs.2 BGB ausgeschlossen, weil die Klager das ぬrhalten des Beklagten wegen eines diesem zustehenden Nutzungsrechts zu dulden hatten. Das Berufungsgericht meint, ein Nutzungsrecht nach§287 ZGB, das den Inhaber zur Errichtung eines Eigenheims berechtigte, habe nach der sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR auch ohne die in dieser Vorschrift vorgesehene Aushandigung einer Nutzungsurkunde entstehen k6nnen. Die Voraussetzungen hierfor seien gegeben gewesen, wenn, wie im Streitfalle, der zustandige Rat ein Grundstuck bereitgestellt hatte, die Baugenehmigung erteilt worden war und 一 bei zwangsverwaltetem Gru ndbesitz 一 der sta8tliche Verwalter sein Einverstandnis zur O berfuhrung in Volkseigentum erteilt hatte. Dies halt der rechtlichen O berprロfung nicht stand, zu der der Senat, da sich der Geltungsbereich des Zivilgesetzbuches ober den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) §549 Abs. 1 ZPO ; BGH, Urteil hinaus erstreckte, befugt ist( vom 14.10.1992, VIII ZR 91/91, WM 1992, 2144 ). Das Recht zur Errichtung und personlichen Nutzung eines Eigenheims konnte nach§287 ZGB i. V. m. dem Gesetz U ber die ぬrleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grund・ stocken vom 14.12.1970 (GBI 1 372) nur an Volkseigentum begrondet werden; seine Entstehung setzte eine staatliche Verleihung voraus,o ber die dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wurde, die u.a. den Zeitpunkt der Begrondung des Rechtes festlegte. An allen diesen Voraussetzungen, nicht nur, worauf -das Berufungsurteil abstellt, an der Aushandigung der Nutzungsurkunde, fehlte es im Streitfalle. DaB es o berhaupt zu einer Nutzungsverleihung, wenn auch unterAbsehen von der im Gesetz angeordneten Beurkundung, gekommen ware, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Die Bereitstellung des zwangsverwalteten Grundbesitzes durch den Stadtarchitekten hat sie nicht ersetzt. .. . In dem Schreiben vom 3.5.1989 hat der Stadtarchitekt dem Beklagten eine Verleihung des Nutzungsrechts nur in Aussicht gestellt. Weiter konnte die Zustimmung des vorlaufigen Verwalters nicht an die Stelle der, fur die ぬrlelhung des Nutzungsrechtes unabdingbaren,O berfuhrung der Nutzungsflache in Volkseigentum treten. Die vorlaufige Verwaltung des in der DDR gelegenen Grundbesitzes von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder standigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten; berDhrte weder nach dem Wort noch nach der Praxis der DDR-Beh6rden (vgl. Richtlinien for die Rate der Stadte und Gemeinden vom 1.9. 1952 zur Durchfohrung der§§1,.2 und 6 der Verordnung; Enteignung und Offene Verm6gensfragen in der ehemaligen DDR, RWSDokumentation 7, 2.Aufl., Bd. II, 0川n.-Nr.3・・ den Weiter5 3) bestand des Eigentums. Zur o berfロhrung des verwalteten Grundverm6gens in Volkseigentum war der Verwalter nicht befugt. Sie setzte na6h dem hier anzuwendenden Baulandgesetz vom 15. 6. 