IX ZR 255/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Dezember 1994 IX ZR 255/93 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs aus vollstreckbarer Urkunde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau geber den AusschluBtatbestand auf die im Gesetz genau be-zeichneten Konkursstraftaten eng begrenzt. Andere Verurtei-lungen e諭a wegen Betruges oder Unterschlagung reichen nach wohl einhelliger Meinung fr einen AusschluB nicht aus, obwohl auch hieraus Rtickschltisse auf die, Zuverl谷ssigkeit dieser Personen gezogen werden 如nnten. Im u brigen ist eine Verurteilung. im Ausland,, wegen vergleichbarer Tatbest谷nde" nur schwer nachprtifbar. Mit Recht hebt die Beschwerde hierzu hervor, daB Rechtsvergleiche mit ausl註ndischen Konkurstatbest加den recht problematisch sein k6nnen Mit derart schwierigen internationalen Rechtsfragen sollte das deutsche Registerrecht nicht u berfrachtet werden. Auch die Rechtssicherheit verlangt wegen der drastischen Folgen (Nichti承eit der Bestellung) einen genau abgrenzbaren Tatbestand, dem mit,, vergleichbaren Delikten" nicht gerecht zu werden ist. Die Kammer sieht bei einem Analogieverbot auch keine Privilegierung von Ausl谷ndern im Geltungsbereich unserer Gesetze. Denn§6Abs. 2G由bHG stellt nicht auf die Staatsangeh6rigkeit des Gesch谷ftsfhrers ab, sondern allein auf eine Verurteilung nach den§§283一283 d StGB. Nicht anders verh註lt es sich mit Berufsverboten ausl谷ndischer Gerichte und Beh6rden. Allerdings lieBe hier der V而rtlaut des Gesetzes durchaus die Einbeziehung der Verbote auslandischer Organe zu. Im Ergebnis fhrte dies aber zu einer automatischen Anerkennung der ausi加dischen Entscheidungen jedenfalls im Rahmen des Registerrechts. Das kann aber nicht hingenommen werden. Zum einen ist nicht in allen freni叱n Staaten gew油rleistet, daB die dort ergangenen Entscheidungen der Gerichte und insbesondere der Beh6rden rechtsstaatliehen Mindestanforderungen entsprechen. Zum anderen richten sich diese ausl谷ndischen Entscheidungen oder Anordnungen nach fremdem Recht. Es mtiBte deshalb jeweils im Einzelfall geprtift werden, ob das Berufsverbot auch nach deutschem Recht aufgrund eines vergleichbaren Tatbestandes vertretbar erscheint. Das ist aber aus denselben Grtinden abzulehnen wie die Prtifung eines vergleichbaren Ko水ursstraftatbestandes. SchlieBlich kann die Kammer auch nicht der letzten Beanstandung des Registergerichts folgen, soweit sie an eine Staatsangeh6rigkeit des Geschaftsfhrers auBerhalb des EG-Bereichs ankntipft. Jedwede Staatsangeh6rigkeit ist als Zul密sigkeitsvoraussetzung ohne Bedピutung. Nach herrschender Lehre k6nnen auch Auslander zum Gesch谷ftsfhrer einer GmbH bestellt werden. Sie k6nnen auch im Ausland wohnen, jedenfalls solange sichergestellt ist, daB sie von dort aus ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden. Davon ist bei einem V而hnsitz innerhalb der EG auszugehen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall seine in GroBbritannien gelegene Anschrift angegeben. Sollten gegen die 尉chtigkeit dieser Adresse als V而hnsitz Bedenken seitens des Amtsgerichts nicht bestehen, entfllt auch die Berechtigung, ein Negativattest der zust谷ndigen Ausl加derbeh6rde anzufordern. Die Kammer verweigert in st谷ndiger Rechtsprechung die Eintragung eines auslandischen Gesch谷ftsfhrers nur dann, wenn er im Inland wohnt und weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Negativattest