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V ZB 22/92

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Hannover 18. Januar 1993 3 T 175/92 BGB §§ 719, 738, 873 Abs. 2; GBO §§ 20, 22, 29, 39 Keine erneute Auflassung bei Anteilsübertragung in BGB-Gesellschaft vor Eigentumsumschreibung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 28. BGB§140; GmbHG§17 Abs. 1,§46 Nr. 4 (Abtretung von nicht bestehen加n GmbH-Anteilen) Zur Umdeutung einer unwirksamen Abtretung von DM' Geselischaftsantejien in eine Abtretung ぬn M・Gesell・ schaftsanteilen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Dresden, BeschluBvom 3.3.1993 一 45 T 15/93 一 Tatbestand: Auf der Grund'age der Verordnung zur Umwandlung von vo'kseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in ぬpitalgeseilschaften vom 1.3. 1990 wurde die beteiligte Gesellschaft(im folgenden Geseflschaft) am 28. 5. 1990 rockwirkend auf den 1. 5. 1990 aus dem VEB M」' gegrondet. Die erste Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 4. 7. 1990. Das Stammkapital wurde entsprechend§3 der Satzung der Gesellschaft mit 880.000,一 Mark der DDR eingetragen, ihre einziqe Gesellschafterin war die M. AG. Im Rahmen der Vorbereitung der Privatisierung und 凡ststellung der DM-Er6ffnungsbilanz der Gesellschaft wurde ihrStammkapital durch 恥schluB vom 2.4.1992 auf DM 500.000,一 neu festgesetzt; eine Anmeldung der Eintragung der hierzu notwendigen Satzungsanderung in,das Handelsregister unterblieb. Durch notarielle Urkunde von 9.4.lgg2erklartedje M. AG, ihren Geschaftsanteil von DM 500.000,一 in zwei Anteile von je DM 250.000,一 zu teilen und diese an die Firma PR. GmbH bzw. die W. GmbH zu verauBern. Die Erwerber nahmen die Abtretungserklarung an. Die Erwerber hielten am 3.6.1992 eine Gesellschafterversammlung ab, in welcher die DM-Er6ffnungsbilanz festgestellt, das Stammkapital der Bilanz entsprechend auf DM 500.000,一 festgesetzt, die Firma der Gesellschaft geandert und der Gesellschaftsvertrag vollstandig neu gefaBt wurden. Am 17.6. 19里 erfolgte die Anmeldung zum Handelsregister. Diese wurde nach ZwischenverfUgung durch BeschluB vom 9. 11. 1992 vom Kreisgericht D. zurockgewiesen, weil der Gesellschaftereigenschaft der an der BeschluBfassung vom 3.6.1992 Beteiliaten und damit der WirksamKeit aes ぬrtrages vom 9.4.1992 unoberwindliche Bedenken begegneten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Gesellschaft. Aus den Grnden: Die zulassige Beschwerde ist begrondet. Die Beschlosse der Gesellschafterversammlung vom 3.6.1992 sind notariell beurkundet worden.: Die Beurkundung ist einer f6rmlichen BeschluBfeststellung gleichzustellen. Das Registergericht hat deshalb von einer wirksamen BeschluBfassung auszugehen, solange nicht auf eine Anfechtungsklage eines Gesellschafters hin die Nichtigkeit der BeschluBfassung rechtskraftig festgestellt ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses dadurch fehlerhaft ist, daB Stimmen nicht stimmberechtigter 円rsonen mitgezahlt wurden (vgl. BGHZ 104, 66, 69「= MittBayNot 1988, 188 = DN0tZ 1989, 21]; BayObLGZ 1991 Nr.62『= MittBayNot 1992, 221 ]; HachenburglHoffer, GmbHG, 8. Aufl.,§47 Rdnr. 182). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn feststeht, daB an der BeschluBfassung kein Gesellschafter teilgenommen hat.' Auch wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Urkunde vom 9. 4. 