1984 (GBI 1 201) ein Verwaltungsverfahren voraus, das in f6rmlicher 鵬ise mit dem Entzug des Eigentums gegen Entschadigung oder durch (entgeltlichen) Vertrag endete. Die Erteilung der Baugenehmigung schlieBlich war for die Begr0ndung des zivilrechtlichen Nutzungsrechtes ohne Bedeutung. Ein NutzungsrQcht des Beklagten 而nnte mithin nach der vor dem Beitritt bestehenden Gesetzeslage nicht entstehen. einmal m6glichen Fristverlangerung. Dasdurch das Moratorium begrondete Recht des Bauherrn zum Besitz berechtigt diesen, das Grundstock zu betreten. Wie der Senat darober hinaus entschieden hat ぬnn ihm der Eigentomer grund, satzlich auch nicht verbieten, den Bau fertigzustellen (Urteil vom 17.12.1992, V ZR 254/91, zur Verffentlichung in BGHZ bestimmt); hiervon ist jedenfalls dann, wenn das Bauwerk, wie im Streitfalle, im wesentlichen fertiggestellt ist, keine Ausnahme zu machen. II・ Das klageabweisende Berufungsurteil htte allerdings Im Ergebnis Bestand, wenn der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch der Klager durch das Verm6gensgesetz ausgeschlossen ware. Dies ist indessen nicht der 臼 II. Nach der Rechtsprechung des Senats kann Gegenstand der Restitution wegen unlauterer Machenschaften ( Abs.3 §1 VermG) ein Verm6genserwerb auch dann sein, wenn dessen Wirksamkeit aus der Sicht des Zivilrechts nicht anzuerkenZudem lauft die Auslegung des Berufungsgerichts der Zielnen ware; die Vorschrift umschreibt einen besonderen, von setzung des Zweiten Verm6gensrechtsanderungsgesetzes den Regeln des Zlvilrechts o ber die Zuweisung der Verentgegen, das allerdings erst nach ErlaB des Berufungsm6genswerte unabhangigen restitutionsrechtlichen Unurteils, namlich am 22.7・ 1992, in K胆ft get旧ten, im Revisions・ rechtstatbestand (Urteil vom 3.4.1992, V ZR 83/91, BGHZ 118, verfahren aber noch zu berocksichtigen ist. Das Zweite 34「= NJW 1992, 1757 = MittB町Not 1992, 254]). Im Streit・ Verm6gensrechtsanderungsgesetz hat mit Art. 233 §2a falle kommt allerdings nicht§1 Abs.3 VermG in Frage, EGBGB ein「 Moratorium for die sog. hangenden 臓Ile der sondern ein verm6gensrechtlicher Anspruch an Verm6gensN utzungsrechte an fremdem Grundbesitz geschaffen. werten, die durch staatliche Verwalter oder nach o berfohHintergrund des Moratoriums ist der Umstand, daB die Herrung in Volkseigentum durch den Verfogungsberechtigten stellung geordneter Bodenverhaltnisse in der ehemaligen an Dritte verauBert wurden( Abs. 1 Buchst. c VermG; vgl・ §1 DDR vielfach nicht mit der notwendigen Genauigkeit vorauch §16 Abs. 1 und 3 VermG ). Ist der zu §1 Abs. 3 VermG genommen wurde. Aufgabe des Moratoriums ist es, dem entwickelte Rechtsgedanke aber auf diesen Anspruch zu Gesetzgeber den Spielraum for die いsung der damit aufge・ obertragen, so ist der Restitutionstatbestand unbesch加et worfenen Fr四en durch ein besonderes Gesetzzur Bereini・ des Umstandes einschlagig, daB der Beklagte das Nutgung des Sachenrechts offenzuhalten. Mitdem Moratorium zungsrecht nicht erworben hat (zum Nutzungsrecht als soll eine vorlaufigeSicherung der Rechtsverhaltnisse in den Gegenstand der Restitution nach §1 Abs. 1 Buchst. c VermG hangenden Fallen erreicht und zugleich verhindert werden, vgl. Barkam in 胎dier/Raupach旧 ezzenberger, Verm6gen in daB vor Verwirklichung der Bereinigung des Sachenrechts der ehemaligen DDR, Teil 3,§1 VermG Rdnr.13). Es stellt bereits Fakten geschaffen werden, die der Zielsetzung der sich dann die weitere Fr四e, ob allgemein zivilrechtliche Bereinigung entgegenwirken (vgl. Entwurf eines Gesetzes Ansprロche, wie es der Senat in der Entscheidung vom zur A nderung des Verm6gensgesetzes und anderer Vor3.4.1992 f0r die Anfechtung wegen rechtswidrigen staatschriften, BT-Drucks. 