der Ausl谷nderbeh6rde bezUglich eines evtl. Arbeitsverbots vorlegen kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 32. ZPO§794 Abs. 1 Nr. 5 (Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs aus vollstreckbarer Urkunde) Der Zahlungsanspruch aus ・einer vollstreckbaren Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten m6glich ist. BGH, Urteil vom 15.12.1994 一 Ix ZR 255/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. und Dr Wフ塘ang Reinl, Notar in Mtinchen Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Kau氏ertrag vom 5.10.1990, den der Streithelfer der Beklagten (im folgenden: Streithelfer) beurkundete, kaufte die Klagerin von Frau Dr. 0. (der 姉heren Beklagten zu 2) und 12 weiteren Verkaufern die Teilerbbau- und Sondererbbaurechte an einem Grundstck. Der 一 spater erhめte 一 Katufpreis betrug 28 Mio DM nebst 14% Mehrwertsteuer. Er war am 2. 1 . 199 1 auf Anderkonto des Streithelfers zu hinterlegen. Dieser wurde angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis, der den Verkaufern im Verhaltnis ihrer,, Miteigentumsanteile" zustehen sollte, zun谷chst Pfandlasten abzul6sen, eine Provision auszuzahlen und den verbleibenden Betrag sodann auf die Ve止加fer zu verteilen. In fnf Nachtragen, die ebenfalls der Streithelfer oder sein amtlich bestellter Vertreter beurkundete, wurden einzelne Bestimmungen geandert. Am 3 1 . 1 . 1 99 1 lieB sich Frau Dr. 0. eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 5 . 10. 1 990,, zum Zwecke der Zwangsvol1streckung hinsichtlich ihrer Barkaufpreisforderung in H6he von zunacflst UM 1コ1リbづど,乙どー.(IS.auIpre1ste11y erteilen.さpater wurde auf Antrag der Verk加ferin eine Zwangssicherungshypothek ber den genannten Betrag in das Grundbuch eingetragen. Inzwischen war der Kaufpreis hinterlegt wo価n. Die Verk谷ufer machten jedoch weitere Ansprche geltend. Frau Dr. 0. trat ihre angeblichen Ansprtiche gegen die Klagerin aus dem Kaufvertrag nebst Nachtragen an die Beklagte ab. Diese wurde im Grundbuch als neue Hypothekengl加bigerin eingetragen. Die Klagerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Bewilligung, die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch zu l6schen, und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Hilfsweise hat die Klagerin in der Berufungsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 5. 10.1990 in H6he des Betrages von 1.519石38,28 DM fr unzulassig zu erklaren. Die Vorinstanzen haben 由r Klage mit ihren Hauptantragen stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihrer Revision. Aus den Gr琵nden: 1...。 II. In Ubereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts hat das Berufungsgericht gemeint, die Ur如nde ti ber den Kaufvertrag vom 5.10.1990 stelle trotz der darin enthaltenen Unterwerfungsklausel keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil sie fr den einzelnen Verk谷ufer 一 insbesondere die Rechtsvorg谷ngerin der Beklagten 一 keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise. Dieser lasse sich anhand der Angaben in dem Kaufvertrag und seinen Nachtr醜en nicht berechnen. Im ti brigen habe der Streithelfer die Urkunde keinesfaWs in H6he eines Kaufpreisanteils auf Auszahlung an die Glaubigerin fr vollstreckbar er幻計en durfen, weil der Titel nur auf Hinterlegung gelautet habe. Das halt einer rechtlichen be叩rufung nicht stand. 