1992 vorgenommenen Rechtsgeschafte geltend gemacht werden めnnen, ist dies vorliegend nicht der Fall: An jenem Tage hatte die Gesellschaft kein Stammkapital in Hohevon DM 500.000,一. Anteile an einem solchen Kapital konnten nicht abgetreten werden. Weder war die hierzu notwendigeA nderung der Satzung der Gesellschaft i.n das Handelsregister eingetragen, geschweige denn die Anderung angem旦Idet・Trotzdem ist der Vertrag vom 9.4. 1992 nicht unwirksam. Die Teilung und ぬrauBerung der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft sind gem.§140 BGB dahin auszulegen, daB leweils ein 肥ilgeschaftsanteil in H6he des halftigen Stammkapitals von 880.000,一 M auf die Erwerber o bertragen wurde. Der Wille der am AbschluB des Vertrages vom 9.4.1992 beteiligten M. AG und beider Erwerber ging in einer o ber jeden Zweifel erhabenen W引se dahin, daB die M. AG nicht mehr Gesellschafterin der Gesell-schaft bleiben sollte und an ihre Stelle im Wege der Rechtsnachfolge zu gleichen 肥ilen die PR. GmbH und die W. GmbH treten sollten. Dieses Ergebnis wird durch die Auslegung der Urkunde vom 9.4.1992 als o bertragung je eines Teilgeschaftsanteiles von 440.000,一 M auf jede der beiden Erwerberinnen ohne weiteres erreicht. Bei Kenntnis der Unwirksamkeit der ver einbarten Regelung hatten die am VertragsabschluB Betelligten einen ぬrtrag diesen Inhalts geschlossen. Die Unwirksamkeit steht dabei der Nichtigkeit im Sinne des§140 BGB gleich (vgl・ BGHZ 40, 222 ); imo brigen gebietet§8Abs.i des ぬrtrages vom 9. 4. 1992 diese Auslegung. Ob die zur ぬrauBerung von Teilgeschaftsanteilen gem.§§17 Abs. 1, 46 Nr. 4 GmbHG notwendige Zustimmung der Gesell・ schaft zur o bertragung erteilt wurde, ist vom Registergericht nicht zu profen. Damit aber ist davon auszugehen, daB an der Gesellschafterversammlung vom 3. 6. 1992 Gesellschafter teilgenommen haben. Die Wirksamkeit der gefaBten Beschl0sse kann nicht im Hinblick auf Bedenken gegen die Gesellschafterstel lung der Abstimmenden verneint werden. 29. BGB§§719, 738, 873 Abs. 2; GBO§§20, 22, 29, 39 (Keine erneute Auflassung bei Anteilsbertragung in BGB-Gesell-schaft vor Eigentumsumschreibung) Die vorn Eigentumer gegenober einer BGB・GeseIIschaft erkl首rte Auflassung reicht auch dann zur Eigentumsum・ schreibung aus,叩nn zwischenzeitlich s首mtliche Anteile an der BGB・Gesellschaft u bertragen worden sind・ (Leitsatz der Schriftleitung) LG Hannoveち BeschluB vom 19. 1. 1993 一 3 T 175/92 一, mitgeteilt von Dr. Manfred Schmied, Notar in Kitzingen Aus den Grnden: Die mit Schriftsatz vom 1. 12. 1992 eingelegte Beschwerde ist gem.§§11 Abs.1 RpflG, 71 Abs.1 GBO zulassig. Sie ist auch begrondet,-,-,denn die Zuruckweisung des Antrags der Beschwerdefohrer vom 13. 2. 1992 durch den angefochtenen BeschluB ist nicht gerechtfertigt. Der oben genannte Antrag zielte auf Eintragung der Be schwerdefohrer als Eigentomer und めschung der for sie bestehenden Auflassungsvormerkung ab. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, daB die Voraussetzungen for eine Grundbuchberichtigung nach§22 GBO nicht gegeben sind, denn es handelt sich vorliegend um eine rechtsandernde Eintragung (vgl. Horber/Demha加r, Grundbuchordnung, 29.Aufl., §22 Anm. 14 a). Die Beschwe司efohrer haben jedoch die Voraussetzungen des§20 GBO erfollt, so daB diese Vor・ schrift ihrer Eintragung als Eigentomer des Grundstocks in Anweichung von der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegensteht. Die von dem noch eingetragenen Grundstockseigentomer G・erklarte Auflassung ist fur die Eintragung der Beschwer・ defuhrer ausreichend. Es bedarf keiner neuen Auflassung des Eigentomers G. an die Beschwerdefohrer. Aus MittBayNot 1993 Heft 6 Das ergibt sich