12/2480, 5.77). Eine Auslegung des lichen Zwangs zur GrundstocksveはuBerung ausgesprochen §287 ZGB, welche unter weitgehendem Verzicht auf die hat, durch den Restitutionstatbestand verdrangt sind. DaB gesetzlichen ねtbestandsmerkmale in den hangenden 臓1die Klager hier, anders als in dem froher entschiedenen len dem Nutzer bereits jetzt ein nach§288 Abs. 2 ZGB grund臼 Ile, in dem es um ぬ5 Eigentum als solches ging, nur satzlich unbefristetes Nutzungsrecht verschafft, entz6ge einen Ausschnitt der Eigentomerbefugnisse geltend dem Gesetzgeber den durch das Moratorium angestrebten machen, worde an der Ausschluwirkung nichts a ndern. Die Handlungsspielraum (zu den Vorgaben des geplanten Restitution nach dem Verm6gensgesetz umfaBt den verSachenrechtsbereinigungsgesetzes vgl. Bundesministerium m6gensrechtlichen Anspruch in allen seinen Aspekten, der Justiz: Eckwertepapier zur groBen Sachenrechtsbereinibeim Streit um das Eigentum mithin auch die Abwehrgung, DtZ 1993, 49 ). anspr0che aus§1004 BGB. Der Verfogungsberechtigte ist, soweit die AusschluBwi rkung des Verm6gensgesetzes reicht, bis zur Entscheidungo ber den Rockgewahranspruch c) Die Unterlassungsansproche sind zwar nicht, wie im Benur den一 Besch 庖nkungen unterworfen, diesich aus dem rufungsurteil ausgesprochen, endg0ltig, wohl aber zur Zeit Verm6gensgesetz selbst (vgl. §3 Abs. 3 VermG ) oder den unbegrondet, wenn die Voraussetzungen des Moratoriums das Gesetz flankierenden Vorschriften (vgl. §§1 ff. GVO ) vorliegen. Alszum Besitzeines im Beitrittsgebiet belegenen ergeben. Grundstockes ist nach Art. 233§2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und gon. Die Grenzen des Ausschlusses zivilrechtlicher Ansproche stigerer Vereinbarungen und Regelungen berechtigt, wer durch -das Verm6gensgesetz hat der Senat in zwei Entdas Grundstock bis zum Ablauf des 2.10.1990 aufgrund einer scheidungen vom 12.11.1992 (Urteil V ZR 230/91, WM 1993, 26 bestandskr断tigen Baugenehmigung oder sonst entspre-- 「= DNotZ 1993, 445 ]; BeschluB V ZB 22/92, WM 1993, 30 ; chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder jeweils zur Verffentlichung in BGHZ bestimmt) abgesteckt. gesellschaftlicher Organe mit Gebauden oder Anlagen Danach tritt die AusschluBwirkung des Restitutionsanbebaut oder zu bebauen begonnen hat und bei Inkrafttreten spruchs nicht in jedem 臼 ein. in dem der RestitutionsIle dieser Vorschrift selbst nutzt; das Recht besteht nach Satz 2 taiDestana einen zivi Irecntlicn unwirKsamen Erwerb des bis zurBereinigung der Rechtsverhaltnisse durch besondeVerfogungsberechtigten erfaBt. Die AusschluBwirkung soll res Gesetz, langstens bis 31.12.1994 oder bis zum Ende einer lediglich sicherstellen, daB der im Verm6gensgesetz vorMittBayNot 1993Heft 5 gesehene Schutz des redlichen Erwerbs( Abs.2 und 3 VermG) nicht durch einen allgemeinen, die Besonderheiten des Teilungsunrechts unberocksichtigt lassenden Rechtsbehelf unterlaufen wird. Sie reicht mithin nur so weit, als dieser Schutzzweck es erfordert, Die Bestandsgarantie des §4Abs.2 und 3 ぬrmG geht auf den Gedanken zurock, daB derjenige, der sich auf die in der DDR herrschendeGesetzeslage eingerichtet und, gemessen an ihr, korrekt verhalten hat, den erlangten ぬrm6genswert auch nach dem politi-schen Umbruch behalten soll. Dem redlichen Erwerber soll das Risiko abgenommen werden, daB einem Rechtserwerb aufgrund des Umbruchs in der DDR und der in seiner Folge eingetretenen Rechtsanderungen der Boden entzogen