1. Die von dem Streithelfer am 5.10.1990 aufgenommene Urkunde ist ein geeigneter Vollstreckungstitel im Sinne von §794Abs. 1 Nr. 5 ZPO. 320 MittBayNot 1995 Heft 4 Dafr ist unter anderem Voraussetzung, daB die Urkundeu ber einen Anspruch errichtet wird, der die Zahlung einer,, bestimmten" Geldsumme (oder die Leistung einer,, bestimmten" Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere) zum Gegenstand hat. Der zu volistreckende Zahlungsanspruch ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn er betragsm詔ig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen 1郊t ( BGHZ 22, 54 , 56「= DNotZ 1957, 200 ];88, 62, 65「= DNotZ 1983, 679 ]; WM 1981, 189 , 191 unterb). Es genugt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umst谷 nde 晒glich ist (vgl. BGHZ 22, 54 , 61; BGH, WM 1981, 189 , 191 l.Sp.「= DNotZ 1981, 738 ]; OLG Dusseldorf NJW 1971, 436 , 437; OLG Stuttgart Justiz 1973, 176, 178 f; OL& Kafisruhe OLGZ 1991, 227 , 228; Stein! Jonas!]晩inzberg, ZPO 20. Aufl.§794 Rdnr. 86; Munch-Komm-ZPOlWolfsteiner, § 794 Rdnr. 227; Wieczorekl Sch貢tze, ZPO 2. Aufl.§794 Rdnr. H IV a 1 ;幼 ller!Stber, ZPO 18. Aufl.§794 Rdnr. 26; St貢 rner/J晩ZnchJZ1987, 178, 182f; Opalka, JW 1991, 1796, 1797; offengelassen von BGH NJW-RR 1989, 318 , 319). Sollen mehrere Glaubiger berechtigt sein und hilft die Regel, des§420 BGB nicht weiter, muB die Urkunde Angaben dazu enthalten, wie sich die Berechtigungen zuein如叱r verhalten ( BGHZ 11, 181 , 184; Stein! Jonas!Miinzberg, vor§704 ZPO Rdnr. 28; MunchKommZPOlWolfsteiner,§724 Rdni. 33). Im vorliegenden Fall waren der Kaufpreis und der auf die Rechtsvo思谷ngerin der Beklagten entfallende Anteil hinreichend bestimmt. Gem那 Abschnitt II '*5 a der notariellen U止 unde vom 5.10.1990 betrug der Kaufpreis zuzUglich Mehrwertsteuer 3 1 .920.000 DM. In Abschnitt II 5 c der notariellen Urkunde war festgelegt, daB der Kaufpreis den Verk加fern,, im Verhaltnis ihrer Miteigentumsanteile" (gemeint waren die Anteile am Erbbaurecht nebst den damit verbundenen Sondererbbaurechten) zustand. Die Klagerin hatte eine Abschrift der Teilungserkl証ung, aus der die,, Miteigentumsanteile" genau hervorgingen, von den Verkaufern erhalten (Abschnitt II 8 der notariellen Urkunde v. 5.10.1990). Obendrein waren die,, Miteigentumsanteile" aus den TeilerbbaugrundbUchern ersichtlich. Deren Inhalt war offenkundig. Die Rechtsvorgangerin der Beklagten verkaufte 60,53/i000 Anteile, so daB ihr von dem Gesamtkaufpreis ein entsprechender Anteil von 1 .932. 1 17,60 DM zustand. 2. DaB sich die Rechtsvorgangerin der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde nicht fr diesen Betrag, sondern fr eine,, Barkaufpreisforderung in H6he von zunachst 1.519.638,28 DM" erteilen lieB, ist unerheblich. Es kommtauch nicht darauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung nur die am 5. 1 0. 1990 aufgenommene Urkunde umfaBte odera uch die bis zum 31.1.1991 beurkundeten Nachtr谷ge, mit deren Hilfe sich die Berechnung des niedrigeren Betrages hatte nachvollziehen lassep (vgl. Nachtrag II v. 20.12.1990). Der 旺telgl 谷ubiger kann sich n如lich eine voll streckbare Ausfertigung auch nur 価 einen (bestimmten) Teil des titulierten Anspruchs erteilen lassen (MunchKomm-ZPOIWo弟teiner,§724 Rdnr. 22; WieczoreklSch貢 tze,§724 ZPO, Rdnr. A II b ;幼 ller!S応ber,§724 ZPO Rdnr. 12; Thomas!Putzo, ZPO, 1 8. Aufl.,§724 Rdnr. 10; Brambring DNotZ 1977, 572 , 573). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Beschrankung ist, wie es sich geh6rt (vgl. 