auf der Grundlage folgenden Ablaufs: Die oben genannte Auflassung des Eigentomers G. wurde zu Gunsten von X. sowie der Y. Gesellschaft mit beschrankter Haftung erklart. Die beiden letzteren waren Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Beide haben ihre Anteile an dieser BGB-Gesellschaft o bertragen: X. o bertrug seine Gesellschaftsanteile (10%) auf die Beschwerdefohrerin zu 1), die Y. GmbH o bertrug ihre Gesellschaftsanteile (90%) auf den Beschwerdefohrer zu 2). Ein solcher Gesellschafterwechsel durch Anteilsobertragung zwischen ausscheidendem und neueintretendem Gesellschafter ist bei der BGB-Gesellschaft grundsatzlich zulassig. Der Anteil als solcher wird durch die Anteilsober§738 tragung nicht verandert; eine An- oder Abwachsung ( .ル后ndt/Thomas, BGB) tritt in diesen Fallen nicht ein (vgl BGB, 52. Aufl.,§738 Rdnr. 1; Ulmer in Monchener Kommentar, 1980,§719 BGB, Rdnr.14 und 18). Das bedeutet, daB alle von den. Beschwerdefohrern und dem Amtsgericht im Zusammenhang mit§738 BGB angesprochenen Probleme nicht einschl的ig sind. schafteranteile ausdrocklich,, mit allen Rechten und Pflichten"o bertragen erhielten. Die o bertragenden BGB・ Gesell・ schaft ihrerseits hatten die starkste Stellung erreicht gehabt, die sie vor der Eintragung als Eigentomer im Grundbuch erreichen konnten. Der Eigentomer G. hatte ihnen die Auflassung erteilt,wodurch for die Gesellschafter ein Anwartschaftsrecht entstand: dieses Anwartschaftsrecht wurae bestanatell aes じesel Iscnattsvermogens・Die AutIas・ sungserklarung war for den Eigentomer G. bindend nach §873 Abs.2 BGB. Diese Rechtsposition der froheren BGB-Gesellschafter war zudem noch dinglich durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert und damit verstarkt. Das bedeutet, eine geschotztere Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Eigentums an dem Grundstock konnten die bisherigen Gesellschafter kaum erreIchen (vgl. o bersicht in KEHE, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Einleitung M 3). In diese Rechtsposition sind die Beschwerdefohrer durch die Anteilsubertragungsvertrage eingetreten. Es liegt damit eine Situation vor, die einer Gesamtrechtsfolge nahesteht (vgl. hierzu Eickmann, Rpfleger 1985, 91 [linke Spalte unten]; ぬschke, Rpfleger 1988, 16 [linke Spalte Mitte]; eine derartige Gesamtrechtsnachfolge hatte im o brigen auch das AmtsDie Anteilsobertragung bedurfte allerdings jedenfalls der gericht in seinem in der angefochtenen Entscheidung in Zustimmung der Mitgesellschafter. Bis zur Erteilung der Bezug genommenen BeschluB vom 25. 11. 1991 bejaht). Zustimmung ist die Anteilsobertragung nicht wirksam ・ (Monchener Kommentar a.a 0.,§719 Rdnr.20; Soergel/ Bei einer ein Grundstock verauBernden BGB-Gesellschaft Hadding, BGB, 11. Aufl.,§719 Rdnr. 14). Von wirksamer wird deshalb eine Bindung des durch die Anteilsobertra-・ Zustimmuna ist vorlieaend 一 wie nachfolaend naher aus・ gung eingetretenen Gesellschafters an die Auflassungsgetunrt wira 一 jeaentalls auszugenen・ erklarung des Vorgangers bejaht (siehe Eickmann, a. a. 0.). Ausgehend von der Nummernfolge der for die Anteilsobertragung aufgenommenen notariellen Urkunden erfolgte zunachst die Ubertragung an die Beschwerdefuhrerin zu 1). Hierzu hatte demzufolge die Y. GmbH zustimmen mossen. Von einer derartigen Zustimmung kann ausgegangen werden, da Herr X. am 23.5.1991 laut der unmittelbar danach aufgenommenen Urkunde auch als Geschaftsfohrer for die Y. GmbH handelte. Sollte die Ubertragung,der Anteile dieser GmbH schon froher