wird. Dagegen bezweckt das Verm6gensgesetz nicht, allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufzu-・ fangen. Es schotzt zwar das ぬrtrauen des Erwerbers von Vermogenswerten auf den Fortbestand der ぬrm6gens 1 ag e, nicht aber den guten Glauben daran, daB es nach dem damals in der DDR geltenden Recht o berhaupt zu einem rechtswirksamen Erwerb gekommen ist. Der Senat hat deshalb in 噂Ilen, in denen eine unzustandige Stelle bei der ぬrauBerung des Miteigentumsanteils des in die Bundesrepu-・ blik o bergesiedelten Ehemannes mitgewirkt hatte (V ZR 230/91) oder der Zwangsverkauf an einem Beurkundungsmangel gescheitert war (V ZB 22/92), neben dem ROckobertragungsanspruch nach§§1 Abs.3, 3 VermG zivilrechtliche Ansproche zugelassen. Die Heranziehung dieser Grundsatze auf den Streitfall fUhrt zu dem Ergebnis, daB zivilrechtliche Ansproche der Klager nicht ausgeschlossen sind. Die nach dem Rechtder DDR erforderlichen Bedingungen der Entstehung des Nutzungsrechts, namlich die das Recht erst begrondende staatliche Verleihung und deren Voraussetzung, die o b町fohrung der Flache in Volkseigentum, waren nicht erfollt. Die for den AusschlieBlichkeitsanspruch des Vermogensgesetzes maBgebliche Frage, ob der nach der Gesetzeslage in der DDR wirksame, allenfalls in seinem Fortbestand von den mit dem Umbruch herbeigefohrten Rechtsanderungen berohrte Erwerb wegen der Redlichkeit des ぬrfogungsberechtigten Bestandsschutz genieBen soll, stellt sich deshalb im Falle des Beklagten nicht. nahmen( Abs. 1 Buchst. a VermG) kommt nicht in Frage, §5 da nach dem durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz angefugten§5 Abs.2 ぬrmG solche MaBnahmen bereits am 29.9.1990 hatten durchgefohrt sein mossen. Einem Wertausgleich nach dem durch das Zweite Verm6gensrechtsanderungsgesetz neu geschaffenen§7 ぬrmG sind die Klager nicht ausgesetzt, denn fロr die danach zu berocksichtigenden MaBnahmen (Bebauung, Modernisierung, Instandsetzung, werterh6hende MaBnahmen anderer Art) gilt der 2.10.1990 als Stichtag. Mithin braucht die umstrittene Frage, ob§3 Abs.3 VermG 0 ber seinen Wortlaut, der den VerfOgungsberechtigten bei Vorliegen eines Restitutionsantracis ledicilich veroflichtet. dinciliche Rechtscieschafte und iangtristige 肥「iragiicne verptiicntungen zu unterlassen, hinaus auch auf das ぬrbot tatsachlicher Handlungen erstreckt werden kann (zum Streitstand vgl. Uberblick bei Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost-Immobilien. 2. Aufl., Rdnrn. 215 ff.), hier nicht entschieden zu werden. Eine solche Interpretation fande namlich ihre Grenze an dem im Streitfall zu verneinenden Sicherungsinteresse des Berechtigten. 10. GBO§§17, 18, 71; FlurbG§§61, 63, 68, 79 (焔in Vorbescheid im Grundbuchverfahren; Grundbuchefntragu四 臓hrend eines 月 urbereinigungsverfahren り 1. Ein Vorbescheid, mit dem das Grundbuchamt die 山・ schung einer Eintragung wegen Unrichtigkeit des Grund・ buchs ankUndigt, falls der Betroffene nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein Rechtsmittel einlegt, ist nicht zul谷ssig. Gleichwohl ist der Vorbescheid keine be・ schwerdef首hige Entscheidung・ .