幼ller!Stber, a. a. 0), in der vollstreckbaren Ausfertigung zum Ausdruck gebracht worden. Zum einen heiBt es darin, die vollstreckbare Ausfertigung werde hinsichtlich einer ,,Barkaufpreisforderung in H6he von zunachst . . . DM" erteilt; zum anderen ist der Betrag ausdrUcklich als,, Kaufpreisteil" gekennzeichnet. MittBayNot 1995 Heft 4 Das Landgericht hat加 darauf abgestellt, daB die Auflagen, die der Streithelfer aus dem bei ihm hinterlegten Kau如reis zun 谷chst,, wegfertigen" sollte, bevor er die den Verk 加fern im Verhaltnis ihrer,, Miteigentumsanteile" zustehenden Betrage ausschUttete, aus der Urkunde nicht beziffert werdenTkonnten. Das ist jedoch ebenfalls unsch 谷dlich. Die Urkunde war u ber den Anspruch gegen die Klagerin errichtet worden, nicht 加er den Betrag, der fr die Verk谷ufer nach,, Wとgfertigung" der sie treffenden Unkosten 加rigblieb. 3. Die 一 nunmehr fr die Beklagte eingetragene 一 Zwangssicherungshypothek, h谷lt sich auch im Rahmen des Titels. Einge比agen ist die Hypothek nach den Feststellungen des Berufngsgerichts,, gemaB vollstreckbarer Urkunde vom 5.10.1990". Der Vollstreckungsklausel ist 一 entgegen der Meinung des Berufungsgerichts 一 nicht zu entnehmen, daB die Gl谷ubigerin Auszahlung an sich verlangen kann. Die Klausel ist untrennbarer Bestandteil der notariellen Urkunde vom 5.10.1990, auf die in einwandfreier Weise Bezug genommet wird (,,Vorstehende mit der UrschriftU bereinstim-mende Ausfertigung wird hiermit. . .zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ... erteilt‘つ. Danach kanndie Glaubigerin von der Kl 谷gerin grundsatzlich nur diejenige Leistung fordern, die im Kaufvertrag vereinbart ist. Vereinbart wurde die Hinterlegung des Kau如reises auf Anderkonto des Streithelfers (Abschnitt II 5 b). AnlaB fr das MiBverstandnis des Berufungsgerichts war m6glicherweise die Charakterisierung der Teilforderung, fr die die Vollstreckungsklausel beantragt worden ist, als .,Barkaufpreisforderung". Damit sollte indes 一 wie sich dem Nachtrag II v. 20.12.1990 (Abschnitt III 3) entnehmen laBt 一 nur der Teil der Forderung umschrieben werden, den die Klagerin nicht durch U bernahme von Verbindlichkeiten der Verkaufer erbringen, vielmehr auf Anderkonto des Streithelfers einzahlen sollte. III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen GrUnden als richtig( 563 ZPO). § 1 . An einem Titel wurde es allerdings fehlen 一 mit der Folge, daB die Zwangssicherungshypothek nichtigwre (vgl. BGHZ 121, 98, 101 )一, falls sich der fr vollstreckbar erklarten Urkunde u berhaupt kein Anspruch der einzelnen. Verkaufer, sondern nur der Verkaufer-Gemeinschaft entnehmen lieBe. Das hat 、die 幻agerin in den Vorinstanzen geltend gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht sind darauf nicht eingegangen. Der Ansicht derKl 谷gerin ist indessen nicht zu folgen. Sie hat den Fall vor Augen, d協 mehrere Teilhaber eine Sache ver kaufen und ihre anteilige Berechtigung sich auf die Kaufpreisforderung erstreckt. Diese Forderung ist wegen der gemeinschaftlichen Empfangszust谷 ndig 厨t im Sinne von §432 Abs 1 BGB unteilbar ( BGHZ 115, 253 , 258; BGH, NJW 1983, 2020 ; NJW 1984, 1356 , 1357, insoweit in BGHZ 8馴 349 n. abgedr. ; MunchKomm-BGB/Selb, 3. Aufl.