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XI ZR 30/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Januar 1995 XI ZR 30/94 BGB §§ 412, 401, 426 Abs. 1 Nr. 1, 1192, 1173 Gesetzlicher Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld für ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wirklichte wirtschaftliche Interesse des Ver娘ufers durch die Ausubung des Vorkaufsrechts und deren Anfechtung nachhaltig beeintrachtigt wird. Soweit in der mUndlichen Verhandlung die Beklagte aus der Einlegung eines Widerspruchs gegen den AusUbungsbescheid durch die Klager auf mangelnde Erfllungsbereitschaft, derentwegen Zinsen dann nicht geschuldet wurden, schlieBen will, geht das schon im Ansatz fehl. Vor Bestandskraft des Bescheides oder Anordnung seiner vorlaufigen Vollstreckbarkeit (vgl. §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ; Schrdter, BauGB, 5. Aufl.,§28 Rdnr. 7) bestand noch keine Leistungspflicht der Klager gegenUber der Beklagten. 4. BGB§§412, 401, 426 II 1, 1192, 1173 (Gese女liche, Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld かr ai留leichsberechtigten Gesanitschuldner) Die Grundschuldgl註ubigerin darf die Abt肥tung der Grundschuld an einen von mehreren ausgleichsberechtigten Gesamtschuldnern nicht ablehnen, wenn dieser die Tilgung des Kredits anbietet. (Leitsatz der Schr諺leitung) BGH, BeschluB vom 31.1.1995一XI ZR 3 0/94一 mitgeteilt von D. Bun泌chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Ki如er und seine geschiedene Ehefrau waren je zur H組fte MiteigentUmer eines GrundstUcks. Sie nahmen als Gesamtschuldner bei der bekl昭ten Sparkasse Darlehen auf und bestellten als Sicherheiten Grundschulden. Der Kl鶴er bot die Tilgung der Kredite mit Hilfe einer Bank ge即n Abtretung der Grundschulden an sich allein an. Die Beklagte war lediglich bereit, die Grundschulden an den Kl如er und seine geschiedene Ehefrau gemeinschaftlich abzutreten. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Abtretung der Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der gesicherten Forderungen, hilfsweise danach, sowie auf 民ststellung des Annahmeverzuges der Beklagten abgewiesen. Nach Zwangsversteigerung des GrundstUcks haben die Parteien U bereinstimmend den Rechtsstreit fr in der Hauptsache erledigt erklart. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt, da sie voraussichtlich im wesentlichen unterlegen w紅e・ Aus den Grnndeiv 1. Die Erw舞ungen der Vorinstanzen hatten der revisionsrechtlichen U berprufung nicht standgehalten. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend unterschieden zwischen dem aus der Sicherungsabrede folgenden ver-traglichen Anspruch auf 助ckgewahr der Grundschuld, der mehreren Sicherungsgebern gemeinschaftlich zusteht ( §432 Abs. 1 BGB ), und dem gesetzlichen . Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld, den ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner entsprechend §§412, 401 BGB i.V. mit §426 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Befriedigung des Glaubigers hat'(vgl. BGHZ 80, 228 , 232 f.; 110, 41, 43). Gegenstand des Rechtsstreits war nur der gesetzliche Anspruch. Dieser steht einem Gesamtschuldner entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu, wenn er 一 wie der Klager 一 nach Erfllung der gesicherten Forderung zur Halfte ausgleichsberechtigt ist und die auf Miteigentums-anteilen lastenden Grundschulden mitbestellt hat. Zwar sind Sicherungsgesamtgrundschulden 一als solche sind die genannten Belastungen zu