升首gt das Grundbuchamt an Einlagegrundstocken eines Flurbereinigungsverfahrens eine Dienstba山eit ein, nach・ dem die vorzeitige Aus柏hrung des Flu巾 erein igungs・ plans wirksam angeordnet worden ist, so ist auf das Ersuchen der Flurbereinigungsbeh6rde die Dienstbarkeit zu l6schen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Flurbereinigungsplan fur die belasteten Einlagegrundstucke keine besonderen ErsatzgrundstUcke ausgewiesen sind und aus diesem oder einem anderen Grund der Surroga・ tionsgrundsatz des Flurbereinigungsverfahrens nicht wirksam werden kann (Best谷tigung von BayObLGZ 1985, 372). III. Einen weitergehenden Erfolg kann die Revision nicht unterdem Gesichtspunkt erzielen, daB den Klagern ein, dem Moratorium nur mit den Einschrankungen des Art. 233§2a Abs. 5 EGBGB unterliegender, Unterlassungsanspruch nach §3 Abs.3 ぬrmG zustonde. BayObLG, BeschluB vom 29.1.1993 一 2 Z BR 82/92 = B町Ob四Z 1993 Nr. 12 一,mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayOb四 Das Berufungsurteil hat den Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Ob eち wie das Berufungsgericht meint, be-reits daran scheitert, daB der Beklagte nicht ぬrfogungsbe・ rechtigter( Abs.3 ぬrmG) ist, hangt damit zusammen, ob §2 der Restitutionstatbestand des§1 Abs. 1 Buchst. c ぬrmG unbeschadet des Umstandes erfollt ist, daB zivilrechtlich ein ぬrm6genserwerb des Beklagten nicht erfolgt war. Diese Frage braucht hier nicht beantwortet zu werden; for die getroffene Entscheidung genogt es, daB der Restitutions-・ anspruch, wenn er hier gegeben ist, andere Behelfe neben sich zulaBt. Aus dem 后tbes加nd: Die Beteiligten zu 2 sind in Gotergemeinschaft als 日 gentomer zahlreicher GrundstUcke Im Grundbuch eingetragen. Mehrere Ihrer Grundstocke, darunter die Grundstucke FIst. 766, 1583, 1584 und 1600 sind in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Nach dem Flurbereinigungsplan der Beteiligten zu 3, der Direktion for LandUche Entwicklung (froher Flurbereinigungsdirektion) treten an Stelle der Einlagegrundstoc 屈der BeteIligten zu 2 dieErsatzgrundst0cke FIst. 702, 783 und 836. Der die Endabfindung bestimmende Flurbereinigungsplan steht for dieBeteiligten zu 2 seit dem 22. 10. 1990 unanfechtbar fest. Die Beteiligte zu 3 ordnete am20. 12. 1990 die vorzeitige Ausfロh rung des Flurbereinigungsplans zum 1. 1. 1991 an. Weiter bestimmte sie die sofortige Vollziehung. Der Widerspruch der Beteiligten zu 2 gegen die Anordnung der vorzeiflgen AusfUhrung blieb erfolglos; ober ihre daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Ihren 、 Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Flurbereinigungs-gericht mit BeschluB vom 27. 5. 1992 zurock. Die Klageantはge めnnen aber jedenfalls deshalb nicht auf §3 Abs.3 VermG gestotzt werden, weil das Betreten des Grundstocks durch den Beklagten und die Nachholung der noch ausstehenden Malerarbeiten einen Rockobertragungs-・ anspruch der Klager nicht ernstlich gefahrden. Ein AusschluB der Rockobertragung wegen Anderung der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung durch bauliche MaBMittBayNot 1993 Heft 5 An den Grundstocken Fist. 286, 766, 1583, 1584 und 1600 ist,J gemaB Bewilligung vom 7.10.1991" seit dem 21.10.1991 eine beschrankte pers6nliche Dienstbarkeit (Einfriedungs-, Bepflanzungs・ usw. Recht) auf die Dauer von zehn Jahren fUr den Beteiligten zu 1, den Sohn der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.02.1993 Aktenzeichen: V ZR 269/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 282-285 Normen in Titel: DDR-ZGB § 287; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 u. 3; EGBGB 1986 Art. 233 § 2a