wirksam erfolgt sein (GesellschafterbeschluB vorn 20.12.1990), war die Zustimmung des Beschwerdefohrers zu 2) als Mitgesellschafter zu der Anteilsobertragung auf die Beschwerdefohrerin zu 1) erforderlich. Auch diese kann als wirksam erteilt angesehen werden, da der Beschwerdefohrer zu 2) zusammen mit seiner Ehefrau die Umschreibung der Eigentumsvormerkung durch den Notar auf sie beide beantragt hat. For die Anteilsobertragung auf den Beschwerdefohrer zu 2) war als Mitgesellschafter-Zustimmung dann, wenn man nicht schon auf den GesellschafterbeschluB vom 20.12.1990, sondern auf die Reihe der Urkunden abstellt, ificht die von Herrn X., sondern eine Zustimmung der Beschwerdefohrerin zu 1) erforderlich. Diese kann aber ebenfalls als wirksam erteilt angesehen werden, da 一 wie schon oben erwahnt 一 die Beschwe川efohrer gemeinsam die Umschreibung der Eigentumsvormerkung/ auf sie beantragt haben. Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit der Anteilsobertragung auf die Beschwerdefohrer bei jedweder zeitlicher Reihenfolge der Anteilsobertragungen keine Bedenken. Es kommt somit auch nicht auf die Streitfrage an, ob eine Zustimmung Rockwirkung hat oder nicht (siehe Soe但ei! Hadding, a. a 0.,§719 Rdnr. 14). Vor dem Hintergrund der oben genannten notariellen Vertrage hat das Amtsgericht zutreffend die Beschwerdefohrer als Eigentumsvormerkungsberechtigte eingetragen. For den nunmehr beantragten weiteren Schritt (Eintragung als Eigentomer) bedarf es keiner neuen Auflassung, da die Beschwerdefohrer durch die ぬrtrage die jeweiligen GesellBei einer erwerbenden BGB-Gesellschaft (so liegt der Fall hier) muB sich der durch Anteilsobertragung eingetretene Gesellschafter daher auch auf die bereits dem Vorganger gegenober bindend erteilte Auflassung des Grundstockseigentomers stotzen dorfen. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensahnliches Recht, eine selbstandig verkehrsfahige Vorstufe des Grundstockseigentums, deren Erstarkung zum Vollrecht vom VerauBerer nicht mehr verhindert werden kann ( BGHZ 83, 395 (399)【= MittB町Not 1982, 116=DN0tZ 1982, 619]). VerauBert der Auflassungsempfanger seine Anwartschaft, so kann der Erwerber die Eigentumsumschreibung unmittelbar vom Eigentomer auf sich beantragen (vgl. BGHZ 49, 197 [205]; siehe auch ル后ndt, a. a. 0.,§925 Rdnr.19 und 20). Diese Folge darf nicht durch formale 日edenken im Hinblick auf§39 GBO unterlaufen werden. Die Vor&ntragung des Betroffenen ist nach der Grundbucho川nung keine aus・ nahmslose Eintragungsvoraussetzung. Vorliegend ergibt sich anhand der eingereichten Unterlagen in der Form des §29 GBO eindeutig, woher die Beschwerdefohrer (hre Rechtsposition bezoglich der Eintragung des Eigentums auf sie ableiten. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, daB das Amtsgericht es mit BeschluB vom 26. 11. 1992 abgelehnt hat, die Beschwerdefohrer aufgrund von Auflassungen der fruheren beiden BGB-Gesellschafter einzutragen und damit die in der Auflassung des Eigentomers G. liegende Ermachtigung an die froheren Gesellschafter nicht hat wirken lassen, das Grundstock ohne ihre Zwischeneintragung im eigenen Namen an einen Dritten aufzulassen (vgl. Ha四 畑'SchoneriS坊ber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., e Rdnr. 3317) Weitere steuerliche Unbedenklichkeitserklarungen brauchen die Beschwerdefohrer ebenfalls nicht vorzulegen. Die Kammer halt den Nachweis der Grunderwerbsteuerunbe-・ denklichkeit im Sinne von§22 GrEStG durch die vorgelegten Bescheinigungen vom 24. 5. 1991 und 23. 10. 