behandeln(§§1192 Abs. 1, 1114, 1132 Abs. 1 BGB)一 regrelos ausgestaltet(§§1192 Abs. 1, 1173 Abs. 1 BGB; BGHZ 108, 179 , 186). Dies gilt jedoch nur fr das dingliche Recht. Soweit dem zahlenden MiteigentUmer ein Asgleichsanspruch nach‘ § 426 Abs. 1 BGB zusteht, erwirbt er bei Zahlung auf die Gesamtgrundschuld auch das auf dem Miteigentum des Ausgleichspflichtigen lastende Recht( §1173 Abs. 2 BGB ), bei Zahlung auf die gesicherte Forderung einen Anspruch gegen den Glaubiger auf Abtretung der Gesamtgrundschuld (BGH WM 1983, 705, 707, 708). Die Ansicht des Berufungsgerichts wUrde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis fhren, daB der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner nach Tilgung der Ge-samtschuld tatenlos zusehen muBte, wie - der Ausgleichspflichtige den Anspruch auf Ruckgewahr der Grundschuld an beide Gesamtschuldner geltend macht (§432 Abs. 1 BGB) und ihm damit entgegen der Zweckbestimmung des §426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Moglichkeit nimmt, sich aus der Grundschuld am Miteigentumsanteil des Ausgleichspflichtigen zu befriedigen. Fehlerhaft war auch die BegrUndung des Berufungsgerichts, die Abtretung der Gesanitgrundschulden an den Klager allein hatte fr seine geschiedene Ehefrau unzumutoare rolgen; iflr wuruen em neuer ulaubiger unu eine Fiattung ihres Miteigentumsanteils fr ein anderes Darlehen aufgedrangt, Beides trifft ersichtlich nicht zu. Hatte der Klager fr die beabsichtigte Umschuldung allein ein Darlehen aufgenommen, so hatte seine geschiedene Ehefrau daraus nichts geschuldet. Sie hatte fr diese Darlehen auch nicht mit ihrem Miteigentumsanteil gehaftet. Die darauf lastende Gesamtgrundschuld hatte vielmehr auch nach Abtretung an den Klger und Weiterzession an dessen Kreditgeber nur die gem. §426 Abs. 2 Satz 1 BGB in H6he des Ausgleichsanspruchs auf den KlagerU bergegangenen, vormais der Beklagten zustehenden Darlehensforderungen gesichert. Die Einwendungen, die die geschiedene Ehefrau des Klagers der Beklagten als Grundschuldglaubigerin entgegensetzen konnte, hatten ihr nach MaBgabe des§1巧7 BGB auch gegenUber dem Grundschulderwerber zugestan-den ( BGHZ 103, 72 , 83「= DNotZ 1988, 492 ]). Die Erwgung des Berufungs即richts, mangels Erfllung der gesicherten Forderungen bestehe ein Anspruch des Klagers auf Abtretung der Grundschulden an sich allein jedenfalls noch nicht, rechtfertigte nur die Abweisung des Hauptantrags der Klage. Der Hilfsantrag, die Beklagte nach Befriedigung i垣er Anspruche zur Abtretung der Grundschulden zu verurteilen, berUcksichtigte die Vorleistungspflicht des Klagers. Nicht tragfhig war auch die Erwagung des Landgerichts, daB die geschiedene Ehefrau des Klagers die Abtretung der Gesamtgrundschulden an sich allein verlangen k6nne, wenn sie die gesicherten Forderungen erflle. Dies hatte selbst dann nicht zu Schwierigkeiten fhren konnen, wenn die geschiedene Ehefrau des Klagers die Forderungen erst nach Verurteilung der Beklagten zur Abtretung der. Grundschulden an den Klagers allein めgel6st hatte. Dann hatte die Bedingung fr den ausgeurteilten Abtretungsanspruch, die Erfllung der gesicherten Forderungen durch den Klager, nicht mehr eintreten konnen und die Verurteilung der BekI昭ten ware praktisch bedeutungslos geworden. 200 MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.01.1995 Aktenzeichen: XI ZR 30/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 200 Normen in Titel: BGB §§ 412, 401, 426 Abs. 1 Nr. 1, 1192, 1173