§432 Rdnr. 2; Palandt,'Heinrichs, BGB, 53. Aufl.,§420 Rdnr. 3 u. §432 Rdnr. 2). Jedげ Glaubiger kann nur verlangen, daB der Schuldner an die Gemeinschaft leistet. Dementsptechend darf nr eine Ausfertigung 価 alle Gl加biger erteilt werden (勿ller!S箔ber,§724 ZPO Rdnr. 12; Thomas!Putzo,§724 ZPO Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall verhalt es sich anders. Die Verkaufer verkauften keinen ihnen gemeinsam geh6renden Gegenstand, sondern jeweils ihnenselbst allein zustehende Rechte. Damit war der Gesamtkaufpreis im Rechtssinne teilbar. Es liegt kein einheitlicher Kaufvertrag mit einer Verkaufergerneinschaft wie wenn s谷 mtliche Eigenttimer einer Wohnungseigentumsanlage ihr jeweiliges Wohnungseigentum (Miteigentum am Grundstuck verbunden mit dem Sondereigentum an bestimm ten Wohnungen) verkaufen. Das kann einzeln geschehen oder 一 wenn der Kaufer jeweils derselbe ist 一 in miteinander verbundenen Vertragen. Wird im zuletzt genannten Fall ein Gesamtkaufpreis mit einer anteili言en Berechtigung eines jeden Glaubigers vereinbart, ist jedem eine vollstreckbare Ausfertigung fr seinen Anteil zu erteilen (功ller/S箔ber, §724 ZPO Rdnr. 12). 2. Die Einwendung, der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherte Anspruch sei vollstandig erfllt, ist im V ヒge der §767 ZPO ) geltend zu machen Vollstreckungsgegenklage ( (vgl. BGH, NJW 1988, 828 , 829). Solange fr die Zwangssicherungshypothek ein vollstreckungs伍higer Titel besteht, ist das Grundbuch nicht unrichtig. Ein Titel, der nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und zudem mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungs負hig, auch wenn er aus materiell-rechtlichen Grunden (hier: wegen der strengen Akzessorietat der Sicherungshypothek) m6glicherweise unwirksam ist (BGHZ 1 1 8, 229, 233 f. 「= DNotZ 1993, 235 = MittBayNot 1992, 322 ]), A us den Gr貢nden. 1. Das Landgericht hat die Verurteilung auf die Erw谷gung gesttitzt, bei der P負ndungs- und Einziehungsverfgung habe es sich nicht um eine,, eingeleitete VollstreckungsmaBnahme" im Sinne von §7 Abs. 3 Satz 1 GesO gehandelt. Mit Entstehen des P伍ndungspfandrechts sei die VollstreckungsmaBnahme abgeschlossen gewesen. Eine derartige Sicherung, die gem谷 B §1 2 GesO zur,, Absonderung" berechtige, bleibe nach Er6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wirksam, auch wenn der Glaubiger bis dahin nicht vollstandig befriedigt worden sei. II. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 1 . Die Tragweite der genannten Vorschrift ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die Meinung des Landgerichts wird vom OLG Dresden ( EWiR 1995, 59 ), Hess! Binz/Wienberg (GesO 2. Aufl.,§7 Rdnr. 31) und 一 soweit es sich um vor dem Er6ffnungsantrag erlangte Pfndungspfandrechte handelt 一 Braun/B叩hardt ( ZIP 1992, 902 , 905) geteilt. Im entgegengesetzten Sinne hat das Landgericht Dresden entschieden ( ZIP 1994, 1710 ). Dieser Ansicht folgen auch Kilge 以K・ Schmidt (KO 16. Aufl.§7 GesO Anm. 3 a), Gottwald/Gerhardt (Nachtrag GesO zum Insolvenzrechtshandbuch 1993, Kap. III 4. Abschn. B 1 Rdnr. 13), Zeuner (in: , "UtZ 厩ゾRブ rster 品雇畝たuner, GesO§7 Rdnr. 28) 圧larnzeyei 川 (GesO 2. Aufl.,§7 Rdnr. 27), Smid (Gesamtvollstreckung, 1992, 5. 75), L貢 bchen/Landferinann ( ZIP 1990, 829 , 833 u. FuBn. 29), Oberintiller ( WM 1994, 1869 , 1 870); Pape/Voigt ( WiB 1994, 631 , 633 fり und Pape ( EWiR 1995, 59 , 60). 2. Die zuletzt genannte Au伽ssung verdient den Vorzug. 