1992 im Hinblick MittBayNot 1993 Heft 6 der froheren BGB-Gesellschafter for ausreichend erbracht. Die Bescheinigung vom 23. 10. 1992 ist auf die Beschwerdefohrer als Erwerber ausgest可It (siehe auch 加叩ele, a. a. 0., Rdnr. 3317). C. Offentliches Recht 30. DDR-ZGB§§66 Abs.2, 68 Abs.1 Nr.1, 282, 297; DDR-・ GrdstVO§§3, 11 a. F.; VermG§§1 Abs.3, 3, 4 Abs.2 und 3 (Verh言Itnis der zivilrechtlichen An叩roche zum 陀rmdgens・ gesetz) 1 Haben die Parteien, um die Folgen der ZwangsverauBe・ ・ rung des in der ehem. DDR qeleqenen Grundbesitzes ffir aen Ausrelsewilligen abzumildern, eine Schenkung beur・ kunden lassen, tatschlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart, so istdie Berufung auf den hierdurch begrUndeten zivilrechtlichen Mangel durch das Verm6gensgesetz ausgeschlossen. 2. Der Rechtserwerb ist nicht unredlich im Sinne des Ver・ m6gensgesetzes, wenn der Erwerber, um die Folgen der Zwangsve慮uBerung fUr den Ausreisewilligen abzumil・ demn, mit diesem &nen notariellen Schenkungsvertrag u ber Grundverm6gen in der ehem. DDR geschlossen, tatsachlich aber die Erbringung einer Gegenleistung verein・ bart hat; Unredlichkeit liegt in diesem Falle vor, wenn der Erwerber sick nur zum Schein o ber die Unvollstandigkeit der_Beurkundung hinweggesetzt, in Wirklichkeit aber die Absicht gehabt hat, die forrnwidrig 四reinbarte Gegen・ leistung dem VerauBerer vorzuenthalten. 3. Ist die Berufung auf die zivilrechtlichen Mangel eines VerauBerungsgeschaftes durch das Verm6gensgesetz ausgeschlossen, so stehen dem Ve南uBerer bei &ner 山istungsst6rung gegen den redlichen Erwerber die hier・ for nach dem Zivilrecht vorgesehenen Anspruche zu. BGH, Urteil vom 16.4. 1993 一 V ZR 87192 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Grnden: It. Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus einem anderen Grunde als richtig dar( §563 ZPO), denn der geltend gemachte BerichUgurigsanspruch Ist durch das ぬrm6gens・ gesetz ausgeschlossen. 1. Aus ziviIrechtlicher Sicht'steht dem Klager, wenn sein Vortrag den Tatsachen entspricht, gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grupdbuchberichtigungsanspruch nach Art. 233§2 EG BG B,§894 BGB zu (zu seiner Befugnis, den Anspruch allein geltend zu machen, vgl. Bosch, FamRZ 1991, 1001 , 1005 m. w. N.). Hierbei kann dahinstehen, ob das behauptete Zahlungsversprechen des Beklagten, wovon das Berufungsurteil ausgeht, eine Auflage (bzw. seineErfuIlung eine Bedingung) des Geschaftes darstellt oder ob es eine Gegenleistung for die o berlassung der Grundstoc肥 zum Inhalt hat. Im einen Falle lage eine bereits nach§§282 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB ifichtige Schenkung, im anderen ein ganz oder teilweise entgeltliches Geschaft vor, welches, weil nicht vollstandig beurkundet, nach§§297, 66 Abs.2 ZGB unwirksam ware. Die beurkundete Schenkung ware, da beiderseits ohne die Nebenbestimmung nicht gewollt, auch nach dem Recht der DDR nicht zustande gekommen (Senatsurteil vom 19.3.1993, V ZR 247191, zur Ver6ffent-・ lichurig bestimmt). Ob die O bernahme der pers6nlichen Verpflichtungeri aus dem lnsitzrecht und die schuldrechtliche ぬ直uBerungsbeschrankurig, die im Sinne des§525 BGB Auflagen darstellen worden (Senatsurteil vom 7.4.1989, V ZR 252187, NJW 1989, 2122 ; S加udinger/Reuss, BGB, 12. Aufl.,§525 Rdnr.9), zusatzlich zur Nichtigkeit einer Schenkung gefuhrt hatten, kann offenbleiben. Da mithin nach dem Vortrag des Klagers kein wirksamer Vertrag zwischen den ぬrteieri zustande gekommen Ist, hatte der Beklagte nach dem Zivilrecht der DDR, dem die 廿ennung des verpflichtenden von dem verfugenden Geschaft fremd war (Kollektivkommentar zum ZGB, 2. Aufl.,§26 Anm. 1.1), kein Eigentum erworben. Das Kreisgericht hat der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Klagers und seiner Ehefrau gerichteten Klage stattgegeben. Das Bezirksgericht hat sie abgewiesen. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats schlieBt der Resti・ tuUonsanspruch wegen unlauterer Machenschaften ( §§1 Abs.3, 3 ぬrm6gensgesetz), der vor allem den hier vorliegen・ den Fall erfaBt, daB Grundeigentum auf staatlichen Druck zur Erlangung der Ausreisegenehmigung aus der DDR verauBert werden muBte (Amtl. Erlauter而gen, BT-Drucks・ 11/7817 5.3), zivilrechtliche Rechtsbehelfe und Ansproche, die ihren Grund in der Machenschaft haben, aus; dies gilt namentlich fロ r die Anfechtung des Geschafts wegen Drohung nach§70 ZGB oder fur die Geltendmachung seiner Nichtigkeit wegen SittenverstoBes gem.§68 Abs.1 Nr.2 ZGB i.V. mit dem ぬrfassungsgrundsatzegesetz der DDR vom 17.6.1990 一 GBI I, 299 (Urteil vom 3・ 4.1992, V ZR 83191, BGHZ 118, 34 =NJW1992, 1757 「= MittB町Not 1992, 254]). Ausgeschlossen ist, wie der Senat bereits entschieden hat, auch der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (SenatsbeschluB vom ち10.1992, V ZR 44192・ unver6ffentl・)・ Andererseits ist dem VerauBerer die Berufung auf zusatzliche zivilrechtliche Mangel des Geschafts, die bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs gefohrt hatten, durch das Vermogensgesetz nicht verschlossen (Senatsurteil und -beschluB vom 12. 11.1992, V ZR 230191 und V ZB 22/92, WM 1993, 26 『= DNotZ 1993, 445 ] und 30; Urteil vom 19.2.1993, V ZR 269/91; jeweils zur Veめffentlichung i n BGHZ bestimmt>. Mit der Revision verfolgt der Kluger den Berichtigungsantrag weiter. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der Mangel des Vertrags der Parteien kann ausschlieBlich darin bestehen, daBdiese, mit der Folge der Unwirksamkeit Aus 乃tbes加nd: Die Parteien schlossen am 25. 3. 1982 vor dem Staatlichen Notariat in M. einen ぬrtrag, wonach der Klager und seine Ehefrau zwei zur eheー lichen ぬrm6gensgemeinschaft a eh6rende Grundstocke (Einfamiiiennaus mii tiarten) dem Beklagten, einem Neffen des Klagers, schenkten. Der Beklagteo bernahm das zugunsten der Eltern des Klagers eingetragene lebenslangliche lnsitzrecht samt den ihm zugrundeliegenden pers6nlichen ぬrpflichtungen. AuBerdem verpflichtete er sich, die Grundst0cke nur innerhalb der Familie des Klagers zu verkaufen. Der Schenkungsvertrag wurde beurkundet, um dem Klager und seiner Ehefrau die legale Ausreise aus der DDR zu erm6glichen und zugleich den Zwang zum Verkauf an einen bestimm-ten Dritten oder zugunsten des Volkseigentums abzuwenden. Der Beklagte wurde als Eigentomer in das Grundbuch eingetragen. Er nutzt das Haus als Wohnung. Der Kluger hat behauptet, die Beurkundung sei gegen das mundliche ぬrsprechen des Beklagten vorgenommen worden, monatlich 200 Mark der DDR auf das Sparkonto eines Treuhanders einzuzahlen. Die ぬrauBerung sei deshalb unwirksam. Unstreitig hat der Beklagte ムhlung geleistet. 竺e einen Antrag des Klagers auf ROckobertragung der Grund Uber st0cke nach dem ぬrm6gensgesetz ist bisher nicht entschieden worden MittB町Not 1993 Heft 6 / Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Hannover Erscheinungsdatum: 18.01.1993 Aktenzeichen: 3 T 175/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 389-391 Normen in Titel: BGB §§ 719, 738, 873 Abs. 2; GBO §§ 20, 22, 29, 39