33. GesO§7 Abs. 3 Satz 1 (肌rkung der E笹がzung der Gesainivolistreckung) Mit Er嶺 fnung der Gesamtvollstreckung verlieren zuvor gegen den Schuldner eingeleitete, aber nicht abgeschlossene VollstreckungsmaBnahmen zugunsten einzelner Gl蓉 ubiger ihre Wirksamkeit selbst dann, wenn sie bereits zu einem P搭ndungspfandrecht ge位hrt haben・ BGH, Urteil vom 26.1.1995 一 Ix ZR 99/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Das klagende Land erlieB unter dem 19.2.1993 wegen angeblicher Steuerforderungen in H6he von 277.788,88 DM eine Pflindungs- und Einziehungsve而gung gegen die K. GmbH F. (im folgenden: Schu1dnerin). Gep負ndet wurde unter anderem ein Guthaben der Schuldnerin bei der Streithelferin des klagenden Landes. Dieser wurde die Ve而gung am 24.2.1993 zugestellt. Am 30.4.1993 wurde nach vorangegangener Sequestration das Gesamtvollstreckungsverfahren uber das Verm6gen der Schuldnerin er6ffnet. Zum Verwalter wurde der Beklagte bestellt. Dieser lehnte unter Hinweis auf§7 Abs. 3 Satz 1 GesO eine Auszahlung des Kontoguthabens durch die Streithelferin an das klagende Land ab. Dessen Klage auf Freigabe des Guthabens gab das Landgericht statt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Sprungrevision. Das klagende Land hat dem Ubergehen der Berufungsinstanz zugestimmt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg a) Das Landgericht hat fr seine Ansicht in erster Linie den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angefhrt. Wann ein Pぬndungspfandrecht entstehe, k6nne unschwer festgestellt werden; demgegenuber sei die o berprufung der vollstandigen Befriedigung mit Unsicherheiten behaftet. Das Landgericht hat hierbei an die Meinung angekntipft,,, eingeleitet" sei eine VollstreckungsmaBnahrne so lange, als sie noch nicht zur vollstandigen Befriedigung des Glaubigers gefhrt habe (so Kilge以K. Schmidt, KO,§7 GesO Anm. 3 a; Haarmeyer/ Wuたke/Fjrster, GesO,§7 Rdnr. 27; Zeuner, in: 品庇畝Zeuner, GesO,§7 Rdnr. 28; Smid, Gesamtvollstreckung, 5. 75). Diese Meinung ist unzutreffend. Eine EinzelvollstreckungsmaBnahme endet, wenn sie vollstandig durchgefhrt ist; sie braucht nicht notwendig Erfolg gehabt und zu einer Befriedigung des Glaubigers gefhrt zu haben (Stei屈んnas/M 貢nz-berg, ZPO, 20. Aufl., vor§704 Rdnr. 1 1 4; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., Vorbem.§704 Rdnr. 29). Wann eine einzelne VollstreckungsmaBnahme durchgefhrt und somit beendet ist, kann ohne weiteres festgestellt werden. Derartige Feststellun-gen sind haufig zu treffen, so zum Beispiel um zu prufen, ob von den nur in der Zwangsvollstreckung zulassigen Rechtsbehelfen noch Gebrauch gemacht werden kann. Im ti brigen bleibt eine EinzelzwangsvollstreckungsmaBnahme, die bis zur Er6ffnung der Gesamtvollstreckung nicht zur vollst谷 ndi-gen, wohl aber zur teilweisen Befriedigung des Glaubigers gefuhrt hat, im Umfang der Teilbefriedigung wirksam (wohl ebenso Gottwald/Gerhardt, Nachtrag GesO zum Insolvenzrechtshandbuch 1993, Kap. III 4.Abschn. B 1 Rdnr. 14). Weiter hat das Landgericht seine Entscheidung darauf gestutzt, die Gegenansicht fhre zu einer Ungleichbehandlung der Gl谷 ubiger je nachdem, ob das Insolvenzverfahren der Gesamtvollstreckungsordnung oder der Konkursordnung unterliege. U ber drei Jahre nach der Wiedervereinigung sei MittBayNot 1995 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.12.1994 Aktenzeichen: IX ZR 255/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 45 MittBayNot 1995, 320-322 MittRhNotK 1995, 140-142 Normen in Titel: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5